Europarecht

Überstellungsersuchen für in Griechenland befindliche Antragsteller (verneint), gemeinsame Einreise einer vierköpfigen Familie in Griechenland; anschließend alleinige Weiterreise und Asylantragstellung des Vaters in Deutschland; nachfolgende Asylantragstellung von Mutter und Kindern in Griechenland, Art. 10 Dublin III-VO (verneint), Zuständigkeit des ersuchten Staates für das Asylverfahrens des Familienangehörigen muss im maßgeblichen Zeitpunkt, Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, feststehen, keine Ermessensreduktion auf Null im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO – minderjährige Kinder von einem Elternteil (Mutter) betreut; eigenmächtige und freiwillige Weiterreise des Vaters nach Deutschland; Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, kein Anordnungsgrund

Aktenzeichen  AN 17 E 21.50085

Datum:
26.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12806
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
Dublin III-VO Art. 7 Abs. 2
Dublin III-VO Art. 10, 17 Abs. 2
Dublin III-VO Art. 20 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragstellerinnen im Ergebnis die Durchführung ihrer Asylverfahren in Deutschland.
Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der minderjährigen Antragstellerinnen zu 2) und 3). Die Antragstellerinnen, türkische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben zusammen mit dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragstellerinnen zu 2) und 3), Herrn … … (Ehemann/Vater der Antragstellerinnen) ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, am 8. Oktober 2020 in Griechenland ein. Der Ehemann/Vater der Antragstellerinnen reiste anschließend allein per Flugzeug von Griechenland nach Deutschland. Nachdem er am Flughafen … am 3. November 2020 aufgegriffen wurde, stellte er am 11. November 2020 einen förmlichen Asylantrag in Deutschland. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom 3. Dezember 2020 und ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 9. und 12. Oktober 2020, jeweils bezüglich Griechenlands, vor. Hinsichtlich des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen liegt ein EURODAC-Treffer vom 9. Oktober 2020 bezüglich Griechenlands vor.
Die Antragsgegnerin richtete hinsichtlich des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen mit Schreiben vom 20. November 2020 ein Übernahmeersuchen an Griechenland aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers vom 9. Oktober 2020 und unter Verweis auf Art. 13 Dublin III-VO. Die griechischen Behörden lehnten dieses am 15. Januar 2021 mit Verweis auf die überlasteten Aufnahmekapazitäten Griechenlands ab. Die erbetene individuelle Zusicherung könne daher nicht abgegeben werden. Die Antragsgegnerin remonstrierte mit Schreiben vom selben Tag und legte dar, dass der Verweis auf die überlasteten Kapazitäten Griechenlands kein der Dublin III-VO genügender Versagungsgrund sei.
Am 8. Januar 2021 richtete die griechische Dublin-Einheit auf Grundlage des Art. 10 Dublin III-VO ein die Antragstellerinnen betreffendes Aufnahmegesuch an die Antragsgegnerin. Zur Begründung wurde auf die in Griechenland erfolgte Asylantragstellung am 3. Dezember 2020, die erteilten „Written Consents“ der Antragstellerin zu 1) vom 3. Dezember 2020 und des Ehemanns und Vaters der Antragstellerinnen vom 6. November 2020 und auf diverse Dokumente zum Beleg der Familienzugehörigkeit verwiesen.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben an die griechischen Behörden vom 18. Januar 2021 die Übernahme der Antragstellerinnen ab und verwies auf das noch laufende, an Griechenland gerichtete Übernahmeverfahren hinsichtlich des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen.
