Europarecht

Übergang der Zuständigkeit im Dublin-Verfahren wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach Kirchenasyl

Aktenzeichen  M 22 K 16.50220

Datum:
27.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 25 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2
AsylG AsylG § 10 Abs. 2 S. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 S. 3, § 34a
VwZG VwZG § 8
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Die Sachlage bei einer sich im Kirchenasyl befindenden Person ist nicht mit jener vergleichbar, die bei einer inhaftierten oder flüchtigen Person vorliegt. Sie bewirkt nicht die Verlängerung der Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2016 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 HS 1 AsylG erhoben. Der Bescheid der Beklagten war gemäß § 31 Absatz 1 Satz 3 AsylG dem Kläger persönlich zuzustellen. Die am 12. Januar 2016 mit Zustellungsurkunde vorgenommene Zustellung an die Adresse „…Straße, … …“ war jedoch fehlerhaft. Sie erfolgte an eine nicht mehr zutreffende Anschrift. Der Kläger muss diesen Zustellversuch auch nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG gegen sich gelten lassen, weil es sich bei dieser Adresse nicht um die letzte der Beklagten bekannte Anschrift des Klägers handelte. Ausweislich des unwidersprochenen Klägervortrags und eines vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Schreibens vom 10. Oktober 2015 (Bl. 114 der Behördenakte) hat der Kläger dem Bundesamt gut eineinhalb Monate vor Erlass des Bescheides eine andere Anschrift mitgeteilt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat seinen Angaben zufolge erstmals am 21. März 2016 Kenntnis von dem Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2016 erhalten und den Kläger daraufhin informiert. Erst durch des Klägers tatsächliche Kenntnis galt der Bescheid gemäß § 8 VwZG aber als zugestellt, weil erst hierdurch der zuvor aufgetretene Zustellungsmangel geheilt wurde. Dass der Bescheid dem Kläger durch andere Umstände bereits vor dem 21. März 2016 bekannt gewesen wäre, hat die Beklagte nicht dargelegt. Von einer früheren Kenntnis ist somit nicht auszugehen.
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 9. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung betreffend den zunächst zuständigen Mitgliedstaat auf der Grundlage des § 34a i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegen nicht mehr vor.
Der streitgegenständliche Bescheid ist aufgrund des Ablaufs der sog. Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO rechtswidrig geworden.
Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Für den Beginn des Fristlaufs ist dabei auf die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat bzw. die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, abzustellen (Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Befindet sich die zu überstellende Person in Haft oder ist flüchtig, kann die Überstellungsfrist auf zwölf bzw. achtzehn Monate verlängert werden, Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.
Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden das am 2. Oktober 2015 an sie gerichtete Wiederaufnahmegesuch unbeantwortet gelassen, weshalb die Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO mit Ablauf des 16. Oktober 2015 als erteilt gilt. Für den Fristbeginn ist auf dieses Datum abzustellen, da der Kläger kein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angestrengt hat. Die Sechs-monatsfrist ist folglich am 16. Oktober 2015 abgelaufen und mithin zum 17. Oktober 2016 ein Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland erfolgt (zur Fristberechnung siehe Art. 42 Dublin III-VO). Hieran ändert auch die Tatsache, dass sich der Kläger ab 29. März 2016 im Kirchenasyl befand, nichts. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist dadurch nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf achtzehn Monate verlängert worden. Zum einen bedarf es hierfür vor Ablauf der Sechsmonatsfrist einer ausdrücklichen Mitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat, an der es vorliegend nach Aktenlage fehlt. Zum anderen ist die Sachlage bei einer sich im Kirchenasyl befindlichen Person nicht mit jener vergleichbar, die bei einer inhaftierten oder flüchtigen Person vorliegt. Ist eine Person inhaftiert oder flüchtig, so ist eine Überstellung unmöglich. Die Möglichkeit der Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO soll als Ausnahme von dem den Fristen des Dublin-Systems zugrunde liegenden Beschleunigungsgrundsatz ein längeres Zuwarten bei der Rücküberstellung ermöglichen, weil ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis die Einhaltung der Frist vereitelt. Ein solches Hindernis, das einen vergleichbaren Ausnahmefall rechtfertigen könnte, besteht beim sogenannten Kirchenasyl nicht (diese Auffassung hat offenbar auch das Bundesamt in der Vergangenheit vertreten: vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Bundestags-Anfrage vom 25.6.2013: BT-Drs. 17/13724, S.11). Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr bewusst darauf, das Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der freiwillige Verzicht auf eine Rücküberstellung im Fall des Kirchenasyls ist nicht anders zu bewerten, als die Fälle, in denen eine Rücküberstellung mangels entsprechender Vollzugskapazitäten oder anderer in der Sphäre des Staates liegender Umstände nicht möglich ist. Eine in der Sphäre des Klägers liegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie im Fall der Flucht, ist nicht gegeben.
Der Kläger ist durch den Bescheid auch in eigenen Rechten verletzt. Der Asylsuchende hat im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist jedenfalls dann einen Anspruch darauf, dass der nunmehr zuständige Mitgliedsstaat das Asylverfahren durchführt, wenn nicht feststeht, dass der andere Mitgliedsstaat trotz Ablaufs der Überstellungsfrist weiterhin bereit ist, den Betroffenen (wieder) aufzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24/15 – und OVG NRW, B.v. 11.11.2015 – 13 A 1692/15.A – beide in juris). Dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, Italien also weiterhin aufnahmebereit wäre, ist aber nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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