Europarecht

Tierschutzrechtliches Zuchtverbot von Katzen

Aktenzeichen  AN 10 K 19.00988

Datum:
16.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40003
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 2, § 11b Nr. 1, § 16 Abs. 2, § 16a

 

Leitsatz

1. Die Zucht mit Scottish Fold Katzen stellt eine Qualzucht dar und verstößt somit gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Umfang der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 TierSchG wird durch die behördliche Überwachungsaufgabe bestimmt, d.h. die Behörde kann alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, verlangen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen. 
2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die erhobene Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1.1, 1.2, 4, 5 und 6 des Bescheids der Beklagten vom 24. April 2019 (Az. Kllr-04-2019-2) ist zwar zulässig, aber unbegründet (siehe sogleich unter I.). Die Fortsetzungsfeststellungklage hinsichtlich der Ziffern 2.1 und 2.2 des streitgegenständlichen Bescheids ist bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet (siehe sogleich unter II.).
I.
Die Ziffern 1.1, 1.2, 4, 5 und 6 des Bescheids vom 24. April 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Das unter Ziffer 1.1 des Bescheids vom 24. April 2019 verfügte Zuchtverbot mit Katzen der Rasse Scottish Fold ist rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.
Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
Die Zucht mit Scottish Fold Katzen stellt eine Qualzucht dar und verstößt somit gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.
a) Nach dem Gutachten der Amtsveterinärin (Blatt 1 ff. der Behördenakte) handele es sich bei der Katzenrasse Scottish Fold um eine Qualzüchtung, die unter das Zuchtverbot falle. Bei Katzen der Rasse Scottisch Fold liege eine Genmutation vor, die zu „gefalteten“ Ohren führe. Dabei komme es aufgrund einer Fehlbildung des Ohrknorpels zu einer Deformation der Ohrmuschel, so dass die Ohren vornüber und entlang des Kopfes abwärts geknickt seien. Eine immer auftretende negative Begleiterscheinung dieser Faltohren sei die Erkrankung an Osteochrondrodysplasie. Dabei liege eine Erkrankung („Dysplasie“) der Knochen („Osteo“) und des Knorpelgewebes („Chondro“) vor, bei der es im gesamten Körper zu schweren Knorpelanomalien (Veränderungen des Knorpels) und schmerzhafter Arthritis (Gelenksentzündung) komme. Die betroffenen Tiere wiesen schmerzhafte Knochendeformitäten auf, die sich insbesondere als kurze, breite Gliedmaßen und als kurzer unflexibler Schwanz äußerten. Es komme zu Lahmheit, geschwollenen Gelenken der Gliedmaßen, abnormaler Gangart und genereller Bewegungsunlust, hervorgerufen durch ständige Schmerzen bei Bewegung. In besonders schweren Fällen sei die Katze komplett bewegungsunfähig. Weiterhin seien die betroffenen Katzen aufgrund der deformierten Ohrmuschel in der Kommunikation mit Artgenossen stark eingeschränkt. So signalisierten sie zum Beispiel mit nach hinten angelegten Ohren Aggression oder mit nach vorn gerichteten Ohren Aufmerksamkeit. Durch die abgeknickten Ohrmuscheln sei diese Form der sozialen Verständigung nicht mehr möglich. Die Mutation werde autosomal dominant vererbt. Daraus resultiere, dass die Nachkommen mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% Träger des mutierten Gens seien und somit die oben genannten Merkmale entwickelten.
Der Tatbestand der Qualzucht sei dann erfüllt, wenn bei Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder die geduldeten Merkmalsausprägungen (hier die Knickohren) zu Verhaltensstörungen, Schmerzen oder Leiden führen. Dabei sei die Erblichkeit der relevanten Merkmale zu beachten. Werde ein Nichtmerkmalsträger mit einem heterozygoten (nicht reinerbigen) Merkmalsträger verpaart (sprich eine „normale“ Katze mit einer Katze mit Faltohren), erhielten 50% der Nachkommen das mutierte Gen und erkrankten somit. Da es sich um einen dominanten Erbgang handele, würden auch heterozygote (mischerbige) Merkmalsträger die oben genannten Veränderungen zeigen.
Die Skelettdeformationen seien mit dauerhaften Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden und beeinträchtigten die Tiere sowohl in ihrer Bewegung, ihrer Lebensqualität als auch in ihrer Lebenserwartung. Die Verformung der Ohren und die daraus resultierende Behinderung der sozialen Kommunikation führten dazu, dass (Sinnes-)Organe nicht mehr für den artgemäßen Gebrauch genutzt werden können. Folglich sei der Begriff der Qualzucht erfüllt.
