Europarecht

Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens

Aktenzeichen  101 SchH 129/20

Datum:
22.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28751
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 13, § 134, § 138, § 305c Abs. 2, § 315
GWB § 19
ZPO § 1032 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung zwischen einem rechtsfähigen Sportverein und dem den sportlichen Wettbewerb ausrichtenden Landesverband in einem Vertrag betreffend die Zulassung zur Regionalliga sowie in der aus Anlass des Zulassungsvertrags abgeschlossenen Schiedsabrede (hier zur Frage, ob die Schiedsvereinbarung den Streit um die Meldung zu einem auf Bundesebene veranstalteten Wettkampf umfasst). (Rn. 70 – 74)
2. Macht ein Sportverband die Teilnahme an von ihm organisierten Veranstaltungen vom Abschluss einer Schiedsvereinbarung abhängig, so steht dessen faktische Monopolstellung der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn eine an der Sicherung des Grundrechtsschutzes orientierte Abwägung nach den zivilrechtlichen Generalklauseln, insbesondere des § 19 GWB , zu einer Billigung der Vereinbarung führt und wenn das darin vorgesehene Schiedsgericht alle in Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehenen Garantien bietet. (Rn. 86 – 88)

Tenor

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens.
Der Antragsgegner ist der Landesverband für den organisierten Fußball in … Er ist Mitglied des Deutschen-Fußball-Bundes e.V. (im Folgenden: „DFB“). Im Rahmen seines Ligabetriebs organisiert er in aufsteigender Hierarchie die Landesliga, die Bayernliga und die Regionalliga … Die Regionalliga … ist die höchste Amateurliga im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners.
Der Antragsteller zu 2) ist ein im Vereinsregister eingetragener Fußballverein. Er ist Mitglied des Antragsgegners.
Die Antragstellerin zu 1) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in welche die 1. Herrenmannschaft des Antragstellers zu 2) mit dem dazugehörigen Spielbetrieb ausgegliedert worden ist.
Am 12. März 2019 – vor Beginn der Regionalligasaison 2019/2020 – unterzeichneten der Antragsteller zu 2) und der Antragsgegner einen sog. „Zulassungsvertrag für die Regionalliga Bayern“, der die Teilnahme der Mannschaft des Antragstellers zu 2) an der Regionalliga in der Saison 2019/2020 betraf (Anlage Ast 18).
Im Zulassungsvertrag ist insbesondere Folgendes geregelt:
§ 1
(…)
2. (…) Der Regionalligateilnehmer erhält die Zulassung zur Regionalliga durch Abschluss dieses Vertrages nach erfolgreicher Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei entsprechender sportlicher Qualifikation.
(…)
§ 7
Dieser Vertrag wird für das Spieljahr 2019/2020 geschlossen.
(…)
§ 9
Streitigkeiten, die aus der Auslegung und Umsetzung dieses Vertrages entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das Schiedsgericht entschieden.
Zwischen dem Regionalligateilnehmer und dem … ist ein entsprechender abgeschlossener Vertrag nachzuweisen.
Das Schiedsgericht hat auch darüber zu entscheiden, ob eine Streitigkeit aus diesem Vertrag vorliegt.
Mit dem Zulassungsvertrag unterzeichneten der Antragsteller zu 2) und der Antragsgegner ebenfalls am 12. März 2019 einen „Schiedsgerichtsvertrag für den Spielbetrieb in der Regionalliga Bayern“ (Anlage Ast 19), in dem es u.a. heißt:
1. Der .. richtet für seine Regionalligateilnehmer ein Ständiges Schiedsgericht ein.
2. Eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Regionalliga … ist die Anerkennung dieses Schiedsgerichtsverfahrens.
3. Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem … und dem Regionalligateilnehmer, die sich insbesondere aus der Zulassung der Benutzung der Vereinseinrichtung der Regionalliga … ergeben, einschließlich des Bewerbungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit und die sich jeweils anschließende Spielzeit, aus der Betätigung in dieser Regionalliga und dem Entzug oder der Begrenzung der Berechtigung, diese Einrichtung zu benutzen, entscheidet das ständige Schiedsgericht.
4. Der Schiedsgerichtsvertrag ist von der Abgabe der Bewerbung zur Teilnahme an der Regionalliga bis zum rechtskräftigen Ausscheiden aus der Regionalliga wirksam.
(…)
6. Das Schiedsgericht kann nur bei Vorliegen einer endgültigen Entscheidung des Organs angerufen werden, das nach Satzung und Ordnungen des … zur abschließenden Entscheidung der Sache zuständig ist.
7. Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt durch Klage an das Ständige Schiedsgericht. Die Klage muss den Streitfall darlegen, den Grund des erhobenen Anspruchs benennen und einen bestimmten Antrag enthalten.
8. Die Klage ist schriftlich an das Schiedsgericht zu richten.
9. Die beigefügte Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil dieses Vertrages und wird von den beiden Vertragspartnern vorbehaltlos anerkannt.
10. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Schiedsgerichts-Vertrags bzw. der Schiedsgerichts-Ordnung hat auf den Bestand des Vertrages keinerlei Einfluss.
11. Soweit es zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, ist das Schiedsgericht gemäß §§ 315 ff. BGB befugt, unwirksame Vertragsklauseln durch dem Sinn des Vertrags entsprechende Bestimmungen zu ersetzen.
