Europarecht

Teilweise Rückabwicklung einer Krankenhausfördermaßnahme

Aktenzeichen  M 9 K 14.5798

Datum:
16.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKrG BayKrG Art. 9 Abs. 4, Art. 11 Abs. 1, Abs. 4, Art. 17 Abs. 1, Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 – 4, Art. 28 Abs. 5, Abs. 6
KHG KHG § 8

 

Leitsatz

1 Für ein Ausscheiden eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan müssen Planbetten bzw. Akutbehandlungsplätze oder Abteilungen des Krankenhausbetriebs bzw. Fachrichtungen (Chirurgie, Innere Medizin) entfallen oder der Krankenhausbetrieb muss in Gänze eingestellt werden (Anschluss an BayVGH BeckRS 2009, 42953 u.a.). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zieht der Träger, der für seinen Krankenhausbetrieb mehrere Standorte unterhält, unter Schließung einer Dependance oder durch anderweitige Nutzung einzelner Geschosse eines Standorts Abteilungen in einem anderen Bereich seines Krankenhausbetriebs zusammen, so genügt dies deshalb nicht für ein Ausscheiden aus dem Krankenhausplan, wenn er den Krankenhausbetrieb an sich weiter aufrechterhält. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Ausscheiden liegt nur dann im krankenhausplanerischen Interesse, wenn die Klinik im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde ihren Betrieb einstellt und aus dem Krankenhausplan genommen wird (Anschluss an VG München BeckRS 2015, 53149). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4 Art. 19 Abs. 2 BayKrG verlangt für einen Widerrufsverzicht eine Umwidmung nach Art. 11 Abs. 1 geförderter Krankenhauseinrichtungen zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung auf Grund einer Umstrukturierung des Krankenhauses. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
5 Mit einem Widerrufsverzicht geht aber gerade kein Verzicht auf die Erstattung von Fördermitteln einher, solange die Nutzungsdauer der Investitionsgüter im Rahmen der AfA noch nicht ausgeschöpft ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Maßgeblich ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, weil dem einschlägigen materiellen Recht nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (BayVGH, U.v. 4.2.2009 – 21 BV 04.394 – juris Rn. 29), vorliegend also das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) i.d.F. d. Bek. vom 28. März 2007 (GVBl S. 288; BayRS 2126-8-G), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 164 VO zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286). Aus Art. 28 Abs. 6 BayKrG folgt nichts anderes, da die Abwicklung des Erdgeschosses keine vor dem 1. Juli 2006 ausgeschiedenen Behandlungsplätze betrifft.
Der Bescheid vom … November 2014 ist rechtmäßig – insbesondere hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden – und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Kammer nimmt zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab, da das Klagevorbringen nicht zu einer anderen Beurteilung führt, § 117 Abs. 5 VwGO.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass vorliegend Art. 19 Abs. 3 BayKrG keine Anwendung findet (1.), dass im Rahmen der Rückabwicklung eine Zurechnung der Fördermaßnahmen zu 1/5 auf die einzelnen Geschosse zulässig war (2.), dass der Beklagte zu Recht Art. 19 Abs. 2 BayKrG zur Anwendung gebracht hat, soweit er im Bescheid Entgelte festgesetzt hat (3.) und dass sich der Restbuchwert der geförderten Anlagegüter nicht auf € 0,– beläuft (4.).
1. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 BayKrG legt für den Fall des vollständigen oder teilweisen Ausscheidens eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan fest, dass die Förderbescheide insoweit zu widerrufen sind.