Diese Ausführungen der Amtstierärztin erscheinen allesamt schlüssig und nachvollziehbar und werden durch das Gutachten zur Auslegung von § 11b TierSchG (Verbot von Qualzüchtungen) aus dem Jahr 1999 (im Folgenden: Qualzuchtgutachten), das als Orientierungshilfe dient, bestätigt und zwar sowohl hinsichtlich des Zuchtverbotes für Scottish Fold, auch hinsichtlich einer Verpaarung von Scottish Fold mit normalohrigen Katzen. Das Qualzuchtgutachten empfiehlt ein Zuchtverbot für Katzen mit Fd-Gen determinierten Kippohren. Bei der Zucht auf Kippohren müsse immer damit gerechnet werden, dass auch bei einem Teil der heterozygoten Fd fd-Nachzucht Knorpel- und Knochenschäden auftreten, die zu dauerhaften Schmerzen, Leiden und Schäden führen (Qualzuchtgutachten, S. 44).
In der mündlichen Verhandlung bekräftigten die anwesenden Amtsveterinärinnen diese Auffassung und gaben an, dass es zwischenzeitlich einhellige wissenschaftliche Meinung sei, dass es sich um eine Qualzucht handelt.
Den beamteten Tierärzten wurde bei der Frage, ob die Anforderungen des TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (BayVGH, B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946; U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 – jeweils juris; vgl. zudem Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 15 Rn. 5). Die Amtstierärzte sind als gesetzlich vorgesehene Sachverständige gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG für diese Aufgaben eigens bestellt. Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften, dasselbe gilt für unsubstantiierte, pauschale Behauptungen (VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.7.2018 – 1 A 52/16 – juris Rn. 82 mit Verweis auf VG Würzburg, B.v. 22.11.2011 – W 5 S 11.849 – juris Rn. 38; VG Würzburg, B.v. 19.4.2011 – W 5 S 11.242 – juris Rn. 47).
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat zwar ausgeführt, dass es entgegen der Einschätzung der Amtsveterinärin keinerlei valide züchterische Erkenntnisse dazu gebe, dass der Zuchteinsatz faltohriger Katzen der Rasse Scottish Fold zu Folgen nach § 11b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 führt und dass ein wissenschaftlicher Nachweis dafür, dass gefaltete Ohren zu Knochendefekten führen, bislang gerade nicht habe festgestellt werden können. Der Bevollmächtigte verwies auf eine Literaturstudie zum Thema Qualzucht im Jahr 2001, wonach der genaue Vererbungsgang der Scottish Fold immer noch nicht bekannt sei und das Vorliegen einer genetischen Prädisposition für Knorpel- und Knochenschäden bezweifelt werde. Insbesondere sei eine Koppelung der Faltohren an ein Gen, das Skelettdefekte vererben soll, nicht nachgewiesen. Die Studie sei 2001 zu dem Schluss gekommen, dass das Zuchtprogramm kontrolliert, aber nicht verboten werden müsse.
Nachdem die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Amtstierärztinnen dargestellt und glaubhaft gemacht haben, dass es mittlerweile einhellige wissenschaftliche Meinung sei, die Zucht mit Scottish Fold Katzen als eine Qualzucht anzusehen, und sie dabei auf mehrere aktuellere Studien aus den letzten Jahren verwiesen haben, hat die Kammer jedoch keinen Zweifel daran, dass es sich tatsächlich um eine Qualzucht handelt. Es ist davon auszugehen, dass die vom Bevollmächtigten der Klägerin angesprochene Studie auf Erkenntnissen beruht, die zwischenzeitlich überholt sind.
b) Ebenso wenig kann der Bevollmächtigte mit dem Einwand durchdringen, dass es sich schon gar nicht um eine Zucht in diesem Sinne gehandelt habe. Dem ist insofern entgegenzutreten, als § 11b TierSchG einen weiten Zuchtbegriff zugrunde legt (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11b Rn. 2). Unter den Begriff „Zucht“ im Sinne des § 11b TierSchG fällt jede vom Menschen bewusst und gewollt herbeigeführte Vermehrung von Tieren (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11b Rn. 2). Auf ein bestimmtes Zuchtziel kommt es folglich nicht an. Durch die Verpaarung einer Katze der Rasse Scottish Fold mit einem Britisch Kurzhaar Kater hat die Klägerin damit eine Zucht im Sinne des § 11b TierSchG betrieben.
c) Die Anordnung des Zuchtverbots ist auch verhältnismäßig. Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des Verwaltungsaktes folgt.
2. Auch bestehen hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 1.2 des streitgegenständlichen Bescheids keine rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG.
Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin als Halterin der Katzen nicht.
