Europarecht

Waffenbesitzverbot und Waffenerwerbsverbot für nicht erlaubnispflichtige Waffen und Munition

Aktenzeichen  W 5 K 15.121

Datum:
28.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)
BayVwVfG BayVwVfG Art. 44 Abs. 3 Nr. 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 46
WaffG WaffG § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts Schweinfurt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Der streitgegenständliche Bescheid ist – entgegen der Ansicht der Klägerseite – nicht wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 WaffG, § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts – AVWaffBeschR -, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG) aufzuheben. Denn die örtliche Zuständigkeit des Landratsamts Schweinfurt zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG.
1.1.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich vorliegend nicht nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, da sich die vom Landratsamt Schweinfurt ausgesprochene Untersagung des Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf bzw. der Untersagung des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, nicht um eine Angelegenheit handelt, die sich auf ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis, also an einem bestimmten Grundstück oder an ein bestimmtes Territorium geknüpfte Befugnisse (sog. radizierte Realrechte, vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 18) oder gar auf unbewegliches Vermögen bezieht.
1.2.
Entgegen der Auffassung des Beklagten, kann vorliegend nicht offen bleiben, ob von der örtlichen Unzuständigkeit des Landratsamts Schweinfurt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG ausgegangen werden kann, weil ein solcher Fehler nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre. Denn die Aufhebung eines durch die örtlich unzuständige Behörde erlassenen Verwaltungsaktes kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil der Verwaltungsakt unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form und die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG). So liegt der Fall hier aber nicht.
Zunächst bleibt zwar festzuhalten, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG nicht zur Nichtigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts führen würde. Ein Verwaltungsakt ist gemäß Art. 44 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG vorliegt. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, den eine Behörde außerhalb ihrer nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG begründeten Zuständigkeit, nämlich in Bezug auf unbewegliches Vermögen außerhalb ihres Bezirks oder in Bezug auf ein Recht oder Rechtsverhältnis, das an einem Ort außerhalb ihres Bezirks gelegen ist, erlassen hat. Die Formulierung des Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG wiederholt den Text des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 44 Rn. 137). Ein solcher Fall insbesondere eines ortsgebundenen Rechts ist hier aber – wie bereits oben ausgeführt – nicht gegeben.
Es spricht hier aber einiges dagegen, dass es offensichtlich ist, dass die – unterstellte – Verletzung der örtlichen Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar wird bei Ermessensentscheidungen davon ausgegangen, dass im Regelfall die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 46 Rn. 32). Denn aufgrund von Vorschriften mit Ermessensspielräumen sind nach dem Wesen solcher Bestimmungen grundsätzlich verschiedene behördliche Entscheidungen rechtlich möglich, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensnorm gegeben sind (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 46 Rn. 60). Ausnahmen sind aber dann zu machen, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles jede andere als die getroffenen Entscheidung ermessensfehlerhaft und der Ermessensspielraum daher im konkreten Fall auf Null reduziert wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 34 m. w. N. zur Rspr.). Die Untersagung steht im Ermessen der Behörde, wobei nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass desto weniger Ermessensspielraum verbleibt, je größer die Gefahr für Leib oder Leben Dritter wird (vgl. Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, 2004, § 41 Rn. 8). Es verbleibt aber dennoch ein Ermessensspielraum. Ein solcher Fall einer Ermessensreduzierung auf Null kann im vorliegenden Fall bei der zu treffenden Entscheidung über eine Untersagung des Erwerbs und Besitzes von Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG nicht erkannt werden. Auch der Umstand, dass eine telefonische Rücksprache der Sachbearbeiterin des Landratsamts Schweinfurt mit dem zuständigen Mitarbeiter der Waffenbehörde der Stadt Schweinfurt die Aussage erbracht hat, dass dieser die „gleiche Entscheidung getroffen hätte, also ebenfalls ein Waffenbesitzverbot ausgesprochen hätte“ (vgl. Aktenvermerk vom 13.5.2015, Bl. 40 der Behördenakte) kann nicht dazu führen, dass das Offensichtlichkeitskriterium, an das strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 46 Rn. 84), gegeben wäre. Denn für die zweifelsfreie Feststellung des hypothetischen behördlichen Willens sind insb. nachträgliche Bekundungen der Behörde, dass sie auch bei Vermeidung des Verfahrensfehlers genauso entschieden hätte, ohne ausschlaggebende Bedeutung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 46 Rn. 81). Nichts anderes kann dann aber hinsichtlich einer nachträglichen Bekundung der örtlich zuständigen Behörde gelten. Im Übrigen ist schon nicht erkennbar, dass der Waffenbehörde der Stadt Schweinfurt sämtliche für eine Ermessensentscheidung relevanten Grundlagen zur Verfügung gestanden wären, vielmehr ist bei einer telefonisch durchgeführten Anfrage dies eher zu verneinen.
