Europarecht

Unzulässigkeit eines Berufungszulassungsantrags

Aktenzeichen  20 ZB 17.2073

Datum:
17.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23726
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
MarkenG § 4
VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1 Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Produkt und Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 1924/2006 genügt es, wenn die Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands impliziert. Danach ist die Produktbezeichnung „Arthro Aktiv Kapseln“ eine nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 verbotene gesundheitsbezogene Angabe. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ob eine Handelsmarke oder ein Markenname im Sinne des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 besteht, ist von den nationalen Gerichten anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der anhängigen Rechtssache zu überprüfen. Die Frage ist mangels vorhandener Maßstäbe in der VO (EG) Nr. 1924/2006 nach dem nationalen Recht zu entscheiden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 18 K 16.183 u.a. 2017-05-31 Ent VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.072,45 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31.05.2017 (Az. M 18 K 16.183, M 18 K 16.634 und M 18 K 16.1100) bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden.
Die Klägerin vertreibt das Produkt „… … Arthro Aktiv Kapseln“ bzw. „… … Arthra Aktiv Kapseln“. Mit drei Anfechtungsklagen vor dem Verwaltungsgericht wendete sich die Klägerin gegen zwei Bescheide des Beklagten, mit denen ihr die Produktbezeichnung als „Arthro Aktiv Kapseln“ (Az. M 18 K 16.634) sowie als „Arthra Aktiv Kapseln“ (Az. M 18 K 16.1100) untersagt wurde und gegen einen Kostenbescheid, mit dem für das Verfahren eine Gebühr in Höhe von 267,45 € festgesetzt wurde, in der Gutachterkosten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in Höhe von 195 € enthalten waren (Az. M 18 K 16.183). Das Verwaltungsgericht gab den Klagen in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Streitsachen statt, soweit der Klägerin die Bezeichnung als „Arthra Aktiv Kapseln“ untersagt worden war und soweit eine höhere Gebühr als 72,45 € festgesetzt worden war. Im Übrigen, also hinsichtlich der Bezeichnung als „Arthro Aktiv Kapseln“ wurde die Klage abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit die Klagen abgewiesen wurden.
Hinsichtlich der teilweisen Abweisung der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid (Az. M 18 K 16.183) wurden Berufungszulassungsgründe in keiner Weise dargelegt. Der Zulassungsantrag ist daher insoweit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig.
Im Übrigen (Az. M 18 K 16.634) liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssiger Argumentation in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; BayVGH, B. v. 20.01.2012 – 14 ZB 11.1379 – juris). Die Richtigkeitszweifel müssen allerdings auf das Ergebnis der Entscheidung durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl. 2004, 838/839). Vorliegend ist jedoch im Ergebnis der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2016, mit dem der Klägerin die Bezeichnung des Produkts als „Arthro Aktiv Kapseln“ untersagt wurde, rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die im Zulassungsverfahren vorgetragenen Argumente vermögen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Die Voraussetzungen der Eingriffsbefugnis des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) lagen vor. Die Produktbezeichnung „Arthro Aktiv Kapseln“ ist eine nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9) verbotene gesundheitsbezogene Angabe. Die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 für bestehende Handelsmarken oder Markennamen ist nicht einschlägig. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen auch unter Berücksichtigung des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 nicht.
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der angegriffene Bescheid vom 13. Januar 2016 unter Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage auf Art. 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) 882/2004 gestützt werden kann und gestützt werden muss. Auf die dortigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. In der Begründung des Zulassungsantrags wurden hiergegen keine Einwände erhoben. Der im Tatbestand des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) 882/2004 erforderliche festgestellte lebensmittelrechtliche Verstoß liegt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin vor.
b) Die Produktbezeichnung „Arthro Aktiv Kapseln“ verstößt gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 VO (EG) Nr. 1924/2006. Die Einordnung als gesundheitsbezogene Angabe durch das Verwaltungsgericht erweist sich auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Zulassungsverfahren als zutreffend.
Ob für die Beurteilung des Gesundheitsbezugs die Firmenbezeichnung „… Pharma“ berücksichtigt werden kann, wie dies das Verwaltungsgericht ergänzend angenommen hat, kann dahinstehen. Denn die Produktbezeichnung „Arthro Aktiv Kapseln“ stellt bereits für sich eine gesundheitsbezogene Angabe dar.
