Europarecht

Unzulässigkeit des Asylantrags wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens

Aktenzeichen  Au 5 K 16.50024

Datum:
4.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 27a, § 34a Abs. 1
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 3
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Übernahmeersuchen an Italien aufgrund des illegalen Grenzübertritts nach Art. 13 VO (EU) 604/2013. (redaktioneller Leitsatz)
2 Es bestehen keine systemischen Mängel nach § 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 hinsichtlich des Asylsystems in Italien. (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Kläger gehört als verheirateter, aber kinderloser junger Mann nicht zu einer besonders schutzwürdigen Gruppe und muss derzeit nicht mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien verursachten unmenschlichen oder erniedigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh rechnen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass einer der Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2016 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit besitzt der Kläger aber auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte im nationalen Verfahren über sein Asylgesuch entscheidet.
Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Solche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 27a AsylG finden sich aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO, ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass Italien für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO prüft der Mitgliedstaat den Asylantrag, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dies ist aufgrund der vorliegenden Beweise und Indizien (Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO i. V. m. Anhang II Verzeichnis A I Nr. 7, B I Nr. 7 der Durchführungsordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1) hier der Daten aus der EURODAC-Datei (vgl. Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11.12.2000 über die Errichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1, i. V. m. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28.2.2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Errichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1).
Maßgebend sind vorliegend die Dublin-Regeln (Dublin III) der Art. 21 ff. über die Aufnahme. Diese finden auf Asylantragsteller Anwendung, für die ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO vorliegen, etwa weil er sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, bevor er in denjenigen eingereist ist, in dem er erstmals einen Asylantrag gestellt hat.
Vorliegend ist unstreitig, dass der Kläger in Italien keinen Asylantrag gestellt hat. Auch das Bundesamt hat die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrages des Klägers aus dessen illegal erfolgten Ersteinreise nach Italien abgeleitet (EURODAC-Treffer nach Kat. 2, nicht nach Kat. 1). Dementsprechend hat das Bundesamt sein Übernahmeersuchen an Italien vom 21. August 2015 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO – illegaler Grenzübertritt – gestützt und nicht auf ein dort bereits vom Kläger initiiertes Asylverfahren. Damit finden die Regeln über die Aufnahme eines Asylantragstellers Anwendung und die Beantwortungsfrist für Italien betrug gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zwei Monate.
Die Zuständigkeit Italien hat auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO geendet. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates für die Durchführung des Asylverfahrens 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts, der im Falle des Klägers am 23. Januar 2015 stattgefunden hat. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedsstaaten ein Asylantrag gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Kriterien für die Bestimmung der sog. Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt. Deshalb ist es auch unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Asylantrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der 12 -Monatszeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen ist (OVG NRW, U.v. 7.3.2014 – 1 A 21/12.A – DVBl 2014, 790 ff. zur Dublin II-VO; NdsOVG, B.v. 2.8.2012 – 4 MC 133/12 – juris Rn. 9 ebenfalls zur Dublin II-VO; VG Minden, B.v. 18.2.2015 – 10 L 107/15.A – juris Rn. 22 zur Dublin III-VO).
Gründe, von einer Überstellung nach Italien gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9).
Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass ein außerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung liegender Ausnahmefall vorliegt, oder dass der Kläger in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 25.6.2015 – 11 LB 248/14 – AuAS 2015, 180, juris; BayVGH, U. v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295; OVG NRW, U.v. 24.4.2015 – 14 A 2356/12A; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13; OVG Koblenz, U.v. 21.2.2014 – 10 A 10656/13 – jeweils juris). Dublin-Rückkehrer erhalten in der Regel einen ungehinderten Zugang zum Asylverfahren und in der ersten Zeit nach der Überstellung ein geordnetes Aufnahmeverfahren mit den zugehörigen Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse. Sie werden im Allgemeinen in den früheren Stand ihres Asylverfahrens eingesetzt (BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 42). Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, begründet noch keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und dort im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches – in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges – Leistungsniveau besteht (BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 44; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 56).
