Europarecht

Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung der gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

Aktenzeichen  23 ZB 20.856

Datum:
23.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2818
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 33i, § 49 Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

1. Ein wichtiger Grund für die Verlängerung der Erlöschensfrist kann auch dann vorliegen, wenn die Nichtausübung auf dem Erlass eines rechtmäßigen Verwaltungsakts beruht; dafür ist allerdings Voraussetzung, dass dieser außerhalb des Verantwortungsbereichs des Gewerbetreibenden liegt, also von diesem nicht zu vertreten ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dass ein Gewerbetreibender die Voraussetzungen einer Erlaubnis, hier der glückspielrechtlichen Erlaubnis, nicht erfüllt, liegt in seinem Verantwortungsbereich. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 18.1519, Au 5 K 18.1520, Au 5 K 18.1521, Au 5 K 18.1522 2020-03-12 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR,– festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiter, die Beklagte zu verpflichten, die einjährige Erlöschensfrist wegen der Nichtausübung der gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle zu verlängern.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 beantragte die Klägerin für den Betrieb der streitbefangenen Spielhalle „…“ sowie sieben weiterer Spielhallen in dem Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. …… (im Folgenden: konkretes Grundstück) − zusätzlich zu der jeweils bereits vorliegenden, am 24. November 2008 erteilten, gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO − die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (vgl. GVBl 2012 S. 318 u. S. 392, im Folgenden: GlüStV) in Verbindung mit Art. 9 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (vgl. GVBl 2007 S. 922 sowie mittlerweile GVBl 2017 S. 393 u. GVBl 2020 S. 287, im Folgenden: AGGlüStV). Gleichzeitig beantragte sie eine Befreiung vom Verbot mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund (im Folgenden: Verbundverbot) nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in Verbindung mit Art. 12 AGGlüStV sowie eine Ausnahme vom Mindestabstandsgebot nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV.
Mit – jeweils wortlautidentischem – Bescheid vom 30. Juni 2017 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle(n) (Nr. III. des jeweiligen Bescheidtenors), auf Erteilung einer Ausnahme vom Mindestabstand zu den jeweils anderen Spielhallen (Nr. I.) sowie auf Erteilung einer Befreiung von der Erfüllung des Verbundverbots (Nr. II.) ab. Dazu untersagte sie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV in Verbindung mit Art. 10 Satz 2 AGGlüStV den Betrieb der Spielhalle(n) ab der Bekanntgabe des Bescheids (Nr. IV.) und erklärte ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Betriebsuntersagung für fällig (Nr. V.) (im Folgenden zusammengefasst: glückspielrechtlicher Bescheid über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und über die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung). Auf diesen Bescheid wird Bezug genommen.
Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 (Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1032 u. Au 8 S 17.1033 u.a.) und mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2017 erfolglos (22 CS 17.2261).
Mit Bescheid jeweils vom 10. Oktober 2017 erteilte die Beklagte der Klägerin − unter Befreiung von dem Verbundverbot − die glückspielrechtliche Erlaubnis für vier der beantragten acht Spielhallen. Die diesbezüglich zuvor von der Klägerin angestrengten Verfahren gegen die Versagung wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 eingestellt.
Mit verbundenem Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobenen Klagen in Bezug auf den Bescheid über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und über die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung hinsichtlich der vier verbliebenen Spielhallen, darunter auch der streitgegenständlichen Spielhalle, abgewiesen (Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092 u. Au 8 K 17.1093). Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2018 hat die Klägerin beantragt, die einjährige Erlöschensfrist im Sinne von § 49 Abs. 2 GewO wegen Nichtausübens der nach § 33i GewO erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis für die vier vorgenannten Spielhallen, deren Betrieb wegen der fehlenden glückspielrechtlichen Erlaubnis glückspielrechtlich untersagt wurde, darunter auch für die streitgegenständliche Spielhalle, nach § 49 Abs. 3 GewO zu verlängern.
Mit Bescheid vom 14. August 2018 hat die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Verlängerung der Erlöschensfrist abgelehnt. Auf den Bescheid wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2018 hat die Klägerin daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2018 zu verpflichten, ihr die beantragte Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 und 2 GewO in Bezug auf die am 24. November 2008 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO für die streitgegenständliche Spielhalle bis zum 1. Juli 2021 zu erteilen.