Ein Ausscheiden in diesem Sinn liegt nicht vor. Dafür müssten Planbetten bzw. Akutbehandlungsplätze oder Abteilungen des Krankenhausbetriebs bzw. Fachrichtungen (Chirurgie, Innere Medizin) entfallen oder der Krankenhausbetrieb müsste in Gänze eingestellt werden (BayVGH, U.v. 4.2.2009 – 21 BV 04.394 – juris Rn. 30; U.v. 1.8.2006 – 21 BV 04.3527 – BeckRS 2006, 32904; Dettling/Gerlach, KHG, 1. Auflage 2014, § 6 Rn. 29 und § 8 Rn. 16). Dies ergibt sich u.a. aus dem Inhalt des Krankenhausplans, welcher die Krankenhäuser unter Angabe des Standorts, des Trägers, der Fachrichtungen und der Bettenanzahl führt, und aus Art. 17 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 5 und 6 BayKrG. Standort i.S.d. Krankenhausplans ist das jeweilige Versorgungsgebiet, nicht die Adresse einer einzelnen Dependance. Dies folgt bereits daraus, dass eine Änderung der Betriebsadresse, verbunden mit einer neuen Anschrift, nicht dazu führt, dass die Eigenschaft als Plankrankenhaus entfällt.
Vorliegend hat die Klägerin die Bettenreduzierungen am Standort …straße mit Ende des Jahres 2005 abgeschlossen. Im Folgenden hat sie die akutstationäre Nutzung der Betriebsstelle …straße weitergeführt, da sie dort Archiv- und Lagerräume sowie Arbeitsplätze der Verwaltung konzentrierte („Backoffice-Funktion“).
Auch die spätere Vermietung der Erdgeschossflächen an die Kindertagesstätte in den Jahren 2008 bzw. 2009 sowie die Veräußerung der Betriebsstelle …straße im September 2014 führte nicht zu einem vollständigen oder teilweisen Ausscheiden. Im Rahmen der staatlichen Förderung und deren Rückabwicklung ist, insbesondere auch für die Bewertung, ob ein Ausscheiden aus dem Krankenhausplan vorliegt, nach dem Sinn und Zweck der Regelungen maßgebend auf den Begriff bzw. die Person des Krankenhausträgers abzustellen. Der Wortlaut des § 8 KHG, wonach „die Krankenhäuser“ anspruchsberechtigt sind, ist insoweit missverständlich: Gemeint sind nicht die (baulichen oder medizinischen) Einrichtungen, sondern die Krankenhausträger (Dettling/Gerlach, KHG, 1. Auflage 2014, § 8 Rn. 4). Krankenhausträger sind die natürlichen oder juristischen Personen, die das Krankenhaus betreiben. Die Einrichtung Krankenhaus meint eine berufsmäßig fortgesetzte nachhaltige und selbstständige Tätigkeit des Krankenhausträgers, die sich als eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt (BVerwG, U.v. 24.9.1985 – 3 C 68/84 – juris Rn. 31). Der Begriff des Krankenhauses ist damit gerade nicht liegenschaftsbezogen (VG SH, B.v. 3.11.2010 – 1 B 15/10 – juris m.w.N.), weswegen der Krankenhausbetrieb selbst dann nicht endet, wenn die laufende betriebliche Tätigkeit vorübergehend eingestellt wird, weil das alte Krankenhausgebäude abgerissen und ein neues errichtet wird (Dettling/Gerlach, KHG, 1. Auflage 2014, § 2 Rn. 3 m.w.N.). Ein Krankenhausbetrieb erfordert Krankenhausgrundstücke, Krankenhausgebäude, eine Krankenhauseinrichtung und sonstige Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb des Krankenhauses dienen (Dettling/Gerlach, KHG, 1. Auflage 2014, § 2 Rn. 3). Die Fokussierung auf den Krankenhausträger und seinen nicht an einzelne Liegenschaften gebundenen Krankenhausbetrieb gilt auch nach Art. 9 Abs. 4 BayKrG für die Förderung auf Landesebene. Zieht der Träger, der für seinen Krankenhausbetrieb mehrere