Europarecht

Zu den Voraussetzung für eine Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds

Aktenzeichen  W 8 K 18.910

Datum:
14.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4030
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 114 S. 1

 

Leitsatz

1 Es obliegt grundsätzlich dem Zuwendungsgeber, das “ob” und „wie“ der Förderung frei zu bestimmen. Hierbei ist er nur durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot (Art. 3 GG) und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eingeschränkt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Da das Projektkonzept fester Bestandteil des Projektantrages und damit einer Bewilligung von Fördermitteln ist, ist es vom Projektträger zwingend einzuhalten.  (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine jahrelang gewährte Förderung vermittelt keine objektiv-rechtliche Verpflichtung und keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Weiterförderung, weil dem schon das Jährlichkeitsprinzip des öffentlichen Haushaltsrechts – siehe Art. 4 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) – entgegensteht (Anschluss an BVerwG BeckRS 2009, 39750 u.a.). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), nachdem die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Verpflichtungsklage in Form der Verbescheidungsklage statthaft nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da die Gewährung der begehrten Zuwendung im Ermessen des Fördergebers liegt. Auf Zuwendungen besteht grundsätzlich kein Anspruch. Sie werden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben (VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30, m.w.N.).
Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung von Zuwendungen in Höhe von insgesamt 144.343,12 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO i.V.m. § 114 VwGO).
Das ZBFS hat im Rahmen seiner zentralen Beanstandungen des streitgegenständlichen Projekts entsprechend den Förderhinweisen gehandelt und ermessensfehlerfrei den Antrag abgelehnt. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Denn auf Zuwendungen besteht grundsätzlich kein Anspruch. Sie werden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Zuwendungsgeber, das “ob” und „wie“ der Förderung frei zu bestimmen. Hierbei ist er nur durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot (Art. 3 GG) und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eingeschränkt (vgl. VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30, m.w.N.). Vorliegend wird hierzu auch in Nr. I.7 der Förderhinweise ausdrücklich bestimmt, dass bei Erfüllung der Auswahlkriterien kein Rechtsanspruch besteht, da die ESF-Förderung dem Bereich der freiwilligen Förderung zuzuordnen ist.
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Projektförderung aus Mitteln des ESF sind die VO (EU) Nr. 1303/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 und Nr. 1304/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 sowie die Vorschriften der BayHO, hier insbesondere die als Anlage 2 zu den Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Förderhinweise zur Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit Aktion 2.1 Vorschaltprojekte, Aktion 2.2 Ausbildungsprojekt zum Europäischen Sozialfonds 2014 bis 2020 des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Förderhinweise).
Gemäß der Förderhinweise wird die dauerhafte Eingliederung von sozial besonders benachteiligten und/oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen in den Arbeitsmarkt gefördert und erfolgt unter anderem im Rahmen von außerbetrieblichen Ausbildungsprojekten – Aktion 2.2 – (Nr. I.1 der Förderhinweise).
Das ZBFS hat zunächst nachvollziehbar angenommen, dass der Kläger wiederholt in drei Fällen die individuelle Höchstförderdauer überschritten hat und damit gegen sein eigenes dem Zuwendungsantrag zugrunde liegendes Projektkonzept verstoßen hat. Da das Projektkonzept fester Bestandteil des Projektantrages und damit einer Bewilligung von Fördermitteln ist, ist es zwingend vom Kläger als Projektträger einzuhalten. Dies ergibt sich aus Nr. IV.2 der Förderhinweise, wonach für Projekte der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit unter anderem ein ausführliches Konzept mit der Darstellung des Projektablaufs vorzulegen ist. Nr. 4.2 des Projektkonzepts des Klägers (vgl. Bl. 161 der Behördenakte) sieht vor, dass die Verweildauer im Projekt abhängig vom individuellen Förderbedarf und dem jeweiligen Förderziel ist und maximal 1 Jahr beträgt. In Ausnahmefällen, die mit den Kooperationspartnern und ESF einzeln besprochen werden, kann eine längere Maßnahmedauer erfolgen. Zu solchen Gründen zählen z.B. längere Fehlzeiten im Krankheitsfall, da sonst die Qualifizierungsinhalte auf Grund von Nichtteilnahme nicht vermittelt werden konnten und somit das Maßnahmeziel nicht erreichbar wäre.