Mit angegriffenem (verbundenem) Urteil vom 12. März 2020 hat das Verwaltungsgericht die vorgenannte Klage der Klägerin in Bezug auf die vier Spielhallen, darunter auch die streitgegenständliche, abgewiesen (Au 5 K 18.1519, Au 5 K 18.1520, Au 5 K 18.1521 u. Au 5 K 18.1522). Auf das Urteil, das der Klägerin am 2. April 2020 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 9. April 2020 hat die Klägerseite daraufhin beantragt,
die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 hat die Klägerseite den Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützt und begründet. Ihr Vorbringen betrifft im Wesentlichen den Bescheid über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung.
Mit Schreiben vom 5. August 2020 hat die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
Zur Begründung moniert sie insbesondere (vgl. Senatsakte, Bl. 75 f.), dass der vorgenannte Schriftsatz der Klägerseite vom 2. Juni 2020 im Wesentlichen identisch sei mit deren Schriftsatz vom 26. September 2018 (fälschlicherweise mit „26.9.2019“ bezeichnet) zu der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Bescheides über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung (23 ZB 18.1660). Im Übrigen sei die gewerberechtliche Argumentation der Klägerseite oberflächlich. Die Klägerin könne keinen Nutzen aus der Fortgeltung der gewerblichen Erlaubnis ziehen, da ihr die notwendige glückspielrechtliche Erlaubnis offenkundig nicht erteilt werden könnte, wie die zu ihren Lasten getroffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zeigten, und auch reine Unterhaltungsspielgeräte von der Erlaubnispflicht des § 33i GewO ausgenommen seien.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Bescheides über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und über die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung abgelehnt (23 ZB 18.1660). Der Beschluss wurde dem ersten Bevollmächtigten der Klägerin – identisch mit dem alleinigen Bevollmächtigten des hiesigen Verfahrens – am 23. Dezember 2020 und dem (damaligen) zweiten Bevollmächtigten der Klägerin am 14. Januar 2021 zugestellt.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache 22 CS 17.2261 und in der Rechtssache 23 ZB 18.1660 Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt beziehungsweise liegen nicht vor.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 32 m.w.N.). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, insbesondere darlegen, dass und aus welchen Gründen es mit Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht im Einklang steht (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 – 22 ZB 17.960 u.a. – juris Rn. 17).
Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität nicht im Berufungszulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus den Normen ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind und wenn kein besonders unübersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 28 u. 33 m.w.N.). Auch hier muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Insbesondere soweit die Schwierigkeiten darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, sind diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17). Dies gilt insbesondere auch bei Geltendmachung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Unionsrecht (vgl. NdsOVG, B.v. 4.2.2020 – 11 LA 479/18 – juris Rn. 60).
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, sind nicht als klärungsbedürftig anzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 33 f.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 ff. m.w.N.). Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht aufgezeigt, wenn das Zulassungsvorbringen sich darauf beschränkt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als unrichtig anzugreifen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Im Hinblick auf das Unionsrecht hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn das Zulassungsvorbringen hinreichend substantiiert aufzeigt, dass voraussichtlich nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2011 – 2 BvR 1969/09 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 19.4.2017 – 1 BvR 1994/13 – juris Rn. 14). Daran fehlt es insbesondere, wenn die aufgeworfene Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war, sie nicht entscheidungserheblich ist oder wenn die richtige Auslegung so offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte claire) (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2011 – 8 ZB 10.3160 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, muss hinsichtlich aller Begründungen ein Zulassungsgrund aufgezeigt sein.
b) Gemessen an diesen Maßstäben genügt das Zulassungsvorbringen – obwohl es breit ausgeführt ist − den Anforderungen nicht.
