Europarecht

Verpflichtungsklagen in Form der Versagungsgegenklagen – Bewilligung und Endfestsetzung

Aktenzeichen  RN 5 K 15.900

Datum:
24.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
VO (EU) Nr. 65/2011 Art. 30 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Die Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Änderung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Baumaßnahme, für die die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften gelten, ist allein der Bewilligungsstelle vorbehalten (Anschluss an VGH München BeckRS 2008, 28159). (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Frage der Anwendung der Sanktion nach Art. 30 Nr. 1 VO (EU) Nr. 65/2011 besteht kein Ermessen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die als Verpflichtungsklagen in Form der Versagungsgegenklagen zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer 19.029,89 € bzw. 30.162,53 € und auch keinen Anspruch auf die Endfestsetzung dieser weiteren 49.192,43 € als Zuweisung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Antrags der Klägerin durch das Wasserwirtschaftsamt 5… war insoweit rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Grundsätzlich wurde der Klägerin mit dem Zuwendungsbescheid vom 26.1.2011 durch das Wasserwirtschaftsamt 3… eine staatliche Zuweisung von 781.318,50 € in Aussicht gestellt. Die endgültige Höhe der Förderung wurde im Schlussbescheid vom 18.9.2014 vom Wasserwirtschaftsamt 5… nach Prüfung des Endverwendungsnachweises rechtmäßig auf 893.504,21 € festgesetzt. Ein Anspruch auf Festsetzung weiterer 49.192,43 € besteht nicht. Mit den Bescheiden vom 15.10.2014 bewilligte das Wasserwirtschaftsamt 5… Teilsummen i. H. v. 141.564,38 € bzw. 192.680,66 €. Ein Anspruch auf Bewilligung weiterer 19.029,89 € sowie weiterer 30.162,53 € besteht nicht. Von der mit dem Verwendungsnachweis vom 22.5.2014 beantragten Summe waren insgesamt 19.502,48 € an Zuweisung mangels Zuwendungsfähigkeit der Kosten für die SZ-Schwelle abzuziehen (dazu 1.) sowie weitere 29.689,95 € Sanktion (dazu 2.), so dass weder ein Anspruch auf Bewilligung weiterer Teilsummen besteht, noch ein Anspruch auf eine höhere Endfestsetzung der Förderung.
1. Der Abzug von 19.502,48 € bei der Festsetzung und den Bewilligungen war rechtmäßig. Die Kosten für die Realisierung der Sohlrampe (SZ-Schwelle) in Höhe von 26.003,30 € durften nicht als förderfähig anerkannt werden, da diese weder beantragt noch rechtzeitig bei der Bewilligungsbehörde gemeldet worden war. Bei einem Fördersatz von 75% ergibt sich daher ein Abzug von 19.502,48 € bei der Zuweisung (Festsetzung und Bewilligungen).
Die Realisierung der Sohlrampe war nicht Bestandteil des ursprünglichen Förderantrags mit den zugehörigen Bauentwurfsunterlagen vom 29.7.2010 und damit nicht vom Zuwendungsbescheid vom 26.1.2011 erfasst. Dieser verweist auf die baufachliche Stellungnahme vom 17.11.2011 und damit auf die zugrundeliegenden Pläne.
Ziffer 5 des Zuwendungsbescheids vom 26.1.2011 erklärt u. a. die ANBest-K zum Bestandteil dieses Bescheides. Nach Nr. 3.4. ANBest-K bedarf eine Abweichung von den Bauunterlagen vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder zu einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führt. Nach Nr. 5.2. ANBest-K ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.
Da es um die Verwendung staatlicher Mittel geht, ist die Entscheidung über die Wesentlichkeit der Änderung allein der Bewilligungsstelle vorbehalten (BayVGH B. v. 4.8.2008 – 4 ZB 06.1593 – juris Rn. 13). Daher ist in jedem Fall vor Ausführung der Maßnahme eine Mitteilung nach Nr. 5.2. ANBest-K erforderlich.
