Europarecht

Versagung einer Taxi-Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit

Aktenzeichen  11 ZB 20.642

Datum:
5.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30411
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 47, § 49 Abs. 4, § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. g
PBZugV § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 25 Abs. 1 S. 2
VwGO § 86
GG Art. 12, Art. 19 Abs. 3
OWiG § 11 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Da die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte in § 1 Abs. 1 S. 2 PBZugV nicht abschließend geregelt sind, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. g iVm § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG setzt keinen Vorsatz voraus. Es genügt Fahrlässigkeit, die auch dann gegeben ist, wenn der Geschäftsführer einem verschuldeten, dh vermeidbaren (§ 11 Abs. 2 OWiG) Rechtsirrtum unterlag, wenn er also hätte erkennen können, dass er die Geschäfte nicht von zuhause aus hätte führen dürfen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Rechtsverstöße seiner Fahrer, einschließlich des Nichtmitführens der vorgeschriebenen Dokumente, sind einem Taxiunternehmer jedenfalls insofern zuzurechnen, als sie Hinweise auf strukturelle Mängel seines Betriebs und auf eine ungenügende Organisation und Aufsicht durch seinen Geschäftsführer geben, die dieser bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner diesbezüglichen Pflichten hätte vermeiden können, wobei die Annahme der Unzuverlässigkeit kein Verschulden des Taxiunternehmers bzw. seines Geschäftsführers voraussetzt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Ausschluss eines unzuverlässigen Mietwagenunternehmers aus dem Wirtschaftsleben ist notwendig, um die Allgemeinheit, darunter die Wettbewerber, hier insbesondere andere Mietwagensowie Taxiunternehmer, und/oder die im Betrieb Beschäftigten vor Nachteilen zu schützen, sodass ein solcher Ausschluss (selbst gewerbeübergreifend) auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang steht. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 23 K 18.5073 2020-01-22 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 65.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin, die ein Taxi- und Mietwagenunternehmen in Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibt, wendet sich gegen den Widerruf der ihr durch das Landratsamt M. am 24. März 2017 erteilten und bis 8. März 2022 gültigen elf Genehmigungen für den Verkehr mit Mietwagen sowie gegen die Versagung einer weiteren Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit.
Nach Anhörung mahnte das Landratsamt M. die Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2017 wegen verschiedener Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften ab. Unangekündigte Kontrollen des Betriebssitzes am 5. und 9. Dezember 2017 ergaben, dass dort kein Geschäftsbetrieb stattfand und keine Stellplätze erkennbar waren. Mit Bußgeldbescheid vom 19. Januar 2018 verhängte das Landratsamt wegen der in der Abmahnung benannten Verstöße eine Geldbuße von insgesamt 1.400,- EUR gegen den Geschäftsführer der Klägerin. Ihm wurde angelastet, dass jeweils ohne gültige Genehmigung mit dem Fahrzeug … in der Zeit vom 19. bis 28. September 2017 111 Fahrten und mit dem Fahrzeug … am 28. September 2017 zwei Fahrten durchgeführt worden sind. Am 24. September 2017 um 16:30 Uhr habe die Landeshauptstadt M. festgestellt, dass das Fahrzeug … unter Verstoß gegen die Rückkehrpflicht am St. P1. Platz bereitgehalten worden sei. Bei einer weiteren Kontrolle am St. P1. Platz am 29. September 2017 um 20:51 Uhr habe der Fahrer des Fahrzeugs … keine Genehmigungsurkunde vorweisen können. Weitere Verstöße gegen die Rückkehrpflicht habe der Geschäftsführer der Klägerin zwar mit stornierten Aufträgen entkräftet. Diese seien jedoch nicht im Auftragsbuch enthalten gewesen.
Wenige Tage vor einer für den 12. Februar 2018 angekündigten Betriebskontrolle erklärte die Klägerin, ihren Sitz in den Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt M. verlegen zu wollen. Am 12. Februar 2018 nahmen Mitarbeiter der Landeshauptstadt M. und des Landratsamts eine Betriebsprüfung an dem in das Stadtgebiet verlegten Betriebssitz der Klägerin vor, für den ihr die Landeshauptstadt am 6. Februar 2018 drei Genehmigungen für den Taxenverkehr gemäß § 47 PBefG erteilt hatte, und stellten weitere Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche und sonstige Vorschriften fest. U.a. waren stornierte Aufträge und einzelne ausgeführte Aufträge nicht im Mietwagenauftragsbuch erfasst. Es wurden gesonderte Auftragsbücher für die Firmen Blackline und Uber geführt. Die Preisgestaltung bei den durch Uber vermittelten Fahraufträgen erfolgte über die Uber-App. Zudem wurde festgestellt, dass betriebliche Stellplätze durch Fremdfahrzeuge genutzt wurden, zwei Fahrer nur im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D waren und sich die Rückstände nach Auskunft des Buchhalters auf 150.812,00 EUR beliefen.
Mit Bußgeldbescheid vom 20. Februar 2018 ahndete das Landratsamt, dass ein Fahrer der Klägerin, der am 22. Juni 2017 vor einem Münchner Hotel auf einen Fahrgast wartete, keinen Führerschein zur Fahrgastbeförderung vorzeigen konnte und der Beförderungsauftrag nicht buchmäßig erfasst worden war. Mit Bußgeldbescheid vom selben Tag wurden mindestens 20 Verstöße gegen die Rückkehrpflicht im Monat Dezember 2017 und die Annahme mehrerer Aufträge von außerhalb des Betriebssitzes am 5. und 19. Dezember 2017 geahndet. Mit Bußgeldbescheid vom 1. März 2018 wurde eine Geldbuße wegen der Nutzung von Taximerkmalen für Mietwägen (elfenbeinfarbene Folierung und Einbau von Taxametern) bis 15. Januar 2018 und wegen der Nutzung eines Fahrzeugs ohne Konzession zur gewerblichen Personenbeförderung am 29. Januar 2018 verhängt.
Die Abmahnung und sämtliche Bußgeldbescheide sind in Bestandskraft erwachsen.
Nachdem die Klägerin ihren Betriebssitz wieder in den Landkreis verlegt hatte, stellte ihr das Landratsamt eine Genehmigungsurkunde für den Mietwagenverkehr nach § 49 PBefG für elf Fahrzeuge mit Gültigkeit vom 23. Februar 2018 bis 8. März 2022 aus. Am 28. Februar 2018 beantragte die Klägerin eine weitere Mietwagengenehmigung.
Bei einer Betriebsprüfung am 21. März 2018 stellten Mitarbeiter der Landeshauptstadt M. und des Landratsamts fest, dass das Büro zwischen 10:00 und 11:00 Uhr nicht besetzt war.
Nach vorheriger Anhörung widerrief das Landratsamt gestützt auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG mit Bescheid vom 12. April 2018 die erteilten Genehmigungen zum Verkehr mit Mietwagen und lehnte den Antrag auf Erteilung einer weiteren Mietwagengenehmigung mit der Begründung ab, die Klägerin sei aufgrund der festgestellten Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften unzuverlässig. Damit lägen die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vor.
