Europarecht

Wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift unzulässige Klage

Aktenzeichen  M 24 S 17.1989

Datum:
1.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28052
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 82 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört es, dass in jeder Lage des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift der Antragspartei bei Gericht vorliegt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 24. April 2017, durch den der Antragsteller verpflichtet wird, seinen Wohnsitz im Landkreis … zu nehmen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, beantragte der Antragsteller, den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 24. April 2017 aufzuheben.
Zeitgleich beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der Antragsteller hatte in der Klage- und Antragsschrift als ladungsfähige Anschrift … … … …, angegeben.
Mit Schreiben vom 17. August 2017 teilte das Landratsamt … mit, dass gerichtliche Post an den Antragsteller nicht zugestellt werden konnte, da dieser nun in … wohnhaft sei. Der Antragsteller wurde daraufhin unter der Adresse in … durch das Gericht mit Schreiben vom 25. September 2017 um Mitteilung der aktuellen ladungsfähigen Anschrift gebeten. Ebenso wurde er im Wege der öffentlichen Zustellung mit Schreiben vom 15. November 2017 nochmals um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift gebeten. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift des Antragstellers unzulässig.
Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein. Dazu gehört auch, dass in jeder Lage des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift der Antragspartei bei Gericht vorliegen muss. Bei einer Änderung der Anschrift während des Prozesses ist diese im Rahmen der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungspflicht dem Gericht mitzuteilen (BayVGH, B.v. 5.12.2007 – 19 ZB 06.2329 – juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG U.v. 13.4.1999 – 1 C 24/97 – juris Rn. 39 ff; Geiger in Eyermann, VwGO, § 82 Rn 2,3). Daran fehlt es hier. Die dem Gericht in der Klage- und Antragsschrift mitgeteilte Anschrift des Antragstellers ist nicht mehr aktuell, da die an diese Adresse versendete Gerichtspost als unzustellbar zurückkam. Die derzeitige ladungsfähige Anschrift des Antragstellers ist dem Gericht nicht bekannt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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