Eine formale Anzeige des Vorhabenträgers an die Bewilligungsbehörde, also das Wasserwirtschaftsamt 3…, vor Ausführung der Maßnahme ist nicht erfolgt. Somit konnte auch die Bewilligungsbehörde nicht vor Ausführung der betreffenden Maßnahme ihre Zustimmung erteilen. Die Mehrkosten bzw. die Maßnahme an sich wurde der Bewilligungsbehörde, also der Förderabteilung des Wasserwirtschaftsamtes 3…, erst nach Durchführung der Maßnahme mit Schreiben vom 2.12.2013 gemeldet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verfahren zur wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 4.7.2011 oder aus anderen Treffen unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes 3… Unerheblich ist, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch die für die Förderung zuständigen Mitarbeiter über die wasserrechtliche Plangenehmigung grundsätzlich Kenntnis von der geplanten Realisierung der Sohlrampe hatten. Denn die Klägerin hätte auch ihren Wunsch zum Ausdruck bringen müssen, dass das Projekt nicht nur tatsächlich realisiert, sondern auch zum Gegenstand der Förderung gemacht werden soll. Dies hätte nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung sogar auch telefonisch erfolgen können. Außerdem fehlten dem Wasserwirtschaftsamt Angaben wie zum Beispiel die veranschlagten Kosten, ohne die es auch gar nicht über die Förderfähigkeit der Maßnahme entscheiden konnte. Eine solche Mitteilung ist nicht erfolgt. Überdies hätte nach Nr. 3.4. ANBest-K die Bewilligungsbehörde nicht nur Kenntnis von der Maßnahme haben müssen, sondern auch ihre förderrechtliche Zustimmung vor Ausführung der Maßnahme erteilen müssen, d. h. die Kosten der Maßnahme als förderfähig anerkennen müssen. Dies ist unstreitig nicht geschehen.
Die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vor der Ausführung der Baumaßnahmen zur Herstellung der Sohlrampe war erforderlich. In der Realisierung der Sohlrampe liegt bereits eine wesentliche Änderung des Bauprogramms i. S. d. Nr. 3.4. ANBest-K. Das laut Zuwendungsbescheid vom 26.1.2011 geförderte Vorhaben Umsetzung aktiver Hochwasserschutz in der Fläche; Hochwasserrückhaltebecken am L.-bach dient dem Hochwasserschutz. Die Sohlrampe dient nicht in erster Linie dem Hochwasserschutz, sondern wurde zur Verbesserung fischereifachlicher Belange durchgeführt. Schon durch die grundsätzliche Änderung der Zweckrichtung liegt eine wesentliche Änderung vor. Unwesentliche Änderungen sind nicht zustimmungspflichtig und somit automatisch förderfähig. Dies bedeutet, dass die Bewilligungsbehörde die Entscheidungshoheit gerade bei solchen Änderungen behalten muss, die über typische Detailanpassungen bei der Ausführung hinausgehen und schon ihrer Art nach nicht „automatisch“ förderfähig sind. Um eine solche Änderung handelte es sich bei der Realisierung der Sohlrampe. Schon die andere Zielsetzung begründet eine Situation, in der die Bewilligungsbehörde eine Entscheidung über die Förderfähigkeit treffen muss.
Auch eine wesentliche Überschreitung der Baukosten liegt bei den zusätzlichen Kosten von 26.003,30 € für die Sohlrampe vor. Die dem Zuwendungsbescheid zugrundegelegten zuwendungsfähigen Kosten liegen bereits bei 1.041.758,– €, so dass die Abweichung von den ursprünglich zugrundegelegten Kosten bei gerundet 2,5% liegt. Eine Schwelle, bei deren Überschreitung auf jeden Fall eine wesentliche Überschreitung der Baukosten vorliegt, ist weder gesetzlich noch als Nebenbestimmung des Bescheids geregelt. Bei der Bestimmung der wesentlichen Überschreitung ist zu berücksichtigen, dass es um die Verwendung staatlicher und europäischer Mittel geht. Daher ist es erforderlich, diese Schwelle niedrig anzusetzen. Vorliegend ist bereits eine relative Überschreitung von 2,5% gegeben, so dass in jedem Fall von einer wesentlichen Änderung auszugehen ist. Auch die absolute Überschreitung der Baukosten in Höhe von 26.003,30 € spricht für eine wesentliche Überschreitung.
Damit war vor Ausführung der betreffenden Maßnahme gemäß Nr. 3.4. ANBest-K die Zustimmung der Bewilligungsbehörde erforderlich und musste der Vorhabensträger gemäß Nr. 5.2 ANBest-K die Änderung der Bewilligungsbehörde anzeigen, damit diese überhaupt über die Förderfähigkeit der Änderung entscheiden konnte. Beides ist nicht erfolgt.
Damit konnten die Kosten für die Realisierung der Sohlrampe in Höhe von
26.003,30 € nicht als förderfähig anerkannt werden und war die entsprechende Förderung i. H. v. 19.502,48 € demgemäß sowohl bei der Endfestsetzung als auch bei der Bewilligung der Schlussrate(n) in Abzug zu bringen.