Mit ebenfalls bestandskräftigem Bußgeldbescheid vom 30. April 2018 ahndete das Landratsamt drei weitere, trotz Abmahnung begangene Verstöße gegen die Rückkehrpflicht vom 1. Februar 2018. Die Klägerin habe Mietwagen im Stadtgebiet M. taxiähnlich bereitgehalten.
Gegen den Widerrufs- und Ablehnungsbescheid ließ die Klägerin am 9. Mai 2018 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch einlegen.
Bei einem Außentermin am 16. Mai 2018 stellten Mitarbeiter des Landratsamts 22 weitere Verstöße gegen die Pflicht zur Auftragsannahme am Betriebssitz und mindestens fünf Verstöße gegen die Rückkehrpflicht fest, die mit Bußgeldbescheid vom 21. Juni 2018 geahndet wurden.
Mit Bescheid vom 14. September 2018 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch der Klägerin zurück.
Am 12. Oktober 2018 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids erheben.
Mit Beschluss vom 28. März 2019 lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Genehmigung des Taxenverkehrs gegen die Landeshauptstadt M. ab (M 23 E 19.955).
Mit bestandskräftigem Bußgeldbescheid vom 29. März 2019 ahndete das Landratsamt 95 Verstöße gegen die Rückkehrpflicht mit einer Geldbuße von insgesamt 3.450,- EUR sowie das nicht ordnungsgemäße Führen eines Mietwagenauftragsbuchs als Loseblattsammlung. Am 16. Januar 2020 erging ein weiterer Bußgeldbescheid wegen systematischer Verstöße gegen die Rückkehrpflicht.
In der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2020 korrigierte der Beklagtenvertreter die im Ausgangsbescheid ursprünglich angeführte Anzahl der Genehmigungen von zwölf auf elf. Mit Urteil vom selben Tag wies das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide ab und führte ergänzend aus, der Widerruf sämtlicher der Klägerin erteilter Genehmigungen zum Verkehr mit Mietwagen sei im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig gewesen. Es könne offenbleiben, ob es sich bei den einzelnen der mit bestandskräftigen Bußgeldbescheiden geahndeten Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz jeweils bzw. punktuell um einen schweren Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a PBZugV handle. Denn der Beklagte habe auf der Grundlage der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin annehmen dürfen. Aus § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG würde sich aufgrund der vorherigen Abmahnung nichts anderes ergeben. Unzuverlässigkeit im Sinne der Generalklausel sei dann gegeben, wenn dem Unternehmer bzw. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person zwar (noch) keine schweren Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 2 PBZugV anzulasten seien, er bzw. sie aber durch eine Vielzahl (für sich genommen) leichterer Verstöße aufgefallen sei. Dies sei der Fall, wenn die Umstände hinsichtlich der Gesamtpersönlichkeit der zur Führung der Geschäfte bestellten Person darauf schließen ließen, dass sie nicht willens oder dazu in der Lage sei, die bei der Führung des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Die Unzuverlässigkeit, die der Beklagte zutreffend bejaht habe, könne sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus einer Häufung weniger gravierender Gesetzesverletzungen ergeben. Hier seien die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen bestandskräftigen Bußgeldbescheide maßgeblich. Es hätten sich keine Anhaltspunkte gefunden, die Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Feststellungen weckten, sodass kein Anlass bestehe, hiervon abzuweichen. Die Klägerin habe die zur Last gelegten Verstöße nicht ausreichend substantiiert bestritten. Ihre Einwände griffen nicht durch. Angesichts der Vielzahl der Verstöße innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums unternehmerischer Tätigkeit, die trotz Abmahnung nicht abgestellt, sondern ungeachtet des zwischenzeitlich erfolgten Genehmigungswiderrufs sogar fortgesetzt worden seien, sei der Beklagte zu Recht von Unzuverlässigkeit ausgegangen. Die fortgesetzten Verstöße ließen einen deutlichen Hang zur Missachtung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften erkennen. Es handle sich hierbei nicht mehr um „Anfängerfehler“, sondern um bewusstes Hinwegsetzen über gesetzliche Vorgaben zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen. Es könne die Klägerin auch nicht entlasten, dass sie angeblich Abmahnungen gegen die Fahrer ausgesprochen habe. Angesichts der vom Geschäftsführer genannten Zahl von rund 50 mündlichen Abmahnungen und den weiter begangenen Verstößen sei offensichtlich, dass die Klägerin nicht in der Lage bzw. willens sei, nachhaltig ein gesetzeskonformes Verhalten der Fahrer durchzusetzen. Der Widerruf sei mangels milderer Mittel auch verhältnismäßig. Die Abmahnung und zahlreiche Bußgeldbescheide hätten die Klägerin nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten bewegen können. Der Beklagte habe daher zu Recht eine negative Zukunftsprognose getroffen. Aus den vorgenannten Gründen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Mietwagenverkehr.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und Verfahrensverstöße geltend. Der Widerruf der erteilten Genehmigungen sei rechtswidrig. Die meisten der vorgeworfenen Verstöße seien entkräftet, was sich aus dem Vortrag in diesem Verfahren und dem Verfahren M 23 E 19.955 ergebe. Ihre Zuverlässigkeit könne nicht schon aufgrund des geltend gemachten Fehlverhaltens verneint werden. Die hieran zu stellenden hohen Anforderungen seien nicht erfüllt. Insbesondere habe sie das Rückkehrgebot nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht verletzt. Dieses müsse im Wege einer verfassungskonformen Auslegung so interpretiert werden, dass auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte, am Betriebssitz des Unternehmers eingegangene neue Aufträge ausgeführt und zu diesem Zweck die Rückfahrt abgebrochen werden dürfe. Die Fahrer der Klägerin seien stets zum Betriebssitz zurückgekehrt, weshalb eine Verwechslung mit dem Taxenverkehr ausgeschlossen sei. Der Vorfall am 24. September 2017 gegen 16:30 Uhr stelle sich so dar, dass der Auftrag am Betriebssitz um ca. 16:10 Uhr angenommen worden sei und der Fahrer D.Qu. die Fahrt um ca. 16:22 Uhr angetreten habe. Die Kontrolle durch das Kreisverwaltungsreferat sei gerade beendet gewesen. Da der Fahrer die Navigation der Uber App für den Fahrauftrag genutzt habe, sei die App bei der Kontrolle noch online gewesen. Die Kontrolle sei unmittelbar nach Beendigung der Fahrt erfolgt. Daher könne nicht von einem Verstoß gegen die Rückkehrpflicht ausgegangen werden. Auch lägen keine Anhaltspunkte für ein unzulässiges Bereithalten des Mietwagens vor. Deshalb sei eine Verwechslung mit dem Taxenverkehr ausgeschlossen. Bei der Kontrolle am 29. September 2017 gegen 20:51 Uhr habe der Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … aufgrund von sprachlichen Verständigungsproblemen den Auszug aus der Genehmigungsurkunde nicht vorgezeigt. Da er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich bei dem Auszug aus der Genehmigungsurkunde um den ihm bekannten Begriff „Konzession“ handle. Der vermeintliche Verstoß beruhe auf einem bloßen Irrtum seitens des Fahrers, der eine Genehmigungsurkunde mitgeführt habe. Insbesondere sei das Mietwagenauftragsbuch ordnungsgemäß geführt worden. Die Klägerin habe den Auftrag mit dem Fahrgast J.H. um 7:15 Uhr in dem Mietwagenauftragsbuch verzeichnet. Dabei sei ihr eine versehentliche Ungenauigkeit unterlaufen, als die Eintragung in zwei verschiedene Zeilen erfolgt sei. Es handle sich um einen Flüchtigkeitsfehler. Die Adresse des Hotels Vier Jahreszeiten in M., erscheine ordnungsgemäß im Auftragsbuch. Das separate Auftragsbuch für die Firma B. umfasse nur ca. 50 