Europarecht

Unzulässiges Angebot und Bewerbung eines diätetischen Lebensmittels

Aktenzeichen  17 HK O 5135/19

Datum:
12.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 41208
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3, § 3a
VO (EU) Nr. 609/2013 Art. 1 Abs. 1c, Art. 2 Abs. 2g, Art. 9 Abs. 1, Abs. 5
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/128 Art. 7

 

Leitsatz

Dient die Einnahme eines Produktes in erster Linie der Schmerzlinderung darf es nicht als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke beworben und in den Verkehr gebracht werden, weil diese bei der gebotenen engen Begriffsauslegung nur dem Zweck dienen, eine ausreichende Ernährung von Patienten sicherzustellen, welche an einer entsprechenden diätetischen Mangelsituation leiden.  (Rn. 22 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1) das Mittel „Alsiroyal Curcumin spezial bei Arthrose“ als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zum Diätmanagement bei arthrotischen Gelenkschmerzen“ in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben,
2) für das Mittel „Alsiroyal Curcumin spezial bei Arthrose“ wie folgt zu werben:
2.1. „Mit Pflanzenkraft: 78 % weniger* Schmerzen bei Arthrose
*in Einzelfällen“,
2.2. „Studie bestätigt:
So wirksam wie 1.200 mg Ibuprofen/Tag“
und/oder
„82 % weniger Steifigkeit“.
II) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.05.2019 zu zahlen.
III) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer I) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

A)
Die zulässige Klage erweist sich aus den nachfolgenden Gründen vollumfänglich als begründet:
I)
Der mit Klageantrag I) 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet nach §§ 3; 3 a; 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 c; 2 Absatz 2 g); 9 Abs. 1 VO (EU) 609/2013:
Der insoweit vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich daraus, dass das Mittel den gesetzlichen Anforderungen der VO (EU) 609/2013 nicht entspricht und aus diesem Grunde nicht verkehrsfähig ist.
Das Mittel wird von der Beklagten unstreitig als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke beworben und in den Verkehr gebracht.
Als LbmZ muss sich dieses Mittel an den gesetzlichen Voraussetzungen der Verordnung (EU) 609/2013, welche seit 20.07.2016 gültig ist, messen lassen. Diesen Anforderungen wird es allerdings nicht gerecht:
Gemäß Art. 2 Absatz 2 g) der VO (EU) 609/2013 sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Diätmanagement von Patienten, einschließlich Säuglingen, die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert werden; sie sind zur ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte oder von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Lehrstoffbedarf bestimmt, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Erklärung allein nicht ausreicht.
LbmZ dienen somit dem Zweck, eine ausreichende Ernährung von Patienten sicherzustellen, welche an einer entsprechenden diätetischen Mangelsituation leiden.
Das Mittel soll Patienten mit arthrotischen Beschwerden dienen. Bei diesem Krankheitsbild handelt es sich allerdings nicht um ein solches, welches zu einer eingeschränkten, behinderten oder gestörten Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Fettstoffwechsel oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltenen Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte führt. Hierzu ist seitens der Beklagten nichts substantiiert vorgetragen worden. Bei diesem Krankheitsbild handelt es sich aber auch nicht um eine Krankheit, welche ursächlich für einen sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf ist. Nach den Werbeaussagen dient die Einnahme des Produktes der Beklagten in erster Linie der Schmerzlinderung. Eine Wirkung der Schmerzlinderung dient allerdings nicht dem Diätmanagement von Patienten. Sie ist vielmehr gerichtet auf die Behandlung einer schmerzenden Krankheit in dem Sinne, dass Schmerzen reduziert werden sollen, ernährt wird der Patient aber gerade nicht.
Damit dient das streitgegenständliche Produkt gerade nicht dazu, ein wie auch immer geartetes Nährstoffdefizit auszugleichen.
Auch der Sinn und Zweck der Verordnung (EU) 609/2013 stehen einer weiten Definition des Begriffes der LbmZ, wie von der Beklagten vertreten, entgegen. Nach der früheren Rechtsprechung des BGH (GRUR 2009, 413, Ergofol-Kapseln) lag ein LbmZ nicht nur dann vor, wenn ein medizinisch bedingtes Nährstoffdefizit ausgeglichen werden sollte, sondern auch dann, wenn auf andere Weise durch die Nährstoffzufuhr Erkrankungen entgegengewirkt werden sollte. Aus den Erwägungsgründen 9) und 10) der VO (EU) 609/2013 ergibt sich aber, dass diese Auslegung nicht den Vorstellungen des EU-Normgebers entsprach. In diesen Erwägungsgründen ist ausgeführt, dass Anlass für die Änderungen die unterschiedliche Auslegung des bisher verwendeten Begriffes des LbmZ ist, die zu Problemen führe, weshalb es notwendig sei, durch eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens die Auslegungsunterschiede zu beseitigen. Als Ergebnis dieser Bemühungen wurde Art. 2 Absatz 2 g) der VO (EU) 609/2013 normiert. Den weiten Ernährungsbegriff weiterhin zu vertreten, würde somit dem erkennbaren Willen des europäischen Normgebers widersprechen und scheidet somit aus.
Das streitgegenständliche Mittel entspricht somit nicht den Vorgaben von Art. 2 Absatz 2 g), 9 Abs. 1 VO (EU) 609/2013, es ist somit nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke verkehrsfähig.
Die oben genannten Vorschriften sind jedenfalls auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sodass ein Rechtsbruch der Beklagten im Sinne von § 3 a UWG vorliegt.
Der Verstoß der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen insbesondere von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, weil bestimmte Patienten dadurch dazu bewegt werden, das Mittel der Beklagten zu erwerben, obwohl dieses den an ein LbmZ zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.
II)
Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche entsprechend Klageantrag I) 2) im Zusammenhang mit einzelnen Werbeaussagen, die der Kläger angreift, ist begründet nach §§ 3; 3 a; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nummer 2 UWG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 VO (EU) 609/2013, Art. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 vom 25.09.2015.
Bei den seitens des Klägers angegriffenen Werbeaussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben. Nach Art. 2 Abs. 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwer – und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel sind „gesundheitsbezogene Angaben“ alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Dabei ist der Begriff „Zusammenhang“ weit auszulegen. Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes stellen die hier in Rede stehenden Werbeaussagen der Beklagten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nummer 1924/2006 dar. Denn mit diesen Werbeaussagen wird den angesprochenen Verkehrskreisen erklärt, dass Schmerzen aufgrund von Arthrose gelindert werden und die Steifigkeit von Gelenken abnimmt, was zweifelsfrei bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, dass gesundheitliche Leiden positiv beeinflusst und gelindert werden.
Nach Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 609/2013 dürfen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke in der Werbung keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben oder der Eindruck dieser Eigenschaften erweckt werden. Des Weiteren sind nach Art. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke grundsätzlich nicht zulässig.
Bei den oben genannten Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensvorschriften im Sinne von § 3 a UWG, sodass insoweit ein Rechtsbruch der Beklagten vorliegt.
Damit erweisen sich die insoweit geltend gemachten Unterlassungsansprüche als begründet.
III)
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die seitens der Klagepartei gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gewesen ist, sodass die Klagepartei Anspruch auf Erstattung einer Abmahnkostenpauschale hat. Diese beläuft sich auf 178,50 €.
Die geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach §§ 288, 291 ZPO.
Somit war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
B)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
C)
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
gez.
… Vorsitzender Richter
am Landgericht
… Handelsrichter
… Handelsrichter
Verkündet am 12.03.2020


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