Nicht durchdringen kann die Klägerseite − unter dem Gesichtspunkt sämtlicher hierzu geltend gemachter Zulassungsgründe – mit ihren Einwänden gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass zu Gunsten der Klägerin kein wichtiger Grund vorliegt, die Erlöschensfrist gemäß § 49 Abs. 3 GewO zu verlängern.
aa) Gemäß § 49 Abs. 2 GewO erlöschen Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i GewO, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Dies ist hier ohne Weiteres der Fall. § 49 Abs. 3 GewO bestimmt, dass die Fristen aus wichtigem Grund verlängert werden können. Ein derartiger wichtiger Grund liegt nicht vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wenn die Verlängerung nach § 49 Abs. 2 GewO für den Gewerbetreibenden keinen Nutzen hat. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn er die Voraussetzungen für die zum Betrieb einer Spielhalle ebenfalls erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis ersichtlich nicht erfüllt (vgl. OVG NW, B.v. 16.6.2016 – 4 A 1966/14 – juris Rn. 7; OVG Saarl, B.v. 21.9.2015 − 1 A 415/14 – juris Rn. 11 u. Rn. 17; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 49 Rn. 16 m.w.N.). Zwar kann ein wichtiger Grund auch dann vorliegen, wenn die Nichtausübung auf dem Erlass eines rechtmäßigen Verwaltungsakts beruht. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass dieser außerhalb des Verantwortungsbereichs des Gewerbetreibenden liegt, also von diesem nicht zu vertreten ist. Dass ein Gewerbetreibender die Voraussetzungen einer Erlaubnis, hier der glückspielrechtlichen Erlaubnis, nicht erfüllt, liegt indes in seinem Verantwortungsbereich.
bb) Nicht durchdringen kann die Klägerseite insbesondere mit dem Argument, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden, weil die Frage, ob die Klägerin einer glückspielrechtlichen Erlaubnis bedürfe, nicht rechtskräftig entschieden, sondern bei dem Senat derzeit anhängig sei und somit bereits ein wichtiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 3 GewO vorliege, wenn nur so dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts Geltung verschafft werden könne.
Tatsächlich ist der glückspielrechtliche Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2017 über die insoweit vorgreifliche Frage der Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und der glückspielrechtlichen Betriebsuntersagung mit der Zustellung des die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlusses des Senats vom 22. Dezember 2020 bestandskräftig geworden (s.o.). Der genannte Beschluss des Senats hat Rechtskraft erlangt. Dem Vorbringen der Klägerseite im Zusammenhang mit der versagten glückspielrechtlichen Erlaubnis steht inzwischen die aus der materiellen Bestandskraft dieses Bescheides folgende Bindungswirkung entgegen.
Ein vorangehender materiell bestandskräftiger Verwaltungsakt entfaltet nach Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG Bindungswirkung. Danach haben alle öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, darunter auch die Gerichte, den vorangegangenen Verwaltungsakt zu beachten und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Sie haben den Umstand, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde und rechtlich existent ist, grundsätzlich als maßgeblich zu akzeptieren‚ ohne die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nochmals überprüfen zu müssen oder zu dürfen (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 – 22 B 16.619 – juris Rn. 45; OVG NW‚ U.v. 6.10.2016 – 11 A 1297/14 – juris Rn. 47).
Für die von der Klägerseite begehrte Inzidentprüfung des Bescheides im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „wichtiger Grund“ in dem streitbefangenen gewerberechtlichen Bescheid ist daher wegen der eingetretenen Bindungswirkung kein Raum. Eine erneute Inzidentprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren würde die Bindungswirkung unterlaufen und damit der Bestandskraft die Grundlage entziehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2017 − 6 ZB 16.1519 – juris Rn. 6 unter Verweis auf: BVerwG‚ B.v. 23.2.2010 – 1 WB 36.09 – juris Rn. 58). Die Bindungswirkung gilt insbesondere für Verwaltungsakte, die – wie im vorliegenden Fall (s.o.) − ihre Bestandskraft nach gerichtlicher Sachprüfung erlangt haben (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.1975 – IV C 15/73 – juris Rn. 16: „gehindert, in einem nachfolgenden …verfahren … geltend zu machen, dass sein Vorhaben … doch materiell rechtmäßig sei“). Die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung tritt hinzu und verhindert (ebenfalls), dass der Verwaltungsakt erneut – sei es auch inzident – von denselben Beteiligten zur Überprüfung gestellt werden kann (vgl. Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, § 121 Rn. 27).
