Europarecht

Zahlung für Junglandwirte

Aktenzeichen  AN 14 K 18.00625

Datum:
6.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30740
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EU) Nr. 639/2014 Art. 50 Abs. 1 Buchst. b)
VO (EU) Nr. 1307/2013 Art. 50 Abs. 2 Buchst. a)
BGB § 177, § 179
VwGO § 88

 

Leitsatz

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen. 
2.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 
3.    Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
1. Mit der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beschränkung des Klageantrags auf die Bewilligung der Prämie für Junglandwirte allein auf das Jahr 2016 ist lediglich eine Klarstellung und keine teilweise Klagerücknahme erfolgt. Denn die Klage richtete sich auch zuvor bereits in Form einer Versagungsgegenklage gegen die im Bescheid des AELF … von 8. Dezember 2016 und im Widerspruchsbescheid der FüAk vom 23. Februar 2017 erfolgte Versagung der Junglandwirteprämie für das Jahr 2016 und auf die Gewährung dieser Förderung. Für die Folgejahre traf weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid ausdrücklich eine Regelung. Daher wäre eine Klage auf Bewilligung der Prämie auch für die Folgejahre zum derzeitigen Zeitpunkt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch unzulässig gewesen.
Dass statt der bei einer Verpflichtungsklage angezeigten „Verpflichtung“ des Beklagten dessen „Verurteilung“ beantragt wurde ist unschädlich, da der Klageantragt insoweit sachgerecht ausgelegt werden konnte (§ 88 VwGO).
2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt und die Klage wurde auch fristgerecht erhoben.
3. Die Klage ist aber unbegründet.
Sie richtet sich zwar mit dem Freistaat Bayern gegen den richtigen Beklagten (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Aber der Kläger hat tatsächlich keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewähren die Mitgliedsstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im folgenden „Zahlung für Junglandwirte“). Nach Abs. 2 der Bestimmung gelten als „Junglandwirte“ i.S.d. vorliegenden Kapitels natürliche Personen die,
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder sich während der 5 Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung gemäß a) nicht älter als 40 Jahre sind.
Während der Kläger im hier streitgegenständlichen Jahr 2016 die Anforderung des Art. 50 Abs. 2 lit b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unproblematisch erfüllt, da er … 1985 geboren ist und im fraglichen Jahr damit 31 Jahre alt wurde, erfüllt er die Voraussetzung des Art. 50 Abs. 2 lit a) der Verordnung nicht. Denn der Kläger hat sich bereits 2004 in einem Betrieb „als Betriebsleiter“ niedergelassen. Durch die Übernahme des vormals von seinem Vater betriebenen Betriebs im Juli 2015 hat der Kläger sich daher nicht „erstmalig“ in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit a) der VO (EU) Nr. 1307/2013.
a) Entgegen der Argumentation des Bevollmächtigten des Klägers kann keine Rede davon sein, dass die GbR nicht über landwirtschaftliche Flächen verfügt hat bzw. verfügt und daher schon keinen Betrieb im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 darstellt bzw. dargestellt hat. Nach dieser Bestimmung ist „Betrieb“ die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedsstaats befinden. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Erwägungsgründen der Verordnung lässt sich ableiten, dass mit dieser Definition allein ein förderrechtlich anerkannter landwirtschaftlicher Betrieb gemeint ist oder ein Betrieb, dem förderrechtlich wirksam Flächen zugeordnet sind. Maßgeblich ist daher eine tatsächliche Betrachtungsweise unabhängig von der Frage, ob ein Betrieb Zuwendungen nach den Förderprogrammen der gemeinsamen Agrarpolitik erhält.
Dass die … GbR über landwirtschaftliche Flächen verfügt hat bzw. verfügt und diese auch tatsächlich bewirtschaftet ist aber belegt durch die Einlassungen des Klägers und seines Vaters in der mündlichen Verhandlung. Denn danach ist die GbR seit 2004 tatsächlich existent und die Regelungen des geschlossenen Vertrags werden tatsächlich umgesetzt. Davon, dass die GbR, wie es noch schriftsätzlich vorgetragen worden war, infolge des Bescheids vom 4. Juli 2005 „obsolet“ geworden sei kann deshalb tatsächlich keine Rede sein. So sei auch die GbR durch das Finanzamt anerkannt. Dementsprechend verfügt die GbR auch über landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Denn anders könnte sie keine Einkünfte aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, die beim Finanzamt der GbR zugrechnet werden, erzielen.
Dass das Amt für Landwirtschaft und Forsten … mit bestandskräftigen Bescheid vom 4. Juli 2015 ausgeführt hat, dass der Betrieb der GbR nicht die Voraussetzung zur Anerkennung als Betrieb im Sinne von InVeKoS (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem zur Durchsetzung der einheitlichen Agrarpolitik in den EU-Mitgliedsstaaten, vgl. Wikipedia bzw. Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) vom 3.12. 2004 (BGBl. I S. 3194)) erfüllt hat, ist insoweit unerheblich. Denn, wie bereits oben ausgeführt wurde, ob der Betrieb nach förderrechtlichen Anforderungen förderfähig ist, ist für die Frage, ob überhaupt ein „Betrieb“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit b) der Verordnung (EU) 1307/2013 vorliegt, egal. Auch Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 enthält keinen Anhalt für die Annahme, dass „Betrieb“ im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte allein ein förderrechtlich anerkannter Betrieb sein könne. Vielmehr wird auch in Art. 50 Abs. 2 allein von einem landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen. Die Bestimmung enthält keine Einschränkung, dass es sich um einen „förderrechtlich anerkannten“ landwirtschaftlichen Betrieb oder etwas ähnliches handeln muss.