1.3.
Anders als das Landratsamt Schweinfurt im streitgegenständlichen Bescheid anführt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, da es sich vorliegend nicht um einen Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG sowie Bewachungsunternehmer handelt, vielmehr aus dem allgemeinen Verweis des § 49 Abs. 1 WaffG („Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe“).
1.4.
Allerdings ergibt sich hier die örtliche Zuständigkeit des Landratsamts Schweinfurt aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG. Danach ist in anderen – als in den Nr. 1 und 2 genannten – Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Kreisverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
Was unter „gewöhnlicher Aufenthalt“ i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG zu verstehen ist, wird weder im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz noch im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes definiert. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 4.6.1997 – 1 C 25/96 – NVwZ-RR 1997, 751) wie auch der h.M. in der Kommentarliteratur (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 3 Rn. 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 3 Rn. 27; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 2016, § 3 VwVfG Rn. 21), die die Kammer teilt, auf die Definition in § 9 AO und in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückgegriffen werden. Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I); wobei ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten stets als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist (§ 9 AO). Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus (BVerwG, U. v. 4.6.1997 – 1 C 25/96 – NVwZ-RR 1997, 751). Dabei hat der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff des „Wohnsitzes“ i. S. d. § 7 BGB bzw. der „Wohnung“ (Art. 14 MeldeG) oder „Hauptwohnung“ (Art. 15 Abs. 2 MeldeG) i. S. d des Melderechts angeknüpft. Vielmehr wollte er der behördlichen Praxis im Interesse schnellen und effizienten Verwaltungshandelns die ggflls. zeitaufwändige Feststellung des Niederlassungswillens (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 3 Rn. 23 und Schliesky in Knack/Henneke, VwVfG, 2010, § 3 Rn. 24, jeweils unter Bezugnahme auf die Begründung zu § 3 des Entwurfs 1973) ersparen und hat deshalb grundsätzlich an einen rein tatsächlich bestimmbaren Ort angeknüpft. Entscheidend ist damit für die örtliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nicht, wo jemand „polizeilich“ (also nach Melderecht) gemeldet ist – auf die melderechtliche Ab- oder Anmeldung kommt es nicht an (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, § 3 Rn. 27; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 3 Rn. 23 f.) – sondern es sind allein die tatsächlichen Umstände.
Unter Heranziehung dieser rechtlichen Grundsätze ist vorliegend von der örtlichen Zuständigkeit der Landratsamts Schweinfurt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 13. Januar 2015 auszugehen. Denn anders als der Klägerbevollmächtigte meint, bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthaltsort unabhängig von der „polizeilichen“ Meldung, so dass es insoweit nicht entscheidend auf den Umstand ankommt, dass der Kläger am 5. August 2014 in die …-straße … in S. umgezogen und sich am 12. August 2016 dorthin umgemeldet hat. Nach den tatsächlichen Verhältnissen konnte hier das Landratsamt Schweinfurt davon ausgehen, dass der Kläger nach wie vor sich in der Wohnung …-straße … nicht nur vorübergehend verweilt. Denn der Kläger wurde am 26. September 2014, also mehrere Wochen nach der Ummeldung nach Schweinfurt – ausweislich der schriftlichen Mitteilung der Polizeiinspektion Schweinfurt – „vor seiner Wohnung festgenommen (…) nachdem er gerade von einem Einkauf zurückgekehrt war“ (vgl. Bl. 7 der Behördenakte). In dieser Wohnung in der …-straße … in … wurde bei der anschließend stattgefundenen Durchsuchung im Nachttischschrank im Schlafzimmer ein PTB-Revolver gefunden. Auch dies und auch der Umstand, dass der Kläger den Aufbewahrungsort angegeben hat, ihn also kannte, spricht deutlich dafür, dass er dort nach wie vor nicht nur vorübergehend verweilte. Wie sich bei einer Nachschau am 18. Mai 2015 gezeigt hat, befand sich zu diesem Zeitpunkt immer noch an dem Wohnhaus …-straße … ein Schild mit dem Namen „…“, wobei eine Rückfrage bei der Gemeinde … ergab, dass dort für das vg. Anwesen keine andere Person mit dem gleichen Nachnamen gemeldet war. Auch der Umstand, dass in der Folgezeit sämtlicher Schriftverkehr des Landratsamts, so insbesondere der streitgegenständliche Bescheid über die Adresse des Klägers in … abgewickelt wurde und offensichtlich auch beim Kläger angekommen ist, spricht für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in der dortigen Wohnung.
2.
Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 13. Januar 2015, wonach der Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, untersagt wurde, erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Anordnung in Nr. 2 des vg. Bescheids ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, wonach die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige u. a. psychisch krank ist. Derartige Tatsachen ergeben sich bereits aus dem Schreiben des unterzeichnenden Arztes des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Schweinfurt vom 14. Februar 2014, wonach aus dessen Sicht beim Kläger eine akute Psychose vorliegt und wonach er sowohl von Herrn Prof. … aus dem NKH Werneck als auch von Herrn Dr. … aus der Institutsambulanz in S. informiert wurde, dass beim Kläger aktuell eine akute Verschlimmerung seiner bekannten Psychose besteht. Untermauert wird dies durch die Schilderung, wonach der Kläger an diesem Tag mit fünf Messern in der Institutsambulanz erschienen ist und damit gedroht hat, mehreren Leuten „die Bäuche aufzuschlitzen“.
Die Behörde hat – im Rahmen des Anhörungsschreibens vom 11. Dezember 2014 – auch ihre Hinweispflicht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG erfüllt, wonach der Betroffene im Falle des Satzes 1 Nr. 2 darauf hinzuweisen ist, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann.
Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Der Erlass der waffenrechtlichen Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG erweist sich als geeignet, erforderlich und angemessen.
3.
Die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids vom 13. Januar 2015, wonach dem Kläger der Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagt wurde, erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Anordnung in Nr. 1 des vg. Bescheids ist § 41 Abs. 2 WaffG, wonach die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen kann, soweit es zur Vermeidung u. a. von Gefahren für die Sicherheit geboten ist. Ein Waffenbesitzverbot nach dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Betroffene gegenwärtig erlaubnispflichtige Waffen und Munition besitzt; es kann auch der künftige Besitz verboten werden (vgl. BVerwG, U. v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – NVwZ-RR 2013, 34; Steindorf, Waffenrecht, 2015, § 41 WaffG, Rn. 8 m. w. N.).
Die nach der vg. Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen hier vor. Das Besitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten. Dies ist dann der Fall, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 10). Das gleiche gilt – für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe ist – für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (Gade/Stoppa, WaffG, § 41 Rn. 6, 10). Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit” ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BVerwG, U. v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – NVwZ-RR 2013, 34 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 14/7758 S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit.
Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient im vorliegenden Fall auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, denn es soll Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden. Der Kläger bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Dies zeigt sich bereits in den Geschehnissen vom 13. Februar 2014, als der Kläger, nachdem ihm sein Führerschein entzogen worden war, massiv erregt, mit fünf Messern in der Institutsambulanz in S. erschienen war und damit drohte, dass er mehreren Personen „die Bäuche aufschlitzen“ werde bzw. mehrfach damit drohte, Menschen umzubringen (vgl. Schreiben des Gesundheitsamtes vom 14.2.2014, Bl. 20 der Akte). Dies zeigt sich weiter in dem Vorfall vom 26. September 2014, bei dem der Kläger im Rahmen eines Telefongesprächs einen Amoklauf ankündigte. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Aussage der Mitarbeiterin des Bayerischen Rundfunks zu zweifeln. Der Kläger selbst hat insoweit auch die Ankündigung eines Amoklaufs nicht bestritten, sondern gegenüber den Polizeibeamten geäußert, dass er die Äußerung einer Amokankündigung „nicht in dieser Form“ getätigt habe (vgl. Schlussvermerk der PI Schweinfurt vom 10.11.2014, Bl. 17 der Akte). Wenn der Klägerbevollmächtigte demgegenüber nun vollkommen unsubstantiiert behauptet, dass der im Bescheid erwähnte Amoklauf zu keiner Zeit seitens des Beklagten (richtig: Klägers) gegenüber einer Mitarbeiterin des Bayerischen Rundfunks angekündigt wurde, kann dies seitens der Kammer nicht nachvollzogen werden.
Das waffenrechtlichen Verbot des § 41 Abs. 2 WaffG ist vorliegend auch zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit “geboten”. Hierin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer “Erforderlichkeit” aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (BVerwG, U. v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – NVwZ-RR 2013, 34; Steindorf, Waffenrecht, § 41 WaffG Rn. 9). Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit “gebotenen” Waffenverbotes erfüllt der Kläger. Das in den vg. Geschehnissen zum Ausdruck kommende Maß an Gewaltbereitschaft, und zwar insbesondere in Verbindung mit dem Gebrauch oder zumindest der Androhung von Waffengewalt lassen die Verhängung des Verbots als geboten erscheinen, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.
Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Der Erlass der waffenrechtlichen Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG erweist sich als geeignet, erforderlich und angemessen.
4.
Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung in Nr. 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids sind nicht gegeben, zumal von Klägerseite insoweit auch nichts vorgebracht wurde.
5.
Nach allem war die Klage anzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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