Anlass für die streitgegenständliche Anordnung gaben zu Recht die von der Amtsveterinärin bei der am … Februar 2019 in der Wohnung der Klägerin durchgeführten Kontrolle getroffenen Feststellungen, dass in der etwa 100 qm großen 4-Zimmer-Wohnung der Klägerin insgesamt 25 Katzen gehalten wurden. Nach dem Gutachten der Amtsveterinärin könne aufgrund der hohen Populationsdichte keine artgerechte Haltung gewährleistet werden. Zur Begründung verweist die Amtsveterinärin auf das Merkblatt Nr. 139 der TVT „Empfehlungen zur Katzenhaltung in privaten Haushalten“. Dieses sieht in Ziffer 5.1 vor, dass bei der privaten Haltung von Katzen ohne Freigang pro Tier mindestens ein für diese Tierart nutzbarer Wohnraum zur Verfügung zu stellen ist. Die Formel hierzu lautet demnach: Anzahl der gehaltenen Katzen = Mindestanzahl der zur Verfügung gestellten, nutzbaren Wohnräume. Auch wenn dieses Merkblatt keine Gesetzesqualität besitzt, können die darin enthaltenen tierärztlichen Aussagen bei der Prüfung der Rechtslage herangezogen werden. Merkblätter und Checklisten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. sind ebenso wie die auf Veranlassung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erstellten Gutachten und Leitlinien von Sachverständigengremien erstellte Ausarbeitungen, die sich unter Einbeziehung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und Praxiserfahrungen mit den spezifischen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen und den sich daraus ergebenden Anforderungen befassen. Die darin ausgesprochenen Empfehlungen und Bewertungen stellen eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was als verlässlicher und gesichteter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann, so dass ihnen der Charakter einer sachverständigen Äußerung zukommt (OVG Lüneburg, B.v. 28.3.2019 – 11 LA 294/18 – juris Rn. 9).
Aus diesem Grund und auch angesichts der vorrangigen Beurteilungskompetenz der Amtsveterinärin ist die im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 1.2 getroffene Anordnung der Reduzierung des Katzenbestands nicht zu beanstanden. Mit der Anordnung, den Katzenbestand so zu reduzieren, dass sich nicht mehr als zwei adulte Katzen einen Raum teilen müssen, bleibt die Beklagte sogar noch hinter den Vorgaben des Merkblatt Nr. 139 der TVT zurück. Hinsichtlich der gegenüber dem Merkblatt 139 abweichenden, großzügigeren Empfehlungen im Merkblatt Nr. 43 der TVT ist darauf hinzuweisen, dass das Merkblatt Nr. 43 nach dessen Vorwort ausdrücklich durch das Merkblatt Nr. 139 ergänzt wird.
Die Anordnung, die Anzahl der Katzen so zu reduzieren, dass nicht mehr als zwei adulte Tiere einen Raum teilen müssen, ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass diese Anordnung erfolgt ist, obwohl die Amtsveterinärin in ihrem Gutachten ausdrücklich auch festgestellt hat, dass alle Katzen Zugang zu Wasser gehabt hätten, für die Bedürfnisse der Katzen ausreichend Katzenklos vorhanden gewesen seien, alle Tiere einen entspannten, neugierigen und gepflegten Eindruck gemacht hätten und die Wohnung in einem sauberen und geruchsneutralen Zustand gewesen sei. Wie die Amtsveterinärin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat, nehmen Katzen, die dem Grunde nach Einzelgänger sind, Schaden durch zu große Populationen, weil zum einen Stress entsteht, was zu tödlichen Erkrankungen führen kann, und weil es nicht unwahrscheinlich ist, dass Katzen deswegen auch depressive Anzeichen entwickeln. Vor diesem Hintergrund war die Anordnung zur Reduzierung des Katzenbestands auch ohne (auf den ersten Blick) erkennbare Krankheitsanzeichen gerechtfertigt.
3. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. Sie beruht auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 30 Abs. 1, 31 und 36 Abs. 1 VwZVG. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere hat sie das mildeste der verfügbaren Zwangsmittel gewählt und die finanzielle Situation der Klägerin berücksichtigt. Auch wurde bezüglich der jeweiligen Verpflichtungen ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht, Art. 36 Abs. 5 VwZVG. 4.
Die Kostenentscheidung in den Ziffern 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie basiert auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 15 KG. Die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 6 Abs. 2 KG i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.10 Nr. 2.5 des Kostenverzeichnisses ist für Anordnungen nach § 16a TierSchG ein Gebührenrahmen von 100,00 bis 6.000,00 EUR vorgesehen. Die festgesetzte Gebühr von 100,00 EUR stellt die Untergrenze dieses Gebührenrahmens dar. Auch die Auslagen für die Fahrkosten sowie die Vorortkontrolle und die Gutachtenerstellung der Amtsveterinärin sind nicht zu beanstanden. Für den Zeitaufwand der Amtsveterinärin wurde pro Stunde 65,00 EUR veranschlagt. Dieser Stundensatz entspricht den Gebührensätzen gemäß Tarif-Nr. 1.2.1.1. der Anlage zur GGebV (Gebührenverzeichnis 1) und ist insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurden von Klägerseite gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen keine Einwände erhoben.