Zu einer etwaigen Nichtigkeit des vorangehenden glückspielrechtlichen Bescheides hat die Klägerseite nichts vorgetragen, eine solche ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Genauso wenig ist vorgetragen oder anderweitig erkennbar, dass eine Inzidentprüfung gesetzlich angeordnet oder eine Durchbrechung der Bestandskraft (bzw. Rechtskraft) wegen der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – juris Rn. 44 ff. m.w.N.) oder der behaupteten Verfassungswidrigkeit geboten und möglich wäre oder eine grundrechtliche Sonderkonstellation vorliegen würde, die ausnahmsweise eine Rechtmäßigkeitsprüfung gebieten würde.
Die Reichweite der Bindungswirkung bestimmt sich nach dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts, mithin nach dem Entscheidungsausspruch, dem Tenor. Dessen Gehalt ist im Wege der Auslegung der Begründung zu ermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2014 – 3 C 7/13 – juris Rn. 18; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 58: „aus dessen Gesamtzusammenhang zu ermitteln“ u. „anhand der jeweiligen Ablehnungsgründe festzustellen“; Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK, VwVfG, 49. Aufl., Stand: 1.10.2020, § 43 Rn. 25: „Die Bescheidgründe können allerdings in Anwendung der allg. Auslegungsgrundsätze zur Ausdeutung des Entscheidungssatzes herangezogen werden“).
Dies spricht beim Worte genommen im vorliegenden Fall dafür, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihr beantragten und für den Betrieb einer Spielhalle notwendigen glückspielrechtlichen Erlaubnis hatte (vgl. Beklagte, Bescheid v. 30.6.2017, S. 9: „bedarf die Spielhalle … zwingend zusätzlich einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Weiterbetrieb u. S. 12: „die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis nicht gegeben sind“), da dies den Kern des Rechtsstreits ausmachte. Darauf deuten auch die insoweit einschlägigen Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hin (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.6.2018 – Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093 – juris Rn. 44: „Die Klägerin benötigt für den Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) … eine spielhallenrechtliche Erlaubnis“ u. Rn. 81: „Die Voraussetzung für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis liegen nicht vor“). Zwar wird mit Blick auf den Tenor die Reichweite der Bindungswirkung, die aus einem bestandskräftigen ablehnenden Verwaltungsakt resultiert, nicht einheitlich beurteilt (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1989 – 1 C 18/87 – juris Rn. 18). Eine etwaig verbleibende Unsicherheit bezüglich der Reichweite eines derartigen Verwaltungsaktes ist jedoch im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung und kann letztendlich dahinstehen. Denn die Beklagte hat − neben der in Nr. III. des glückspielrechtlichen Bescheides vom 30. Juni 2017 geregelten Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis − gegenüber der Klägerin in Nr. IV. jenes Bescheides den Betrieb der Spielhalle ab der Bekanntgabe des Bescheids untersagt (s.o.). Die Reichweite der Bindungswirkung dieses Verwaltungsakts ist nicht zweifelhaft, da der Gegenstand unmittelbar aus dem Tenor selbst hervorgeht (vgl. Beklagte, Bescheid v. 30.6.2017, S. 2: „IV. Die Betriebseinstellung … wird … angeordnet“). Die Klägerin hat den Betrieb der Spielhalle zu unterlassen. Dem Betrieb der Spielhalle, dessen Wiederaufnahme sich die Klägerin gewerberechtlich offenhalten will, steht damit ausdrücklich ein bestandskräftiges glückspielrechtliches Verbot entgegen, so dass ihr die begehrte gewerberechtliche Verlängerung offenkundig nicht von Nutzen sein kann.
Im Übrigen vermag der Senat das Argument der Klägerseite, dass aus der Anhängigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung zu einer vorgreiflichen Frage auf Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu schließen ist, nicht nachvollzuziehen. Dass nur die Zulassung dem Anwendungsvorrang Geltung verschaffen könne, i.e. was damit gemeint sein soll, hat die Klägerseite nicht substantiiert dargelegt.
cc) Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass die aus der materiellen Bestandskraft des Bescheides vom 30. Juni 2017 folgende Bindungswirkung dem in dem Vorbringen der Klägerseite zum Ausdruck kommende Begehren nicht entgegensteht, ergibt sich − unter dem Gesichtspunkt sämtlicher hierzu geltend gemachter Zulassungsgründe – ebenfalls nichts anderes.