Dem Schiedsgerichtsvertrag war eine „Schiedsgerichtsordnung für den Spielbetrieb in der Regionalliga …“ beigefügt, die auszugsweise lautet (Anlage Ast 8):
§ 1 Anwendungsbereich
1. Der … Fußball-Verband e.V. (…) unterhält als ständige Einrichtung ein Schiedsgericht. Dieses ist kein Organ des Verbandes oder seiner Gliederungen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
2. Sitz des Schiedsgerichts ist Nürnberg, soweit nicht das Schiedsgericht einen anderen Ort im Bezirk des OLG Nürnberg zu seinem Sitz bestimmt.
3. Die Schiedsgerichtsbarkeit des Verbandes dient unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten der vergleichsweisen Regelung und Entscheidung über alle Streitigkeiten, die in einem engen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder der ehrenamtlichen Tätigkeit im … stehen.
4. Der Schiedsgerichtsbarkeit sind alle Vereine, Mitglieder und Organe sowie alle Einzelpersonen, die dem … angehören oder Einrichtungen des Verbandes benutzen, unterworfen.
5. Die Feststellung der Wirksamkeit von Beschlüssen des Verbandstages sowie der Bezirksund Kreistage kann nicht Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens sein.
6. Die Schiedsgerichtsordnung gilt für die Bewerber zur Regionalliga und deren zugelassene Mannschaften.
§ 2
1. Das Schiedsgericht ist zuständig für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem … und seinen Vereinen sowie zwischen dem … und seinen ehrenamtlichen Mitgliedern.
(…)
4. Soweit ein Verfahren vor dem Schiedsgericht anhängig ist oder unter den Parteien des Schiedsvertrags eine Streitigkeit entsteht, für deren endgültige Entscheidung das Schiedsgericht zuständig ist, kann es auf Antrag einer Partei eine einstweilige Anordnung befristet, längstens jedoch bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts, treffen. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass die beantragende Partei glaubhaft macht, dass sie ohne die einstweilige Anordnung in ihren Rechten wesentlich beeinträchtigt würde und dass daher das Regelungsbedürfnis zur Verhinderung wesentlicher Nachteile besteht.
5. Das Schiedsgericht entscheidet darüber, ob eine Streitigkeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen vorliegt und ob seine Zuständigkeit gegeben ist. Das Schiedsgericht ist auch berufen zur Entscheidung über die Wirksamkeit dieses Schiedsgerichtsvertrags und über Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsvertrag stehen.
§ 3
1. Das Schiedsgericht kann nur bei Vorliegen einer endgültigen Entscheidung eines Organs des … angerufen werden, das nach der Satzung und den Ordnungen des … zur abschließenden Entscheidung der Sache zuständig ist.
2. Hiervon ausgenommen ist die Anrufung des Schiedsgerichts mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 2 Absatz 4.
(…)
Am 4. Februar 2020 unterzeichneten beide Antragsteller durch ihre gesetzlichen Vertreter ein an den Antragsgegner gerichtetes Schreiben, wonach der im Rahmen der Teilnahmeberechtigung der Regionalliga eingereichte Zulassungsvertrag und der Schiedsgerichtsvertrag weiterhin fortbestehe und von der aufnehmenden Antragstellerin zu 1) akzeptiert werde (Anlage Ast 9). Das Schreiben vom 4. Februar 2020 war vom Antragsgegner ausdrücklich zur Voraussetzung dafür gemacht worden, dass dieser die zwischenzeitlich vom Antragsteller zu 2) auf die Antragstellerin zu 1) ausgelagerte Mannschaft an der Regionalliga teilnehmen lässt.
Infolge der COVID-19-Pandemie und der entsprechend geltenden staatlichen Maßnahmen in Bayern mussten der Wettkampfbetrieb und alle weiteren Spieltage der Regionalliga … der Spielzeit 2019/2020 vor dem 24. Spieltag Anfang März 2020 ruhen. Zu diesem Zeitpunkt belegte die 1. Herrenmannschaft der Antragstellerin zu 1) den ersten Tabellenplatz. Tabellenzweiter war die Mannschaft der 1. FC Sch. 1905 Fußball GmbH (im Folgenden: 1. FC Sch. 05).
Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 erließ der Vorstand des Antragsgegners eine Änderung des § 68 Nr. 7 der Spielordnung (Anlage Ast 13; AG 4) (Anmerkung des Senats: Die Änderung ist hervorgehoben):
Für die 1. DFB-Pokal-Hauptrunde qualifiziert sich der Bayerische Totopokalsieger sowie der bestplatzierte bayerische Amateurverein der Regionalliga Bayern. Für das Spieljahr 2019/2020 gilt aufgrund der Covid-19-Pandemie folgende abweichende Regelung: Aus der Regionalliga Bayern qualifiziert sich der zum Zeitpunkt des Ablaufs des Datums der offiziellen Meldefrist für den DFB-Pokal bestplatzierte bayerische Amateurverein zur Teilnahme an der 1. DFB-PokalHauptfinalrunde 2020/2021. Sollte zum Zeitpunkt des Ablaufs des Datums der offiziellen Meldefrist der Spielbetrieb in der Regionalliga Bayern ohne den nach § 20 Regionalligaordnung zum Aufstieg in die 3. Liga gemeldeten Verein wieder fortgesetzt sein, so qualifiziert sich der zu diesem Zeitpunkt bestplatzierte sich noch im Wettbewerb befindliche Amateurverein.