Fahrten, die während zwei Monaten ausgeführt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der Klägerin nicht bewusst gewesen, dass nur ein Auftragsbuch geführt werden dürfe. Es habe sich um einen Anfängerfehler gehandelt. Der Verstoß vom 22. Juni 2017 sei der Klägerin nicht zurechenbar. Der an diesem Tag kontrollierte Fahrer sei im Besitz einer gültigen Fahrgastbeförderungserlaubnis gewesen, habe diese aber versehentlich nicht mitgeführt. Die Klägerin habe sie nachträglich vorgelegt und ihre Fahrer regelmäßig und zuverlässig angewiesen, die Fahrgastbeförderungserlaubnisse stets bei sich zu führen. Der Verstoß eines einzelnen Fahrers könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Die Klägerin bestreite, dass der Betriebssitz bei den Kontrollen am 5. und 19. Dezember 2017 nicht existiert habe bzw. nicht genutzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem zugrundeliegenden Mietvertrag für gewerbliche Räume, die Mietverträge für die erforderlichen Stellplätze sowie einen Kontoauszug mit der abgebuchten Miete vom 1. Dezember 2017 bis 2. Februar 2018. Was die Auftragsannahme am Wohnsitz des Geschäftsführers der Klägerin angehe, habe es sich lediglich um wenige Ausnahmen gehandelt. Es sei wenig verständlich, wieso eine solche Vorgehensweise beanstandet werde, wenn im Tenor der Bescheide die Auflage enthalten sei, dass Fahraufträge am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegengenommen werden dürften. Dem Geschäftsführer sei nicht bewusst gewesen, dass die Entgegennahme am Wohnsitz auf ihn nicht anwendbar sei. Dies könne aufgrund des klaren Wortlauts der Bescheide auch nicht von ihm erwartet werden. Der Vorfall am 15. Januar 2018 stelle sich wie folgt dar: die Klägerin habe zwar drei ihre Mietwägen in Taxifarbe foliert und mit Taxameter ausgestattet, dies allerdings nicht, ohne zuvor mit zwei Sachverständigen im Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt Rücksprache gehalten zu haben. Diese hätten ihr mündlich mitgeteilt, dass eine Vorbereitung der Taxen möglich sei. Die Inbetriebnahme habe erst nach Erteilung der Taxigenehmigung erfolgen sollen. Die Klägerin habe dies als vorbereitende Maßnahme angesehen und nicht beabsichtigt, vor Erteilung der Genehmigung mit dem Betrieb ihres Taxigewerbes zu beginnen. Sobald sie erfahren habe, dass die erteilte Auskunft falsch gewesen sei, habe sie noch am selben Tag die Taxameter ausgebaut. Es liege kein Fehlverhalten der Klägerin vor. Bei der Fahrt am 29. Januar 2018 mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen 7:45 Uhr habe es sich um eine Privatfahrt gehandelt. Die Klägerin habe weder Geld verlangt noch Geld erhalten. Dass sie die Identität der beförderten Person nicht offenlegen wolle, spreche nicht für die Annahme einer Schutzbehauptung. Der Geschäftsführer der Klägerin habe das Taxizeichen in der Hutablage lediglich mitgeführt, um es in die Werkstatt zu bringen. Dies sei kein Indiz dafür, dass sich die Klägerin als Personenbeförderungsunternehmen habe erkennbar machen wollen. Denn das Fahrzeug habe verdunkelte Scheiben, sodass Außenstehende nicht hätten erkennen können, dass ein Taxizeichen mitgeführt werde. Ferner führe die Klägerin auch ein ordnungsgemäßes Mietwagenauftragsbuch. § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG fordere eine lückenlose, chronologische Erfassung der Aufträge in dauerhafter Form ohne Manipulationsmöglichkeit. Bei dem Auftragsbuch der Klägerin handle es sich nicht um eine Loseblattsammlung. Die einzelnen eingegangenen Aufträge würden durch eine App automatisch in einem Dokument als PDF gespeichert und gesammelt, das von der Klägerin nicht verändert und damit auch nicht manipuliert werden könne. Sie drucke dieses unveränderte Dokument sodann aus und hefte es ab. Wenn die stornierten Beförderungsaufträge am 1. bzw. 2. Oktober 2017 nicht buchmäßig erfasst worden seien, handle es sich dabei nicht um ein der Klägerin zurechenbares Verhalten und schon gar nicht um ein bewusstes Fehlverhalten, sondern um einen Systemfehler. Die der Klägerin vorgeworfenen Verstöße seien damit überwiegend widerlegt worden. Außerdem führe nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften des PBefG automatisch zu einer Verneinung der Zuverlässigkeit des Unternehmers. Hieran seien hohe Anforderungen zu stellen, die nicht erfüllt seien. Bei dem übrigen Fehlverhalten habe es sich lediglich um Anfängerfehler gehandelt. Die Verstöße gegen die Rückkehrpflicht seien überwiegend widerlegt worden. Auch handle es sich ausschließlich um leichte Verstöße. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass schwere Verstöße in Verstößen gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen vorlägen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV würden als Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person gelten, wenn die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden könne. Dies sei hier zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen. Ein Verstoß gegen Vorschriften der Verkehrssicherheit sei nicht zu verzeichnen gewesen. Die anderen Verstöße gegen das PBefG bezögen sich auf bloße Ordnungswidrigkeiten, die teilweise auf Irrtümer des Geschäftsführers, aber auch teilweise auf verfehltes Verhalten des geschulten und überwachten Personals zurückgingen. Nicht jedes Fehlverhalten eines Arbeitnehmers, zumal richtig angewiesen und stichprobenartig überprüft sowie im Einzelfall auch abgemahnt, könne der Klägerin angelastet werden. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sie gegen Fehlverhalten von Arbeitnehmern vorgegangen sei. So habe sie eine Abmahnung gegen den Fahrer des Fahrzeugs … ausgesprochen. Auch gehe das Gericht zu Unrecht davon aus, dass Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften gemäß § 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV anzunehmen seien. Solche schweren Verstöße seien aber nicht festgestellt worden. Insbesondere ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht aus der Generalklausel des § 1 Abs. 1 PBZugV, wonach der Unternehmer bzw. die für die Führung der Geschäfte bestellte Person, die durch eine Vielzahl (für sich genommen) leichtere Verstöße aufgefallen sei, ebenfalls unzuverlässig sei. Das Verwaltungsgericht habe die Gesamtumstände falsch würdigt und so rechtsfehlerhaft die Unzuverlässigkeit der Klägerin behauptet. Es habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass es sich bei dem geltend gemachten Fehlverhalten lediglich um Anfängerfehler gehandelt habe und die Verstöße überwiegend widerlegt worden seien. Zudem setze ein Widerruf einer Genehmigung jedenfalls voraus, dass ihm eine Abmahnung durch die zuständige Behörde vorausgehe. Rechtsfehlerhaft sei das Gericht davon ausgegangen, dass dies nicht für jede einzelne der erteilten Genehmigungen erforderlich sei. Vorliegend sei eine Abmahnung lediglich einmal erfolgt und zwar mit Schreiben vom 28. November 2017. Sie habe sich lediglich auf Pflichtverstöße mit den Fahrzeugen …, …, … und … bezogen. Bezüglich der anderen sieben Mietwägen sei nie eine Abmahnung erfolgt. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass vor einem Widerruf aller Konzessionen jedenfalls erneut abgemahnt werde. Soweit das Gericht annehme, dass die Umstände hinsichtlich der Gesamtpersönlichkeit der zur Führung der Geschäfte bestellten Person darauf schließen ließen, dass diese nicht willens oder in der Lage dazu sei, die bei der Führung des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften zu beachten, sei die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1970 mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Entgegen der Auffassung des Gerichts handle es sich nicht um ein bewusstes Hinwegsetzen über gesetzliche Vorgaben zur Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen seitens der Klägerin. Es werde verkannt, dass die Verstöße gegen die Rückkehrpflicht überwiegend widerlegt worden sein. Auch habe die Klägerin gegenüber ihren Fahrern 50 Abmahnungen ausgesprochen, was sie entscheidend entlaste. Aus dem Umstand, dass nach den Abmahnungen weitere kleinere Verstöße erfolgt seien, folge nicht, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, sich nach den gesetzlichen Vorgaben zu verhalten, und schon gar nicht, dass sie nicht willens sei, gesetzeskonformes Verhalten ihrer Fahrer nachhaltig durchzusetzen. Diese Schlussfolgerung sei nicht bewiesen und die Klägerin hierzu auch nicht befragt worden. Das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter von Amts wegen untersuchen müssen.