Dem klägerischen Einwand, es handle sich bei dem Begriff „Arthro Aktiv“ lediglich um eine das „allgemeine Wohlbefinden“ betreffende Aussage, kann nicht gefolgt werden. Es bleibt insoweit bereits nach dem klägerischen Vortrag offen, welche Aussage zum allgemeinen Wohlbefinden die Produktbezeichnung zum Ausdruck bringen soll. Auch nach der Auffassung des Senats handelt es sich bei dem Bestandteil „Arthro Aktiv“ um eine gesundheitsbezogene Angabe, die eine besondere gesundheitsförderliche Eigenschaft des Produkts suggeriert.
Maßgeblich ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 1924/2006 insoweit, ob die jeweilige Angabe unmittelbar oder mittelbar einen Zusammenhang zwischen dem Produkt und der Gesundheit herstellt. Der Begriff des Zusammenhangs ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit zu verstehen (EuGH, U.v. 6.9.2012 – C-544/10 – juris Rn. 34). Für die Annahme eines solchen Zusammenhangs genügt es, wenn die Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands impliziert (BGH, U.v. 10.12.2015 – I ZR 222/13 – juris Rn. 21 m.w.N.). Zwar handelt es sich bei dem Begriff „Arthro Aktiv“ insoweit um keine besonders stark auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hindeutende Angabe. Sie nimmt jedoch für den durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres Bezug auf das Krankheitsbild der Arthrose und impliziert jedenfalls zusammen mit der Verwendung des positiv konnotierten Begriffs „Aktiv“ einen positiven Zusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und dem Krankheitsbild der Arthrose (vgl. zum notwendigen Gesundheitsbezug von krankheitsbezogenen Angaben Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Art. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 43). Die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden durch die Antragsbegründung nicht erschüttert.
c) Die Klägerin kann sich nicht auf die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 berufen, wonach Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die der Verordnung VO (EG) Nr. 1924/2006 nicht entsprechen, bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Produktbezeichnung „… … Arthro Aktiv“ ist weder eine bestehende Handelsmarke noch ein bestehender Markenname.
Ob eine Handelsmarke oder ein Markenname im Sinne des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 besteht, ist von den nationalen Gerichten anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der anhängigen Rechtssache zu überprüfen (EuGH, U.v. v. 18.7.2013 – C-299/12 – juris, Ls. 2). Die Frage ist mangels vorhandener Maßstäbe in der VO (EG) Nr. 1924/2006 nach dem nationalen Recht zu entscheiden (Meisterernst in Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, Art. 28, Rn. 9). Eine Marke im Sinne des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 kann sich danach nicht nur aus einer Eintragung, sondern – wie auch im deutschen Markenrecht nach § 4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG – aus der Verkehrsgeltung oder einer notorischen Bekanntheit ergeben (Conte-Salinas, in: Holle/Hüttebräuker, VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 28 Rn. 14, Art. 1 Rn. 126).
aa) Eine Eintragung der Wortmarke „… … arthroaktiv“ (und damit ein markenrechtlicher Schutz nach § 4 Nr. 1 MarkenG) besteht erst seit dem 21.Oktober 2016 (vgl. das verwaltungsgerichtliche Urteil auf S. 19, Anlage BL 10 im Verfahren M 18 K 16.634; Weiler in Beck-OK Markenrecht, Stand 1.7.2018, § 4 MarkenG, Rn. 8) und damit seit einem Zeitpunkt nach dem maßgeblichen Stichtag.
Ein markenrechtlicher Schutz nach § 4 Nr. 2 MarkenG ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch wenn man mit der Klägerin (vgl. deren Schriftsätze v. 26.10.2016 und 30.12.2016 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren M 18 K 16.634) davon ausgeht, dass das Produkt „… … Arthro Aktiv“ seit dem 15. September 2014 im Verkehr war, ist damit weder dargelegt noch ersichtlich, dass vor dem Stichtag 1. Januar 2015 bereits die notwendige Verkehrsgeltung (Weiler a.a.O., Rn. 41ff) vorlag. Diese ist aber für das Entstehen des markenrechtlichen Schutzes dieser Einzelmarke konstitutiv.
Gleiches gilt auch für den markenrechtlichen Schutz nach § 4 Nr. 3 MarkenG. Für die insoweit notwendige „notorische Bekanntheit“ (Weiler a.a.O., Rn. 141) der Einzelmarke bestehen keine Anhaltspunkte.
bb) Der von der Klägerin nach § 14 MarkenG geltend gemachte „Serienschutz“ kann selbst dann, wenn man ihn als markenrechtlich zutreffend unterstellt, im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 nicht zur Annahme einer bestehenden Handelsmarke oder eines bestehenden Handelsnamens führen.
