Europarecht

Umdeutung bei fehlerhafter Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG

Aktenzeichen  Au 4 S 18.50342

Datum:
12.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2965
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 34a, § 35, § 80, § 83b
Dublin III-VO Art. 1, Art. 3
RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 lit. a

 

Leitsatz

Wurde ein Asylsuchender in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits als Flüchtling anerkannt, ist der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Übersieht das Bundesamt dies und lehnt den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig ab, weil ein anderer Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, ist eine Umdeutung in eine rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht möglich. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27.11.2017 (Au 4 S 17.50437) wird die aufschiebende Wirkung der Klage Au 4 K 17.50436 gegen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8.11.2017 (Gesch.-Z.: 7237592-475) angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antragstellerin wird für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M., E., bewilligt. Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass die Bevollmächtigte ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk hat, werden nicht erstattet.

Gründe

Gem. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 vorgetragenen Gründe ist eine derartige Änderung des Beschlusses vom 27. November 2017 (Au 4 S 17.50437), mit dem der Antrag der Antragstellerin gem. § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wurde, angezeigt.
Zwar hat die Antragstellerin im Ausgangs- bzw. Hauptsacheverfahren durch ihren früheren Bevollmächtigten einen jedenfalls unvollständigen Sachverhalt dadurch vorgetragen, dass sie einen „Flüchtlingsantrag in Italien gestellt“ habe; sie hatte jedoch – anders als nunmehr – nicht ausgeführt, dass ihr auf diesen Antrag in Italien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.
Jedoch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das jetzige Vorbringen der Antragstellerin, ihr sei in Italien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, zutreffend ist. In Konsequenz dessen erscheint nicht ausgeschlossen, dass die in der Hauptsache erhobene Klage Erfolg haben wird. Vor diesem Hintergrund war nunmehr die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
In den Bundesamtsakten (S. 7) befindet sich ein Reisedokument der Italienischen Republik für Flüchtlinge; auf dem Deckblatt des Dokuments wird ersichtlich auch auf die (Genfer) Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 verwiesen. Auch laut Anhörungsniederschriften (Bundesamtsakte, Bl. 49, Bl. 69) hat die Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt angegeben, in Italien sei ihr bereits internationaler Schutz gewährt worden.
Kommt hiernach ernsthaft in Betracht, dass der Antragstellerin internationaler (Flüchtlings-) Schutz durch Italien gewährt wurde, spricht viel dafür, dass die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG i.V.m. den Vorschriften der Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013) zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig war. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG spricht von der Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens. In ähnlicher Weise lässt sich Art. 1 Dublin III-VO entnehmen, dass diese Verordnung Regelungen zur Bestimmung des Mitgliedstaats enthält, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Um die Frage der Durchführung des Asylverfahrens bzw. um die Bestimmung des für die Entscheidung über einen Asylantrags zuständigen Staates geht es jedoch nicht (mehr), wenn ein Staat den Asylantrag bereits verbeschieden – insbesondere bereits internationalen Schutz (hier: Flüchtlingsschutz) – gewährt hat. Dementsprechend differenziert der nationale Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zwischen der Durchführung des Asylverfahrens durch einen anderen Staat einerseits und der Gewährung internationalen Schutzes durch einen EU-Mitgliedstaat andererseits. Eine ähnliche Differenzierung lässt sich dem Unionsrecht entnehmen. So beruht die Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht auf der Dublin III-VO, sondern auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU (so genannte Verfahrensrichtlinie); die Vorschrift regelt im Vergleich zur Dublin III-VO zusätzliche Gründe, bei deren Vorliegen einem Mitgliedstaat das Absehen von der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags gestattet ist.
Es dürfte viel dafür sprechen, dass die von der Antragsgegnerin (wohl zu Unrecht) auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorgenommene Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten oder gemäß § 47 VwVfG in eine Entscheidung nach dieser Regelung umgedeutet werden kann. Zwar ist in beiden Fällen der Asylantrag unzulässig, d.h. es wird nicht der Sache nach in der Bundesrepublik geprüft, ob ein Anspruch auf Asylgewährung oder die Zuerkennung internationalen Schutzes besteht. Allerdings sieht das AsylG in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 – wie im streitgegenständlichen Bescheid auch ergangen – eine Abschiebungsanordnung gem. § 34a AsylG vor, während im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Abschiebungsandrohung gem. § 35 AsylG ergeht. Eine Abschiebungsanordnung kann jedoch (auch nicht teilweise) als Abschiebungsandrohung aufrecht erhalten bleiben; es handelt sich um unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, die nicht teilidentisch sind. Die Abschiebungsanordnung verschlechtert auch die Rechtsstellung des Asylantragstellers (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, B.v. 12.12.2017 – 10 LA 116/17 – juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Auch sonst unterscheiden sich die Konsequenzen einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG. Während im Falle einer Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der Dublin III-VO geprüft werden muss, ob in diesem Staat systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen gem. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO vorliegen, spielen im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegebenenfalls die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzsuchende eine Rolle (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss v. 27.6.2017 – 1 C 26.16 – juris). Auch die differenzierte unionsrechtliche Grundlage der Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG dürfte gegen eine Aufrechterhaltung bzw. Umdeutung der streitgegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung in eine Entscheidung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren war angesichts hinreichender Erfolgsaussichten zu entsprechen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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