Im Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2018 und im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2018 wurde hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass Herr M. B., Frau M. R. und Frau D. K. die maximale Verweildauer von maximal einem Jahr überschritten hatten und eine Ausnahmeregelung für die drei Jugendlichen entgegen den eigenen Konzeptinhalten nicht mit dem ZBFS besprochen worden war. Soweit in der Klagebegründung unter Verweis auf die E-Mail Korrespondenz 7/8.11.2017, Anlage 9, eingewendet wird, dass auch teilweise Überschreitungen der Höchstförderdauer – Herr M. E. – vom Beklagten genehmigt worden seien, vermag dieser Einwand nicht durchzudringen. Zwar trifft es zu, dass der Teilnehmer Herr M. E. genehmigt wurde. Jedoch wurde dieser Teilnehmer vom ZBFS auch nicht als nicht-förderfähiger Teilnehmer eingeordnet. Zudem bezieht sich die vorgelegte E-Mail Korrespondenz nur auf diesen Teilnehmer, so dass hieraus nicht auf eine Genehmigung bezüglich der anderen Teilnehmer Herr M. B., Frau M. R. und Frau D. K. geschlossen werden kann. Zieht man den E-Mail Verkehr bezüglich der Zustimmungen des ZBFS für Nachrücker heran (vgl. Bl. T-01 ff. der Behördenakte) enthält dieser Zustimmungen des ZBFS für die Nachrücker Herr Ta., Herr Te., Herr O. H.-S., Frau M. Fö., Herr M. E., Frau S. J. und Herr L. Z., aber nicht bezüglich der drei streitgegenständlichen Teilnehmer, die die Höchstdauer überschritten hatten. Zudem ist der Stellungnahme des Klägers vom 14. Februar 2018 (Bl. 309 der Behördenakte) ausdrücklich zu entnehmen, dass eine Genehmigung nicht erfolgte. Denn in dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass diese verlängerte Zuweisung nicht mit der Bewilligungsbehörde abgeklärt worden sei, sei ein Versäumnis ihrerseits, welches nicht vorsätzlich geschah und das sie sehr bedauern würden. Eine zu berücksichtigende Genehmigung der Überschreitung der Höchstförderdauer bzgl. der drei streitigen Teilnehmer seitens des ZBFS ist daher nicht gegeben.
Die Teilnehmerzahlen wurden in der Konsequenz erheblich unterschritten, da die nicht-förderfähigen Teilnehmer nicht berücksichtigt werden konnten. Nach Nr. I.6 der Förderhinweise soll grundsätzlich eine Teilnehmerzahl von 8 bis 20 Personen weder unter- noch überschritten werden. Abweichungen von dieser Vorgabe sind bei entsprechender Begründung und konzeptioneller Ausgestaltung des Projekts möglich, bedürfen jedoch der Genehmigung durch die bewilligende ESF-Behörde. Bei allen Projekten, insbesondere aber bei den Projekten mit geringen Teilnehmerzahlen, ist zu prüfen, ob durchgängig die Gesamtfinanzierung und bei Gesamtbetrachtung der Aktion 2 die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. Auch Fragen der Verwaltungsökonomie sind zu beachten. Die Entscheidung hinsichtlich Mindest- und Höchstteilnehmerzahl sowie hinsichtlich Nachbesetzungen obliegt der Bewilligungsbehörde. Der Kläger hatte als voraussichtliche Zahl der Teilnehmer während des gesamten Durchführungszeitraumes 11 Teilnehmer angegeben (Bl. 43 Behördenakte). Die Zahl von 11 Teilnehmern wurde während des ganzen Maßnahmezeitraums erheblich unterschritten, ebenso wie die nach Nr. I.6 der Förderhinweise vorgesehene Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen erheblich unterschritten wurde. Denn unter Zugrundelegung der Anwesenheitslisten (Anlage K8) und Herausrechnung der nicht förderfähigen Teilnehmer – im Gegensatz zur Aufstellung des Klägers – ergeben sich 6 Teilnehmer im Juli 2017, 6 Teilnehmer im August 2017, 3-5 Teilnehmer im September 2017, 2-3 Teilnehmer im Oktober 2017, 1-2 Teilnehmer im November 2017, 2 Teilnehmer im Dezember 2017, 2-4 Teilnehmer im Januar 2018, 4 Teilnehmer im Februar 2018, 5-6 Teilnehmer im März 2018, 6-7 Teilnehmer im April 2018, 5-7 Teilnehmer im Mai 2018 und 5 Teilnehmer im Juni 2018.
Soweit der Kläger einwendet, es handele sich bei Nr. I.6 der Förderhinweise um eine Sollvorschrift und daher eine Unterschreitung von 8 Teilnehmern nicht per se förderschädlich sei und die Förderung auch einer Mindestanzahl von Teilnehmern zu Gute komme, trifft es zwar zu, dass die Teilnehmeranzahl von 8 bis 20 Personen eine Soll-Bestimmung ist, jedoch ist eine Soll-Bestimmung enger gefasst, als eine Kann-Bestimmung, dadurch ergibt sich ein intendiertes Ermessen. Das ZBFS hat hierzu auch nachvollziehbar ausgeführt, dass es grundsätzlich bei geringen Schwankungen keine strenge Handhabung verfolgt, es vorliegend aber aufgrund der erheblichen Unterschreitung der Teilnehmerzahl diese Fördervoraussetzung nicht als erfüllt ansieht. Zudem sieht Nr. I.6 der Förderhinweise zu möglichen Abweichungen vor, dass diese bei entsprechender Begründung und konzeptioneller Ausgestaltung möglich sind, jedoch einer Genehmigung bedürfen (vgl. Nr. 6 der Förderhinweise). Der Kläger hat weder eine entsprechende Begründung noch eine entsprechende konzeptionelle Ausgestaltung vorgetragen bzw. vorgelegt und das ZBFS hat eine Unterschreitung auch nicht genehmigt. Keine der kumulativen Voraussetzungen für eine Abweichung ist somit erfüllt.
Auch trifft es nicht zu, dass das Projekt in der Tat durchschnittlich eine Teilnehmerzahl von knapp 7 aufgewiesen habe. Bei dieser Annahme des Klägers werden wiederum die nicht-förderfähigen Teilnehmer miteinbezogen.
Eine Berücksichtigung der Einzelschicksale und persönlichen Umstände der Teilnehmer war nicht vorzunehmen, da eine Darlegung von besonderen Schicksalen und Umstände nicht erfolgt ist und diese auch sonst nicht ersichtlich sind.
Auch die Verletzung der diesbezüglichen Mitteilungspflichten liegt vor. Nach Nr. 5.2 der ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. Das Gericht folgt an dieser Stelle den zutreffenden Aussagen im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2018, wonach der Kläger bezüglich der Meldungen der Teilnehmerzahl Formulierungen verwendete wie „unter 8 Teilnehmende“, die suggerierten, dass das Absinken nur einen kurzfristigen, vorübergehenden Zustand darstelle. Erst auf gezielte Nachfrage des ZBFS ist deutlich geworden, dass die Anzahl der förderfähigen Teilnehmer von Maßnahmebeginn an konstant deutlich unter 8 förderfähigen Teilnehmern gelegen hat. Dies kann insbesondere dem schriftlichen E-Mail-Verkehr entnommen werden (vgl. E-Mail des Klägers vom 3. November 2017 Nl.66/5 der Behördenakte; E-Mail des Klägers vom 1. September 2017 Bl. T-04 der Behördenakte). Die Annahme des Klägers, die Meldungen zu den Teilnehmerzahlen seien stetig an den Beklagten weitergegeben worden, ist daher ebenfalls nicht zutreffend. Dass die Teilnehmerzahlen vom Kläger genehmigt worden sein sollen, kann der Behördenakte nicht entnommen werden. Vielmehr nahm der Kläger trotz konkreter Nachfrage des ZBFS zur Förderfähigkeit der drei streitgegenständlichen Teilnehmer in seiner entsprechenden E-Mail vom 18. Januar 2018 (Bl. 302 der Behördenakte) hierzu keine Stellung.
Der Beklagte ist auch nachvollziehbar aufgrund der geringen Anzahl förderfähiger Teilnehmer davon ausgegangen, dass keine Wirtschaftlichkeit des Projekts mehr gewährleistet ist. Nach Nr. 1.1 ANBest-P ist die Zuwendung wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Aus Nr. II.4 der Förderhinweise geht hervor, dass die finanziellen Auswahlkriterien die Angemessenheit der Kosten, Übereinstimmung des Projekts mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und Effizienz des Projekts (angemessenes Verhältnis der Kosten des Projekts zu den nachprüfbaren Ergebnissen) sind. Von diesen Kriterien hat sich das Projekt des Klägers aufgrund der geringen Teilnehmerzahlen letztlich weit entfernt, da im eingereichten Projektkonzept die Kostenkalkulation und Finanzierungszusicherung in Bezug auf durchschnittlich 11 Teilnehmer berechnet worden sind. Zeitweise wurde sogar nur ein Teilnehmer quasi von drei Vollzeitkräften betreut.
Die gesicherte Geschäftsführung bezogen auf dieses Projekt ist ebenfalls nicht gegeben. Nach Nr. 1.2 der VV zu Art. 44 BayHO dürfen Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Aufgrund der erheblichen und nicht nur einzelner Verstöße gegen das projekteigene Konzept durch das wiederholte Überschreiten der Höchstförderdauer mit der Folge der tatsächlich geringeren Teilnehmerzahl, ein zu Projektbeginn ungültiges Gütesiegel und keine oder keine zeitnahe und konkrete Informierung in gravierenden Fällen bezüglich des Wegfalls des Gütesiegels und der erheblichen Unterschreitung der Teilnehmerzahlen war und ist die erforderliche gesicherte Geschäftsführung in Bezug auf das streitgegenständliche Konzept nicht gegeben. Es wird bei dieser Einschätzung insbesondere nicht auf einzelne Verstöße abgestellt, sondern auf die Summierung der einzelnen, zum Teil erheblichen Verstöße. Soweit klägerseits ausgeführt wird, das Projekt verfüge über eine Zertifizierung des Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit Bayern (wie von Nr. II.1 der Förderhinweise gefordert), die am 21. Dezember 2017 erneuert worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Verstoß erst durch die konkrete Aufforderung des ZBFS beseitigt wurde und das vorangehende Gütesiegel bereits 2015 erloschen war und somit bereits im vorangehenden Projekt nicht mehr vorlag (vgl. Bl. 11 der Behördenakte).
Auch die 10-jährige durchgängige Förderung eben dieses Projekts begründet keinen Vertrauensschutz. Eine jahrelang gewährte Förderung vermittelt dem Kläger keine objektiv-rechtliche Verpflichtung und keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Weiterförderung, weil dem schon das Jährlichkeitsprinzip des öffentlichen Haushaltsrechts – siehe Art. 4 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) – entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2009 – 5 C 25/08 – BVerwGE 134, 206-227; BayVGH, B.v. 12.9.2012 – 12 ZB 10.609 – juris Rn. 10; VG München, Urteil vom 19. November 2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 56).
Auch die Zusage eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hat der Beklagte ermessensfehlerfrei nicht berücksichtigt. Denn der Kläger wurde im Schreiben des ZBFS vom 29. Juni 2017, in dem das ZBFS dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zum 1. Juli 2017 zustimmte, explizit darauf hingewiesen, dass aus der Zulassung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kein Rechtsanspruch auf eine Förderung entsteht und diese auch keine Zusicherung auf Erlass eines Zuwendungsbescheids i.S.d. Art. 38 BayVwVfG darstellt. Daher war die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht geeignet, beim Kläger ein Vertrauen auf den Erhalt der Zuwendung hervorzurufen.
