Europarecht

Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung

Aktenzeichen  19 U 202/19

Datum:
20.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 47817
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 320

 

Leitsatz

Verfahrensgang

32 O 3212/18 2019-04-30 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Der Antrag der Klagepartei auf Berichtigung des Tatbestandes im Beschluss vom 30.04.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre vermeintlichen Ansprüche auf Rückabwicklung von Darlehensvereinbarungen mit der Beklagten aus den Jahren 2012/2015, abgeschlossen zur Finanzierung des Kaufs eines Fahrzeuges der Marke Mini, Typ Cooper S Cabrio, weiter, die sie mit Schreiben insbesondere vom 17.06.2017 widerrufen hat. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 32 O 3212/18, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht München I hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2018, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung der Klagepartei.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29.03.2019 wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, daß und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Innerhalb der dazu gesetzten Frist ging keine Stellungnahme der Klagepartei, wohl aber ein Fristverlängerungsgesuch ein.
Mit Beschluss vom 30.04.2019 wies der Senat das Fristverlängerungsgesuch ab und anschließend die Berufung zurück. Dabei wurde hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I Bezug genommen.
Bezug genommen wurde auch auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 29.03.2019.
Mit Schriftsatz vom 14.05.2019 beantragt die Klagepartei die Berichtigung der Feststellungen im genannten Beschluss dahingehend, daß es nicht heißt: Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 29.03.2019, wonach der Senat die Berufung im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
II.
Der Antrag der Klagepartei ist unbegründet, da er keine Unrichtigkeiten im Tatbestand aufzeigen kann.
Die Klagepartei verkennt, daß hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das angefochtene erstgerichtliche Urteil Bezug genommen wird. Vermeintliche dortige Unrichtigkeiten hätten bereits im Anschluß an das erstinstanzielle Verfahren gerügt werden müssen und werden bis jetzt nicht vorgetragen.
Hinsichtlich der gebotenen Ergänzung dieser erstgerichtlichen Feststellungen beschränkt sich der Beschluss des Senates auf die Wiedergabe des Verfahrensverlaufes in der Berufung. Auch insoweit werden keine Einwände erhoben.
Soweit eine Bezugnahme auf die Verfügung des Vorsitzenden gerügt wird, geht dies fehl.
Diese Bezugnahme betrifft zum Einen keinen „Tatbestand“. Eine Verfügung beinhaltet schon begrifflich keinen Tatbestand.
Zum Anderen wäre der erstrebte Wegfall dieser Bezugnahme fehlerhaft. Da keine Stellungnahme der Klagepartei zu dem Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO eingegangen war, beschränkte sich die Begründung des Beschlusses gemäß § 522 Absatz 2 Satz 3 ZPO auf die Ausführungen im Hinweis. Ohne diese Bezugnahme bliebe der Beschluss gesetzwidrig begründungslos.
Nur ergänzend sei bemerkt, daß die Ausführungen der Klagepartei im Berichtigungsantrag ganz offensichtlich nicht auf „unstreitigen Feststellungen“, sondern auf die Schlußfolgerungen und Wertungen des Senates zielen. Gerügt wird deren vermeintliche Unrichtigkeit. Fehler in der rechtlichen Subsumtion unterfallen allerdings nicht § 320 ZPO.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da die Tatbestandsberichtigung Teil des Verfahrens ist. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht, § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG.


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