Insoweit handle es sich auch um einen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es könne nicht zulasten der Klägerin gehen, wenn sich einzelne Fahrer trotz ihrer Anweisung im Einzelfall über Verhaltensvorschriften hinwegsetzten. Hätte das Verwaltungsgericht hier ausreichend ermittelt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die Klägerin nach dem Gesamtbild nicht unzuverlässig sei. Einen weiteren Rechtsfehler stelle die gerichtliche Behauptung dar, die Klägerin habe die zur Last gelegten Verstöße nicht ausreichend substantiiert bestritten. Dabei verkenne es seine Amtsermittlungspflicht. Es gebe keine dem Zivilprozessrecht entsprechende Substantiierungspflicht. Außerdem sei die Klägerin den Vorwürfen substantiiert genug entgegengetreten, dies zumindest unter Miteinbeziehung des Vortrags im einstweiligen Anordnungsverfahren und im vorgerichtlichen behördlichen Verwaltungsverfahren. Wenn das Verwaltungsgericht den Vortrag nicht für ausreichend substantiiert gehalten habe, so hätte es von Amts wegen ermitteln müssen. Dann wäre es dazu gekommen, dass die Klägerin nach dem Gesamtbild nicht unzuverlässig sei. Der Begriff der Substantiierung folge aus der im Zivilprozessrecht bestehenden Darlegungslast, die die VwGO jedoch nicht kenne. In der Annahme einer so weitgehenden Substantiierungspflicht liege eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 VwGO. Überdies habe das Verwaltungsgericht keinen Hinweis erteilt, dass substantiierter vorgetragen werden müsse. Auch hierin liege ein Verfahrensmangel, nämlich ein Verstoß gegen § 139 ZPO analog. Bei entsprechendem Hinweis hätte die Klägerin konkreter vorgetragen, sodass nach dem Gesamtbild keine Unzuverlässigkeit anzunehmen gewesen wäre.
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG seien vorliegend gegeben, so dass die Voraussetzungen des 25 Abs. 1 PBefG nicht erfüllt seien. Somit hätte sich die behördliche Entscheidung nach § 25 Abs. 2 PBefG richten müssen. Auch eine in diesem Fall vorzunehmende Ermessensentscheidung hätte nicht zu dem Widerruf der Genehmigungen führen dürfen. Es habe sich bei den der Klägerin anzulastenden Verstöße lediglich um leichte Anfängerfehler gehandelt, was nach dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot nicht zu einer vollständigen Versagung aller Genehmigung führen dürfe. Bei den noch nicht entkräfteten Verstößen habe es sich lediglich um kleine Einzelverstöße gehandelt. Der allumfassende Widerruf aller Genehmigungen sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten untragbar. Das Ziel der ordnungsgemäßen Durchführung der Personenbeförderung hätte unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Klägerin auch durch mildere Mittel herbeigeführt werden können. Das Verwaltungsgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass mildere Mittel nicht in Betracht zu ziehen gewesen sein. Hier wären jedoch höhere Geldbußen und auch der Widerruf einzelner Genehmigungen in Betracht gekommen. Nicht mit jedem Fahrzeug seien Pflichtverstöße begangen worden. In dem im engeren Sinne unverhältnismäßigen Widerruf liege eine fehlerhafte Ermessensausübung. Die Klägerin werde durch den Widerruf erheblich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) verletzt. Der Eingriff sei als subjektive Berufszulassungsbeschränkung gemäß der zweiten Stufe der Dreistufentheorie des Bundesverfassungsgerichts anzusehen. Er komme nur bei einer Verletzung von besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern in Betracht, was vorliegend jedoch nicht zu erkennen sei. Sehe man darin lediglich eine Berufsausübungsregelung der ersten Stufe, so müsse das eingesetzte Mittel zur Zweckerreichung auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Hieran fehle es jedoch, da auch mildere Mittel in Betracht gekommen wären. Da sich die Pflichtverletzung der Klägerin auf Ordnungswidrigkeiten beschränkt habe und zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung des Straßenverkehrs zu verzeichnen gewesen sei, handle es sich um einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Berufsfreiheit. Die Einstellung des Mietwagenverkehrs bedeute für die Klägerin die vollständige Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit. Weiterhin gehe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen habe. Auch insoweit ergäben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lägen Verfahrensmängel vor. Auch die Ablehnung der Erteilung der Genehmigung stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar, da ihre Unzuverlässigkeit nicht begründet werden könne und eine positive Zukunftsprognose bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz oder die richterliche Hinweispflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO). Soweit die Klägerin zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Deshalb führt der pauschale Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen im Schriftsatz vom 27. April 2020 (Seite 7 a.E.) nicht dazu, dass dieses im Zulassungsverfahren nochmals vollumfänglich zu prüfen wäre (vgl. Happ a.a.O. 124a Rn. 65; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 124a Rn. 93).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind immer schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 7.5.2018 – 11 B 18.12 – juris Rn. 19), hier bei Erlass des Widerspruchsbescheids, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808), hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit der vorgenannten Personen wird in § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (PBZugV, BGBl I S. 851), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), näher konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Solche Anhaltspunkte sind anzunehmen bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV) oder schweren Verstößen gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis f PBZugV näher bezeichneten Vorschriften. Da die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV nicht abschließend geregelt sind („insbesondere“), ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 – VII C 73.69 – BVerwGE 36, 288 = juris Rn. 21; OVG Bln.-Bbg, B.v. 12.6.2012 – OVG 1 S 35.12 – juris Rn. 7) maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann (BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 8; B.v. 20.3.2020 – 11 CS 20.181 – juris Rn. 15; OVG Hamburg, B.v. 20.6.2008 – 3 Bs 48/08 – GewArch 2009, 45 = juris Rn. 20). Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Nach § 25 Abs. 2 PBefG kann die Genehmigung ferner widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV und § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG vorliegen, und konnte daher offenlassen, ob die der Klägerin angelasteten Rechtsverstöße als schwer im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 PBZugV zu werten sind. Dies hat die Zulassungsbegründung nicht erfolgreich in Zweifel gezogen.