Auch neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. In dem vom Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) für das Projekt AIDA – Asylum Information Database erstellten Länderbericht zu Italien vom Januar 2015 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy) wird zwar ausgeführt (vgl. S. 51 ff. des Berichts), dass dort zumindest in der Vergangenheit nicht für alle Asylbewerber adäquate Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestanden haben; die Zahl von Unterbringungsplätzen war unzureichend. Bei Dublin-Rückkehrern wie dem Kläger kann es längere Zeit dauern, bis sie einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen werden. Zum einen jedoch werden die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen dem vorgenannten Bericht zufolge (vgl. dort S. 53 f.) seit 2013 deutlich erhöht. UNHCR und Nichtregierungsorganisationen beraten die staatlichen Stellen bei der Verbesserung der Aufnahmebedingungen. Speziell für Dublin-Rückkehrer wurden zum anderen Zentren zur übergangsweisen Unterbringung eingerichtet. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann deshalb gerade auch für die Personengruppe, welcher der Kläger angehört, nicht angenommen werden.
Die bisherigen Feststellungen gelten insbesondere auch angesichts der in jüngerer Zeit erschienenen Berichte und Auskünfte zur Menschenrechtssituation bzw. Lage der Flüchtlinge und Asylbewerber in Italien uneingeschränkt fort (vgl. hierzu in jüngerer Zeit: UN Human Rights Council, Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, Francois Crépeau, Followup mission to Italy (2-6 December 2014), 1. Mai 2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schwerin vom 25. März 2015; UNHCR, Submission for Office of the High Commissioner for Human Rights“ Compilation Report – Universal Periodic Review: Italy, März 2015; European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) von Januar 2015; Human Rights Watch, World Report 2015 Italy vom 29. Januar 2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus“ vom 4. August 2014; U.S. Department of State, Human Rights Report Italy 2013 vom 22. April 2014).
Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR [GK], U.v. 4.11.2014 – Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 – NVwZ 2015, 127) werden keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien festgestellt. Vielmehr ist bei besonders schutzbedürftigen Asylbewerbern wie z. B. Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 16, BayVGH, B.v. 15.1.2015 – 21 ZB 14.50051 – juris) im Einzelfall sicherzustellen, dass diese im Falle einer Rückführung nach Italien angemessen untergebracht und versorgt werden.
Der Kläger gehört zwar als verheirateter, aber kinderloser jüngerer Mann nicht zu einer besonders schutzwürdigen Gruppe und muss derzeit nicht mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh rechnen.
Auch nach Auffassung des EGMR (vgl. Entscheidung v. 13.1.2015 – 51428/10 – A.M.E. gegen Niederlande, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152295) begründen die Aufnahmebedingungen in Italien für einen alleinstehenden jungen Mann grundsätzlich keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet allein keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725/10 – Mohammed Hussein u. a. gegen Niederlande und Italien – http://…coe.int/fre?i=001-141437).
Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Ein Abschiebung nach Italien entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Beklagten auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – AuAS 2014 S. 244 ff. – juris Rn. 11 f.; OVG NRW, B.v. 30.8.2011 – 18 B 1060/11 – juris Rn. 4) ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO von sechs Monaten seit fiktiver Annahme des Überstellungsgesuchs durch die Republik Italien (21. Oktober 2015) noch nicht abgelaufen, so dass es keiner Entscheidung über die Frage bedarf, ob dem Kläger allein aus dem Fristablauf ein subjektivöffentliches Recht erwachsen kann.
Schließlich begegnet die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Klägers nach Italien keinen Bedenken.
Das in Ziffer 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 27. Januar 2016 enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot beinhaltet, da es auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde, keine rechtliche Beschwer für den Kläger.
Nach allem erweist sich die Klage als unbegründet und der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2016 als rechtmäßig. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.


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