Standorte unterhält, unter Schließung einer Dependance oder durch anderweitige Nutzung einzelner Geschosse eines Standorts Abteilungen in einem anderen Bereich seines Krankenhausbetriebs zusammen, so genügt dies deshalb nicht für ein Ausscheiden aus dem Krankenhausplan, wenn er den Krankenhausbetrieb an sich weiter aufrechterhält. Weder der Verkauf eines Standorts, mit anderen Worten: einer Immobilie, noch die Fremdvermietung eines Geschosses stellen ein Ausscheiden im genannten Sinne dar, wenn sie nicht mit einem Entfallen von Behandlungsplätzen oder mit der Aufgabe einer Fachabteilung einhergehen. Der Gesetzesentwurf zu Art. 19 BayKrG vom 12. Juli 2005, LT-Drs. 15/3794 S. 14, bestätigt dieses Ergebnis: Danach ist die Verlagerung des Krankenhausbetriebs von einem Standort zu einem anderen (z.B. bei Ersatzneubau) keine Schließung im Sinn des Absatzes 2 (entspricht dem heutigen Abs. 3), da das Krankenhaus mit seiner Aufgabenstellung weiterhin im Krankenhausplan verbleibt. Das deckt sich auch mit den im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 14. Juni 2012 (Bl. 104/107 des Gerichtsakts im Verfahren M 9 K 14.5799) genannten Umstrukturierungsbeispielen, wonach die vorzeitige Aufgabe eines Krankenhausgebäudes (nur) eine Umstrukturierung nach Art. 19 Abs. 2 BayKrG darstellt, soweit ein Ausscheiden aus dem Krankenhausplan damit nicht verbunden ist.
Darüber hinaus ist auch der Gegenschluss der Klägerin, mit dem sie im Rahmen des – nicht einschlägigen – Art. 19 Abs. 3 BayKrG den ihr günstigen Satz 2 zur Anwendung bringen möchte, rechtlich unzutreffend. Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 2 BayKrG ist vom Widerruf der Förderbescheide dann abzusehen, wenn das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse liegt. Aus der Erklärung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Juli 2014 (Bl. 176 des Behördenakts „EG, I. OG + DG“), dass krankenhausplanerische Interessen der Verlagerung der akutstationären Nutzung bei Einzug der Kindertagesstätte im Erdgeschoss bzw. durch den geplanten Verkauf nicht entgegenstünden, lässt sich weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung folgern, dass das Ausscheiden der Betriebsstelle …straße im krankenhausplanerischen Interesse liegt. Dies verbietet sich bereits aufgrund der klaren und graduellen Unterscheidung beider Beteiligungsformen bzw. Zustimmungsvorbehalte im Gesetzeswortlaut. Ein Ausscheiden liegt nur dann „im krankenhausplanerischen Interesse“, wenn die Klinik im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde ihren Betrieb einstellt und aus dem Krankenhausplan genommen wird (VG München, U.v. 4.3.2015 – M 9 K 13.527 – juris Rn. 46). Diese Voraussetzungen sind, wie oben dargelegt wurde, nicht erfüllt.
Der Beklagte hat im Parallelbescheid zur Abwicklung des Dachgeschosses (Verfahren M 9 K 14.5799) entgegen der klägerischen Behauptung auch nicht festgestellt, dass im Verkauf der Immobilie ein Ausscheiden im Sinne des Art. 19 Abs. 3 BayKrG liegt. Im Bescheid zur Abwicklung des Dachgeschosses heißt es auf S. 3 wörtlich: „Auf Grund des Verkaufs der …straße … werden geförderte Flächen zu Zwecken außerhalb der akutstationären Versorgung umgewidmet.“ Im Folgenden wird begründet, dass die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 BayKrG nicht vorliegen.