Am 1. Februar 2021 entschied die Antragsgegnerin, über den Asylantrag des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen im nationalen Verfahren zu entscheiden.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. April 2021, bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am selben Tag, begehren die Antragstellerinnen den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass sich der Anordnungsanspruch aus Art. 10 Dublin III-VO ergebe, denn der in Deutschland aufhältige Ehemann/Vater der Antragstellerinnen habe hier internationalen Schutz beantragt, über den noch keine Entscheidung getroffen worden sei. Ebenso lägen die schriftlichen Zustimmungen vor und auch die Verwandtschaftsverhältnisse seien nachgewiesen worden. Der Ehemann/Vater der Antragstellerinnen habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO im Asylverfahren befunden. Er habe am 11. November 2020 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, während die Antragstellerinnen den Asylantrag in Griechenland erst am 3. Dezember 2020 (EURODAC-Treffer der Kategorie 1) gestellt hätten. Die vorherige Einreise bereits im Oktober 2020 ändere hieran nichts. Zwar seien die Anforderungen an eine Asylantragstellung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes abgesenkt worden. Dennoch spreche nichts dafür, dass ein Formblatt mit dem schriftlichen Wunsch der Antragstellerinnen Asyl zu beantragen, bereits vor dem 3. Dezember 2020 vorgelegen habe. Der EURODAC-Treffer sei voller Beweis für die Asylantragstellung erst am 3. Dezember 2020, welcher nur durch Gegenbeweis widerlegt werden könne, der nicht erbracht worden sei. Das gestellte Aufnahmeersuchen Deutschlands an Griechenland den Vater/Ehemann der Antragstellerinnen betreffend ändere an der Anwendbarkeit des Art. 10 Dublin III-VO nichts. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands aus Art. 13 Dublin III-VO müsse hinter einer Zuständigkeit nach Art. 10 Dublin III-VO zurückstehen. Außerdem stelle Art. 10 Dublin III-VO keine weiteren Anforderungen als dass die Person sich im Asylverfahren befinden müsse und noch keine Entscheidung in der Sache ergangen sei. Das eingeleitete Wiederaufnahmeverfahren ändere hieran nichts. Bis zu einer Entscheidung in der Sache befinde sich eine Person weiter im Asylverfahren. Auch die Frist des Art. 21 Abs. 1, 20 Abs. 2 Dublin III-VO sei eingehalten worden. Es sei nicht beachtlich, dass Griechenland gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs nicht remonstriert habe, Art. 5 Abs. 2 Dublin-Durchführungsverordnung.
Außerdem bestünde ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Bei den Antragstellerinnen und dem Ehemann/Vater der Antragstellerinnen handele es sich um Eheleute und deren minderjährige Kinder. Mit Blick auf dieses Verwandtschaftsverhältnis sei aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles vom Vorliegen humanitärer Gründe aus dem familiären Kontext auszugehen. Die Antragsgegnerin habe daher ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben müssen, was nicht geschehen sei. Das Gericht könne abschließend entscheiden, denn vorliegend sei eine Ermessensreduktion auf Null gegeben. Es läge in Bezug auf die Antragstellerinnen und ihres Familienangehörigen über das bloße Interesse an einer Familienzusammenführung hinausgehende Umstände vor, welche eine Verdichtung des Ermessens zu einer Pflicht zur Familienzusammenführung hervorrufen würden und jede andere Entscheidung unvertretbar erscheinen ließen. Insbesondere der Aspekt des Kindeswohls der Antragstellerinnen zu 2) und 3) sei betroffen. Diese hätten ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Eine Trennung von den Eltern sei allenfalls ausnahmsweise hinnehmbar, regelmäßig stehe das Kindeswohl dem aber entgegen. Im Zweifel sei für, nicht gegen die Familieneinheit zu entscheiden. Auch handele es sich um noch sehr kleine Kinder. Zwar seien die Antragstellerinnen und der Ehemann/Vater der Antragstellerinnen zusammen in Griechenland eingereist. Letzterer sei erst danach alleine nach Deutschland weitergereist. Allerdings könne hier nicht von einer freiwilligen Trennung die Rede sein. Die Lebenssituation für Asylsuchende in Griechenland würden diesen keinen ausreichenden Schutz bieten. Sie würden vielmehr eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Insbesondere auf dem Festland könne es, verschlimmert durch die Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19, viele Monate oftmals über ein Jahr dauern, bis Asylsuchende einen Termin zur Asylantragstellung bekämen. Bis zu diesem Zeitpunkt würden sich die Menschen illegal in Griechenland aufhalten und hätten keine medizinische oder sonstige Betreuung. Außerdem würden die Antragstellerinnen und der Ehemann/Vater der Antragstellerinnen in ständiger Angst vor dem türkischen Staat leben. Da die weitere Flucht durch mehrere Länder sehr gefährlich für die Antragstellerinnen zu 2) und 3) sei und die Eltern diese nicht alleine lassen wollten, habe nur der Ehemann/Vater der Antragstellerinnen weiterreisen können. Die Bedingungen für Anerkannte in Griechenland würden eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen und somit einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die Ablehnung des Übernahmeersuchens der griechischen Behörden durch die Antragsgegnerin sei auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Es stehe einzig das Migrationssteuerungsinteresse der Antragsgegnerin den Individualinteressen der Antragstellerinnen entgegen. Ersteres könne nur gering ausfallen, zumal das Dublin-System kein Zuwanderungs-, sondern nur ein Verteilungssystem sei. Auch hätte eine etwaige Familienzusammenführung für die Antragsgegnerin keine irreversiblen Folgen.