Hinzu kommt, dass die Entscheidung vom 4. Juli 2005 zu einer anderen Förderperiode erging, in der auch andere unionsrechtliche Vorschriften galten als für die streitgegenständliche Förderung. Schon deshalb kann aus dem Umstand, dass die Landwirtschaftsverwaltung die … GbR im Jahr 2005 auf eine bestimmte Art und Weise beurteilt hat, kein Anspruch auf die hier streitgegenständliche Förderung folgen. Vielmehr ist diese allein nach den für das Jahr 2016 einschlägigen Vorschriften zu beurteilen.
b) Der Kläger hat sich tatsächlich bereits mit der Gründung der … GbR in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter i.S.v. Art. 50 Abs. 2 lit a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 niedergelassen.
(1) Der Begriff des Betriebsleiters wird in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht definiert, ebenso wenig in der auf diese gestützten Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs IX der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1). In der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Begriff des Betriebsleiters aber wiederholt genannt, so in Art. 8 Abs. 4, Art. 11 Abs. 5, Art. 41 Abs. 8 und Art. 52 Abs. 7. Es findet sich in allen diesen Bestimmungen jeweils die identische Formulierung: „Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedsstaaten (…) auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt“. Der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 liegt daher ein einheitliches Verständnis des Begriffs des Betriebsleiters zugrunde. Dieses ist davon geprägt, dass der Betriebsleiter im Betrieb eine einem Einzellandwirt vergleichbare Stellung haben muss. Exemplarisch (insbesondere) wird dies anhand der wirtschafts-, sozial und steuerrechtlichen Stellung beurteilt.
Aus normsystematischen Gründen kann insoweit aber nicht direkt auf die Fördervoraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte bei juristischen Personen bzw. bei Vereinigungen natürlicher Personen nach Art. 49 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zurückgegriffen werden. Denn diese Artikel stellen weitergehende Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte auf. Dagegen ist vorliegend zunächst einmal zu prüfen, ob nicht die Niederlassung des Klägers als Einzellandwirt im Jahre 2015 aufgrund der zuvor bereits erfolgten Niederlassung im Rahmen der GbR, nicht mehr als „erstmals“ i.S.v. Art. 50. Abs. 2 lit a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzusehen ist, weil der Kläger dort die Stellung eines „Betriebsleiters“ hatte (und noch hat).
Daneben bestehen im Übrigen auch Bedenken, ob Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014, der Anforderungen an die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte, wenn dieser in einer Vereinigung natürlicher Personen (wie einer GbR) tätig ist, regelt, überhaupt von einer wirksamen Rechtsetzungsermächtigung in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gedeckt ist. Denn nach deren Art. 50 Abs. 11 wird die Kommission allein zum Erlass delegierter Rechtsakte über die Voraussetzungen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann, ermächtigt. Für eine delegierte Rechtsetzung bezüglich der Anforderungen der Gewährung der Zahlung für Junglandwirte an Mitglieder von Vereinigungen natürlicher Personen enthält die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 soweit ersichtlich keine Ermächtigung. Dies kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben da es darauf nicht ankommt.
(2) Auch wenn man davon ausgeht, dass ein direkter Rückgriff auf Art. 49 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 für die Frage, ob sich jemand als Betriebsleiter niedergelassen hat, aus systematischen Gründen nicht möglich ist, bedarf es dennoch einer Bestimmung, wann jemand Betriebsleiter eines von einer GbR geführten landwirtschaftlichen Betriebs ist. Insoweit ist zunächst einmal festzuhalten, dass, wie sich insbesondere auch aus Art. 4 Abs. 1 lit a) und Art. 50 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ergibt, die Zahlung für Junglandwirte nach ihrem Sinn und Zweck Betriebsinhabern zukommen soll, egal ob sie Einzellandwirte, Personengesellschaften oder juristische Personen sind. Vielmehr kommt es dem Verordnungsgeber allein darauf an, dass junge Menschen, die trotz eines schwierigen Marktumfelds den Entschluss fassen, sich erstmals als Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes niederzulassen, eine Förderung erhalten sollen, um ihnen die Erstniederlassung und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern (vgl. den 47. Erwägungsgrund der Verordnung). Die Rechtsform, in der sie sich als Betriebsleiter niederlassen, soll insoweit ohne Bedeutung sein, wie sich insbesondere aus dem 48. Erwägungsgrund ergibt, der zur Begründung der in Art. 50 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1307/2013 geregelten Ermächtigung zur delegierten Rechtsetzung hinsichtlich der Anforderungen an Junglandwirte in juristischen Personen ausführt, dass diese erfolgen soll, um „Diskriminierungen zu vermeiden“. Charakteristisch für „Vereinigungen natürlicher Personen“ bzw. Personengesellschaften wie auch die GbR ist, dass an den Entscheidungen zur Geschäftsführung dieser Personengesellschaft regelmäßig mehrere Personen beteiligt sind. Art. 4 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der den Begriff des „Betriebsinhabers“ für den Anwendungsbereich dieser Verordnung definiert, enthält die eindeutige Festlegung, dass Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen ist, „unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben“.