2. Die anteilige Zurechnung der Fördermaßnahmen zu je 1/5 zu den einzelnen Stockwerken der Betriebsstelle …straße begegnet weder im Hinblick auf die Entgeltfestsetzung noch im Hinblick auf den Widerruf von Fördermitteln rechtlichen Bedenken. Wenn die Klägerin verschiedentlich vorträgt, dass die einzelnen von einem Widerruf oder einer Entgeltfestsetzung betroffenen Fördermaßnahmen nicht stets Auswirkungen in den jeweils betroffenen Stockwerken gezeigt hätten, führt diese Argumentation mit dem Ziel eines anderen Verteilungsmaßstabs nicht zu einer Reduzierung der zu erstattenden Beträge. Würde danach differenziert, wo sich die Fördermaßnahmen im Einzelnen ausgewirkt haben, hätte dies nur zur Folge, dass die Klägerin beispielsweise im Rahmen der Abwicklung der Fördermaßnahme „Dachgeschoss“ im Bescheid zur Abwicklung des Dachgeschosses mit 5/5 = 100% herangezogen würde statt mit dem anteiligen Betrag in Höhe von 1/5.
Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine derartige Zuordnung nach dem „Wirkbereich“ der Fördermaßnahmen nicht sachgerecht durchgeführt werden kann. Die Dachsanierung käme danach den Räumlichkeiten des Erdgeschosses nicht „unmittelbar“ zugute. Ohne ein intaktes Dach wäre aber auch im Erdgeschoss der Betrieb eines bedarfsgerechten und funktionsfähigen Krankenhauses, Art. 5 BayKrG, nicht möglich. Dasselbe gilt auch für Trafostation und Notstromaggregat. Gefördert werden nach Art. 11 BayKrG die Investitionskosten für die Errichtung von Krankenhäusern (Umbau, Erweiterungsbau, Neubau), womit ein Abstellen auf ein funktionsfähiges Gesamtgebäude, wie es dem Vorgehen des Beklagten entspricht, bereits im Gesetz angelegt ist. Investitionskosten sind dabei alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die planmäßige Verwirklichung des Krankenhauses sicherzustellen, somit die Kosten, die das „Anlagevermögen Krankenhaus“ schaffen. Sowohl die (Gesamt-) Baukosten für die Errichtung als auch für den Umbau eines Krankenhauses fallen unzweifelhaft unter diesen Begriff (VG Würzburg, U.v. 11.11.2009 – W 6 K 07.1008 – juris).
Die anteilige Rückforderung in Höhe von je 1/5 entspricht auch der erhaltenen Gesamtförderung für die Maßnahmen, z.B. mit Förderbescheid vom 8. Februar 1988 für die „Sanierung Etappe II“. Bereits nach früheren Gesetzesfassungen konnte durch einen Fest- bzw. Höchstbetrag gefördert werden; im BayKrG i.d.F. d. Bek. vom 28. März 2007 ist die Festbetragsförderung durch Art. 11 Abs. 4 Satz 1 BayKrG festgelegt. Im Rahmen des Fest- bzw. Höchstbetrags entscheidet der Krankenhausträger eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung notwendiger Maßnahmen, Art. 11 Abs. 4 Satz 4 BayKrG bzw. Art. 11 Abs. 6 Satz 1 BayKrG i.d.F. d. Bek. vom 22. Juli 1986. Wenn die Klägerin z.B. im Rahmen der Fördermaßnahme „Sanierung Etappe II“ Fußböden erneuert und Nasszellen eingebaut hat, so hat der Beklagte nicht spezifisch für jeden einzelnen Raum Gelder ausgereicht, sondern einen Gesamt- bzw. Höchstbetrag festgelegt. Dass damit bei einer späteren Rückabwicklung von Fördergeldern eine Umlegung nach Stockwerken nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil vielmehr konsequent ist, liegt auf der Hand.
3. Der Bescheid stützt sich zu Recht auf Art. 19 Abs. 2 BayKrG, soweit er in Ziffer 1 und 2 Entgelte in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils festsetzt. Art. 19 Abs. 2 BayKrG verlangt für einen Widerrufsverzicht eine Umwidmung nach Art. 11 Abs. 1 geförderter Krankenhauseinrichtungen zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung auf Grund einer Umstrukturierung des Krankenhauses.
Eine Krankenhauseinrichtung in diesem Sinne kann sowohl ein ganzes Gebäude als auch ein einzelner Raum oder ein bestimmtes Anlagegut sein, vgl. Art. 11 Abs. 1 BayKrG (siehe auch FMS vom 14. Juni 2012, S. 3, und vom 20. Februar 2014, S. 7, Letzteres auf Bl. 110/116 des Behördenakts „EG, I. OG + DG“). Dementsprechend stellen die nach Umlegung auf das Erdgeschoss entfallenden Fördergelder Fördermittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BayKrG dar.
Abzustellen ist im Rahmen des Art. 19 Abs. 2 BayKrG für die Abwicklung des Erdgeschosses im Wesentlichen auf die Nutzungsüberlassung an die Kindertagesstätte. Dass der Beklagte dabei eine neue Nutzung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayKrG bereits ab Dezember 2008 annimmt, begegnet im Hinblick auf die der Kindertagesstätte im November 2008 erteilte baurechtliche Erlaubnis keinen Bedenken. Die Vermietung einer in sich geschlossenen baulich-funktionalen Einheit wie vorliegend des Erdgeschosses stellt auch eine Umstrukturierung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BayKrG dar. Die Flächen wurden damit zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung umgewidmet, da sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Lager- und Archivräume bzw. zu Zwecken der Verwaltung genutzt werden konnten. Dieser Vorgang ging nicht einher mit dem Entfallen von Behandlungsplätzen oder mit der Aufgabe einer Fachrichtung, weswegen kein Ausscheiden aus dem Krankenhausplan nach Art. 19 Abs. 3 BayKrG gegeben ist.
Die von Art. 19 Abs. 2 BayKrG geforderten Nutzungsentgelte sind rechtlich zutreffend in den anteiligen Mieteinnahmen zu sehen. Dass nicht der jährliche Mietzins, sondern die AfA-Beträge – als Obergrenze – angesetzt wurden, ist klägergünstig und folgt aus Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayKrG, der den Ansatz erzielbarer Entgelte aus der neuen Nutzung nur in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils erlaubt. Vorliegend deckten die Fördermittel entsprechend dem Förderungsziel des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayKrG – Errichtung von Krankenhäusern, Umbau – nach dem Klägervortrag in erster Linie die Herstellungskosten zur Etablierung einer Krankenhausnutzung ab (BFH, U.v. 23.11.2004 – IX R 59/03 – juris Rn. 10f. zur Funktions- bzw. Wesensänderung). Im Rahmen der Rückabwicklung dieser Fördergeldzahlungen sind demnach als angemessene Investitionskostenanteile gemäß Art. 19 Abs. 4 BayKrG, der in Zusammenschau mit Art. 19 Abs. 2 BayKrG anzuwenden ist, die entsprechenden AfA-Beträge anzusetzen. Diese Vorgehensweise ist nicht falsch, wie die Klägerin meint, sondern ergibt sich daraus, dass die Investitionsgüter einem über die Nutzungsdauer abzuschreibenden Werteverzehr (AfA) unterliegen, weswegen auch die dafür eingesetzten Fördermittel ab zweckfremder (Um-) Nutzung des Erdgeschosses in entsprechender Höhe anzusetzen und jährlich zu verzinsen sind. Die Umlegung aller Fördermaßnahmen nach einem Verteilungsschlüssel von 1/5 begegnet dabei keinen Bedenken (vgl. Ziffer 2. der Entscheidungsgründe).