Außerdem wurden durch den Beschluss vom 5. Mai 2020 § 19 Nr. 1.2 und § 20 Nr. 1 der als Nebenordnung erlassenen Regionalligaordnung wie folgt geändert (Anlage Ast 13; AG 4) (Anmerkung des Senats: Die Änderung ist jeweils hervorgehoben):
§ 19 Amtliche Tabelle
1. Die Regionalliga Bayern wird durch Rundenspiele ausgetragen, bei denen jeder gegen jeden im Hin- und Rückspiel bei wechselseitigem Platzvorteil anzutreten hat. Für diese gilt folgende Regelung:
„(…)
1.2. Meister der Runde ist, wer nach Durchführung aller Spiele die meisten Gewinnpunkte erzielt hat. Absteiger sind die Mannschaften, die die wenigsten Gewinnpunkte erzielt haben. Für das Spieljahr 2019/2020 gilt aufgrund der Covid-19-Pandemie nachfolgende abweichende Regelung: Sollte der Spielbetrieb der Regionalliga nicht bis zum Zeitpunkt der Meldung des Aufsteigers in die 3. Liga abgeschlossen sein, gibt es keinen Meister und es steigt die Mannschaft, die zum Zeitpunkt des Datums des Ablaufs der offiziellen Meldefrist Tabellenerster ist, in die 3. Liga auf. Diese Mannschaft scheidet mit diesem Tag aus dem Spielbetrieb der Regionalliga aus. Die von diesem Verein oder dessen bisherigen Gegnern erzielten Punkte und Tore werden gestrichen. Die Zahl der festgelegten Absteiger vermindert sich entsprechend.“
§ 20 Aufstieg in die 3. Liga
Nr. 1
Für den Aufstieg in die 3. Liga gilt § 55b DFB-Spielordnung. Für das Spieljahr 2019/2020 gilt aufgrund der Covid-19-Pandemie nachfolgende abweichende Regelung: Sollte der Spielbetrieb der Regionalliga nicht bis zum Zeitpunkt der Meldung des Aufsteigers in die 3. Liga abgeschlossen sein, steigt die Mannschaft in die 3. Liga auf, die zum Zeitpunkt des Ablaufs des Datums der offiziellen Meldefrist Tabellenerster ist.
Am 5. Juni 2020 gab der DFB bekannt, der DFB-Spielausschuss habe beschlossen, dass die offizielle Meldefrist für den sportlichen Aufsteiger in die 3. Liga der Spielzeit 2020/2021 des DFB am 22. Juni 2020 enden werde (Anlage AG 5).
Am 21. Juni 2020 meldete der Antragsgegner die die Tabelle der Regionalliga Bayern anführende Antragstellerin zu 1) als Aufsteigerin aus der Regionalliga Bayern für die Teilnahme an der Saison 2020/2021 der 3. Liga an den DFB (Anlage Ast 10). Mit Beschluss vom 17. Juli 2020 stimmte der DFB-Spielausschuss für die Zulassung der Antragstellerin zu 1) sowie weiterer sportlich qualifizierter Bewerber zur 3. Liga. Der DFB bestätigte der Antragstellerin zu 1) die Erteilung der Zulassung mit Bescheid vom 21. Juli 2020 (Anlage Ast 11). Dem 1. FC Sch. 05, ebenfalls Teilnehmer der Regionalliga Bayern in der Saison 2019/2020 und zum Zeitpunkt des Ablaufs der Meldefrist für den Aufstieg in die 3. Liga Tabellenzweiter, wurde mit Schreiben vom 21. Juli 2020 (Anlage AG 8) mitgeteilt, dass ihm die Zulassung nicht erteilt werde, weil sich der Klub sportlich nicht für die 3. Liga 2020/2021 qualifiziert habe.
In seiner Sitzung vom 22. Juli 2020 fasste der Vorstand des Antragsgegners folgenden, am 23. Juli 2020 bekanntgemachten Beschluss (Anlage AG 9):
1. Der vom DFB bestätigte Drittliga-Aufsteiger T. M. wird satzungsgemäß aus der Wertung der laufenden Spielzeit 2019/2020 genommen. Damit gilt der Klub ab sofort nicht mehr als Teilnehmer der Regionalliga Bayern.
2. Entsprechend der Regionalligaordnung (§ 19 Nr. 1.2.) werden die von diesem Verein oder dessen bisherigen Gegnern erzielten Punkte und Tore gestrichen. Der Abstieg verringert sich entsprechend.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 1 RVO eine Beschwerde zum VerbandsSportgericht möglich. Diese Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung dieser Änderungen mit einer Begründung beim Verbandsanwalt (…Fußball-Verband, F. R., B. Str. 50, 8… M.) schriftlich einzureichen und kann nur auf die Verletzung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen gestützt werden. (…) Die Beschwerde muss die verletzte Vorschrift bezeichnen und die behauptete Rechtsverletzung darlegen.
