Europarecht

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitführens einer geladenen Waffe im Kraftfahrzeug durch einen Jäger

Aktenzeichen  24 ZB 16.1710, 24 ZB 16.1711

Datum:
30.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6664
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 10 Abs. 4 S. 1, § 45 Abs. 2 S. 1,
VwGO § 93, § 113 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5 S. 2
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Weder die Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung des Jagdscheins (§ 18 S. 1 iVm § 17 Abs. 1 BJagdG) noch diejenige für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 45 Abs. 2 S. 1 WaffG) sieht ein behördliches Ermessen vor. Vielmehr ist diese Rechtsfolge zwingend, wenn es dem Betroffenen an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt. Das ist ua regelmäßig dann der Fall, wenn ein Betroffener gröblich gegen eine Vorschrift des Waffengesetzes verstoßen hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung und einen gröblichen Verstoß gegen das WaffG dar. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der unerlaubte Transport einer geladenen Waffe in einem Kraftfahrzeug erfüllt den Tatbestand des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG bzw. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, wonach derjenige unzuverlässig ist, der mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt. Im Fall der Verwirklichung eines Unzuverlässigkeitstatbestands des § 17 Abs. 3 BJagdG bzw. des § 5 Abs. 1 WaffG wird eine Unzuverlässigkeit ohne Ausnahme angenommen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 K 15.1327, RN 4 K 15.1459 2016-07-14 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Verfahren 24 ZB 16.1710 und 24 ZB 16.1711 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird bis zur Verbindung im Verfahren 24 ZB 16.1710 auf 8.000 € und im Verfahren 24 ZB 16.1711 auf 9.500 € und danach auf 17.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der im Jahr 1934 geborene Kläger, ein Jäger, wendet sich im Zulassungsverfahren gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg jeweils vom 14. Juli 2016, mit denen seine Anfechtungsklagen gegen die Ungültigerklärung seines Jagdscheins bzw. gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis abgewiesen wurden, weil das Gericht davon ausging, dass es dem Kläger an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG bzw. im Sinne von § 5 WaffG fehle, da er nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dadurch gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe, indem er eine schussbereite Jagdwaffe in einem Kraftfahrzeug geführt hat.
II.
1. Die Verfahren konnten zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, da sie den gleichen Gegenstand betreffen (§ 93 VwGO).
2. Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Darlegungsgebot gestaltet das Zulassungsverfahren dahingehend, dass das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (BVerfG, B.v. 23.7.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163). Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG dürfen allerdings die Anforderungen an die Darlegung nur in einer Weise gestellt werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt mit zumutbarem Aufwand noch erfüllt werden können (BVerfG, B.v. 8.1.22009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104). Dem Darlegungsgebot ist genügt, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Tatbestände zielt (BVerwG, B.v. 2.10.2003 – 1 B 33/03 – NVwZ-RR 2004, 220). Das Oberverwaltungsgericht muss sich aber nicht aus einem Darlegungsgemenge das heraussuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BayVBl. 2011, 338). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.
a) Der Kläger macht zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Solche sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden können (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel genügt keine unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
aa) Zunächst wird insoweit vorgetragen, das Erstgericht habe fehlerhaft angenommen, dass sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle des Klägers eine oder mehrere Patronen im Magazin seiner Waffe befanden. Tatsächlich sei dieser Umstand nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden. Erforderlich für die Überzeugungsbildung sei ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Die vom Erstgericht als Zeugin zweimal vernommene Polizeibeamtin, die den Kläger kontrolliert habe, habe sich in ihren Aussagen widersprochen. In ihrer Vernehmung am 4. Mai 2016 habe sie davon gesprochen, dass die Patronen im Magazin zweireihig angeordnet gewesen seien und sie die beiden oberen gesehen habe. In ihrer zweiten Vernehmung am 14. Juli 2016 habe sie dies dahingehend relativiert, dass sie lediglich sicher sei, eine Patrone gesehen zu haben, sie glaube aber, eine zweite Patrone ansatzweise, schräg versetzt neben der ersten Patrone, gesehen zu haben. Dieser Widerspruch hätte vom Erstgericht dahingehend gewürdigt werden müssen, dass nicht hinreichend feststehe, dass sich im Magazin der vom Kläger mitgeführten Waffe überhaupt eine Patrone befunden habe.
Damit vermag die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht infrage gestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat diesen Widerspruch erkannt, die Aussage der Zeugin aber dennoch als glaubhaft gewertet, da diese ihre unterschiedlichen Angaben damit begründet habe, sich zunächst falsch ausgedrückt zu haben oder falsch verstanden worden zu sein. Jedenfalls ergebe sich aus der Aussage der Zeugin nachvollziehbar, dass sich in der Waffe des Klägers ein geladenes Magazin befunden habe. Gegen diese Beweiswürdigung des Erstgerichts ist zulassungsrechtlich nichts zu erinnern. Das vom Erstgericht gefundene Ergebnis stimmt zum einen mit den Angaben im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 28. Februar 2015 überein. Dort ist ausgeführt, dass sich in dem in die Waffe eingeführten Magazin mehrere Schuss Patronenmunition befanden und der Kläger die Waffe im Beisein der Polizeibeamten unmittelbar vor Ort entlud. Zum anderen gab der Kläger auch bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Januar 2015 an, im Nachhinein sei ihm bewusst, dass er das Gewehr so nicht hätte mit dem Fahrzeug transportieren dürfen. Es sei an dem fraglichen Tag jedoch alles sehr schnell gegangen und er habe es wohl übersehen. In Zukunft würde er besser darauf achten, in welchem Ladezustand sich sein Gewehr befinde, und Waffe und Munition getrennt voneinander transportieren wie auch sonst. Soweit in der Zulassungsbegründung insoweit ausgeführt wird, der Kläger habe in seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Januar 2015 den Sachverhalt keineswegs eingeräumt, sondern zum Ausdruck gebracht, er habe seine Waffe wie sonst auch ordnungsgemäß transportiert, ist darauf hinzuweisen, dass der Zusatz „wie ich es sonst ja auch mache“ nur den Zweck haben kann, zu verdeutlichen, dass sein Verhalten ansonsten stets korrekt sei.
