Europarecht

Widerruf der Beleihung als Luftsicherheitsassistentin

Aktenzeichen  M 24 K 17.5291

Datum:
27.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21946
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LuftSiG § 16a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. S. 2, Abs. 3
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Beleihung als Hilfsorgan des Luftamtes ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Klage abzustellen, da es sich bei dem Widerruf der Beleihung um eine Ermessensentscheidung betreffend einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG BeckRS 2013, 56766 Rn 33). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Geeignetheit als Voraussetzung für die Beleihung natürlicher Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach dem Luftsicherheitsgesetz wird durch die – norminterpretierenden – Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten konkretisiert. Danach werden an diese Tätigkeit über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit gestellt, um die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, und damit den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zu gewährleisten, nämlich von Leib und Leben der auf dem Luftweg verkehrenden Personen (HessVGH BeckRS 2016, 43315 Rn. 11 und BayVGH BeckRS 2011, 46571 Rn. 7). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. An die Geeignetheit der mit Luftsicherheitsaufgaben betrauten Personen (der Beliehenen) sind vor dem Hintergrund der Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, hohe Anforderungen zu stellen. Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (BayVGH BeckRS 2011, 46571 Rn. 6). Die beleihende Behörde hat sich anhand geeigneter Nachweise von der Eignung zu überzeugen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Alle Anforderungskriterien sind von jedem Luftsicherheitsassistenten uneingeschränkt zu erfüllen. Eine Teilbeleihung bzw. ein Teilwiderruf der Beleihung ist rechtlich  nicht vorgesehen (vgl. hierzu HessVGH BeckRS 2016, 43315 Rn 14). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.
1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Klägerin und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 übereinstimmend beantragten, dass eine streitige Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018, sondern im schriftlichen Verfahren erfolgen solle.
2. Das Gericht stellt als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Erfolgs der erhobenen Klage auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Klage ab, da es sich bei dem Widerruf der Beleihung um eine Ermessensentscheidung betreffend einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 46/12 – juris, Rn 33). Auch prozessökonomische Gründe sprechen dafür, im Rahmen des Antrags- bzw. Klageverfahrens neu auftretende Erkenntnisse in die gerichtliche Entscheidung einfließen zu lassen.
3.1. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Anfechtungsklage zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sich der streitgegenständliche Widerruf der Beleihung nicht dadurch erledigt hat, dass die Beleihung vom 1. Oktober 1993 durch rechtskräftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Sicherheitsgesellschaft am Flughafen … mbH – wie in der Beleihung vorbehalten – erloschen ist (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 17.06.2009 – AN 10 K 08.01204 – juris Rn. 28/29). Den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 28. Mai 2019 zufolge hat das Arbeitsgericht … mit Teilurteil vom 29. März 2018 festgestellt, dass die Kündigung vom 26. Oktober 2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat, und hat den Zahlungsantrag abgewiesen. Über die Berufung der Klägerin mit dem Ziel der Verurteilung der … … mbH zur Entgeltfortzahlung hat das Landesarbeitsgericht noch nicht entschieden.
3.2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 5. Oktober 2017 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, § 114 VwGO).
Zu Recht ist der Beklagte in seinem Bescheid vom 5. Oktober 2017 davon ausgegangen, dass Zweifel an der Eignung der Klägerin für die ihr mit der Beleihung übertragenen Aufgaben bestehen, und hat in nicht zu beanstandender Weise die Beleihung nach Art. 49 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. § 16a Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) widerrufen. Ebenso ist die in Nr. 2 des Bescheides verfügte Rückgabe des Dienstausweises, der Beleihungsurkunde und der Zertifizierungsausweise nach Art. 52 Satz 1 BayVwVfG rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
3.3. Ergänzend hierzu wird Folgendes ausgeführt:
3.3.1. Die Zweifel an der Eignung der Klägerin wurden auch nicht durch den im Klage- und Antragsverfahren vorgelegten Bericht der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie der Universitätsmedizin … vom 16. August 2017 über die Untersuchung der Klägerin am 4. Juli 2017, den in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2018 von der Klagepartei vorgelegten Bericht einer Praxis für Neurologie und Psychiatrie vom 12. Februar 2018 über die Vorstellung und Testung der Klägerin am 9. Februar 2018, den mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 vorgelegten neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Bezirksklinikums …, Klinik und Poliklinik für Neurologie der Universität …, vom 28. Mai 2018 und dem eingeholten arbeitsmedizinischen Fachgutachten des Prof. Dr. med. … … vom 20. Februar 2019 ausgeräumt.