§ 4 Abs. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des Antragsgegners lautet (Anlage Ast 14):
§ 4
(1) Die Entscheidungen des Verbands-Präsidiums und des Verbands-Vorstandes können auf Beschwerde eines Betroffenen vom Verbands-Sportgericht überprüft werden. Die Beschwerde ist mit einer Begründung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Entscheids beim Verbandsanwalt schriftlich zu stellen und kann nur auf die Verletzung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen gestützt werden. Die Beschwerde muss die verletzte Vorschrift bezeichnen und die behauptete Rechtsverletzung darlegen.
Am 23. Juli 2020 wies der Antragsgegner auf seiner Internetseite darauf hin, dass sein Vorstand die Regelung zum Fortgang der Regionalliga Bayern und der DFBPokalfinalteilnahme vollzogen habe. In der Presserklärung heißt es u. a. (Anlage Ast 12):
Fünf Tage nachdem der Spielausschuss des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) die finalen Zulassungen der sportlich qualifizierten Bewerber für die Saison 2020/2021 in der 3. Liga erteilt hat, konnte der Vorstand des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) seine formellen Beschlüsse hinsichtlich des weiteren Fortgangs in der Regionalliga Bayern und der Qualifikation für die Teilnahme an der DFB-Pokal-Hauptrunde fassen.
Einstimmig beschloss das Gremium in seiner Videokonferenz, dass der vom DFB bestätigte Drittliga-Aufsteiger T. M. satzungsgemäß aus der Wertung der laufenden Spielzeit 2019/2020 genommen wird. Damit gilt der Klub ab sofort nicht mehr als Teilnehmer der Regionalliga Bayern. Zudem hat der …-Vorstand formal die Entscheidung getroffen, dass die Saison 2019/2020 der Regionalliga Bayern fortgesetzt wird und entsprechend der gültigen Regionalligaordnung die von T. oder dessen bisherigen Gegnern erzielten Punkte gestrichen werden (…).
Mit der Entscheidung ergibt sich fortan ein neues Tabellenbild. Dies kommt zum Tragen, wenn der … seinen Bayerischen Amateurmeister für die Teilnahme an der ersten Hauptrunde im DFB-Pokalwettbewerb 2020/2021 melden muss. Die erste Hauptrunde wird vom 11. bis 14. September ausgetragen, das Meldedatum ist noch nicht bekannt. Am Stichtag wird der … den dann feststehenden Tabellenführer – ausgenommen sind Zweitvertretungen von Profiklubs – dem DFB melden. Aktuell ist dies der 1. FC Sch. 05. Rein theoretisch könnte sich das Tabellenbild nochmals verändern, sollte die Regionalliga Bayern vor der Meldefrist den Spielbetrieb wieder aufnehmen können. (…).
Mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 23. Juli 2020, gemäß Eingangsstempel eingegangen am 27. Juli 2020, legte der Antragsteller zu 2), wie es in dem durch Fettdruck hervorgehobenen Betreff heißt, „Einspruch gegen Beschluss des …-Vorstands 23. Juli 2020“ ein (Anlage AG 11). Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:
Sehr geehrter Herr F.,
hiermit legt T. M. e.V. fristgerecht Einspruch gegen den Beschluss des … Vorstandes über die Fortsetzung der Regionalliga Bayern bzw. der Tabellenanpassung hinsichtlich des DFB-Pokals ein.
Bezugnehmend auf die rechtsverbindliche …-Spielordnung (Stand 07.07.2020) § 68 Nr. 7 weisen wir darauf hin, dass hier klar beschrieben wird, dass T. M., als beste Amateurmannschaft, zu jedem Zeitpunkt für den DFB-Pokal gemeldet wird, solange der Spielbetrieb der Regionalliga Bayern noch nicht wieder aufgenommen wurde.
(Anmerkung des Senats: Es folgt als direktes Zitat der Wortlaut des § 68 Nr. 7 Spielordnung in der Fassung des Beschlusses vom 5. Mai 2020)
Wir bitten um Richtigstellung des Beschlusses des …-Vorstands, so dass auf Grund der oben zitierten Regelung T. M. als Teilnehmer zum DFB-Pokal gemeldet wird. Auf Grund der eindeutigen Sachlage müssen wir anmerken, dass wir uns ggfs. rechtliche Schritte vorbehalten.
Mit sportlichen Grüßen
Am 27. August 2020 gab der DFB bekannt, dass der DFB-Spielausschuss beschlossen habe, dass die offizielle Meldefrist für die Teilnehmer an der 1. DFB-Pokal-Hauptrunde am 6. September 2020 enden werde (Anlage AG 6).
Mit Beschluss vom 1. September 2020 ergänzte der Vorstand des Antragsgegners § 68 Nr. 7 Satz 2 Spielordnung dahingehend, dass der bestplatzierte bayerische Amateurverein „unter Beachtung des § 19 Nr. 1.2. der Regionalligaordnung“ gemeldet wird (Anlage AG 12) (Anmerkung des Senats: Die Änderung ist hervorgehoben):
Für die 1. DFB-Pokal-Hauptrunde qualifiziert sich der Bayerische Totopokalsieger sowie der bestplatzierte bayerische Amateurverein der Regionalliga Bayern.