1.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die ihr angelasteten Rechtsverstöße nicht entkräftet. Soweit sie die mit den Bußgeldbescheiden vom 19. Januar 2018, 20. Februar 2018, 1. März 2018 und 30. April 2018 geahndeten Rechtsverstöße (113 Fahrten ohne gültige Genehmigung, zahlreiche Verstöße gegen die Rückkehrpflicht und die Pflicht zur Führung eines ordnungsgemäßen Mietwagenauftragsbuchs, Nichtmitführen einer Genehmigungsurkunde, Nutzung von Taximerkmalen für Mietwägen, Nutzung eines Fahrzeugs zur gewerblichen Personenbeförderung ohne Genehmigung) bestreitet, macht der Beklagte zu Recht geltend, dass die Bußgeldbescheide bestandskräftig sind und aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen keine Zweifel an der Richtigkeit der ihnen zugrundeliegenden Feststellungen bestehen. Es spricht insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit der hiervon abweichenden Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass ihr Geschäftsführer die Bußgeldbescheide hingenommen hat, ohne Einspruch einzulegen und auf eine gerichtliche Überprüfung der ihm angelasteten Vorwürfe hinzuwirken, obwohl zum Teil erhebliche Bußgelder verhängt worden sind und der Bestand der Mietwagengenehmigungen auf dem Spiel stand. Ein solches Verhalten ist nicht nachvollziehbar, wenn sich der Betroffene keiner Rechtsverstöße bewusst war bzw. diese gar nicht begangen hatte oder nicht für zurechenbar hielt.
Bei der Bewertung der Rechtsverstöße haben der Beklagte und das Gericht die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Auslegung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, wonach der Begriff „Fahrt“ auch die Rückfahrt zum Betriebssitz einschließt oder – mit anderen Worten – wonach ein Mietwagenfahrer auf der Rückfahrt zum Betriebssitz einen neuen Fahrtauftrag annehmen und zu diesem Zweck die Rückfahrt abbrechen darf (BVerfG, B.v. 14.11.1989 – 1 BvL 14/85 u.a. – BVerfGE 81, 70 ff. = juris Rn. 67), nicht verkannt. Sie haben die Darstellung der Klägerin, die betreffenden Mietwagen hätten sich nicht taxiähnlich bereitgehalten, sondern die Rückfahrt wegen eines neu eingegangenen Fahrtauftrags abgebrochen, wegen der vorliegenden Daten schlicht nicht für zutreffend gehalten.
Weiter gibt das pauschale Bestreiten des Vorwurfs, das Mietwagenauftragsbuch nicht ordnungsgemäß geführt zu haben, keinen Anlass zu Zweifeln an den Feststellungen des Landratsamts im Anhörungsschreiben vom 3. November 2017 und in der bestandskräftigen Abmahnung vom 28. November 2017, wonach wesentliche Angaben und stornierte Aufträge, die der Geschäftsführer der Klägerin zur Entkräftung von Rückkehrverstößen ins Feld geführt hatte, fehlten. Abgesehen davon, dass der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, dass mit dem Ausdruck und der Sammlung der von einer Uber App erfassten Fahrtaufträge das Mietwagenauftragsbuch nicht ordnungsgemäß geführt wird, hat die Klägerin insoweit lediglich Sachverhalte, namentlich eine „Ungenauigkeit“ bei der Erfassung eines Fahrauftrags vom 22. Juni 2017 und ein versehentlich geführtes zweites Auftragsbuch für die Firma B., angeführt, die jedoch nicht die sonstigen Verstöße zu entkräften vermögen und selbst zumindest fahrlässige Verstöße gegen die Buchführungspflicht darstellen (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG). Es kann dahinstehen, ob es zu den nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geahndeten Verstößen gegen die Rückkehrpflicht, wie in den Bußgeldbescheiden vom 29. März 2019 und vom 16. Januar 2020 festgestellt, gekommen ist, da dies nicht mehr entscheidungserheblich ist.
Den Verstoß gegen die Rückkehrpflicht vom 24. September 2017, der mit Bußgeldbescheid vom 19. Januar 2018 geahndet worden ist, bestreitet die Klägerin nicht hinreichend substantiiert, d.h. unter Angabe von nachprüfbaren Einzelheiten zu dem angeblich unmittelbar zuvor beendeten Auftrag bzw. anhand eines entsprechenden Belegs aus dem Auftragsbuch. Offen bleibt auch, weshalb nicht schon der Fahrer dies gegenüber den Kontrolleuren der Landeshauptstadt vorgetragen hat. Es bleibt die Feststellung, dass der Fahrer mit einer online geschalteten Uber App im Stadtgebiet stand und sich damit wie ein Taxi bereitgehalten hat. Die Darstellung zum Vorfall vom 29. September 2017 ist nicht glaubhaft, da sie der ersten Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin (Bl. 159 d.A. LRA) widerspricht, der sich unumwunden entschuldigt und eingeräumt hat, der Fahrer habe „die Papiere nicht dabei“ gehabt. Von einem sprachlichen Missverständnis ist dort nicht die Rede. Ferner wurden bei den Betriebskontrollen am 5. und 19. Dezember 2017 etliche Rückkehrverstöße festgestellt, die der Geschäftsführer der Klägerin laut Bußgeldbescheid vom 20. Februar 2018 eingeräumt hat.