2. Der Abzug einer Sanktion in Höhe von 29.689,95 € bei der Endfestsetzung und den Bewilligungen vom 15.10.2014 war rechtmäßig. Nach Art. 30 Nr. 1 VO (EU) Nr. 65/2011 wird der nach Prüfung der Förderfähigkeit aufgrund des Zahlungsantrags zu zahlende Betrag gekürzt, soweit der auf Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlende Betrag diesen übersteigt, wenn der Unterschied mehr als 3% beträgt. Vorliegend wäre nach dem Endverwendungsnachweis vom 22.5.2014 der Klägerin eine um 29.689,95 € höhere Förderung zu zahlen gewesen, als letztlich nach Prüfung der Förderfähigkeit festgestellt wurde. In den 29.689,95 € sind 19.502,48 € Förderung für die Realisierung der Sohlrampe sowie nicht streitgegenständliche Positionen enthalten. Wie in den Bewilligungsbescheiden vom 15.10.2014 richtig dargestellt, beträgt die absolute Abweichung der beantragten Zuwendung von der korrigierten Zuwendung (343.934,99 €) also 29.689,95 € und damit im Verhältnis 8,63%. Damit ist die Schwelle von 3% deutlich überschritten und die Sanktion kommt zur Anwendung. Entgegen der Ansicht der Klägerin stand dem Beklagten hierbei kein Ermessensspielraum zur Verfügung. Der Wortlaut des Art. 30 VO (EU) Nr. 65/2011 entspricht einer gebundenen Regelung („wird…gekürzt.“). Auf den Wortlaut des von der Klägerin herangezogenen Leitfadens für kommunale Träger von Fördervorhaben an Gewässern 3. Ordnung mit ELER-Kofinanzierung, Punkt 0.3.7, kommt es neben der unionsrechtlichen Norm nicht an. Zudem ist die dort verwendete Formulierung „können. zu folgenden Sanktionen führen“ als Aufzählung der unionsrechtlich vorgesehenen Möglichkeiten zu verstehen und nicht als Einräumung eines Ermessensspielraums.
Die Sanktion ist auch nicht nach Art. 30 Nr. 1 UAbs. 4 VO (EU) Nr. 65/2011 ausgeschlossen. Danach wird keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Die Klägerin ist grundsätzlich selbst verantwortlich für die Angabe der Kosten für die Sohlrampe im Endverwendungsnachweis vom 22.5.2014. Auch das von der Klägerin angeführte Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes 5… vom 20.1.2014 führt zu keiner anderen Bewertung. Darin wird zu den mit Schreiben der 6… GmbH vom 2.12.2013 in 6 Positionen (wobei die Kosten für die Sohlrampe einen Teil der Position 6 darstellen) genannten Mehrkosten Stellung genommen. Die in den Positionen 1-5 genannten Mehrkosten werden als grundsätzlich zuwendungsfähig gewertet. Die bereits durchgeführten Arbeiten der Position 6 (darunter auch die Sohlrampe) werden als nicht zuwendungsfähig gewertet. Vor diesem Hintergrund sind die weiteren Ausführungen zu verstehen: „Eine abschließende Prüfung erfolgt jedoch erst bei der Vorlage des Verwendungsnachweises. Das bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird auf der Grundlage des geprüften Verwendungsnachweises und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entscheiden, ob für die angezeigten zuwendungsfähigen Mehrkosten Zuwendungen bewilligt werden können. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung der Mehrkosten besteht.“ Hier weist die Behörde darauf hin, dass bei den grundsätzlich als förderfähig bewerteten Positionen 1-5 auf der Grundlage des Verwendungsnachweises und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln geprüft wird, ob letztlich eine Zuwendung bewilligt werden kann. Damit wird eine zusätzliche Prüfung für die bereits grundsätzlich als förderfähig bewerteten Positionen benannt, aber keine neue Überprüfungsmöglichkeit für bereits als nicht zuwendungsfähig gewertete Positionen geschaffen. Die Kosten für die Sohlrampe wurden zum einen weiter oben in demselben Schreiben vom 20.1.2014 bei der Bewertung der Position 6 als nicht zuwendungsfähig bewertet. Weiter wurde die Klägerin auch im Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes 3… vom 27.12.2013 darauf hingewiesen, dass diese Kosten nicht förderfähig sind. Die Klägerin kann nicht nachweisen, für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages im Endverwendungsnachweis nicht verantwortlich zu sein und die Sanktion ist damit nicht nach Art. 30 Nr. 1 UAbs. 4 VO (EU) Nr. 65/2011 ausgeschlossen.
Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den § 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 49.192,43 € festgesetzt.
Gründe:
Das Verfahren betrifft auf eine bezifferte Geldleistung bezogene Verwaltungsakte, weshalb deren Höhe gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Bestimmung des Streitwerts maßgeblich ist. Zwischen den in dem ursprünglichen Verfahren RN 5 K 15.897 verfolgten Streitgegenstand (Endfestsetzungsbescheid) und den in den ursprünglichen Verfahren RN 5 K 15.899 und RN 5 K 15.900 verfolgten Streitgegenständen (Bewilligungsbescheide) besteht eine wirtschaftliche Identität, so dass eine weitere Erhöhung des Streitwerts nicht angezeigt ist.


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