Für das Spieljahr 2019/2020 gilt aufgrund der Covid-19-Pandemie folgende abweichende Regelung: Aus der Regionalliga Bayern qualifiziert sich der zum Zeitpunkt des Ablaufs des Datums der offiziellen Meldefrist für den DFB-Pokal bestplatzierte bayerische Amateurverein unter Beachtung des § 19 Nr. 1.2. Regionalligaordnung zur Teilnahme an der 1. DFB-PokalHauptfinalrunde 2020/2021.
§ 68 Nr. 7 Satz 3 Spielordnung, der lautete,
Sollte zum Zeitpunkt des Ablaufs des Datums der offiziellen Meldefrist der Spielbetrieb in der Regionalliga Bayern ohne den nach § 20 Regionalligaordnung zum Aufstieg in die 3. Liga gemeldeten Verein wieder fortgesetzt sein, so qualifiziert sich der zu diesem Zeitpunkt bestplatzierte sich noch im Wettbewerb befindliche Amateurverein.
wurde gestrichen.
Außerdem beschloss der Vorstand des Antragsgegners am 1. September 2020, dass zum Meldetermin am 6. September 2020 „Sch. 05“ zu melden ist (Anlage AG 12).
Am 5. oder 6. September 2020 meldete der Antragsgegner dem DFB die Mannschaft des 1. FC Sch. 05 als Teilnehmerin an der 1. DFB-Pokal-Hauptrunde.
Der Spielbetrieb der Regionalliga Bayern war bis zu diesem Tag nicht fortgesetzt worden.
Gegen die Meldung des 1. FC Sch. 05 legten die Antragsteller mit Schreiben vom 11. September 2020 Beschwerde beim Verbands-Sportgericht ein und beantragten, den Antragsgegner zu verpflichten, die Meldung des 1. FC Sch. 05 für die erste Hauptrunde zu widerrufen und stattdessen die Antragstellerin zu 1) für die erste Hauptrunde des DFB-Pokals 2020/2021 zu melden. Mit Urteil vom 24. September 2020 (Az. 00125-19/20-VSG) wies das Verbands-Sportgericht die Beschwerden und den Verpflichtungsantrag zurück (Anlage AG 13). In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass die Antragsteller gegen die Mitteilung des Vorstands des Antragsgegners vom 23. Juli 2020 ebenfalls Beschwerde eingelegt und dargelegt hätten, dass sie § 68 Spielordnung und § 19 Regionalligaordnung anders auslegten als der Vorstand des Antragsgegners. Diese weitere Beschwerde sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. Da in diesem Verfahren noch keine Entscheidungsreife vorliege, weil der Beschwerdegegenstand nicht feststehe, seien die Verfahren aus Gründen der ansonsten eintretenden zeitlichen Verzögerung nicht verbunden worden (Anlage AG 13: Ende des ersten und zweiter Absatz auf Seite 2 des Urteils).
Auf Antrag der Antragsteller wurde der Antragsgegner mit Beschluss des Landgerichts München I vom 11. September 2020 im einstweiligen Verfügungsverfahren 37 O 11770/20 verpflichtet, die Meldung vom 6. September 2020 des 1. FC Sch. 05 e.V. für die erste Hauptrunde des DFB-Pokals 2020/2021 vorläufig zu widerrufen und stattdessen die Antragstellerin zu 1) für die erste Hauptrunde des DFB-Pokals 2020/2021 vorläufig zu melden (Anlage Ast 15).
Nach Einlegung eines Widerspruchs durch den Antragsgegner verpflichtete das Landgericht München I unter Abänderung seiner einstweiligen Verfügung vom 11. September 2020 mit Urteil vom 30. September 2020 diesen dazu, die Meldung des 1. FC Sch. 05 für die 1. Hauptrunde des DFB-Pokals 2020/2021 vom 6. September 2020 zu widerrufen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine Meldung an den DFB erneut zu entscheiden (Anlage Ast 16).
Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 erhob der Antragsgegner gegen die Antragsteller Schiedsklage zum Ständigen Schiedsgericht (Anlage Ast 21) mit dem Antrag, festzustellen, dass das Urteil des Verbands-Sportgerichts vom 24. September 2020 (Az. 00125-19/20-VSG), mit dem die Beschwerden der Schiedsbeklagten gegen die Meldung des 1. FC Sch. 1905 Fußball GmbH zur 1. DFB-Pokal-Hauptrunde 2020/2021 und der Antrag auf Verpflichtung des Schiedsklägers zum Widerruf der Meldung der 1. FC Sch. 1905 Fußball GmbH zur 1. DFB-Pokal-Hauptrunde 2020/2021 zurückgewiesen wurden, rechtmäßig sei.
Am 8. Oktober 2020 terminierte der DFB die aufgrund der von den Antragstellern erwirkten einstweiligen Verfügung am selben Tag abgesetzte Partie zwischen dem bayerischen Teilnehmer und dem FC Schalke 04 neu auf den 3. oder 4. November 2020.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 stellte der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts den Verfahrensablauf im Schiedsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt dar (Anlage Ast 21a; Anlage AG 14). Danach sei die Schiedsklage am 8. Oktober 2020 per Telefax in der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besetzten Geschäftsstelle des Schiedsgerichts eingegangen. Am Vormittag des 9. Oktober 2020 sei das Telefax von einer Kanzleimitarbeiterin mit dem Eingangsstempel „9. Oktober 2020“ versehen worden. Er habe von der Schiedsklage am 11. Oktober 2020 Kenntnis genommen. Die Zustellung der Schiedsklage an die beiden Schiedsbeklagten sei am 12. Oktober 2020 erfolgt.