Die Antragstellerinnen beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch das Griechische Migrationsministerium – Nationales Dublin-Referat – für die Asylanträge der Antragstellenden zu 1) bis 3) für zuständig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen, und bezog sich zur Begründung auf ihr Schreiben vom 18. Januar 2021 an Griechenland und den Akteninhalt. Es werde darauf hingewiesen, dass der Ehemann/Vater der Antragstellerinnen über keinen gesicherten Aufenthalt in Deutschland verfüge. Über dessen Asylantrag sei noch nicht entschieden worden. Es lägen jedoch Anhaltspunkte vor, dass Griechenland für die Bearbeitung des Asylantrags des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen zuständig sei, so dass die Familieneinheit in Griechenland wiederhergestellt werden könnte.
Die Antragstellerseite erwiderte hierzu mit Schriftsatz vom 27. April 2021, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen nunmehr im nationalen Verfahren entscheide und diesen am 2. Februar 2021 in der Sache angehört habe. Es sei unverständlich, warum die Antragsgegnerin weiterhin von Anhaltspunkten für die Zuständigkeit Griechenlands spreche. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin entspreche im Übrigen der Wertung des Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach die Vorschriften der Familieneinheit denen der Ersteinreise vorgehen würden. Einer Anwendung des Art. 10 Dublin III-VO stehe auch nicht entgegen, dass das Asylverfahren des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen noch nicht abgeschlossen sei. Vielmehr setze Art. 10 Dublin III-VO dies gerade voraus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte sowie die vorgelegten Behördenakten der Antragstellerinnen sowie des Ehemannes/Vaters der Antragstellerinnen (Az. …*) verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig (2), jedoch unbegründet (3). Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist für die Entscheidung hierüber zuständig (1).
1. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach ergibt sich hier aus § 52 Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 5 VwGO, da sich sämtliche Antragstellerinnen in Griechenland aufhalten. Die für asylrechtliche Streitigkeiten (vgl. für Streitigkeiten nach der Dublin III-VO BVerwG, B.v. 2.7.2019 -1 AV 2/19 – juris Rn. 4) regelmäßige Zuständigkeitsvorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO und auch § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Satz 2 VwGO greift daher nicht, denn die Antragsteller haben weder i.S.d. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO ihren Aufenthalt nach den Vorschriften des Asylgesetzes zu nehmen noch verfügen sie über einen Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO), weshalb für die örtliche Zuständigkeit nur die Auffangregelung des § 52 Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO in Betracht kommt. Danach ist dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat. Wird der Antrag gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, ist auf den Sitz der handelnden Behörde abzustellen. Im vorliegenden Fall ist dies das Bundesamt, das seinen Sitz in Nürnberg und mithin nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO im Bezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach hat (zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 6). Einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedarf es vorliegend nicht, da die Person, zu der zugezogen werden soll, nicht als Antragsteller auftritt und damit keine Kollision von Zuständigkeiten besteht.
2. Der Antrag, zu dessen Entscheidung nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin berufen ist, ist zulässig.
Insbesondere sind hinsichtlich des vorliegenden Begehrens sämtliche Antragstellerinnen in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Erforderlich ist hierfür die Geltendmachung einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller. Die Regelungen der Dublin III-VO schließen eine Antragsbefugnis von Familienangehörigen, die aus einem anderen Mitgliedstaat in den zuständigen Staat überstellt werden, jedenfalls nicht ausdrücklich aus; dies legen die Erwägungsgründe 13, 14 und 15 der Dublin III-VO, Art. 47 GR-Charta sowie Art. 6 GG nahe (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 12). Es erscheint möglich, dass die dem Kindeswohl und dem Schutz der Familie dienenden Vorschriften der Art. 10, 17 Abs. 2 Dublin III-VO den in Griechenland befindlichen Antragstellerinnen ein subjektives Recht auf Überstellung nach Deutschland vermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 12 sowie VG Ansbach, B.v. 2.10.2019 – AN 18 E 19.50790, B.v. 26.11.2019 – AN 18 E 19.50958 – ju-ris Rn. 26, VG Berlin, B.v. 15.3.2019 – 23 L 706.18 A – juris Rn. 20; VG Münster, B.v. 20.12.2018 – 2 L 989/18.A – juris Rn. 21).
3. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sog. Regelungsanordnung). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon in vollem Umfang, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnten. Im Hinblick auf das Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dann nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar sowie in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5,7).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Den Antragstellerinnen ist es weder gelungen, einen entsprechenden Anordnungsanspruch noch die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht gerechtfertigt.
a) Der Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.
(1) Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerinnen folgt nicht aus Art. 10 Dublin III-VO.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 10 Dublin III-VO sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist der Ehemann/Vater der Antragstellerinnen ein Familienangehöriger, Art. 2 lit. g Dublin III-VO, im Sinne der Norm. Ebenso haben sowohl die Antragstellerinnen als auch der Ehemann/Vater der Antragstellerinnen den Willen zur Familienzusammenführung durch die vorgelegten „Written Consents“ schriftlich kundgetan. Der Ehemann/Vater der Antragstellerinnen hatte in Deutschland am 10. November 2020 und damit auch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Asylantragstellung der Antragstellerinnen, Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO, bereits einen Asylantrag gestellt, über den noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO ist vorliegend der 3. Dezember 2020. Auch wenn die Antragstellerinnen bereits am 8. Oktober 2020 zusammen mit dem Ehemann/Vater der Antragstellerinnen in Griechenland eingereist sind, gibt es keine validen Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits vor dem 3. Dezember 2020 einen Asylantrag i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO gestellt hätten. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist, wobei bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein sollte. Die formalen Anforderungen zur Bejahung eines solchen Antrages sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes abgesenkt worden (vgl. EuGH, U.v. 26. Juli 2017 – C-670/16 (Mengesteab) – juris Rn. 103). Es sind aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach selbst die nunmehr geringeren Anforderungen an die Asylantragstellung zu einem früheren Zeitpunkt als den 3. Dezember 2020 vorgelegen hätten. Für den 9. und 12. Oktober 2020 liegen zwar EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vor und es ist auch unklar, wie es zu zwei EURODAC-2-Treffern mit unterschiedlichen Daten kommen konnte. Dennoch belegen Treffer der Kategorie 2 lediglich die illegale Einreise der Antragstellerinnen an diesem Tage und gerade nicht die Asylantragstellung (vgl. Art. 9, 14, 24 Abs. 4 Eurodac-Verordnung (EU) Nr. 603/2013), welche mit einem EURODAC-Treffer der Kategorie 1 belegt wird (ausführlich hierzu: VG Ansbach, B.v. 24.8.2020 – AN 17 E 20.50232 – juris). Letztlich hat die Antragsgegnerin auch den nötigen Gegenbeweis für eine frühere Asylantragstellung nicht erbracht.
Die weitere Voraussetzung des Art. 10 Dublin III-VO, wonach im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, die Zuständigkeit des Mitgliedstaates für das Verfahren des Familienangehörigen feststehen muss (vgl. Thomann in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 7. Ed. 1.1.2021, Art. 10 Dublin III-VO, Rn. 4), ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Art. 10 Dublin III-VO knüpft für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats an den Familienangehörigen an, für dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits eine Zuständigkeitsbestimmung erfolgt ist (vgl. Thomann in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 7. Ed. 1.1.2021, Art. 10 Dublin III-VO, Rn. 1). Die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in dem der Familienangehörige einen Asylantrag gestellt hat, für das Asylverfahren des Familienangehörigen muss im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO also feststehen, denn andernfalls könnten zusammen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereiste Asylantragsteller durch versetzte Weiterreise und Asylantragstellung in dem Mitgliedstaat der Wahl dessen Zuständigkeit für die gesamte Familie begründen, was nicht Sinn und Zweck der Dublin III-VO ist, die eine schnelle und effiziente Zuständigkeitsbestimmung bezweckt. Es ist gerade nicht gewollt, dass die Zuständigkeit eines zunächst zuständigen Mitgliedstaates durch eigenmächtiges Weiterreisen des Asylsuchenden in den Mitgliedstaat der Wahl entfällt und so durch das Schaffen von Fakten die Zuständigkeitsregeln der Dublin III-VO umgangen werden. Dies gilt auch, wenn das Weiterreisen die Trennung der Familie zur Folge hat. Durch die humanitäre Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, der letztlich die Umsetzung des Erwägungsgrundes 17 der Dublin III-VO ist, wird sichergestellt, dass atypischen Fällen und insbesondere den Kindeswohlbelangen sowie dem Aspekt Familienzusammenführung im Einzelfall hinreichend Rechnung getragen wird. Der humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kommt nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers, wie es sich auch aus dem 17. Erwägungsgrund ergibt, gerade die Aufgabe zu, Familienangehörige zusammenzuführen, obwohl sie bei strenger Anwendung der Kriterien getrennt würden (so ausdrücklich Bericht der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems vom 6. Juni 2007, KOM/2007/0299 endg. 2.3.1 – juris).