3.3.2. Nach § 1 LuftSiG dient das Luftsicherheitsgesetz dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Die Luftsicherheitsbehörde hat nach § 2 LuftSiG die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs in diesem Sinne abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 LuftSiG kontrolliert. Gem. § 16a Abs. 1 LuftSiG kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde natürlichen Personen als Beliehene u.a. bestimmte Aufgaben bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 bis 3 LuftSiG übertragen. Nach § 16a Abs. 2 Satz 1 LuftSiG ist die Beleihung nur zulässig, wenn der zu Beleihende für die zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig und zuverlässig ist – insbesondere müssen die erforderlichen speziellen rechtlichen und technischen Kenntnisse nachgewiesen werden – (Nr. 1), die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sichergestellt ist (Nr. 2) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Nr. 3).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Geeignetheit wird durch die – norminterpretierenden – Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG (a.F.) an deutschen Flughäfen vom 10. Juli 2006, denen über den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG Außenwirkung zukommt, konkretisiert. Danach werden an die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit gestellt. Die Eignung umfasst neben der persönlichen Zuverlässigkeit (§ 7 LuftSiG) und der Erfüllung des allgemeinen Anforderungsprofils auch die körperliche Tauglichkeit und geistige Belastbarkeit des Luftsicherheitsassistenten. Diese Mindestanforderungen dienen dazu, die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen im Sinn des § 1 LuftSiG zu gewährleisten und bezwecken damit den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leib und Leben der auf dem Luftweg verkehrenden Personen (HessVGH, B.v. 11.11.2015 – 9 A 1467/14.Z – juris Rn. 9 und BayVGH, B.v. 28.07.2010 – 8 ZB 09.1080 – juris, Rn. 7). Nach Nr. 2 der genannten Richtlinien vom 10. Juli 2006 wird die physische und psychische Tauglichkeit durch arbeitsmedizinische Untersuchungen festgestellt. Luftsicherheitsassistenten müssen Beanspruchungen wie Arbeiten unter Zeitdruck und/oder mit Publikumsverkehr und sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten mit hoher Verantwortung und Kontrollaufgaben gewachsen sein.
An die Geeignetheit dieser Personen (der Beliehenen) sind vor dem Hintergrund der Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, hohe Anforderungen zu stellen. Die Geeignetheit setzt unter anderem voraus, dass die mit Luftsicherheitsaufgaben betrauten Personen jederzeit die Gewähr für die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Bestimmungen für die Personen- und Gepäckkontrolle bieten. Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (BayVGH, B.v. 28.07.2010 – 8 ZB 09.1080 – juris, Rn. 6). Die beleihende Behörde hat sich anhand geeigneter Nachweise vom Vorliegen der in § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG genannten Voraussetzungen zu überzeugen (§ 16a Abs. 2 Satz 2 LuftSiG).
3.3.3. Die von der Klägerin im Klage- und Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen sind vor dem Hintergrund der dargelegten hohen Anforderungen nicht geeignet, die Zweifel an ihrer Eignung auszuräumen.
Ausweislich des Berichtes der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie der Universitätsmedizin … vom 16. August 2017 über die Untersuchung der Klägerin am 4. Juli 2017 ist die untersuchende Fachärztin für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Sozialmedizin und Allergologie zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der dort zur Objektivierung der von der Klägerin berichteten kognitiven Einschränkungen vorgenommenen neurokognitiven Testung sich (zwar) normgerechte Werte bzgl. der Daueraufmerksamkeit sowie der Merkfähigkeit, allerdings bzgl. der Konzentrationsleistung unter hoher situativer Belastung erniedrigte Werte fanden.