Mit der Klagezustellung wurde den Antragstellern vom Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts eine Frist zur Stellungnahme bis 20. Oktober 2020 gesetzt. Zudem wurde mitgeteilt, in welcher Besetzung das Schiedsgericht verhandeln und entscheiden werde sowie welche Stellvertreter in welcher Reihenfolge für den Fall der Verhinderung eines Schiedsrichters nachrückten (Anlage Ast 20).
Die Antragsteller sind der Meinung, das Schiedsgericht sei zur Entscheidung über den Gegenstand der Schiedsklage nicht zuständig. Das Schiedsverfahren sei unzulässig, da keine wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarung zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner bestehe, die einen Streit über die Meldung zum DFB-Pokal erfassen würde.
Es handele sich um einen unzulässigen Fall der Zwangsschiedsgerichtsbarkeit, weil der Antragsgegner als Monopolverband die Antragsteller zwinge, sich einer Schiedsbindung zu unterwerfen, wenn sie am Spielbetrieb des Antragsgegners teilnehmen wollten. Anders als in der „Pechstein“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebe es keine besondere Interessenlage, die einen zwangsweisen Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs rechtfertigen könnte. Vorliegend sei keine der entscheidenden Erwägungen einschlägig, die den Bundesgerichtshof dazu bewogen hätten, im dortigen Fall der Vereinsautonomie ausnahmsweise den Vorrang vor dem Justizgewährungsanspruch sowie vor dem Recht der dortigen Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG einzuräumen. Es sei nicht erkennbar, wieso die deutschen Gerichte nicht in der Lage sein sollten, eine einheitliche Regeldurchsetzung innerhalb Bayerns zu gewährleisten. Keineswegs alle deutschen Regionalverbände im Fußball verlangten von ihren Regionalligisten, eine Schiedsvereinbarung zu akzeptieren. So sei im Norddeutschen Fußballverband kein „echtes“ Schiedsgericht vorgesehen. Es gehe nicht um internationalen Sport und auch nicht um Doping. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Schiedsrichter eine besondere Fachkunde im Vereins- und Kartellrecht aufwiesen. Die Schiedsvereinbarung umfasse alle möglichen Streitigkeiten, die keineswegs besonders dringlich sein müssten. Der Gesichtspunkt der Internationalen Anerkennung/Vollstreckung sei für Streitigkeiten zwischen dem Antragsgegner und seinen Regionalligisten erkennbar irrelevant. Insbesondere fehle es hier an einer zwingenden internationalen Vorgabe zur Nutzung eines Schiedsgerichts. Die formularmäßige Schiedsklausel sei gemäß §§ 134, 138, 307 BGB, § 19 GWB und Art. 102 AEUV nichtig. Es sei die Gewerbefreiheit der Antragstellerin zu 1), Art. 12 Abs. 1 GG, betroffen. Die Vereinigungsfreiheit des Antragsgegners müsse insbesondere hinter Art. 12 Abs. 1 GG, wie im Regelfall, vgl. BGH NJW 2000, 1028/1030, zurücktreten. Im vorliegenden Fall sei es gerade nicht so, dass nur ein Schiedsgericht in der Lage sei, eine rechtzeitige Entscheidung in der Hauptsache zu treffen. Spätestens bis 23. Oktober 2020 habe der Antragsgegner die neue Meldung zum DFB-Pokal vorzunehmen; bis zu diesem Zeitpunkt werde das Schiedsgericht auf keinen Fall entscheiden können. Die unstreitig fremdbestimmt abgeschlossene Schiedsvereinbarung sei unwirksam. Die „Pechstein“-Entscheidung sei kein Freibrief für erzwungene Schiedsvereinbarungen im Sport, sondern zeige im Gegenteil gerade die Notwendigkeit einer sorgfältigen Grundrechtsabwägung in jedem Einzelfall. Diese Abwägung könne unter keinem Gesichtspunkt zugunsten des Antragsgegners ausgehen.
§ 9 des Zulassungsvertrags, Ziffer 3 des Schiedsgerichtsvertrags und § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung enthielten insgesamt vier unterschiedliche, unklare und sich widersprechende Regelungen zur objektiven Reichweite der Schiedsbindung. Keine der vier Regelungen treffe eine Aussage dazu, in welchem Verhältnis sie zu den drei anderen stehe. Dies führe jedenfalls angesichts des AGB-Charakters der Regelungen und des Grundsatzes der interpretatio contra proferentem zur Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Gehe man zu Lasten des Klauselverwenders davon aus, dass gemäß Ziffer 3 des Schiedsgerichtsvertrags sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien von der Schiedsbindung umfasst werden sollten, genüge dies nicht den Anforderungen des § 1029 Abs. 1 ZPO, wonach sich die Schiedsvereinbarung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen müsse. Es fehle an den essentialia einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Ziffer 3 des Schiedsvertrags sei deutlich weiter als § 9 Zulassungsvertrag und könne daher naturgemäß nicht seiner Konkretisierung dienen. Eine solch wohlwollende Auslegung zugunsten des Klauselverwenders würde außerdem gegen § 305c Abs. 2 BGB verstoßen und könnte ohnehin die Unwirksamkeit wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vermeiden. Der Grundsatz der weiten Auslegung von Schiedsvereinbarungen helfe nicht weiter. Diese weite Auslegung wirksamer Schiedsvereinbarungen könne außerdem nicht gelten für formularmäßige Schiedsvereinbarungen, die der Verwendungsgegner fremdbestimmt akzeptieren müsse, wenn er seinem Gewerbe nachgehen wolle, weil der Klauselverwender Monopolist für eine unabdingbare Leistung (hier: Zugang zur Regionalliga Bayern) sei. In solchen Fällen müsse man vom Klauselverwender mindestens verlangen können, eine glasklare Schiedsvereinbarung zu stellen. Um den Entzug der Benutzung der Regionalliga drehe sich der vorliegende Streit nicht, sondern um die rechtswidrig vorenthaltene Meldung zum DFB-Pokal.