Deutschland hatte hinsichtlich des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vom 3. Dezember 2020 seine Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen nicht anerkannt. Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO ist nicht einschlägig, denn diese Norm enthält lediglich eine beweisrechtliche Ausnahme zu der Versteinerungsklausel des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO im Hinblick auf das Vorliegen von verwandtschaftlichen Beziehungen wie sich bereits aus dem Wortlaut „(…) berücksichtigen alle Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen (…)“ ergibt (vgl. auch: VG Ansbach, B.v. 7.4.2020 – AN 17 E 20.50127 – juris Rn. 27), worum es hier aber ersichtlich nicht geht, denn die Anwesenheit des Familienangehörigen in Deutschland und die Verwandtschaftsbeziehungen sind geklärt.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt, Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, ist die Antragsgegnerin gerade nicht in die Sachprüfung eingestiegen. Da in der Regel diesbezüglich kein Bescheid ergeht, muss geprüft werden, ob der Mitgliedstaat vorbehaltlos in die Sachprüfung eingetreten ist (vgl. Thomann in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 7. Ed. 1.1.2021, Art. 10 Dublin III-VO, Rn. 4). Die Antragsgegnerin hat Griechenland mit Schreiben vom 20. November 2020 um Übernahme des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen ersucht, was von Griechenland mit Schreiben vom 15. Januar 2021 abgelehnt wurde. Die Antragsgegnerin remonstrierte mit Schreiben vom selben Tag ohne eine Antwort Griechenlands zu erhalten und stieg erst am 1. Februar 2021 ins nationale Verfahren ein.
Von der Versteinerungsregel des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO ist auch nicht ausnahmsweise abzuweichen. Wie bereits ausgeführt, sind die Regeln der Dublin III-VO erlassen worden, um eine schnelle und effiziente Zuständigkeitsverteilung zu treffen. Es ist gerade nicht gewollt, dass die Zuständigkeit eines zunächst zuständigen Mitgliedstaates durch eigenmächtiges Weiterreisen des/r Antragsteller(s) in den Mitgliedstaat der Wahl entfällt und so durch das Schaffen von Fakten die Zuständigkeitsregeln der Dublin III-VO umgangen werden.
Es ist also, entgegen der Ansicht der Antragstellerseite, rechtlich bedeutsam, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt, Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, Deutschland nicht für die Bearbeitung des Asylantrages des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen zuständig war. Der Selbsteintritt, Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, wurde vielmehr erst am 1. Februar 2021 erklärt. Dieses Ergebnis führt auch zu keiner rechtswidrigen Regelungslücke, denn mangels Anwendbarkeit des Art. 10 Dublin III-VO bestand weiterhin die Zuständigkeit Griechenlands für die Bearbeitung der Asylanträge der gesamten Familie gemäß Art. 13 Dublin III-VO. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs hinsichtlich des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen durch Griechenland erfolgte rechtswidrig.
(2) Auch Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kann einen Anspruch der Antragstellerinnen nicht begründen. Zwar vermittelt die Norm, sofern sie einschlägig ist, subjektive Rechte, führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Erfolg.
Nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III-VO kann derjenige Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betreffenden Personen müssen dem schriftlich zustimmen, Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Dublin III-VO.
Aufgrund des besonderen Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist vom Vorliegen des geforderten humanitären Grundes auszugehen. Dennoch sind die persönlichen Umstände der Antragstellerinnen gleichwohl nicht ausreichend, um das im Hinblick auf eine Zuständigerklärung der Antragsgegnerin bestehende weite Ermessen (so zur Vorgängernorm: EuGH, U.v. 6. 11. 2012 – C-245/11 – NVwZ-RR 2013, 69 Rn. 27) zugunsten der Antragstellerinnen auf Null zu reduzieren. Es müssten über das bloße Interesse an der Familienzusammenführung hinausgehende Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise die Annahme eines Härtefalls begründen und jede andere Entscheidung unvertretbar erscheinen lassen. Eine derartige Ermessensreduktion kann nach der Konzeption der Vorschrift nur in besonders gelagerten Fallkonstellationen in Betracht kommen. Dafür reicht die Existenz eines humanitären Grundes noch nicht aus. Zu fordern ist namentlich eine besondere Verdichtung von humanitären Umständen, die unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls einen Härtefall begründen können, der jede andere Entscheidung unvertretbar erscheinen lässt (vgl. VG Berlin, B.v. 15.3.2019 – 23 L 706.18 A – juris Rn. 32; ähnlich zu Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 22).