(1) Soweit das Vorbringen der Klägerseite im Zusammenhang mit dem Bescheid der Beklagten über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und über die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung steht, ist es − unter dem Gesichtspunkt sämtlicher hierzu geltend gemachter Zulassungsgründe – unschlüssig und unsubstantiiert.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierzu entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf seinen Beschluss vom 22. Dezember 2020, mit dem er den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil bezüglich des Bescheides der Beklagten über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und über die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung abgelehnt hat (23 ZB 18.1660).
Die Beklagte hat in ihrer Erwiderung den Begründungsschriftsatz der Klägerseite vom 2. Juni 2020 Randnummer für Randnummer dem Schriftsatz vom 26. September 2018 gegenübergestellt und auf den im Wesentlichen identischen Inhalt hingewiesen. Dem hat die Klägerseite nichts entgegengesetzt. Dass die Schriftsätze − bis auf vereinzelte Kürzungen, Streichungen von Absätzen (die das Layout, nicht den Inhalt betreffen), Einschiebungen von Überleitungssätzen und die daraus folgenden Verschiebungen der Randnummern – im Wesentlichen identisch sind, sieht auch der Senat so (vgl. Senatsakte, Bl. 36 Rückseite, 37, 41, 66 u. 68 f.).
Es ist anerkannt, dass § 117 Abs. 5 VwGO die Bezugnahme insbesondere auf behördliche und gerichtliche Vorentscheidungen erlaubt, die zwischen den Beteiligten ergangen und diesen bekannt sind. Diese Möglichkeit dient der Entlastung der Verwaltungsgerichte von Formulierungs- und Schreibarbeit bei der Begründung ihrer Entscheidungen in allen Fällen, in denen dieser Zweck ohne Nachteile für den Rechtsschutz des Bürgers erreicht werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2011 – 3 B 38.11 – juris Rn. 4 m.w.N.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 117 Rn. 24 i.V.m. Rn. 16 m.w.N.; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 20 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Der vorgenannte Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 betraf die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und der glückspielrechtlichen Betriebsuntersagung, erging gegenüber den Beteiligten des hiesigen Verfahren und wurde diesen, insbesondere auch der Klägerseite, im Wege der Zustellung bekannt gegeben (s.o.).
(2) Soweit die Klägerseite in dem Begründungsschriftsatz vom 2. Juni 2020 darüber hinaus ihr Vorbringen vereinzelt gewerberechtlich einkleidet, ist es − unter dem Gesichtspunkt sämtlicher hierzu geltend gemachter Zulassungsgründe – unschlüssig und unsubstantiiert. Es handelt sich im Wesentlichen um reine Überleitungsfloskeln, in denen die Klägerseite gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen lediglich erwähnt beziehungsweise um Passagen, in denen nunmehr anstatt der „begehrten glückspielrechtlichen Erlaubnis“ von der „begehrten Verlängerung der Frist“ die Rede ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lässt die Zulassungsschrift insofern vermissen.
Nicht weiterführend ist in diesem Kontext auch das – bereits bekannte, aber von der Beklagten gesondert aufgegriffene − Vorbringen der Klägerseite, wonach es der Klägerin freistehe, dafür zu sorgen, dass der Automatenaufsteller nur Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinn aufstelle. Zum einen ist in dieser Aussage noch nicht einmal eine Absichtserklärung zu entnehmen, geschweige denn eine substantiierte. Zum anderen wäre auch bei diesem Szenario die Verlängerung der Erlöschensfrist für die Klägerin nicht von Nutzen, da die Aufstellung allein derartiger Geräte der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nicht unterliegt (vgl. Art. Nr. 6 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 5.12.2012, BGBl. I S. 2415 : „… werden die Wörter „oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit“ gestrichen“, vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: September 2020, 85. EL, § 33i Rn. 1a; Reeckmann in Pielow, BeckOK GewO, 52. Aufl., Stand: 1.12.2020, § 33i Rn. 12; vgl. bereits: Dietlein/Hüsken, in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 2 GlüStV Rn. 2), ein Umstand, den die Beklagte aufgezeigt hat, ohne dass die Klägerseite dem entgegengetreten wäre.