Selbst wenn eine wirksame Schiedsvereinbarung vorläge, erfasste keine der genannten vier Vorschriften zur objektiven Reichweite der Schiedsbindung einen Streit über die Meldung zum DFB-Pokal. Die Vorschriften beschränkten sich auf Streitigkeiten über den Spielbetrieb in der Regionalliga oder aus der Mitgliedschaft im Antragsgegner. § 9 des Zulassungsvertrags betreffe Streitigkeiten zur Auslegung oder Umsetzung des Vertrags, der den Spielbetrieb der Regionalliga betreffe. Vorliegend gehe es jedoch um eine Streitigkeit über die Wirksamkeit und Auslegung der Nebenordnungen des Antragsgegners im Hinblick auf die Meldung zum DFB-Pokal. Die vorliegende Streitigkeit lasse sich auch nicht unter die Kategorien von Streitgegenständen fassen, die in Ziffer 3 des Schiedsgerichtsvertrags nach dem Wort „insbesondere“ aufgeführt seien. Die Antragstellerin zu 1) sei kein Mitglied des Antragsgegners, so dass § 1 Abs. 3 der Schiedsgerichtsordnung nicht einschlägig sei. § 2 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung gehe ins Leere, weil die Antragsgegnerin zu 1) keiner „seiner Vereine“ sei.
Zumindest sei die Schiedsvereinbarung gemäß Ziffer 4 des Schiedsgerichtsvertrags außer Kraft getreten. Der am 23. Juli 2020 bekanntgemachte Vorstandsbeschluss hinsichtlich des aufstiegsbedingten Ausscheidens der Antragstellerin zu 1) aus der Regionalliga Bayern habe nach § 4 Abs. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des Antragsgegners innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe zum Verbandsgericht des Antragsgegners angefochten werden müssen. Die Antragsteller haben in der Antragsschrift vom 9. Oktober 2020 vorgebracht, eine Anfechtung der Feststellung des Aufstiegs und des damit verbundenen Ausscheidens aus dem Spielbetrieb der Regionalliga Bayern, so wörtlich „von T. M.“ sei jedoch nicht erfolgt. Diese sei daher spätestens am 30. Juli 2020 rechtskräftig geworden. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 legen sie dar, der Einspruch des Antragstellers zu 2) vom 23. Juli 2020 (Anlage AG 11) gegen den Beschluss des Antragsgegners vom „selben Tag“ sei ausdrücklich beschränkt auf die „Tabellenanpassung hinsichtlich des DFB-Pokals“ (Hervorhebung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller). Auch aus dem Rest des Textes ergebe sich sehr deutlich, dass der Einspruch selbstverständlich nicht den – die Antragsteller ja gar nicht beschwerenden – Aufstieg in die 3. Liga und das damit verbundene Ausscheiden aus dem Spielbetrieb der Regionalliga betroffen habe. Vielmehr habe sich der Einspruch einzig und allein gegen das im Beschluss vom 23. Juli 2020 zum Ausdruck kommende, unzutreffende Verständnis des Antragsgegners zu der Frage, wer nach seinem Regelwerk zum DFB-Pokal zu melden war, gerichtet; mit diesem sei insoweit „Richtigstellung“ begehrt worden. Mit dem Einspruch werde nur auf § 68 Nr. 7 Spielordnung Bezug genommen; § 19 Nr. 1.2. der Regionalligaordnung sei nicht mit einer Silbe erwähnt. Es sei treuwidrig, die angeblich fehlende Rechtskraft nun daraus herleiten zu wollen, dass sich der Antragsgegner durch das ihm zuzurechnende Vereinsgericht seit Monaten weigere, über den Einspruch zu entscheiden. Der von den Parteien unterzeichnete Schiedsgerichtsvertrag besage in Ziffer 4 ausdrücklich, dass er nur „von der Abgabe der Bewerbung zur Teilnahme an der Regionalliga bis zum rechtskräftigen Ausscheiden aus der Regionalliga“ wirksam sei. Der Antragsgegner habe mit dem Beschluss „vom 23. Juli 2020“ (gemeint: vom 22. Juli 2020) selbst festgestellt, dass die Mannschaft der Antragstellerin zu 1) mit Wirkung zum 21. Juli 2020 aus der Regionalliga ausgeschieden sei, wobei es sich um das Datum handele, an dem der DFB die Meldung der Antragstellerin zu 1) zur 3. Fußball-Liga akzeptiert habe. Die Mannschaft der Antragstellerin zu 1) sei überdies bereits mit Bestätigung des Aufstiegs in die 3. Liga durch den DFB am 21. Juli 2020 gemäß dem Regelwerk des Antragsgegners automatisch aus dem Spielbetrieb der Regionalliga ausgeschieden. Das Ausscheiden sei