Überdies ist im Rahmen des Ermessens auch dem Charakter des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO als Auffangvorschrift Rechnung zu tragen. Der Verordnungsgeber hat im Interesse eines geordneten und funktionsfähigen Asylsystems mit der Dublin III-VO ein System zur schnellen und klaren Zuweisung von Zuständigkeiten geschaffen und bereits innerhalb dieses Zuweisungssystems der Einhaltung grundrechtlicher Belange Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund soll Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO in erster Linie Härtefälle erfassen, bei denen, würde man dem Interesse an der Zuständigkeit den Vorrang einräumen, grundrechtliche Positionen des Antragstellers in nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt wären. Dem ist hier aber nicht so. Weder vermögen die Belange des Kindeswohls noch die Wahrung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit noch andere Aspekte vorliegend eine Ermessenreduzierung auf Null begründen. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Antragsgegnerin derart reduziert ist, dass ausschließlich die Annahme des Aufnahmegesuchs rechtsfehlerfrei wäre.
Bei den Antragstellerinnen zu 2) und 3) handelt es sich zwar um noch recht kleine Kinder. Die Antragstellerin ist sechs, die Antragstellerin zu 3) ist drei Jahre alt. Diese haben die Trennung von ihrem Vater nicht verursacht und mussten mit den rechtlichen Schwierigkeiten und einer etwaigen längeren Trennung vom Vater auch nicht rechnen. Dem Belang des Kindeswohls kommt daher ein hohes Gewicht zu. Auch ist die Bindung zum Vater aufgrund dessen erst im November 2020 erfolgten Weiterreise nach Deutschland noch vorhanden. Jedoch ist zu bedenken, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 3) nicht allein in Griechenland sind, sondern zusammen mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1). Es kann sich daher zumindest ein Elternteil um die Antragstellerinnen zu 2) und 3) kümmern. Das dies nicht möglich ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 3) in gesteigertem Maße auf die Fürsorge ihres Vaters angewiesen sind. Bezüglich der Antragstellerin zu 1) ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass diese in besonderer Weise der Nähe ihres Ehemannes bedarf. Zudem wurde die Trennung vom Ehemanns/Vater der Antragstellerinnen durch die Weiterreise des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen nach Deutschland von diesem und der Antragstellerin zu 1) bewusst und – entgegen der Annahme der Antragstellerseite – auch freiwillig vollzogen. Der Ehemann/Vater der Antragstellerinnen hat mit seiner Weiterreise nach Deutschland die Antragstellerin zu 1) mit den beiden Kindern alleingelassen, obwohl die Familie in Griechenland bereits europäischen Boden erreicht hatte und Griechenland nach den Regelungen der Dublin III-VO (Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO) für die Bearbeitung der Asylanträge der gesamten Familie zuständig war, somit dem Aspekt Kindeswohl und Familieneinheit bereits Rechnung getragen wurde. Wenn der Ehemann/Vater der Antragstellerinnen vorträgt, dass er und seine Familie in Griechenland in Lebensgefahr schweben würden, weil der türkische Geheimdienst wisse, dass er bzw. seine Familie dort sei(en), so ist dieser unsubstantiierte Vortrag schon nicht glaubhaft. Die bloße geografische Nähe Griechenlands zur Türkei ist keinesfalls ausreichend. Konkrete, die Antragstellerinnen oder den Ehemann/Vater der Antragstellerinnen betreffende Vorfälle wurden nicht genannt.
Wenn weiter allgemein vorgetragen wird, dass sich in Griechenland bereits die Asylantragstellung um Monate hinziehen kann und die Asylsuchenden bis dahin kein Recht auf medizinische oder generelle Betreuung hätten, so ist dem schon entgegenzuhalten, dass konkret hinsichtlich der Antragstellerinnen und/oder des Ehemannes in dieser Hinsicht nichts vorgetragen wurde. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese seit der Ankunft in Griechenland nicht versorgt und untergebracht wurden. Vielmehr ergibt sich aus dem Fragebogen zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedstaates (Erstbefragung) und dem Written Consent des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen, dass die Antragstellerinnen bereits weit vor der förmlichen Asylantragstellung am 3. Dezember 2020 eine Unterkunft bezogen hatten. Die dort angegebene Adresse entspricht im Übrigen der im Gerichtsverfahren genannten. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerinnen und/oder der Ehemann/Vater der Antragstellerinnen in Griechenland in einer unmenschlichen oder erniedrigenden Situation befunden hätten. Vielmehr hat sich der griechische Staat um die Antragstellerinnen gekümmert, sich insbesondere bemüht, auf eine Überstellung der Antragstellerinnen nach Deutschland hinzuwirken und auch bereits einen Anhörungstermin anberaumt.