Nicht entscheidungstragend und daher für eine Zulassung der Berufung unerheblich ist, ob der Betriebssitz der Klägerin – wie vom Landratsamt angenommen – im Dezember 2017 unter der angegebenen Anschrift nicht existiert habe, was sie bestreitet. Abgesehen davon, dass durch Vorlage eines Mietvertrags nicht belegt wird, dass ein angemietetes Büro oder Stellplätze tatsächlich genutzt worden sind, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ausschließlich auf die bestandskräftig geahndeten Verstöße, insoweit auf den Bußgeldbescheid vom 20. Februar 2018 gestützt. Mit diesem hat das Landratsamt geahndet, dass der Geschäftsführer der Klägerin, wie er selber eingeräumt hat, das Geschäft während der Kontrollzeiten am 5. und 19. Dezember 2017 von zuhause aus geführt hat. Dabei hat es auch den Vortrag gewürdigt, der Geschäftsführer sei insoweit einem Irrtum unterlegen. Die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG setzt jedoch keinen Vorsatz voraus. Es genügt Fahrlässigkeit, die auch dann gegeben ist, wenn der Geschäftsführer einem verschuldeten, d.h. vermeidbaren (§ 11 Abs. 2 OWiG) Rechtsirrtum unterlag, wenn er also hätte erkennen können (Valerius in BeckOK OWiG, Stand 1.7.2020, § 11 Rn. 37; Schaefer in Leipold/Tsambikakis/Zöller, StGB, 3. Aufl. 2020 § 17 Rn. 8), dass er die Geschäfte nicht von zuhause aus hätte führen dürfen. Dabei ergibt sich ein Anlass, sich über die Rechtslage zu erkundigen, vornehmlich durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten. Eine Erkundigungspflicht trifft hier jeden, der aufgrund seiner individuellen Lebens- oder Berufserfahrung weiß, sich in einem rechtlich durchnormierten Bereich zu bewegen und durch sein Verhalten Einzelnen oder der Allgemeinheit Schaden zuzufügen. Dies gilt insbesondere für Gewerbetreibende, die sich wie die Klägerin – schon vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit – über die in ihrem Tätigkeitsbereich zu beachtenden Rechtsvorschriften informieren und auf dem Laufenden halten müssen (Valerius, a.a.O. Rn. 41).
Der wiederholte Einwand der Klägerin, sie habe nach Abstimmung mit der Landeshauptstadt drei Mietwagen im Vorfeld der Konzessionserteilung als Taxi vorbereitet und auf die Richtigkeit der Auskunft der Landeshauptstadt vertrauen dürfen, ist nicht geeignet, die mit Bußgeldbescheid vom 1. März 2018 geahndete Ordnungswidrigkeit § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 6 PBefG zu widerlegen. Denn der Vorwurf im Bußgeldverfahren lautete nicht, diese Mietwagen in Taxifarbe foliert und mit Taxametern ausgestattet, sondern sie derart ausgestattet rechtswidrig im Mietwagenverkehr eingesetzt zu haben, d.h. den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale für Mietwagen verwendet zu haben (§ 49 Abs. 4 Satz 6 PBefG). Dies hat der Geschäftsführer der Klägerin – woran er sich festhalten lassen muss – gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter des Landratsamtes eingeräumt. Nur wegen der Absicht des Geschäftsführers, den Mietwagenverkehr mit den betreffenden Fahrzeugen bis zur Erteilung der Taxikonzession weiterzubetreiben, hat der Sachbearbeiter ihn aufgefordert, die Ausstattung mit den Taximerkmalen rückgängig zu machen. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass ihr die Landeshauptstadt die unzutreffende Auskunft erteilt habe, der Mietwagenverkehr mit derart ausgestatteten Fahrzeugen sei zulässig. Da es in dem Verfahren bei der Landeshauptstadt um die Erteilung einer Genehmigung für den Taxenverkehr und nicht für den Mietwagenverkehr ging, ist davon auch nicht auszugehen. Was die ebenfalls mit Bußgeldbescheid vom 1. März 2018 geahndete Personenbeförderung ohne entsprechende Genehmigung (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) am 29. Januar 2018 betrifft, wiederholt die Klägerin lediglich ihre Behauptung, es habe sich um eine Privatfahrt gehandelt, ohne den überzeugenden Schlussfolgerungen des Landratsamts etwas entgegenzusetzen, denen sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat. Danach ist wegen der widersprüchlichen Angaben des Geschäftsführers zu der angeblich privat beförderten Person von einer Schutzbehauptung auszugehen. Es ging – entgegen der klägerischen Darstellung – nicht darum, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Identität dieser Person nicht offenlegen wollte, sondern darum, dass er zunächst behauptet hatte, es handle sich um einen Freund aus Berlin, auf das Verlangen, dessen persönliche Daten mitzuteilen, dass er nur dessen Vornamen „Jacky“ kenne, sodann hingegen, dass es sich um einen Freund dieses Freundes handle. Die weitere Behauptung, das mitgeführte Taxizeichen in der Hutablage sei aufgrund der verdunkelten Scheiben durch Außenstehende nicht zu erkennen, ist durch das dem Landratsamt zugespielte Video widerlegt, das dem Geschäftsführer der Klägerin auch vorgeführt wurde. Insgesamt sind seine Einlassungen vor diesem Hintergrund als unglaubhaft zu werten.
Zu den Rückkehrverstößen vom 1. Februar 2018, die mit Bußgeldbescheid vom 30. April 2018 geahndet wurden, trägt die Klägerin andere als in dem Bescheid zugrunde gelegte Fahrtzeiten zwischen Betriebssitz und Auftragsort vor, die eine Rückkehr möglich erscheinen lassen sollen. Diesbezüglich hat jedoch schon das Verwaltungsgericht richtig darauf hingewiesen, dass die vorgetragenen Zeitangaben durch die in Bezug genommene Anlage K 3, die keine Aufträge vom 1. Februar 2018 enthält, nicht belegt sind und außerdem zum Teil weit unter den üblichen, anhand der im Internet zugänglichen Routenplaner berechenbaren Fahrzeiten bei verschiedenen Verkehrsdichten liegen oder von den in den Akten befindlichen Mitteilungen der Firma Uber über die Auftragsannahme und den Fahrtbeginn abweichen. Mit diesen gerichtlichen Ausführungen setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander.
1.2 Die Rechtsverstöße ihrer Fahrer, einschließlich des Nichtmitführens der vorgeschriebenen Dokumente, sind der Klägerin entgegen ihrer Ansicht jedenfalls insofern zuzurechnen, als sie Hinweise auf strukturelle Mängel ihres Betriebs und auf eine ungenügende Organisation und Aufsicht durch ihren Geschäftsführer geben, die dieser bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner diesbezüglichen Pflichten hätte vermeiden können (vgl. Heß in Friauf, GewO, Stand September 2020, § 35 Rn. 232; OVG Bln.-Bbg., B.v. 11.4.2019 – OVG 1 S 69.18 – juris Rn. 20), wobei die Annahme der Unzuverlässigkeit kein Verschulden der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers voraussetzt (vgl. Heß a.a.O. § 35 Rn. 135 m.w.N.). Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Vielzahl der festgestellten Verstöße und die vom Geschäftsführer der Klägerin angeblich mehr als 50 ausgesprochenen Abmahnungen in dem relativ kurzen Zeitraum seit 24. März 2017 machten deutlich, dass die Klägerin offensichtlich nicht in der Lage bzw. willens sei, nachhaltig ein gesetzeskonformes Verhalten der Fahrer durchzusetzen, ist plausibel und überzeugend. Im Zulassungsantrag wird nicht dargetan, dass der Geschäftsführer seinen Organisations- und Aufsichtspflichten im allgemeinen hinreichend nachgekommen ist. Insofern genügt es nicht, einen einzelnen der Klägerin ihrer Ansicht nach nicht zurechenbaren Rechtsverstoß eines Fahrers (Nichtmitführen von Dokumenten) herauszugreifen.
