Europarecht

Unterlassen einer für die Kaufentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt – Abschalteinrichtung

Aktenzeichen  32 U 2720/18

Datum:
29.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 33132
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 S. 1, § 826
StGB § 263

 

Leitsatz

Der Hersteller eines Fahrzeuges mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Manipulation der NOx-Werte hat bei dem Weiterverkauf eines gebrauchten PKW keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile und haftet daher dem Käufer weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB noch aus § 826 BGB. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

14 O 500/18 2018-07-24 Urt LGMUENCHENII LG München II

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24.07.2018, Az. 14 O 500/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Da zwischen dem Kläger und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommen als Anspruchsgrundlage nur §§ 823 BGB ff. in Betracht, wovon auch der Kläger ausgeht.
Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB der Beklagten gerade gegenüber dem Kläger, der sein Fahrzeug gebraucht von einem Autohaus, das dieses wiederum von einem Voreigentümer mit einem km-Stand von 87.000 km kaufte, ist nicht ersichtlich. In Betracht kommt daher allenfalls § 826 BGB. Das Unterlassen einer für die Kaufentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt oder Werbeankündigungen ist für sich genommen nicht verwerflich. Gegen die guten Sitten verstößt ein Verantwortlicher aber dann, wenn er Kaufinteressenten durch eine bewusste Täuschung zum Kauf bewegt (vgl. BGH Urt. vom 28.07.2016 – VI ZR 536/15 = NJW 2017, 250 ff.).
Der Senat neigt derzeit dazu, dass die Beklagte nur bei einem Direktverkauf oder beim Verkauf von Neuwagen durch Händler die Erstkäufer bewusst getäuscht hätte, wenn sie die Konstruktion, die NOx-Werte nur im Prüfstandbetrieb zu minimieren, nicht publizierte; Zweck für diese Konstruktion war, die Fahrzeuge für umweltbewusste Käufer interessant zu machen und dadurch eine größere Anzahl von Fahrzeugen zu verkaufen. Diese Überlegung gilt jedoch nicht für den Kläger, der das 5 Jahre alte Fahrzeug gebraucht gekauft hat. Von dem Kauf des Klägers vom Voreigentümer hatte die Beklagte keine Vorteile.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO, dessen Geltungsdauer durch das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung“ vom 21.06.2018 (BGBl. 2018 I S. 863 vom 28.06.2018) bis 31.12.2019 verlängert wurde, unzulässig ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.02.2019.


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