Europarecht

Widerruf einer Zuwendung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm

Aktenzeichen  M 12 K 17.215

Datum:
12.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21793
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EG) Nr. 796/2004 Art. 73
VO (EG) Nr. 1975/2006 Art. 31 Abs. 2
BayVwVfG Art. 49

 

Leitsatz

1 Es genügt für einen Widerruf gem. Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG, dass die Zweckverfehlung für einen Teil der Leistung gegeben ist; in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit kommt auch für die partielle Zweckverfehlung ein Gesamtwiderruf in Betracht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Verstoß gegen Subventionsvoraussetzungen, der die Rücknahme- oder Widerrufsermächtigung auslöst, zwingt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig auch zur Aufhebung der Bewilligung und demgemäß zur Rückforderung des Gewährten. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind von vornherein auch keine besonderen Ermessenserwägungen angezeigt (wie BVerwG NVwZ-RR 2004, 413 [415]). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3 Überlässt das Gemeinschaftsrecht die Bestimmung der Sanktion den Mitgliedstaaten, obliegt die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem nationalen Recht, das dieses wiederum dem Bereich des behördlichen Ermessens zuweist. In diesem Umfang kann eine behördliche Ermessensausübung nicht gemeinschaftsrechtswidrig sein, da es sich bei der Wahrung der gebotenen Verhältnismäßigkeit nicht um eine Frage der Zweckmäßigkeit des Widerrufs und der anschließenden Rückforderung der Zuwendung, sondern um eine Frage ihrer Rechtmäßigkeit handelt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Auf die Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie die Folgeansprüche ist nationales Recht anzuwenden. Zwar geht es um eine Zuwendung, die auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert wurde (Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die gem. Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im vorliegenden Fall weiter gilt). Das Gemeinschaftsrecht enthält jedoch keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Zuwendungen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation ist nicht einschlägig, da die Zuwendung keine Regelung hinsichtlich Marktordnungswaren betrifft.
b) Rechtsgrundlage der Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 24. Januar 2008 ab Bewilligung ist daher Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
aa) Der Zuwendungsbescheid vom 24. Januar 2008 war rechtmäßig, insbesondere hat der Kläger seine ursprüngliche Absicht, eine Hopfenanbaufläche von 5 ha neu zu errichten, nach seinen Angaben erst im Jahr 2011 aufgegeben, so dass auch deren Berücksichtigung sowohl im Rahmen der förderfähigen Baukosten als auch der Eigenkapitalbildung ursprünglich rechtmäßig war.
bb) Die Zuwendung wurde teilweise nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet.
In Nr. 1 des Zuwendungsbescheids ist als Zweck der Zuwendung die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, die Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten, die Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung durch die Verwirklichung und die zweckentsprechende Nutzung folgender Investitionen genannt: Neubau eines Hopfenerntezentrums mit Hopfentrocknung, Technik, Hopfenpflückanlagen und Hopfengerüstanlagen. Um die jeweils förderfähigen Maßnahmen genau festzulegen ist in Nr. 4.1 des Zuwendungsbescheids geregelt, dass die bewilligten Mittel nur für die zuwendungsfähigen betrieblichen Investitionen gemäß dem Antrag beiliegendem Investitionskonzept und genehmigtem Bauplan verwendet werden dürfen. Eine davon abweichende Ausführung bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle. Die bewilligten Mittel durften daher zweckgebunden nur für die im Investitionskonzept angeführten Maßnahmen verwendet werden. In diesem dem Förderantrag beigefügten Investitionskonzept (Inhaltsregister Nr. 7) ist als „Ziel 2: Hopfentechnik und 5 ha Hopfen neu“ benannt. Ersatzinvestitionen für Hopfengerüstanlagen auf bereits bestehenden Hopfenanbauflächen sind demgegenüber in dem Investitionskonzept nicht als Investitionsmaßnahme genannt. Zweck der Zuwendung war nach dem Zuwendungsbescheid daher neben anderweitigen Maßnahmen lediglich die Beschaffung von Hopfengerüstanlagen für eine Erweiterung der Hopfenanbaufläche um etwa 5 ha.