1.3 Weiter stellt der gerichtliche Ausgangspunkt, dass Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz und die hierauf beruhenden Rechtsverordnungen bei hinreichender Schwere zum Wegfall der Zuverlässigkeit führen können, entgegen der klägerischen Auffassung keinen Rechtsfehler dar. Denn dies folgt unmittelbar aus der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Die beanstandeten Urteilsausführungen (Rn. 21) geben lediglich auszugsweise den Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 PBZugV wieder. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht bejaht. Ferner hat es bei der Subsumtion des Sachverhalts – anders als es die Klägerin darstellt – nicht angenommen, jeder Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz und die hierauf beruhenden Rechtsverordnungen führe zum Wegfall der Zuverlässigkeit, sondern die Frage, ob der Klägerin ein schwerer Rechtsverstoß anzulasten ist, ausdrücklich offengelassen (Rn. 22) und seine Entscheidung, wie schon der Beklagte, allein auf die Generalklausel des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV und § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG gestützt (Rn. 23).
Die vom Verwaltungsgericht angenommene Vielzahl von Rechtsverstößen hat der Zulassungsantrag nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Wie unter 1.1 ausgeführt trifft es nicht zu, dass die von der Klägerin begangenen bzw. ihr zurechenbaren Verstöße überwiegend widerlegt worden sind und es sich bei den übrig gebliebenen um nachfolgend abgestellte „Anfängerfehler“ oder Bagatellverstöße oder einmalige Vorfälle gehandelt hat, die nicht den Rückschluss auf Organisationsverschulden oder die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Führung des Unternehmens zulassen (Heinze in Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 33). Diesbezüglich haben die Regierung von Oberbayern und das Verwaltungsgericht zu Recht auf die mit Bußgeldbescheid vom 21. Juni 2018 geahndeten Verstöße gegen die Rückkehrpflicht verwiesen. Ob die nach dem für den Genehmigungswiderruf maßgeblichen Zeitpunkt erlassenen Bußgeldbescheide vom 29. März 2019 und 16. Januar 2020, mit denen eine Vielzahl von Verstößen gegen die Rückkehrpflicht geahndet wurden, die gerichtliche Annahme weiter bestätigen, ist nicht entscheidungserheblich.
Ebenso geht der Einwand fehl, die Klägerin habe beim Betrieb ihres Unternehmens nicht die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. PBZugV). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. PBZugV reicht es aus, wenn bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet werden („oder“).
1.4 Soweit die Klägerin beanstandet, dass sie nur einmal und nicht hinsichtlich jedes einzelnen Fahrzeugs, für das das Landratsamt eine Genehmigung erteilt hat, abgemahnt worden ist, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dies auch nicht erforderlich war. Abgesehen davon, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG kein ausnahmsloses Abmahnungserfordernis („insbesondere“) statuiert (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.1979 – 7 B 56.79 – GewArch 1980, 141 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.680 – juris Rn. 22; OVG LSA, U.v. 9.4.1997 – A 4 S 238/96 – juris Rn. 17), ist dieses auch nicht fahrzeugbezogen zu verstehen, sondern auf die Person des Unternehmers („erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers … nicht mehr gegeben“), hier auf die des Geschäftsführers als vertretungsberechtigte Person (Heß, a.a.O. § 35 Rn. 110), und das Verkehrsunternehmen („wenn in seinem Verkehrsunternehmen … “) bezogen (vgl. Heß a.a.O. § 35 Rn. 134: gewerbebezogene Unzuverlässigkeit). Die Unzuverlässigkeit ist ein persönlicher charakterlicher Mangel, aus dem die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden hervorgeht (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 a.a.O. Rn. 21). Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit kommt es entscheidend darauf an, ob der Betreffende eine allgemeine Neigung besitzt, die Gesetze zu missachten; dann liegt ein charakterlicher Mangel vor, der auf eine Unzuverlässigkeit hindeutet (BVerwG, a.a.O. Rn. 23). Dies hängt, solange die Pflichtverstöße einschlägig sind, nicht davon ab, ob seine unternehmerischen Tätigkeiten Gegenstand nur einer oder mehrerer behördlicher Genehmigungen sind, oder hier etwa davon, welche Fahrzeuge die Klägerin einsetzt. Das Merkmal der Unzuverlässigkeit ist grundsätzlich unteilbar und für alle der von dem Unternehmer geführten Unternehmen von Bedeutung (vgl. OVB Bln.-Bbg., B.v. 12.6.2012 – OVG 1 S 35.12 – juris Rn. 15; OVG LSA, B.v. 6.7.1999 – B 1 S 63/99 – NZV 2000, 56 = juris Rn. 6).
1.5 Daher kommt, anders als die Klägerin meint, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch nicht der Widerruf einzelner Genehmigungen als milderes Mittel in Betracht. Mit Blick auf die konkreten Pflichtverstöße liegt es auf der Hand, dass dieses Mittel ungeeignet wäre, um die Allgemeinheit und die Fahrgäste vor einem unzuverlässigen Unternehmer zu schützen.
Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide sind unberechtigt. Da ihr Geschäftsführer mehrfach wesentliche Pflichten eines Mietwagenunternehmers missachtet hat und mehrere Bußgeldverfahren ihn nicht zur Pflichterfüllung anhalten konnten, war er als unzuverlässig im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV, § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG anzusehen. Damit waren der Widerruf der Mietwagengenehmigungen und die Versagung einer weiteren Genehmigung in der Regel bzw. mangels besonderer Umstände erforderlich und angemessen. Dem steht nicht entgegen, dass dem Geschäftsführer der Klägerin keine Straftaten vorzuwerfen waren. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Personenbeförderungsrechts, wonach die Unzuverlässigkeit die Verwirklichung von Straftaten nicht voraussetzt (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV), die Behörde aber von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Genehmigung eines unzuverlässigen Unternehmers zu widerrufen (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG) bzw. ihm keine Genehmigung zu erteilen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG). Der Ausschluss eines unzuverlässigen Mietwagenunternehmers aus dem Wirtschaftsleben ist notwendig, um die Allgemeinheit, darunter die Wettbewerber, hier insbesondere andere Mietwagensowie Taxiunternehmer (vgl. BGH, U.v. 30.4.02015 – I ZR 196/13 – GRUR 2015, 1235 = juris Rn. 12), und/oder die im Betrieb Beschäftigten vor Nachteilen zu schützen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Ausschluss eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsleben (selbst gewerbeübergreifend) mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang steht (BVerwG, B.v. 25.10.1996 a.a.O. Rn. 2, B.v. 7.6.1996 – 1 B 92.96 – GewArch 1996, 411 = juris Rn. 4; B.v. 12.1.1993 – 1 B 1.93 – GewArch 1993, 155 = juris Rn. 5). Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Gewerbeerlaubnis bzw. der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (BVerwG, B.v. 25.10.1996 a.a.O.). Ein derartiger Ausnahmefall, der mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt wird, ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn der Betroffene infolge des Widerrufs der Genehmigung für sein Gewerbe seine Existenzgrundlage verliert (BVerwG, B.v. 25.3.1991 – 1 B 10.91 – GewArch 1991, 226 = juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 6.5.2019 – 13 A 28/18 – juris Rn. 38; VGH, B.v. 24.10.2012 – 22 ZB 12.853 – juris Rn. 26).
