Europarecht

Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis

Aktenzeichen  24 CS 21.880

Datum:
11.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12535
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SprengG § 8 Abs. 3, § 8a Abs. 1, § 19, § 21, § 34 Abs. 2, Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 5, § 122 Abs. 2 S. 3, § 146 Abs. 4 S. 6

 

Leitsatz

1. Im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG müssen kumulativ die Zuverlässigkeit sowohl des Antragstellers als auch der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen vorliegen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine nach § 21 SprengG dem Betriebsleiter ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung hat keine Auswirkungen auf die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers, da sich diese Frage alleine nach §§ 8 ff. SprengG und nicht aus den im Abschnitt IV des SprengG (§§ 19 ff. SprengG) aufgeführten Vorschriften über verantwortliche Personen und ihre Pflichten ergibt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 S 20.6281 2021-02-19 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500, – Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2020, mit dem eine ihr erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis widerrufen wurde.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Februar 2021 ihren entsprechenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der alleinige Vorstand der Antragstellerin, auf den insoweit abzustellen sei, besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, da gegen diesen mit rechtskräftigem Strafurteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt worden sei. Es lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen der verfassungskonformen Vorschrift des § 8a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG vor. Nach der gebotenen summarischen Prüfung werde sich der angefochtene Bescheid deshalb aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen, jedenfalls überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der behördlichen Verfügung das Interesse der Antragstellerin.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2021 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit komme es nicht zwangsläufig auf die Person des Vorstandes an. Es könne vielmehr nach § 8 Abs. 3 SprengG auch der Betriebsleiter der Gesellschaft mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt werden, wobei dann nur auf die Zuverlässigkeit dieser Person abzustellen sei. Das Verhalten des Antragsgegners widerspreche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich. Denn dieser habe zum einen mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 die sprengstoffrechtliche Erlaubnis widerrufen, obwohl die Antragstellerin ihm kurz zuvor mitgeteilt habe, dass beabsichtigt sei, in der Aufsichtsratssitzung vom 2. November 2020 einen weiteren Vorstand zu bestellen. Zum anderen sei vom Antragsgegner immer noch nicht über den bereits Anfang November 2020 gestellten Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis für die Antragstellerin, vertreten durch den neu bestellten weiteren Vorstand, entschieden worden.
Der Antragsgegner – Landesanwaltschaft Bayern – hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen die begehrte Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgegangen, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit besaß, sich der Bescheid damit aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird und eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt.
Der Senat nimmt deshalb zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
1.1. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 8 SprengG hat der Antragsgegner zu Recht auf den zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses alleinigen Vorstand der Antragstellerin, Herrn R., abgestellt. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn entweder der Antragsteller oder – soweit vorhanden – eine der leitenden Personen unzuverlässig ist, es müssen also kumulativ die Zuverlässigkeit sowohl des Antragstellers als auch der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen vorliegen (vgl. Apel/ Keusgen, Sprengstoffgesetz, Bd. 2, Stand Dez. 2019, § 8 Rn. 2.3). In der Person des alleinigen Vorstands Herrn R. – auf den für die Frage der Zuverlässigkeit der Antragstellerin als juristische Person abzustellen ist – lagen im maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG vor. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 3 SprengG, nachdem im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorstand der Antragstellerin nur aus Herrn R. bestand. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin kommt es daher selbst dann nicht ausschließlich auf die Zuverlässigkeit eines im maßgeblichen Zeitpunkt etwa bereits bestellten Betriebsleiters der Gesellschaft an, wenn dieser mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt war. Schließlich hat auch eine nach § 21 SprengG dem Betriebsleiter ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Auswirkungen auf die Frage der Zuverlässigkeit der Antragstellerin, da sich diese Frage alleine nach §§ 8 ff. SprengG und nicht aus den im Abschnitt IV des SprengG (§§ 19 ff. SprengG) aufgeführten Vorschriften über verantwortliche Personen und ihre Pflichten ergibt.
1.2. Soweit die Antragstellerin ein rechtsmissbräuchliches und gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten darin sieht, dass der streitgegenständliche Widerrufsbescheid wenige Tage vor der Bestellung des weiteren Vorstands Herrn K. erging, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. So enthält § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG eine unbedingte Verpflichtung der zuständigen Behörde zum Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Von solchen Tatsachen hatte die Behörde ab Februar 2020 Kenntnis. Angesichts des auch aus § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 34 Abs. 5 SprengG zu entnehmenden besonderen Interesses der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und des notwendigen Schutzes überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung bestand damit im Zeitpunkt des Bescheidserlasses kein Anlass für ein weiteres Zuwarten der Behörde, zumal die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Juni 2020 zum beabsichtigten Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis angehört und ihr mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 mitgeteilt wurde, dass ein erneuter Terminaufschub nicht tragbar sei. Soweit die Antragstellerin einwendet, sie habe dem Antragsgegner mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 mitgeteilt, dass geplant sei, am 2. November 2020 einen weiteren Vorstand zu bestellen, fehlt es – worauf das Erstgericht zu Recht hinweist – bereits an der Glaubhaftmachung der Übermittlung dieses Schreibens an die Behörde (BA Rn. 31). Auch dem Schreiben der Antragstellerin vom 18. September 2020 lässt sich nicht entnehmen, dass und wann ein neuer Vorstand bestellt werden soll, da in diesem noch ausgeführt wird, dass es möglicherweise haftungsrechtlich interessanter sei, zukünftige Sprengungen extern zu vergeben. Im Übrigen hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. April 2021 ausgeführt, dass wegen mehrerer laufender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen das im November 2020 bestellte weitere Vorstandsmitglied Herr K., die im Falle einer Verurteilung eine Unzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 SprengG begründen könnten, das Erlaubnisverfahren nach § 8a Abs. 4 SprengG ausgesetzt worden sei. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Behörde kann der Senat hierbei nicht erkennen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der von den Beteiligten nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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