Auch die Entgeltfestsetzung ab 1. Oktober 2014 ist nicht zu beanstanden. Mit Verkauf der Betriebsstelle …straße „verfestigte“ sich die Umwidmung der Erdgeschossflächen. Der Verkaufserlös ist nach Ansicht des Gerichts als aus der Nutzungsaufgabe erzielbares Entgelt, das schlicht zu einem bestimmten Zeitpunkt und nicht kontinuierlich über einen längeren Zeitraum anfällt, unter den weiten Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayKrG zu subsumieren (vgl. auch FMS vom 14. Juni 2012, S. 4). Diese Frage kann aber dahinstehen, da Art. 19 Abs. 2 BayKrG ohnehin nur die Ermessensausübung leitet und für den (Rest-) Betrag von € 13.333 dieselben finanziellen Folgen auch bei einem Widerruf nach Art. 19 Abs. 1 und 4 BayKrG, Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG eingetreten wären, zu dem der Beklagte berechtigt gewesen wäre, wäre die Voraussetzung des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayKrG zu verneinen gewesen. Auch die Zinsbelastung hätte sich nicht geändert. Art. 49a BayVwVfG i.d.F. d. Bek. vom 24. Dezember 2002, gültig ab 1. Januar 2003 bis 31. Mai 2015, sah in Abs. 3 Satz 1 eine jährliche Verzinsung mit 6 v.H. vom Eintritt der Unwirksamkeit des widerrufenen Verwaltungsakts an vor. Die weiter zu beachtende Jahresfrist, Art. 49 Abs. 2a Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, war nicht abgelaufen, da eine Vorsprache zur Abwicklung u.a. des Erdgeschosses inklusive Offenlegung der Vermietung erstmals im Januar 2014 erfolgte.
Abzuschöpfen sind die noch verbleibenden Restbuchwerte im Hinblick auf die durch die Fördermaßnahmen „Hofunterkellerung“ und – anteilig nur noch für das Jahr 2014 – „Sanierung Etappe II“ finanzierten Herstellungskosten. Wenn sich die Klägerin diesbezüglich darauf beruft, dass eine Nutzungsentgeltfestsetzung ab Oktober 2014 nicht möglich sei, weil die Betriebsstelle in diesem Zeitraum bereits verkauft war, folgt das Gericht dem nicht, da das Nutzungsentgelt hier der Verkaufserlös ist, was aus dem Bescheid vom … November 2014 so auch klar hervorgeht (vgl. zum einen S. 5, zum anderen S. 6, vierter Absatz).
Der klägerischen Ansicht, wonach eine etwaige Erstattung nach Art. 19 Abs. 1 und 4 BayKrG nur dann in Betracht käme, wenn der Mindestnutzungszeitraum von 15 Jahren noch nicht erreicht ist, um nicht Krankenhäuser schlechter zu stellen, die Anlagegüter im Rahmen einer Umstrukturierung verkaufen und nicht im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zur Verfügung stellen, folgt das Gericht ebenfalls nicht. Ein derartiger Umkehrschluss zu Art. 19 Abs. 2 BayKrG ist in der Gesetzessystematik nicht angelegt und auch nach Sinn und Zweck der Regelungen abzulehnen. Art. 19 Abs. 2 BayKrG schreibt nur die Möglichkeit fest, auf einen Widerruf von Förderbescheiden zugunsten einer Entgeltzahlung zu verzichten, wenn die Fördermittel über 15 Jahre zweckentsprechend genutzt wurden. Mit einem Widerrufsverzicht geht aber gerade kein Verzicht auf die Erstattung von Fördermitteln einher, solange die Nutzungsdauer der Investitionsgüter im Rahmen der AfA noch nicht ausgeschöpft ist. Es ändert sich nur die Art und Weise der Fördermittelerstattung.
Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayKrG greift entgegen der klägerischen Ansicht nicht ein. Die Bettenverlagerung in die …straße war lange vor der Vermietung an die Kindertagesstätte abgeschlossen. Deshalb sind die damit eventuell in Zusammenhang stehenden (Eigen-) Aufwendungen am Standort …straße nicht geeignet, als Ausgleich für die Umwidmung der Erdgeschossflächen zu fungieren, da „Bereitstellung“ einen sachlich-zeitlichen Zusammenhang fordert.