(3) Soweit die Klägerseite schließlich am Ende des Schriftsatzes vom 2. Juni 2020 moniert, das Verwaltungsgericht sei über ihr Argument hinweggegangen, dass der Glückspielstaatsvertrag und die bayerischen Ausführungsregeln entgegen den Vorgaben der RL 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (vgl. ABl. EU Nr. L 204, S. 37 ff.; im Folgenden: RL 98/34/EG) nicht notifiziert worden seien, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Die Klägerseite hat hierzu ausgeführt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden habe (unter Verweis auf: EuGH, U.v. 11.6.2015 – C-98/14 – juris u. U.v. 13.10.2016 – C-303/15 – juris), dass eine Norm, die es verbiete, außerhalb von Casinos Geldspielautomaten zu betreiben, als notifizierungspflichtige technische Vorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. f) der RL 98/34/EG anzusehen sei, der wortgleich sei mit nunmehr Art. 1 Abs. 1 lit. f) der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (vgl. ABl. EU L 241, S. 1 ff., im Folgenden: Richtlinie (EU) 2015/1535).
Das Zulassungsvorbringen ist unschlüssig und unsubstantiiert. Zum einen ist das Verwaltungsgericht nicht, wie die Klägerseite suggeriert, über das genannte Argument hinweggegangen, sondern hat sich − im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte − auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelungen des Glückspielstaatsvertrags und der Ausführungsgesetze der Länder, insbesondere Art. 9 ff. AGGlüStV, zwar die Größe des Glücksspielmarkts, etwa durch die Abstandsregelungen etc., beeinflussen, aber nicht den Geldspielgeräten als Regelungsgegenstand „anhaften“ und damit nicht der Notifizierungspflicht unterliegen (vgl. UA S. 24 f. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 16.12.2017 – 8 C 6.15 – juris Rn. 86 ff. u. OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 – 4 Bf 217/17 – juris Rn. 223 ff.). Damit setzt sich die Klägerseite nicht auseinander.
Zum anderen ist die von Klägerseite zitierte Rechtsprechung selbst nicht dazu angetan, deren Rechtsauffassung zu stützen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nämlich entschieden, dass eine nationale Vorschrift, wonach für die Ausübung einer Betätigung auf dem Gebiet der Roulettespiele, Kartenspiele, Würfelspiele und Automatenspiele eine Konzession zum Betrieb eines Spielkasinos erforderlich ist, nicht unter den Begriff „technische Vorschrift“ und damit unter die Notifizierungspflicht fällt. Erstens stelle eine solche Vorschrift keine „technische Spezifikation“ im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der RL 98/34/EG dar, da sie sich nicht auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche beziehe und nicht eines der Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibe. Zweitens falle sie nicht unter die Kategorie der „Vorschriften betreffend Dienste“ der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der RL 98/34/EG, da sie keine Dienstleistungen der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie betreffe. Drittens könne sie nicht als „sonstige Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der RL 98/34/EG angesehen werden, da die nach dieser nationalen Vorschrift für die Veranstaltung von Glücksspielen erforderliche Konzession eine Bedingung darstelle, die hinsichtlich der Tätigkeit der Veranstaltung solcher Spiele aufgestellt werde und nicht hinsichtlich der betroffenen Produkte, indem er ihren Betrieb außerhalb von Kasinos verbiete. Schließlich könne eine solche Vorschrift nicht als technische Vorschrift angesehen werden, die zur Kategorie der Verbote gehöre, da nationale Bestimmungen, die lediglich die Voraussetzungen für die Niederlassung von Unternehmen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen vorsehen würden, wie Bestimmungen, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machten, keine technischen Vorschriften im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der RL 98/34 seien (vgl. EuGH, U.v. 13.10.2016 – C-303/15 – juris Rn.23 f., Rn.27, Rn.29 f. u. Rn.33). Dies ist im vorliegenden Fall erkennbar zu berücksichtigen, gleichwohl schweigt sich die Zulassungsschrift hierzu aus.
(4) Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen. Wie bereits erörtert, lässt sich der Zulassungsschrift eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem nicht entnehmen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den Streitwert pro Spielhalle (vgl. UA S. 32), gegen welche die Klägerseite keine Einwände erhoben hat.
4. Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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