Europarecht

VI ZR 485/20

Aktenzeichen  VI ZR 485/20

Datum:
5.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:050422UVIZR485.20.0
Normen:
§ 826 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 12. März 2020, Az: 14 U 302/19vorgehend LG Osnabrück, 26. September 2019, Az: 2 O 1408/19

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26. September 2019 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Kläger erwarb am 24. November 2015 bei einem Autohaus einen VW Passat mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189. Dieser Motor war mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die zwei Betriebsmodi hatte. Der NOx-optimierte Modus 1 war ausschließlich auf dem Prüfstand aktiv und es kam zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Im normalen Fahrbetrieb war der Modus 0 aktiv. Im Oktober 2015 beanstandete das Kraftfahrtbundesamt (KBA) diese Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung und forderte die Beklagte zu deren Entfernung auf.
3
Am 22. September 2015 informierte die Beklagte die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung und einer Ad-hoc-Mitteilung darüber, dass in Fahrzeugen des VW-Konzerns mit EA189-Dieselmotor eine Software eingebaut sei, die zu auffälligen Abweichungen der Abgaswerte im Prüfstand- und realen Fahrbetrieb führe. Am 25. September 2015 informierte die Beklagte durch eine Pressemitteilung darüber, dass an einer technischen Lösung gearbeitet werde, und am 29. September 2015 darüber, wie der Aktionsplan aussehe. Am 15. Oktober 2015 wurde darüber informiert, dass die Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge aufgrund des Rückrufs des KBA ab Januar 2016 starten solle. Zahlreiche Medien berichteten unmittelbar nach Bekanntwerden des Skandals und im weiteren Verlauf über die Problematik. Ab Anfang Oktober 2015 war auf einer Internetseite durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) abrufbar, ob ein konkretes Fahrzeug vom Dieselskandal im Zusammenhang mit dem Motor EA189 betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte am 2. Oktober 2015 mit einer Pressemitteilung.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte teilweise verurteilt sowie im Übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

5
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.
I.
6
Das Berufungsgericht hat – soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant – ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 826 BGB zustehe. Die Beklagte habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie das mit dem Motor EA189 ausgestattete Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe. Sie habe vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt.
7
Entgegen der Begründung des Landgerichts entfalle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung auf Seiten der Beklagten nicht wegen der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, den Pressemitteilungen der Beklagten vom 25. und 29. September 2015 sowie der Information vom 15. Oktober 2015 darüber, dass die Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge aufgrund des Rückrufs des KBA ab Januar 2016 starten solle, ebenso nicht durch die Einrichtung der Informationsplattform im Internet, mittels derer Fahrzeughalter anhand der FIN hätten abfragen können, ob ihr Fahrzeug von der Problematik betroffen gewesen sei. Für die Frage, ob die Beklagte den Kläger sittenwidrig geschädigt habe, sei auf den Zeitpunkt der Tathandlung abzustellen, vorliegend demnach auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Motors.
8
Der Kausalzusammenhang zwischen der vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung und der Schädigung sei auch nicht allein aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, der Presseerklärung aus Oktober 2015, der Einrichtung der Informationsplattform im Internet und den Anweisungen an die Vertragshändler zu verneinen. Diese Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, da nur von “Auffälligkeiten” und “Unregelmäßigkeiten” gesprochen worden sei. Eine ausreichende Aufklärung hätte auf die drohende Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs gezielt hinweisen müssen.
II.
9
Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Kläger stehen keine – hier allein in Betracht kommenden – deliktsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf § 826 BGB stützen.
11
a) Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Zu kurz greift es daher, in solchen Fällen entweder, wie es hier das Berufungsgericht getan hat, nur auf den Zeitpunkt der “Tathandlung”, oder nur auf den des Schadenseintritts abzustellen. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig – gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten – entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; zuletzt Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 – VI ZR 277/20, juris Rn. 8).
12
b) Bei der demnach gebotenen Gesamtbetrachtung ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig zu beurteilen.
13
aa) Der Senat hat im Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798) auf Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen unter anderem ausgeführt, dass durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert wurden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; zuletzt Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 – VI ZR 277/20, juris Rn. 10).
14
bb) Nach den getroffenen Feststellungen veröffentlichte die Beklagte am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung, in der sie bekannt gab, dass sie die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren vorantreibe und die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Dieselfahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden sei. Auffällig seien Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189. In einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015 gab die Beklagte die Freischaltung von Webseiten auch ihrer Tochterunternehmen zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit eines Fahrzeugs bekannt.
15
Bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2021 – VI ZR 491/20, juris Rn. 11 mwN; zuletzt Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 – VI ZR 277/20, juris Rn. 12).
III.
16
Der Senat hebt das Berufungsurteil auf und entscheidet in der Sache selbst, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
Seiters     
      
Offenloch     
      
Müller
      
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Linder     
      


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