Im Übrigen dient Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nicht dazu, in einem Mitgliedstaat bestehende systemische Mängel auszugleichen, so dass der Vortrag, dass den Antragstellerinnen und/oder dem Ehemann/Vater der Antragstellerinnen in Griechenland im Asylverfahren und/oder bei einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtige eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohe, nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO führt. Der humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kommt, wie bereits ausgeführt, nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers, wie es sich auch aus dem 17. Erwägungsgrund ergibt, die Aufgabe zu, Familienangehörige zusammenzuführen, obwohl sie bei strenger Anwendung der Kriterien getrennt würden (so ausdrücklich Bericht der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems vom 6. Juni 2007, KOM/2007/0299 endg. 2.3.1 – juris), hat also eine andere Zielrichtung.
Mit seiner Weiterreise und Asylantragsstellung in Deutschland verfolgten der Ehemann/Vater der Antragstellerinnen und die Antragstellerin zu 1) nach Überzeugung des Gerichts bewusst das Ziel, durch Schaffung von Tatsachen die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung der Asylverfahren der gesamten Familie zu begründen und dies unter Umgehung der umfangreichen Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO. Nach deren Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO war gerade Griechenland, wie bereits ausgeführt, für die Durchführung der Asylverfahren der gesamten Familie zuständig. Das vielfach vorgebrachte Argument, dass die Reiseentscheidungen schließlich immer maßgeblich seien, überzeugt nur insofern, als dass nur die Entscheidung, über welchen Mitgliedstaat erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO eingereist wurde, zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblich sein kann, Art. 13 Dublin III-VO, Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO.
Auch aus Art. 8 EMRK folgt, entgegen dem Vortrag der Antragstellerseite, keine Ermessensreduktion auf Null. Die Regelungen der Dublin III-VO dienen gerade der Verteilung der Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten und steuern diese, tragen aber auch den Kindeswohlbelangen und der Achtung des Familienlebens Rechnung, wie sich den Erwägungsgründen 13 bis 17 der Dublin III-VO entnehmen lässt. Von einer Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Ablehnung des konkreten Übernahmeersuchens der Antragstellerinnen kann nach den Ausführungen zu Art. 10 Dublin III-VO und zu Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat, entgegen der Aussage der Antragstellerbevollmächtigten, die Vorschriften der Dublin III-VO, im Gegensatz zu Griechenland, gerade nicht rechtswidrig angewandt, sondern sich in gesetzeskonformer Weise um eine Wiedervereinigung der Familie in Griechenland bemüht.
Zudem folgt aus den Erwägungsgründen 13 bis 17 der Dublin III-VO gerade nicht, dass den Belangen Kindeswohl, Achtung des Familienlebens und Familieneinheit im Konfliktfall stets über den Wortlaut der Verordnung hinaus Vorrang einzuräumen wäre. Vielmehr soll gerade die humanitäre Klausel nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO dazu dienen, eine Trennung von Familienangehörigen, welche sich auf Grund einer Situation ergibt, die von der Verordnung nicht gesehen wurde, zu verhindern. Von den Antragstellern bewusst geschaffene Schieflagen fallen aber gerade nicht darunter.
Im vorliegenden Fall hat die Dublin III-VO zudem Regelungen vorgesehen, die – trotz eigenmächtiger Weiterreise eines Familienangehörigen – die Familienzusammenführung ermöglichen und dem Kindeswohl dienen. Die Antragsgegnerin hat in Umsetzung dieser Regelungen auch versucht, die Familieneinheit in Griechenland wiederherzustellen und damit dem Kindeswohl und dem Aspekt der Familienzusammenführung Rechnung zu tragen. Die Antragsgegnerin hat Griechenland als zuständigem Staat (Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO) ordnungsgemäß und fristgerecht um Wiederaufnahme des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen gebeten, was von Griechenland in rechtswidriger Weise jedoch abgelehnt wurde. Den Antragstellerinnen stand es frei, gegenüber den griechischen Behörden, gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, die Annahme des von Deutschland gestellten Wiederaufnahmeersuchens hinsichtlich des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen zu erwirken und so die Familieneinheit in Griechenland wiederherzustellen. Dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Ehemanns/Vaters der Antragstellerinnen am 1. Februar 2021 ins nationale Verfahren eingetreten ist, führt nicht dazu, dass Deutschland für die Prüfung der Asylanträge der Antragstellerinnen zuständig wäre, denn Deutschland hat hiermit lediglich rechtskonform dem Beschleunigungsgedanken der Dublin III-VO Rechnung getragen.
Soweit die Antragstellerseite die fehlende Ermessensausübung der Antragsgegnerin moniert, führt auch dies nicht zum Erfolg des Antrages. Zwar wird teilweise vertreten, dass eine fehlerhafte Ermessensausübung dazu führen müsse, dass der Anspruch auf eine bestimmte Ermessensentscheidung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits dann als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen sei, wenn die Ausübung des Ermessens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragsteller ausgehe (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 161b). Aus den vorstehend genannten Gründen lässt sich jedoch auch bei Vorliegen eines Ermessensausfalls bzw. -fehlers nicht prognostizieren, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Annahme des Aufnahmeersuchens geführt hätte bzw. führen würde.
(3) Auch aus anderen Normen der Dublin III-VO lässt sich ein Anspruch der Antragsteller nicht herleiten, insbesondere ergibt sich aus Art. 11 Dublin III-VO kein Anspruch. So fehlt es schon an der Antragstellung in demselben Mitgliedstaat. Weiterhin hätte die Anwendung zur Folge, dass Griechenland für die Bearbeitung der Asylanträge der gesamten Familie zuständig wäre, denn Griechenland ist für die Bearbeitung der Anträge des größten Teils der Familie, nämlich der Anträge der Antragstellerinnen, zuständig.
b) Zudem fehlt es am Anordnungsgrund.
Die hierfür erforderliche Dringlichkeit ist nicht gegeben, auch wenn eine Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache möglicherweise erst nach einer Asylentscheidung in der Sache durch Griechenland ergehen würde. Der Antragstellerin zu 1) ist die weitere Trennung von ihrem Ehemann/Vater zumutbar. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist hier nicht gerechtfertigt. Im Fall von volljährigen Familienmitgliedern ist die Frage eines Anordnungsgrundes aufgrund (längerer) Trennung vom Grundsatz her anders zu beurteilen als im Fall einer Trennung von Kindern von ihren Eltern bzw. von vulnerablen Personen von Betreuungspersonen, auf die diese angewiesen sind (vgl. Rechtsprechung der Kammer insoweit z.B. VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103 – juris). Bei Ehepartnern spricht viel dafür, dass dem Grundsatz, dass die Hauptsache im einstweiligen Rechtschutz nicht vorweggenommen werden darf, der Vorrang zukommt, zumal ein irreversibler oder dauerhafter Zustand hier nicht geschaffen wird. Vielmehr bleibt ein Nachzug des einen Ehepartners zum anderen – wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – durch die nationalen Ausländergesetze möglich und entfällt allenfalls der hier begehrte Nachzugstatbestand nach der Dublin III-VO. Die längere Zeitdauer, die dies regelmäßig in Anspruch nimmt, ist Erwachsenen prinzipiell eher zumutbar. Die Antragstellerin zu 1) und ihr Ehemann mussten mit den rechtlichen Schwierigkeiten in ihrer Situation auch rechnen und haben diese selbst zu verantworten.
Nichts anderes gilt im hier zu entscheidenden Fall hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 2) und 3). Zwar handelt es sich bei den Antragstellerinnen zu 2) und 3) um noch recht kleine Kinder, so dass ein Anordnungsgrund grundsätzlich eher anzunehmen und die Vorwegnahme der Hauptsache eher zuzulassen sind. Aus den bereits zu Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO angeführten Erwägungen, auf die verwiesen wird, und dem Umstand, dass der Nachzug zum Vater nach Deutschland nicht dauerhaft ausgeschlossen ist, denn auch hier bleibt der Nachzug durch die nationalen Ausländergesetze möglich und entfällt allenfalls der begehrte Nachzugstatbestand nach der Dublin III-VO, ist dennoch auch den Antragstellerinnen zu 2) und 3) die längere Zeitdauer, die die Familienzusammenführung regelmäßig in Anspruch nimmt, zumutbar. Die erforderliche Dringlichkeit ist nicht gegeben. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist auch hier nicht gerechtfertigt.
4. Somit bleibt der Eilantrag ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung ist insgesamt nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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