Soweit in dem in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2018 von der Klägerin vorgelegten Bericht einer Praxis für Neurologie und Psychiatrie vom 12. Februar 2018 über die Vorstellung und Testung der Klägerin am 9. Februar 2018 festgestellt wurde, dass in keinem der getesteten Aufmerksamkeitsbereiche (Alertness bzw. Konzentration, Reaktionskontrolle, geteilte Aufmerksamkeit und Daueraufmerksamkeit) eine unterdurchschnittliche Leistung der Klägerin und somit eine Beeinträchtigung festgestellt werden konnte, ist auszuführen, dass dieser Bericht zum einen keine Aussagen über eine Konzentrationsleistung unter hoher situativer Belastung, wie sie bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit am Flughafen regelmäßig vorkommt, enthält. Zum anderen werden – wie oben bereits dargelegt – an die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit gestellt, so dass eine Bescheinigung darüber, „nicht unterdurchschnittliche“ Aufmerksamkeitsleistungen zu erzielen, nicht geeignet ist, Zweifel an der Eignung – der körperlichen Tauglichkeit und geistigen Belastbarkeit – vor dem Hintergrund dieses hohen Maßstabs auszuräumen.
Gleiches gilt für den mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 vorgelegten neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Bezirksklinikums …, Klinik und Poliklinik für Neurologie der Universität Regensburg, vom 28. Mai 2018, in dem der Klägerin durchschnittliche bis gut durchschnittliche Ergebnisse in den durchgeführten Testverfahren bescheinigt wurden, da auch insoweit keine Aussagen über eine Konzentrationsleistung unter andauernder hoher situativer Belastung getroffen wurden. Im Übrigen dauerte die neuropsychologische Diagnostik dem Bericht zufolge etwa eine Stunde, während sich der Einsatz der Klägerin als Luftsicherheitsassistentin unter den Bedingungen ihres Arbeitsplatzes über einen deutlich längeren Zeitraum erstrecken dürfte.
Schlussendlich konnte auch das arbeitsmedizinische Fachgutachten des Prof. Dr. med. … … vom 20. Februar 2019 die Zweifel an der Geeignetheit der Klägerin für die von ihr auszuübende Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin nicht ausräumen, da auch in diesem Gutachten keine Aussagen dazu getroffen werden konnte, dass bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin die von der Klägerin geschilderten Beschwerden, die in der Vergangenheit bei ihr aufgetreten sind, nicht wieder auftreten würden. Angesichts des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter – Leib und Leben der auf dem Luftweg verkehrenden Personen -, die dem Schutzzweck des Luftsicherheitsgesetzes nach dessen § 1 unterliegen, kann auch nicht verantwortet werden, unter realen Arbeitsplatzbedingungen auszutesten, ob die Beschwerden bei der Klägerin wieder auftreten würden oder nicht. So hat auch der Gutachter Prof. Dr. med. … … selbst ausgeführt, dass hierfür eine Untersuchung unter Arbeitsplatzbedingungen (Arbeitsplatzsimulation) nötig wäre. Soweit vom Bevollmächtigten der Klägerin hierzu im Schriftsatz vom 21. Mai 2019 vorgetragen wurde, dass jedermann klar sei, dass in der Zukunft Beschwerden auftreten könnten, die eine Unzuverlässigkeit begründen könnten, ist auszuführen, dass es vorliegend darum geht, bestehende Zweifel an der Geeignetheit positiv auszuräumen, und nicht irgendwelche hypothetischen Annahmen für die Zukunft auszuschließen.
3.3.4. Der Widerruf der Beleihung stellt sich auch als verhältnismäßig dar, insbesondere ist – wie vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt – eine Teilbeleihung bzw. ein Teilwiderruf der Beleihung dahingehend, dass die übertragenen Aufgaben auf bestimmte Kontrollstellen eingeschränkt werden könnten, nach § 16a LuftSiG nicht vorgesehen (vgl. hierzu HessVGH, B.v. 11.11.2015 – 9 A 1467/14.Z – juris Rn 14: Ein Teilwiderruf scheidet schon aus rechtlichen Gründen aus; die Richtlinien des Bundesministeriums des Innern vom 10. Juli 2006 sehen eine eingeschränkte Tauglichkeit nicht vor; alle darin aufgestellten Anforderungskriterien sind daher von jedem Luftsicherheitsassistenten uneingeschränkt zu erfüllen).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit vom Bevollmächtigten der Klägerin beantragt wurde, die Zuziehung des unterzeichnungsbevollmächtigten Rechtsanwaltes der Klägerin für notwendig zu erachten, bedurfte es hierzu keiner Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht stattgefunden hat.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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