1.6 Auch mit ihrer Kritik, dass der dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt von dem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. November 1970 (VII C 73.69) zugrundeliegenden Sachverhalt abweiche, hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Anders als sie behauptet, hat das Verwaltungsgericht schon nicht dieses Urteil für den im Übrigen zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 17.1.2018 a.a.O.; B.v. 20.3.2020 a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.11.1970 a.a.O. Rn. 23) definierten Begriff der personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit zitiert, sondern eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2008 (3 Bs 48/08 – juris). Ob der zu entscheidende Sachverhalt die Merkmale eines bestimmten Rechtsbegriffs erfüllt, hängt im Übrigen nicht davon, ob er dem der obergerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt gleicht, in der dieser Rechtsbegriff definiert wird, sondern davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des obergerichtlichen Rechtssatzes im konkreten Einzelfall erfüllt sind.
Mit der Rüge ist auch nicht konkludent eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt. Denn diese wäre nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat, wobei die divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberzustellen sind (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 15 m.w.N.; Rudisile in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.; Happ a.a.O.; Rudisile a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
2.1 Ein Aufklärungsmangel ist nicht hinreichend dargelegt worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dies setzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 12.5.2020 – 4 BN 3.20 – juris Rn. 14; B.v. 28.1.2020 – 2 B 34.19 – juris Rn. 12; B.v. 7.1.2020 – 7 BN 2.19 – juris Rn. 4 jeweils m.w.N.) voraus, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung für den im Ausgangsverfahren Unterlegenen hätte führen können. Ferner muss dargelegt werden, dass bereits im Klageverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Ausgangsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen.
Dazu ist dem Zulassungsvorbringen jedoch lediglich zu entnehmen, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen der personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit bloß angenommen, ohne dass dies bewiesen sei. Das Gericht hätte die Klägerin zum gesetzeskonformen Verhalten anhören und weiter ermitteln müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin während des Klageverfahrens und insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen, genügt die Behauptung nicht, das Verwaltungsgericht hätte bei ausreichender Ermittlung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Klägerin nach dem Gesamtbild nicht unzuverlässig sei. Einen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Abgesehen davon können die Rechtsverstöße ihrer Fahrer, wie unter 1.2 dargelegt, durchaus zu ihren Lasten gewertet werden.
2.2 Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung seiner Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO der Klägerin eine Substantiierungspflicht hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Rechtsverstöße auferlegt, greift nicht durch. Sind wie hier keine Beweisanträge gestellt, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dessen Grenzen sind erst überschritten, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles – auch nach dem Vorbringen der Beteiligten – aufdrängen mussten (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58.07 – NVwZ 2008, 230 = juris Rn. 7 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar trägt die Behörde die materielle Beweislast für die von ihr angenommene Unzuverlässigkeit des Unternehmers. Auch entfalten die tatsächlichen Feststellungen, die den bestandskräftigen Bußgeldbescheiden zugrunde liegen, keine Bindungswirkung. Solange jedoch kein Anlass bestand, an der Richtigkeit der geahndeten Sachverhalte zu zweifeln, durfte das Verwaltungsgericht von deren Richtigkeit ausgehen. Der Senat teilt die Einschätzung des Erstgerichts, dass sich solche Zweifel nicht aus den Behördenakten ergeben. Soweit die Klägerin meint, der Vortrag ihres Geschäftsführers hätte Anlass zu derartigen Zweifeln geben können bzw. müssen, unterlag die Stichhaltigkeit seines Vortrags der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei durfte das Verwaltungsgericht unsubstantiiertes Bestreiten als nicht überzeugend werten und darauf abstellen, dass der Geschäftsführer keine hinreichenden tatsächlichen Umstände dargetan hat, die auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der Bußgeldbescheide hingewiesen haben, bzw. eine Unrichtigkeit nicht substantiiert dargetan hat.
Mit diesem Vorbringen ist auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz dargetan. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2016 – 9 BN 3.16 – juris Rn. 12 m.w.N.). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet, ferner wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (stRspr, BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Auch dies ist hier nicht dargelegt.
Im Übrigen besteht auch im Verwaltungsprozess eine Prozessförderungspflicht der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 3 bis 5, § 138 Abs. 1 ZPO), wonach jeder Beteiligte grundsätzlich den Prozessstoff, insbesondere die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, umfassend vorzutragen hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, so hat dies grundsätzlich in gewissem Umfang eine Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zu Folge. Im Falle anwaltlicher Vertretung darf von dem Beteiligten erwartet werden, dass er mit allen dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf eine ihm geboten erscheinende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 86 Rn. 11 f. m.w.N.).
2.3 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch kein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO, die sich in Bezug auf den Sachvortrag eines Beteiligten nur auf eine Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben erstrecken kann, deren Unvollständigkeit für das Gericht erkennbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.6.2019 – 8 PKH 3.19 – juris Rn. 6 m.w.N.). Da insbesondere Umstände aus dem Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers der Klägerin die ihm zur Last gelegten Vorwürfe hätten widerlegen können, welche nur ihm bekannt sein konnten, wäre es seine Sache gewesen, diese vorzutragen. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 u.a. – juris Rn. 3; B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 9; B.v. 9.3.2007 – 1 B 171.06 – juris Rn. 6 jeweils m.w.N.). Zwar konkretisiert die dem Vorsitzenden obliegende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, jedoch keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte (BVerwG, B.v. 16.8.2011 a.a.O.). Das Gericht muss die Beteiligten auch grundsätzlich nicht schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, B.v. 15.7.2016 a.a.O.; B.v. 16.8.2011 a.a.O.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei dem Umstand, dass die Verbindung der elf widerrufenen Einzelgenehmigungen sowie der beantragten Genehmigung zum Verkehr eines Unternehmens ihre Bedeutung nicht unwesentlich relativiert, dadurch Rechnung zu tragen war, dass hinsichtlich der weiteren Genehmigungen der empfohlene Streitwert von 10.000,- EUR jeweils zu halbieren war (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2018 – 11 ZB 18.924 – juris Rn. 19 m.w.N.).
4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben