Europarecht

wasserrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Stauanlagen, ungenehmigte Teichanlage, Gewässerbenutzung, wasserrechtliche Generalklausel, Durchgängigkeit des Gewässers

Aktenzeichen  Au 9 K 20.2221

Datum:
5.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21155
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
WHG § 9 Abs. 1
WHG § 34
WHG § 100 Abs. 1 S. 2
BayWG Art. 58 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2020, mit dem die Klägerin zum Rückbau von Stauanlagen in dem Gewässer auf ihrem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … verpflichtet wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die im streitgegenständlichen Bescheid primär herangezogene Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 2 WHG trägt die angeordneten Rückbaumaßnahmen nicht.
Gemäß § 34 Abs. 2 WHG hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach § 34 Abs. 1 WHG entsprechen. § 34 Abs. 1 WHG legt fest, dass die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden dürfen, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird. Entsprechend der gesetzlichen Zielsetzung, einheitliche ökologische Standards für Stauanlagen zu schaffen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 34 Rn. 21), sind zuständige Behörden nach § 34 Abs. 2 WHG verpflichtet, Anordnungen zur Anpassung vorhandener Stauanlagen an die aktuellen ökologischen Standards zu treffen. Zwar handelt es sich bei den Mönchen und Dämmen in der streitgegenständlichen Teichanlage um Stauanlagen in Sinne von § 34 Abs. 2 WHG, da sie dem Aufstauen des Gewässers zu dienen bestimmt sind. Mit der streitgegenständlichen Rückbauanordnung sollen jedoch die vorhandenen Stauanlagen nicht an die aktuellen ökologischen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 WHG angepasst, sondern vollständig beseitigt werden. Die vollständige Beseitigung von Stauanlagen kann nicht auf Grundlage des § 34 Abs. 2 WHG angeordnet werden, da die Anordnungen nach dieser Vorschrift der Erhaltung von sog. Altstauanlagen dienen und entsprechend dieser Zielsetzung nur für Stauanlagen gelten, die weiterbetrieben werden sollen. Dies ist vorliegend jedoch ersichtlich nicht der Fall.
2. Die angefochtene Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage jedoch in der von dem Beklagten hilfsweise herangezogenen wasserrechtlichen Generalklausel gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Maßnahmen sind materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG obliegt die Gewässeraufsicht den Kreisverwaltungsbehörden. Diese ordnen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
a) Zunächst ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Teichanlage auf dem Grundstück der Klägerin nicht aus dem Anwendungsbereich der wasserrechtlichen Vorschriften des WHG und BayWG ausgenommen ist.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist das Wasserhaushaltsgesetz auf oberirdische Gewässer anzuwenden. In § 3 Nr. 1 WHG ist ein oberirdisches Gewässer als ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser definiert. § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG bestimmt, dass kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung durch Landesvorschriften von den Bestimmungen des WHG ausgenommen werden können. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG finden die Bestimmungen des WHG und BayWG auf kleine Teiche und Weiher keine Anwendung, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind und soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Nach dieser Regelung sind solche Teiche von dem Anwendungsbereich der wasserrechtlichen Vorschriften ausgenommen, die mittels künstlicher Vorrichtungen mit Wasser beschickt werden und bei denen kein Zusammenhang (Wasseraustausch) mit dem Grundwasser besteht (Knopp in: Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 37. EL Februar 2019, Art. 1 Rn. 24). Da Gewässer dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind und damit auch Verbindung zur Ökologie haben, ist für die Anwendung des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG entscheidend, ob das Wasser so aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts gelöst ist, dass es an den Gewässerfunktionen keinen Anteil hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 26.4.2010 – RN 8 K 08.2153 – juris Rn. 47).
Ausgehend von diesem Maßstab handelt es sich bei der streitgegenständlichen Teichanlage nicht um einen Teich im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG, sodass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes anzuwenden sind. Wie bereits im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins im vorangegangenen Verfahren Au 9 K 18.2122 festgestellt werden konnte, ist das Wasser, das die streitgegenständlichen Teichen speist, nicht vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert. Das Wasser stammt aus der Quelle, die nordöstlich von … entspringt und in einen östlich des Teichgrundstücks gelegenen Bach mündet. Damit sind die Teiche mit einem anderen Gewässer verbunden, sodass sie bereits aus diesem Grund nicht nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWG aus dem Anwendungsbereich des WHG ausgenommen sind. Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, ob die streitgegenständliche Teichanlage von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung ist.
b) Nach § 68 Abs. 1 und 2 WHG bedarf der Gewässerausbau einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung. Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Die Herstellung von (Fisch-)Teichen aus einem fließenden Gewässer stellt eine wesentliche Umgestaltung bzw. die Herstellung eines oberirdischen Gewässers und somit einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau dar.
Darüber hinaus sind vorliegend erlaubnispflichtige Benutzungstatbestände gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG erfüllt. Durch die Errichtung der streitgegenständlichen Stauanlagen (Mönche und Dämme) mit dazugehörigen Rohrleitungen wurden Vorrichtungen geschaffen, die dem Aufstauen von oberirdischem Gewässer und dem Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer zu dienen bestimmt sind, sodass eine Gewässerbenutzung im Sinn von § 9 WHG vorliegt. Die Benutzung eines Gewässers bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend handelt es sich somit um einen Aufstau von oberirdischem Gewässer sowie das Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer, die nach § 8 Abs. 1 WHG gestattungspflichtig sind.