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und zutreffend dargestellt, dass es sich bei der Marke „… …“ um keine gesundheitsbezogene Angabe handelt, so dass diesbezüglich eine Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 1924/2006 bereits insgesamt nicht eröffnet wäre. Erst das Hinzufügen der Worte „Arthro aktiv“ führt zu einer gesundheitsbezogenen Angabe, die die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 1924/2006 begründet. Bezieht sich der bestehende Markenschutz demnach nicht auf eine gesundheitsbezogene Angabe, unterfällt die Wortmarke nicht der Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es weder mit der VO (EG) Nr. 1924/2006 noch mit dem Regelungsziel des Vertrauensschutzes des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 zu vereinbaren, wenn eine geschützte Wortmarke ohne Gesundheitsbezug auch nach dem 1. Januar 2005 um gesundheitsbezogene Angaben ergänzt werden könnte, ohne an die VO (EG) Nr. 1924/2006 gebunden zu sein. Markenrechtlich geschützt ist insoweit nur der Namensbestandteil „… …“ Zudem bezieht sich Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 lediglich auf solche Markennamen und Handelsmarken, die selbst als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung aufzufassen sind (Meisterernst in Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, Art. 28, Rn. 9 unter Verweis auf EuGH, U.v. 18.7.2013 – C-299/12 – juris Rn. 36f und U.v. 23.11.2016 – C-177/15 – juris Rn. 31). Dies ist bei „… …“ aber für sich genommen nicht der Fall, so dass die Wortmarke nicht unter Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 fällt.
cc) Eine bestehende Handelsmarke oder ein bestehender Handelsname im Sinne des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 kann sich entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht aus den Vorschriften des UWG ergeben.
Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 dient ausweislich des Wortlauts wie auch nach Sinn und Zweck der Regelung dem Schutz einer Marke, die eine absolute, ausschließliche Rechtsposition gegen jeden Dritten gewährt (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 Rn. 11), vor staatlicher Regulierung. Der von der Klägerin zitierte § 4 Nr. 3 UWG hingegen schützt den Wettbewerbsteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb anderer Wettbewerbsteilnehmer in Form von Täuschung oder Nachahmung. Der den Produkten zukommende Schutz beruht also nicht auf einer Marke, sondern resultiert aus einem missbilligten Wettbewerbsverhalten des Konkurrenten. Das Wettbewerbsrecht schützt daher, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, gerade nicht Handelsmarken und Markennamen als solche, sondern soll deren unlautere Verwendung durch Dritte verhindern. Der dem UWG entspringende wettbewerbsrechtliche Schutz entspricht deshalb nicht dem in Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 geschützten Vertrauen des Inhabers einer etablierten Marke gegenüber staatlicher Regulierung.
d) Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Verhältnismäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 13. Januar 2016 greifen nicht durch. Der vom Kläger in Betracht gezogene Vorrang einer Verpflichtung zur Ergänzung der unspezifischen Angaben nach Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr.1924/2006 kann dem geltenden Recht unmittelbar nicht entnommen werden. Daneben kann Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 vorliegend schon deshalb nicht eingreifen, weil es sich bei dem Bestandteil “Arthro aktiv” der Produktbezeichnung um keine unspezifische Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 handelt. Denn eine solche liegt nur vor, wenn allgemein und unspezifisch auf Vorteile des Lebensmittels hingewiesen wird, ohne dass dabei konkrete Wirkungen für bestimmte Körperfunktionen angegeben werden (BGH, B.v. 12.3.2015 – I ZR 29/13 – juris Rn. 30; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Art. 10 VO (EG) Nr. 1924/2006, Rn. 34). Mit der Verwendung der Bezeichnung „Arthro aktiv“ wird jedoch eine spezifisch auf das Krankheitsbild der Arthrose bezogene gesundheitsbezogene Angabe gemacht. Auf die Frage, ob das klägerische Produkt (wie im Schriftsatz vom 19. Januar 2018 vorgetragen) mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe versehen werden könnte, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.