bb) Weiter wird in der Zulassungsbegründung ausgeführt, dass selbst dann, wenn man vom unzulässigen Transport einer geladenen Waffe ausgehe, der Schluss auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit völlig unverhältnismäßig sei. Zu keiner Zeit habe eine Gefährdungslage bestanden. Die Waffe habe sich von außen nicht sichtbar auf dem Boden des Fahrzeugs befunden und sei von einem Rucksack und einer Überjacke bedeckt gewesen. Die Waffe habe sich in einem fahrenden Fahrzeug befunden. Der Kläger sei alleine im Fahrzeug gewesen. Niemand hätte auf die Waffe Zugriff nehmen können.
Diese Argumentation verkennt, dass weder die Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung des Jagdscheins (§ 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 BJagdG) noch diejenige für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG) ein behördliches Ermessen vorsehen. Vielmehr ist die Ungültigerklärung des Jagdscheins bzw. der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zwingend, wenn es dem Betroffenen u.a. an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt. Das ist u.a. regelmäßig dann der Fall, wenn ein Betroffener gröblich gegen eine Vorschrift des Waffengesetzes verstoßen hat. Hier liegt ein Verstoß des Klägers gegen § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG vor, nachdem er eine Waffe geführt hat, ohne einen Waffenschein zu besitzen. Zwar darf ein Jäger Jagdwaffen ohne Erlaubnis – soweit hier von Interesse – zur befugten Jagdausübung im Revier führen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 WaffG). Hat er Jagdwaffen – wie hier – lediglich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bei sich, bedarf er nur dann keiner Erlaubnis zum Führen von Waffen, soweit diese nicht schussbereit sind (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 WaffG). Das Führen einer Jagdwaffe im Fahrzeug stellt ersichtlich keine Ausübung der Jagd dar. Es gehört zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden bzw. dann zu entladen, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen bzw. dieser beendet ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch bzw. wieder in einem Fahrzeug befindet.
Dieser Verstoß gegen das WaffG war auch gröblich. Ein gröblicher Verstoß in diesem Sinn liegt vor, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt. Hier hat der Kläger einer aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehenden Erlaubnispflicht zuwidergehandelt, obwohl ihm als Jäger bekannt sein musste, wann die Jagdwaffe geladen werden darf und unter welchen Voraussetzungen dies vom Jagdschein gedeckt ist. Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der Kläger hat damit gegen elementare Obliegenheiten eines Jägers verstoßen (BayVGH, B.v. 17.4.2014 – 21 ZB 15.84).
Der Kläger hat danach einen der Tatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG erfüllt, die schon jeweils für sich allein „in der Regel“ den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht -ausnahmsweise – besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall diese Annahme entkräften (BVerwG, B.v. 28.10.1983 – 1 B 144/83). Solche Umstände liegen hier nicht vor und sind insbesondere nicht darin zu sehen, dass nach den Ausführungen in der Zulassungsbegründung angeblich keine Gefährdungslage bestanden habe. Die mit einem Transport im Kraftfahrzeug verbundene Gefahr eines geladenen Gewehres ist nicht hinnehmbar und kann zu gravierenden Unfällen, zum Teil sogar mit tödlichem Ausgang führen (BayVGH, B.v. 14.7.1993 – 19 CE 93.1849 – juris). Derartiges ist insbesondere dann denkbar, wenn der Waffenbesitzer vergisst, dass die Waffe geladen ist und das nächste Mal mit ihr hantiert (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2015 – OVG 11 S 9.15 – juris).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass – worauf die streitgegenständlichen Bescheide zwar nicht abheben, was nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vom Gericht aber dennoch berücksichtigt werden kann – der unerlaubte Transport einer geladenen Waffe in einem Kraftfahrzeug nach der Rechtsprechung auch den Tatbestand des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG bzw. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erfüllt, wonach derjenige unzuverlässig ist, der mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2015 – OVG 11 S 9.15 – juris). Vorsichtig ist der Umgang mit Schusswaffen nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen vom Waffeninhaber ergriffen werden, dass eine möglichst geringe Gefahr von der Waffe ausgeht. Das erfordert es, dass die Waffe nach dem Gebrauch gesichert und entladen ist. Eine Kontrolle, ob sich noch Munition in der Waffe befindet, ist ebenfalls unerlässlich (Gade/Stoppa, WaffG, 2. Auflage 2018, § 5, Rn. 14). Im Fall der Verwirklichung eines Unzuverlässigkeitstatbestands des § 17 Abs. 3 BJagdG bzw. des § 5 Abs. 1 WaffG wird eine Unzuverlässigkeit ohne Ausnahme angenommen. Insgesamt ist damit kein Raum für die Prüfung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, zumal – wie eben dargelegt – tatsächlich eine Gefährdungslage bestand.
b) Auch die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686). Diese Voraussetzungen will der Kläger mit der Argumentation belegen, dass mit der vom Erstgericht vernommenen Polizeibeamtin nur ein einziges Beweismittel existiere, um den Sachverhalt aufzuklären. Wie oben unter 1.a) dargelegt, wird die Beweiswürdigung des Erstgerichts vom Senat geteilt und durch die weiteren dort genannten Beweismittel gestützt, so dass bereits die Annahme unzutreffend ist, es stehe nur ein einziges Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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