Bei alledem ist keine von der Klägerin geforderte AfA-Neuberechnung zum ihrer Ansicht nach maßgeblichen Stichtag Ende März 2015 veranlasst. Als Stichtag bzw. Zeitpunkt entscheidend ist nur, ab wann eine Umwidmung der Flächen und damit eine zweckwidrige Nutzung gegeben war. Der Bescheid stellt dafür rechtlich zutreffend auf den notariellen Kaufvertrag ab. Die Klägerin selbst sieht einmal den Kaufvertragsschluss als maßgeblich an (S. 12 der Klagebegründung), stellt aber an anderer Stelle auf Ende April 2015 (S. 7 der Klagebegründung) bzw. auf Ende März 2015 (S. 9 der Klagebegründung) ab, da erst zu den letztgenannten Zeitpunkten jeweils „die vollständige Einstellung des Krankenhausbetriebs“ erfolgt sei. Dass der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses demgegenüber die größte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bietet, steht bereits deshalb und angesichts der Räumungsverpflichtung bis spätestens 30. November 2014 (Notarvertrag, Bl. 293 des Behördenakts „EG, I. OG + DG“) außer Frage. Das Ende einer „faktischen“ Weiternutzung ist nicht hinreichend bestimmbar. Auch für die Zinslast begegnet die Fälligstellung von € 13.333 zum 1. Oktober 2014 keinen Bedenken.
4. Der Restbuchwert der geförderten Anlagegüter beläuft sich nicht auf € 0,–. Vor Weg ist klarzustellen, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 2 BayKrG nicht anwendbar ist, da es an der Voraussetzung des vollständigen oder teilweisen Ausscheidens des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan im krankenhausplanerischen Interesse fehlt, wie oben unter Ziffer 1. dargelegt wurde. Damit ist nicht auf den erzielbaren Verwertungserlös für die einzelnen geförderten Anlagegüter abzustellen. Deshalb trifft auch die klägerische Kritik, es sei auf den Verwertungserlös der einzelnen mit den Fördermaßnahmen getätigten Anschaffungen abzustellen, welche aber einzeln überhaupt nicht verwertbar seien, rechtlich nicht zu. Auch die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 BayKrG vorgeschriebene Bestimmung der Restbuchwerte, welche die jeweiligen – wegen Herausrechnung des Werteverzehrs angemessenen – Investitionskostenanteile abbilden, begegnet keinen Bedenken. Da die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 24 BayKrG nicht nachgekommen ist, konnte der Beklagte den Grund und Boden-Anteil durch ein Verkehrswertgutachten ermitteln lassen und ausscheiden. Der unter Aussonderung der eigenfinanzierten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ermittelte Veräußerungserlös übersteigt die berechneten Restbuchwerte.
Der klägerischen Ansicht, dass kein rechnerisch verbleibender Buchwert auszumachen sei, weil der Käufer der Betriebsstelle …straße diese wieder einer Wohnnutzung zuführen wolle und die geförderten Investitionen dafür hinderlich seien, ist nicht beizutreten. Art. 19 Abs. 3 Satz 2 BayKrG ist unanwendbar, da kein Ausscheiden in diesem Sinne gegeben ist und ein etwaiges Ausscheiden auch nicht im krankenhausplanerischen Interesse lag. Unabhängig davon wären auch die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayKrG nicht gegeben: Die Nutzung des Gebäudes müsste angesichts des Zustands der Bausubstanz oder ähnlicher Umstände überhaupt nicht mehr möglich sein, was eine entsprechende klägerische Darlegung – auch im Hinblick auf erfolglose Verkaufsbemühungen – erfordert hätte (VG München, U.v. 4.3.2015 – M 9 K 13.527 – juris Rn. 51ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Standort …straße wäre hier entsprechend seiner ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung weiter verwendbar gewesen. Im Übrigen kämen die Investitionen zumindest insoweit, als sie die Bausubstanz (Reparaturen am Dach, Erneuerung der Fußböden) betrafen, auch einer Wohnnutzung zugute.
Über den Hilfsantrag vom 15. April 2015 war nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin diesen in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708ff. ZPO.


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