Zudem war der zeitliche Aspekt, soweit zum Zeitpunkt des Antrags bzw. nach der Hälfte des Förderzeitraums keine Gewissheit bestanden habe, ob die Gesamtzahl der Teilnehmer auch stets während des gesamten Förderzeitraums in Zukunft aufrechterhalten bleibt, nicht vom ZBFS zu berücksichtigen. Denn bei der erheblichen Unterschreitung der Teilnehmerzahl hätte das ZBFS auch später noch die Bewilligung zurücknehmen können. Der Kläger hätte, wie beklagtenseits erwähnt, die Möglichkeit gehabt, von der er zu keinem Zeitpunkt Gebrauch gemacht hat, einen Änderungsantrag zu stellen. Zudem konnte der Kläger aufgrund des erheblichen Unterschreitens der Teilnehmerzahlen bereits nach der Hälfte des Förderzeitraums auf dieser Basis eine negative Prognose treffen. Insbesondere hat auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2018, ein Monat vor Ende des Projekts, und nach dem Ende des Projekts festgestanden, dass die Teilnehmerzahlen während des Maßnahmezeitraums konsequent unterschritten wurden.
Nicht gefolgt werden kann der Klagebegründung soweit dort ausgeführt wird, der Kläger habe ein berechtigtes Interesse, vor Projektbeginn zu wissen, ob er nun die Förderung erhält oder nicht. Denn der Kläger trägt das wirtschaftliche Risiko, worauf er ausdrücklich im Schreiben des ZBFS vom 29. Juni 2017 hingewiesen wurde. Zudem hat der Kläger den Antrag auf Förderung in seiner letzten Fassung erst am 29. Juni 2017 gestellt. Dabei war der geplante Maßnahmebeginn bereits am 1. Juli 2017. Eine Entscheidung innerhalb eines Tages war dem ZBFS kaum zumutbar. Selbst wenn man den Eingang des Antrages vom 31. Mai 2017 am 6. Juni 2017 zugrunde legt, ist dies ein relativ kurzer Zeitraum von unter einem Monat. Anträge auf Förderung sind von den Projektträgern jedoch rechtzeitig vor Beginn des Projekts (in der Regel mindestens drei Monate) zu stellen (Nr. IV.1 der Förderhinweise), so dass die späte Ablehnungsentscheidung in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt.
Außerdem hat das ZBFS ohne Ermessensfehler die Verantwortungsbereiche des Job Centers und des Jugendamtes nicht berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich inwiefern diesen ein Verschulden – auf das das ZBFS zu keinem Zeitpunkt abgestellt hat – angelastet werden soll. Auch in deren Machtbereich liegt es nicht, nicht vorhandene förderfähige Teilnehmer zu vermitteln.
Soweit vorgebracht wird, der Beklagte habe in ermessensfehlerhafter Weise nicht erwogen, die Förderung entsprechend bezogen auf die geringere Teilnehmerzahl zu reduzieren, ist ebenfalls kein Ermessensfehler gegeben. Denn die Grundlage der Förderung ist der Antrag und das entsprechende Projektkonzept, welches in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig ist, da es mit den tatsächlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen nicht (mehr) übereinstimmt. Eine Reduzierung der Förderung ohne Anpassung des Antrags und Projekts an die geänderten Teilnehmerzahlen kommt nicht in Betracht.
Die Auferlegung der Kosten des Widerspruchsverfahrens auf den Kläger sowie die Gebühren- und Auslagenhöhe sind nicht zu beanstanden. Weder wurden klägerseits diesbezüglich Einwände vorgebracht noch sind sonstige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit ersichtlich. Insbesondere ist keine unrichtige Sachbehandlung gegeben (Art. 16 Abs. 5 KG). Die Festsetzung der Gebührenhöhe nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG auf 1% des Streitwerts ist nicht zu beanstanden.
Nach alledem hat der Kläger keinen Rechtsanspruch bzw. Anspruch auf Verbescheidung auf die Gewährung von Fördermitteln aus dem Europäischen Sozialfonds für das Projekt „Produktionsschule H.“.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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