c) Die erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen wurden nicht erteilt. Zwar beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1973 die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für die Anlage von drei Fischteichen mit dazugehörigen Vorrichtungen auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … Ein wasserrechtliches Verfahren konnte jedoch mangels erforderlicher Unterlagen nicht durchgeführt werden, sodass der Antrag am 25. September 1978 von dem Antragsteller fernmündlich zurückgezogen wurde. Erst bei der Ortseinsicht am 2. April 1984 wurde festgestellt, dass die streitgegenständliche Teichanlage mit Stauvorrichtungen und Rohrleitungen auf dem Grundstück der Klägerin errichtet worden war.
Auch in der Folgezeit wurde die streitgegenständliche Teichanlage nicht legalisiert. Insbesondere entfaltet das Schreiben des Landratsamtes vom 16. Mai 1988, auf das die Klägerin Bezug nimmt, keine Legalisierungswirkung. Bei dem Schreiben handelt es sich lediglich um eine nachrichtliche Übermittlung der wasserwirtschaftlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes, die sich im Übrigen auf die damalige Sach- und Rechtslage bezieht und auf heutige Verhältnisse nicht übertragbar ist. Ebenso kann die erforderliche förmliche Erlaubnis – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht dadurch ersetzt werden, dass die zuständige Behörde erst nach Ablauf von mehreren Jahrzehnten seit Entdeckung der Teichanlage gewässeraufsichtlich tätig wurde. Da es im vorliegenden Fall an einer für den Einzelfall ergangenen Verwaltungsentscheidung fehlt, bei der eine öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hätte, ist bereits nicht ersichtlich, woraus ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin abgeleitet werden könnte. Abgesehen davon gibt es keinen eigentums- oder wasserrechtlichen Bestandsschutz für den Gewässerbenutzer, sodass selbst die Verlängerung einer alten Gestattung rechtlich eine Neuerteilung darstellt, bei der die Wasserrechtsbehörde in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden ist, sondern eine völlige Neubewertung vornehmen kann (BayVGH, B.v. 23.10.2020 – 8 ZB 20.1178 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 8 ZB 16.1851 – juris Rn. 13; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 14 Rn. 33). Im Übrigen begründet selbst ein Altrecht kein schutzwürdiges Vertrauen, für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten zu bleiben oder dem Inhaber nur im Wege der Enteignung genommen werden zu können (BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris Rn. 13).
Damit ist festzuhalten, dass die streitgegenständliche Teichanlage ohne die erforderliche wasserrechtliche Gestattung errichtet wurde und damit formell illegal ist, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG erfüllt sind.
d) Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung unterliegt auch keinen Ermessensfehlern. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen unter sachgerechter Abwägung der insoweit zu berücksichtigenden Umstände zweckentsprechend Gebrauch gemacht. Insbesondere sind die angeordneten Rückbaumaßnahmen geeignet, der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung, an oberirdischen Gewässern möglichst natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten sowie die Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, ausreichend Rechnung zu tragen, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG. Die angegriffenen Maßnahmen sind insoweit auch erforderlich. Des Weiteren unterliegen die Anordnungen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken, denn ein die Klägerin weniger belastendes geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die streitgegenständliche Teichanlage nicht offensichtlich genehmigungsfähig, sodass auch eine nachträgliche Legalisierung als weniger belastendes Mittel nicht in Betracht kommt. Einer wasserrechtlichen Gestattung der Gewässerbenutzung stünde vorliegend der zwingende Versagungsgrund gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m § 34 Abs. 1 WHG entgegen, da nach fachlicher Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) die erforderliche Durchgängigkeit des fließenden Gewässers im vorliegenden Fall nicht gewährleistet ist. Soweit die Klägerin diese fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (st. Rspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 2.1.2020 – 8 ZB 19.47 – juris Rn. 11; B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 – BayVBl 2011, 728 – juris Rn. 12). Diesen liegt die fachliche Erfahrung aus einer jahrelangen Bearbeitung wasserrechtlicher Sachverhalte in einem bestimmten Gebiet zugrunde und nicht nur die Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall, sodass ihnen grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute zukommt; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Klägerin nach eigenen Angaben kein Interesse mehr an dem Betrieb der Stauanlagen hat, sodass vertiefte Überlegungen insoweit nicht anzustellen sind. Nach Aufgabe der Gewässerbenutzung entspricht es aus wasserwirtschaftlicher Sicht in der Regel dem Wohl der Allgemeinheit, Maßnahmen zum Rückbau von Anlagen und zur Wiederherstellung des früheren Zustands zu treffen. Ein demgegenüber stehendes schützenswertes Interesse der Klägerin an der Belassung der Anlagen ist vorliegend nicht erkennbar.
Schließlich sind die angeordneten Maßnahmen auch zumutbar und können nach fachlicher Einschätzung der Wasserschutzbehörden mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden. Die gegenteilige Behauptung hat die Klägerin nicht näher substantiiert.
3. Die Klage bleibt auch hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder in Ziffern II. und III. des streitgegenständlichen Bescheids ohne Erfolg. Diese finden ihre Rechtsgrundlage jeweils in Art. 29, 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgelder sind bezogen auf die einzelnen Verpflichtungen der Klägerin hinreichend bestimmt im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und halten sich jeweils im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 31 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die zur Erfüllung der Verpflichtungen bestimmten Fristen entsprechen den Vorgaben des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Qualifizierte Einwände gegen die Zwangsgeldandrohungen hat die Klägerin nicht vorgebracht.
4. Die Klage war nach alldem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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