II.
Soweit die Klage auf Feststellung gerichtet ist, dass die Anordnungen in den Ziffern 2.1 und 2.2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig waren, ist sie bereits unzulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar statthaft, allerdings ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin nicht erkennbar. Insbesondere ist eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Eine solche wird angenommen, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (Emmenegger in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 113 VwGO Rn. 102). Da die Anordnung in Ziffer 1.2 des Bescheids rechtmäßig ist und davon auszugehen ist, dass sich die Klägerin rechtstreu verhalten und lediglich die erlaubte Anzahl an Katzen halten wird, besteht keine hinreichend konkrete Gefahr dahingehend, dass die Beklagte den in Ziffern 2.1 und 2.2 getroffenen Anordnungen vergleichbare Verwaltungsakte erlässt.
Im Übrigen waren diese Anordnungen aber auch rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 2 TierSchG. Hiernach haben natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Der Umfang der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 TierSchG wird durch die behördliche Überwachungsaufgabe bestimmt, d.h. die Behörde kann alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, verlangen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16 Rn. 5; Metzger in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16 Rn. 19). Die Beklagte durfte die Klägerin dazu verpflichten, die Namen und Adressen der neuen Tierhalter ihrer verschenkten oder verkauften Katzen zu benennen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ausführt, dass sie die geforderten Daten benötigt, um den Gesundheitszustand der Katzen bei den neuen Haltern zu überprüfen. Dies ist unabhängig davon, ob es bei den Katzen konkrete (äußere) Anzeichen für Erkrankungen gegeben hat, angezeigt gewesen. Denn wie die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt hat, bringt eine unzulässige Züchtung, wie sie die Klägerin betrieben hat, die Gefahr der Inzucht und entsprechender Erkrankungen mit sich. Zudem sind die angeforderten Daten erforderlich, um die neuen Halter hinsichtlich etwaiger tierschutzrechtlicher Beschränkungen überprüfen zu können. So soll beispielsweise vermieden werden, dass Katzen an solche Personen abgegeben werden, denen die Haltung von Katzen oder Tieren im Allgemeinen behördlicherseits untersagt ist. Der Einwand der Klägerseite, die Weitergabe der Halterdaten gegen den Willen der neuen Halter stelle einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar, geht fehl. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) Alt. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist hier der Fall. Für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der der Beklagten nach dem TierSchG übertragenen Aufgaben, welche im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Tierschutz (Art. 20a GG) im öffentlichen Interesse liegen, ist die Verarbeitung der Daten der neuen Tierhalter aus den oben genannten Gründen erforderlich. Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung ist daher nicht gegeben.
Die Beklagte durfte die Klägerin auch zur Vorlage einer vollständigen Liste aller Katzen mit Angaben zu Namen, Alter/Geburtsdatum und Geschlecht verpflichten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine solche Liste für erforderlich hielt, um den Katzenbestand vollständig zu erfassen und damit die angeordnete Reduzierung des Katzenbestands wirksam überwachen zu können. Auch wenn die Tiere nach dem Gutachten der Amtsveterinärin neugierig waren, war es der Amtsveterinärin vor Ort jedenfalls nicht möglich, mit letzter Sicherheit alle gehaltenen Tiere zu erfassen. Zudem konnte die Klägerin bei der Kontrolle nicht ad hoc sagen, wie viele Katzen sie hält. Auch die zur Identifizierung der Katzen erforderlichen Angaben zu Name, Geschlecht und Alter bzw. Geburtsdatum der Katzen konnten zumindest nicht ohne Weiteres von der Amtsveterinärin vor Ort in Erfahrung gebracht werden. Die Identifizierung der Katzen ist schon deshalb erforderlich, um nachvollziehen zu können, ob es sich um adulte Katzen oder Kitten handelt, was wiederum für die Überprüfung der Einhaltung der Anordnung in Ziffer 1.2 des Bescheids nötig ist.
Unerheblich ist insoweit auch, dass im Bescheid (vorwiegend) hinsichtlich der Ziffer 2 einige Male von Hunden und nicht von Katzen die Rede ist. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, stellt dies eine offenbare und damit rechtlich unbeachtliche Unrichtigkeit dar.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.


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