Dass ein Begriffsverständnis, das den „Betriebsleiter“ allein so verstehen würde, dass er die Befugnis zur alleinigen Geschäftsführung haben muss, zu eng wäre ergibt sich daraus, dass Art. 49 Abs. 1 UA 1 lit b) Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 für die Beteiligung eines Junglandwirts an der Geschäftsführung einer juristischen Person ausführt, dass der Junglandwirt die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken kontrollieren muss. Nach dessen Satz 2 genügt es, wenn mehrere Personen am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt sind, wenn der Junglandwirt diese Kontrolle alleine oder gemeinschaftlich ausübt. Damit hat der Verordnungsgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass bei juristischen Personen es gerade nicht erforderlich sein soll, dass der Junglandwirt eine alleinige Kontrolle über die juristische Person ausübt. Vielmehr genügt eine Beteiligung an der Kontrolle. Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bestehen nicht, da insoweit nach Art. 50 Abs. 11 der Verordnung (EU) 1307/2013 jedenfalls eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht (s. o.). Auf der anderen Seite bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und insbesondere auch nach dem Sinn und Zweck der Zahlung für Junglandwirte, diesen Begriff des Betriebsleiters bei einer Personengesellschaft enger als bei einer juristischen Person zu sehen. Dies vor allem vor dem Hintergrund der oben dargestellten Absicht des Verordnungsgebers, die Zahlung für Junglandwirte allen junge Menschen, die sich neu als Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebs niederlassen, ungeachtet der Organisationsform dieses Betriebs zu gewähren.
Im Ergebnis genügt es daher dafür, dass eine natürliche Person „Betriebsleiter“ eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, dass sie allein oder mit anderen Personen die Kontrolle über die Personengesellschaft ausübt. Art. 49 Abs. 1 UA 1 lit b) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 kann aufgrund der vergleichbaren Interessenlage zur Schließung der in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bzgl. des Begriffs des Betriebsleiters bestehenden Regelungslücke analog herangezogen werden.
c) Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Kläger bereits seit 2004 in der … GbR die Stellung eines Betriebsleiters innehatte und weiter hat. Denn nach § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags hat jeder Gesellschafter nur bei „Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung“ die (alleinige) Geschäftsführungsbefugnis. Eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung, in der jeder der beteiligten Gesellschafter eine Stimme hat, ist in den nach § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags geregelten Fällen erforderlich. Dies sind insbesondere der Abschluss von Rechtsgeschäften über 5.000,00 EUR (Nr. 1, 2), die Aufnahme von Verbindlichkeiten über 12 Monaten Laufzeit (Nr. 3) und jeder (!) Abschluss von Miet-, Leasing und Pachtverträgen (Nr. 4). Insbesondere diese letzte Ziffer zeigt, dass ohne den Kläger bei der … GbR keine wesentlichen Entscheidungen für die Betriebsführung getroffen werden können. Der Vater des Klägers als der andere Gesellschafter kann alleine nicht einmal einen Pachtvertrag über eine weitere Anbaufläche, sei sie auch noch so klein, ohne einen Beschluss der Gesellschafterversammlung abschließen. Faktisch hat der Kläger in der … GbR bei den wesentlichen Entscheidungen zur Betriebsführung ein Vetorecht.
Über die Gewinnverwendung entscheidet nach § 8 des Gesellschaftsvertrags ebenfalls die Gesellschafterversammlung. Daneben ergibt sich aus dem Katalog des § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags auch, dass die Entscheidungen über finanzielle Risiken von der Gesellschafterversammlung getroffen werden, in der keine Entscheidungen gegen den Kläger getroffen werden können bzw. konnte.
Damit hat bzw. hatte er (nur) zusammen mit seinem Vater die Kontrolle über die … GbR (ebenso für eine Beteiligung eines Junglandwirts an einer juristischen Person VG Lüneburg, U.v. 26.4.2018 – 1 A 105/16 – juris Rn. 20). Er kontrolliert daher die GbR zusammen mit dem anderen Gesellschafter, seinem Vater, wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken seit deren Gründung im September 2004 (Art. 49 Abs. 1 UA 1 lit. b) Delegierte VO (EU) Nr. 639/2014 analog). Demzufolge hat er sich bereits 2004 in der GbR bereits als Betriebsleiter niedergelassen.
Ein Anspruch auf die begehrte Förderung besteht daher nicht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.


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