Und schließlich stellt eine behördliche Verpflichtung zur Ergänzung unspezifischer gesundheitsbezogener Angaben durch spezifische gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr.1924/2006 gegenüber einem Verbot der Verwendung unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben keine verhältnismäßigere, da weniger stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreifende Entscheidung dar. Ein Verwendungsverbot belässt dem Betroffenen die Entscheidungsfreiheit darüber, welche Maßnahmen er ergreift, um die Zulässigkeit des Produkts – ggf. durch Ergänzung einer zulässigen gesundheitsbezogenen Angabe – zu erreichen. Demgegenüber greift eine Verpflichtung zur Ergänzung der Angaben in die Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit des Betroffenen deutlich stärker ein. Sie begrenzt den Entscheidungs- und Handlungsspielraum des Betroffenen mehr als erforderlich. Ein Verwendungsverbot ist deshalb trotz seines formal betrachtet strengeren Tenors die verhältnismäßigere Entscheidung.
2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B. v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – NVwZ 2018, 511; BayVGH B. v. 10.04.2017 – 15 ZB 16.673, juris, jeweils m.w.N.). Vorliegend lassen sich jedoch die aufgetretenen Rechtsfragen (s.o.) unter Heranziehung gängiger Auslegungsmethoden sowie der Rechtsprechung des EuGH lösen, so dass keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen.
3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit) sowie in ihrer Bedeutung über die Entscheidung des konkreten Einzelfalles hinausgeht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 m.w.N.). Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder nicht bereits aus der Rechtsprechung des EuGH, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Berufungsgerichts geklärt sind (Happ a.a.O, § 124 Rn. 38).
Die Frage,
welche „Qualität“ eine Handelsmarke oder ein Markenname im Sinne des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 haben muss und insbesondere, ob hier auch ein „Serienzeichen“ oder eine durch Benutzung geschützte geschäftliche Bezeichnung ausreichend ist,
ist nicht in diesem Sinne klärungsbedürftig. Soweit die Klägerin nach der „Qualität“ fragt, die eine Handelsmarke oder ein Markenname haben muss um unter Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 zu fallen, ist diese Frage durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt. Denn dieser hat in seinem Urteil vom 18.Juli 2013 (C-299/12 – juris LS 2) ausgeführt, dass dies von den nationalen Gerichten anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der anhängigen Rechtssache zu überprüfen ist (EuGH, U.v. v. 18.7.2013 – C-299/12 – juris, Ls. 2). Mangels vorhandener Maßstäbe in der VO (EG) Nr. 1924/2006 ist die Frage nach dem nationalen Recht zu entscheiden (Meisterernst in Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, Art. 28, Rn. 9). Soweit die Frage darüber hinaus darauf abzielt festzustellen, ob auch ein „Serienzeichen“ ausreichend ist, ist sie nicht entscheidungserheblich, da die „Serienbezeichnung“ „… …“ keine gesundheitsbezogene Angabe enthält und damit der VO (EG) Nr. 1924/2006 nicht widerspricht, so dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen der Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 nicht erfüllt. Dass für Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 ein Schutz sich auch aus § 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG ergeben kann ist wiederum aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des EuGH, die letztlich auf das nationale Recht verweist, geklärt.
Die Fragen,
ob beim Vorliegen einer unspezifischen gesundheitsbezogenen Aussage es grundsätzlich noch im Rahmen der Ermessensausübung möglich ist, die Bezeichnung, die die unspezifische gesundheitsbezogene Aussage enthält, insgesamt zu verbieten oder ob ein entsprechendes Verbot unter den Vorbehalt gestellt werden muss, dass das Verbot nur gilt, soweit und solange eine konkrete, den allgemeine Anforderungen in Kapitel II und in speziellen Anforderungen in Kapitel IV der VO (EG) Nr. 1924/2006 entsprechende Angabe beigefügt ist,
und
ob im Rahmen der ansonsten einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung es grundsätzlich im Rahmen des Anwendungsbereichs des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 ein Argument darstellt, dass eine Produktbezeichnung als solche nicht grundlegend verboten werden kann, sondern vielmehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich ein Vorrang besteht für die Verpflichtung, eine gesundheitsbezogene, unspezifische Produktbezeichnung nicht in Alleinstellung, sondern eben unter Beifügung eines zugelassenen Health-Claims nur noch zu verwenden,
sind nicht entscheidungserheblich, da es sich bei der untersagten gesundheitsbezogenen Angabe „Arthro Aktiv“ nicht um eine solche unspezifische Angabe handelt (s.o.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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