Die Zuwendungen für Stahlseil, Draht und Hopfensäulen, die aufgrund des 5. Verwendungsnachweises und der hierzu eingereichten Rechnungen (Belegliste Nr. 70 Rechnung für „Stahlseil, Draht“ in Höhe von 3.280,02 Euro und Nr. 71 Rechnung für „Hopfensäulen“ in Höhe von 1.927,00 Euro) bewilligt wurden, sind nicht dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck entsprechend verwendet worden, da sie nicht der Erweiterung der Hopfenanbaufläche gedient haben, sondern unstrittig der Erneuerung von Hopfengerüsten auf einer bereits bestehenden Hopfenanbaufläche auf dem Feldstück Nr. 44. Auf die Frage, ob die Erweiterung auf dem Feldstück Nr. 78 hätte erfolgen sollen, kommt es vorliegend nicht an. Entscheidend ist, dass die Zuwendungen für die o.g. Investitionen nicht der Erweiterung der Hopfenanbaufläche des Klägers – auf welchem Feldstück auch immer – gedient haben, sondern der nicht von der Zweckbestimmung umfassten Erneuerung einer bereits bestehenden Hopfengerüstanlage.
Eine Anzeige der abweichenden Ausführung hat der Kläger entgegen seiner Verpflichtung gem. Nr. 4.1 des Zuwendungsbescheids unterlassen, so dass auch keine nachträgliche Genehmigung der Ersatzinvestitionsmaßnahme als förderfähig vorliegt.
Es genügt für einen Widerruf gem. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, dass die Zweckverfehlung für einen Teil der Leistung gegeben ist. In den Grenzen der Verhältnismäßigkeit kommt auch für die partielle Zweckverfehlung ein Gesamtwiderruf in Betracht (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 100, beck-online).
Damit ist der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfüllt.
cc) Von der Widerrufsmöglichkeit hat der Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
(1) Zwar räumt Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG grundsätzlich ein Ermessen ein, das von der entscheidenden Behörde pflichtgemäß auszuüben ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingt ein Verstoß gegen Subventionsvoraussetzungen, der die Rücknahme- oder Widerrufsermächtigung auslöst, aber aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig auch zur Aufhebung der Bewilligung und demgemäß zur Rückforderung des Gewährten. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind von vornherein keine besonderen Ermessenserwägungen angezeigt (BVerwG, U.v. 10.12.2003, NVwZ-RR 2004, 413, 415 unter Bezugnahme auf BVerwGE 105, 55 und BVerwGE 116, 332). Zudem beruht die einzelbetriebliche Investitionsförderung, die aus Mitteln der Europäischen Union kofinanziert wird, auch auf Gemeinschaftsrecht. Nach den im vorliegenden Fall anwendbaren Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht gezahlte Beträge wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, U.v. 16.7.1998 – Rs C-298/96 – juris). Insofern sind bzgl. des Widerrufs der zu Unrecht erhaltenen Teils der Zuwendung in Höhe von 1.263,35 Euro keine Ermessenserwägungen anzustellen.
Der vollständige Widerruf der gewährten Zuwendungen stellt, soweit er über die Summe von 1.263,35 Euro hinausgeht, eine verwaltungsrechtliche Sanktion dar, die im Fall des Klägers bei einer Gesamtfördersumme von 95.395,85 Euro im Vergleich zu der mangels zweckentsprechender Verwendung zu Unrecht erhaltenen Förderung von lediglich 1.263,35 Euro erheblich ist. Überlässt das Gemeinschaftsrecht die Bestimmung der Sanktion den Mitgliedstaaten, obliegt die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem nationalen Recht, das dieses wiederum dem Bereich des behördlichen Ermessens zuweist. In diesem Umfang kann eine behördliche Ermessensausübung nicht gemeinschaftsrechtswidrig sein, da es sich bei der Wahrung der gebotenen Verhältnismäßigkeit nicht um eine Frage der Zweckmäßigkeit des Widerrufs und der anschließenden Rückforderung der Zuwendung, sondern um eine Frage ihrer Rechtmäßigkeit handelt. Das sieht auch das Gemeinschaftsrecht nicht anders (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2003 – 3 C 22/02 – juris).
Im vorliegenden Fall erzwingt jedoch das Gemeinschaftsrecht bereits die vollständige Rückforderung der Förderung bzw. den vorgelagerten Widerruf des Zuwendungsbescheids, so dass für Ermessenserwägungen nach nationalem Recht in Bezug auf die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kein Raum ist. Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird nach Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 das Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen und bereits gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Der Verordnungsgeber hat somit für den Fall vorsätzlich falscher Angaben die Verhältnismäßigkeitsprüfung antizipiert, indem er eine strikte Sanktion für derartiges Verhalten festgelegt hat. Der Kläger hat vorsätzlich falsche Angaben gemacht, indem er im Rahmen des 5. und 7. Verwendungsnachweises erklärt hat, dass die Zuwendungen zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bezeichneten Zwecks verwendet wurden. Denn der Kläger wusste, dass Stahlseil, Draht und Hopfensäulen, für die Rechnungen mit dem 5. Verwendungsnachweis eingereicht wurden, nicht für den Neubau der beantragten Hopfengerüstanlage zur Erweiterung der Hopfenanbaufläche um 5 ha verwendet wurden, sondern zur Erneuerung der Hopfengerüstanlage auf einer Bestandsfläche. Der Kläger wusste auch, dass er nur für die Erweiterung der Hopfenanbaufläche Zuwendungen beantragt (vgl. Investitionskonzept) und bewilligt (vgl. 4.1 des Zuwendungsbescheids) bekommen hat. Dennoch hat er bereits im Jahr 2009 die o.g. Materialien zur Erneuerung der Hopfengerüstanlage auf einer Bestandsfläche verwendet und die Rechnungen der Behörde mit der Versicherung der zweckentsprechenden Verwendung vorgelegt. Der Kläger wurde aufgrund dieses Sachverhalts mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … Oktober 2015 rechtskräftig auch wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Auf die diesbzgl. Feststellungen im Strafbefehl, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, wird verwiesen. Insbesondere ergeben sich derartige Zweifel nicht daraus, dass – wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt – die Pflicht zur Verwendung der Gerüste nur auf bestimmten Flächen nicht festgesetzt worden sei. Selbst wenn es zuträfe, dass sich die Zuwendung nicht auf eine Errichtung einer Hopfengerüstanlage gerade auf dem Feldstück Nr. 78 bezogen hat, so hat sie sich nach dem Investitionskonzept, auf das der Zuwendungsbescheid verweist, jedenfalls eindeutig auf die Neuerrichtung einer Hopfengerüstanlage – wo auch immer – zur Erweiterung der Hopfenanbaufläche bezogen. Dies war dem Kläger aufgrund seines Antrags und seiner damaligen Erweiterungspläne auch bewusst. Ihm war aufgrund der entsprechenden Auflagen im Bescheid auch bewusst, dass Änderungen an der beantragten Maßnahme melde- und genehmigungspflichtig sind, wie sich im Übrigen auch an der beantragten Änderung bzgl. des Tors des Hopfenerntezentrums zeigt.
Ermessenserwägungen waren vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
(2) Der Widerruf scheitert vorliegend auch nicht daran, dass sich der Kläger auf den Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand des Zuwendungsbescheids berufen könnte. Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung zwar nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Zwar bestand beim Beklagten bei Auszahlung der Zuwendung der Irrtum, dass die geltend gemachten Aufwendungen sämtlich förderfähig, da zweckentsprechend verwendet, waren. Dieser Irrtum konnte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden, da er wusste, dass die Materialien entgegen der von ihm selbst im Investitionskonzept beantragten Fördermaßnahme („5 ha Hopfen neu“) nicht der Erweiterung der Hopfenanbaufläche, sondern der Erneuerung bestehender Anlagen gedient haben. Auf die von Klägerseite aufgeworfene Frage, ob im Zuwendungsbescheid eine konkrete Fläche für die Erweiterung der Hopfenanbaufläche bestimmt wurde, kommt es insoweit nicht an. Die Förderfähigkeit scheitert jedenfalls an der fehlenden Erweiterung der Hopfenanbaufläche (s.o.).
(3) Vor dem Hintergrund seiner vorsätzlich falschen Angaben kann sich der Kläger mangels guten Glaubens auch nicht darauf berufen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gem. Art. 73 Abs. 5 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht (mehr) gilt, wenn – wie hier – zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als vier Jahre vergangen sind. Vielmehr war dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung bewusst, dass ihm die gewährte Zuwendung nicht in dieser Höhe zusteht, da er bewusst nicht zuwendungsfähige Ersatzinvestitionen der Behörde gegenüber als zuwendungsfähig deklariert hat. Angesichts der vorsätzlichen Falschangaben hat der Kläger nicht erst bei der ersten Vernehmung wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs davon erfahren, dass ihm die Zuwendung in dieser Höhe nicht zustand. Die zehnjährigen Frist des Art. 73 Abs. 5 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 wiederum war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids noch nicht abgelaufen.
c) Der Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004; der Rückforderungsbetrag wurde gem. Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG zutreffend per Bescheid festgesetzt.
d) Die Verzinsung des Erstattungsbetrags in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 937/2012 i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004.
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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