spätestens im Sinne von Ziffer 4 des Schiedsgerichtsvertrags rechtskräftig geworden, als der Beschluss vom 23. Juli 2020 in diesem Punkt von niemandem (insbesondere nicht von den Antragstellern oder vom 1. FC Sch. 05) angefochten worden sei. Erst mit der Meldung der Mannschaft des 1. FC Sch. 05 statt der Antragstellerin zu 1) zur 1. Hauptrunde des DFB-Pokals am 6. September 2020 und damit mehr als einen Monat nach rechtskräftigem Ausscheiden der Antragstellerin zu 1) aus der Regionalliga Bayern sei der nun schwelende Streit entstanden. Es sei irrelevant, ob der Zulassungsbescheid vom 21. Juli 2020 rechtskräftig geworden sei, da es auf das rechtskräftige Ausscheiden aus der Regionalliga Bayern ankomme. Auch dieser sei aber bereits im Juli rechtskräftig geworden, weil er nur binnen einer Woche ab Bekanntgabe mittels Verwaltungsbeschwerde vor dem DFB-Bundesgericht hätte angefochten werden können, § 31 Abs. 1 der DFB-Verfahrensordnung in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Buchst. b) der DFB-Satzung (Anlage Ast 27). Selbst wenn Rechtskraft des Zulassungsbescheids erst mit Verwirkung eintrete, könne jedenfalls Ziffer 4 des Schiedsgerichtsvertrags kein solches Verständnis des Begriffs „Rechtskraft“ unterstellt werden; diese Auslegung sei allerspätestens dann nicht mehr zu halten, wenn man die Zweifelsregelung des § 305c Abs. 2 BGB zugrunde lege. Mit dem „rechtskräftigen Ausscheiden aus der Regionalliga“ könne damit entweder nur (spätestens) der 21. Juli 2020 gemeint sein oder aber, es sei der Tag gemeint, an dem die im Regelwerk des Antragsgegners vorgesehene Rechtsbehelfsfrist ablaufe. Dies sei spätestens der 30. Juli 2020, wenn man auf den Beschluss vom 23. Juli 2020 als letztmögliches Anfechtungsobjekt abstelle. Die Schiedsvereinbarung sei daher außer Kraft getreten lange bevor die Meldung zum DFB-Pokal erfolgt sei, geschweige denn als das Schiedsverfahren eingeleitet worden sei.
Mit der Antragsschrift vom 9. Oktober 2020 haben die Antragsteller zunächst beantragt,
festzustellen, dass ein Schiedsverfahren unzulässig ist über die Frage, ob der Antragsgegner die Mannschaft des 1. FC Sch. 05 e.V. statt der Mannschaft der Antragstellerin zu 1) zum DFB-Pokal 2020/2021 melden durfte (Antrag Ziffer I) sowie im Wege der einstweiligen Verfügung dem vom Antragsgegner eingerichteten Ständigen Schiedsgericht vorläufig zu untersagen, eine Entscheidung über die Frage zu treffen, ob der Antragsgegner die Mannschaft des 1. FC Sch. 05 e.V. statt der Mannschaft der Antragstellerin zu 1) zum DFB-Pokal 2020/2021 melden durfte (Antrag Ziffer II).
Nach Hinweis des Senats vom 12. Oktober 2020, dass der Antrag Ziffer II unstatthaft und auch im Übrigen unzulässig sein dürfte, haben die Antragsteller diesen mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 zurückgenommen.
Die Antragsteller beantragen zuletzt,
festzustellen, dass ein Schiedsverfahren unzulässig ist über die Frage, ob der Antragsgegner die Mannschaft des 1. FC Sch. 05 e.V. statt der Mannschaft der Antragstellerin zu 1) zum DFB-Pokal 2020/2021 melden durfte bzw. ob das Urteil des Verbands-Sportgerichts vom 24. September 2020 (Az. 00125-19/20-VSG), mit dem eine Beschwerde gegen diese Meldung sowie ein Antrag auf Verpflichtung zur Rücknahme der Meldung zurückgewiesen wurde, rechtmäßig ist.
Der Antragsgegner beantragt zuletzt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner führt aus, die Streitigkeit hänge untrennbar mit der Eigenschaft der Mannschaft der Antragsteller als Teilnehmerin der Regionalliga Bayern der Spielzeit 2019/2020 zusammen. Für diese sei zwischen den Parteien die Schiedsvereinbarung geschlossen worden. Der Antrag sei unbegründet, da das bei dem Schiedsgericht anhängige Schiedsverfahren zulässig sei.
Die Schiedsvereinbarung sei wirksam und folge aus § 9 des Zulassungsvertrags in Verbindung mit Ziffer 3 des Schiedsgerichtsvertrags als Bestandteil des Zulassungsvertrags und der Akzeptanz der Schiedsgerichtsvereinbarung durch die Antragstellerin zu 1).
Der Einwand der unzulässigen Zwangsschiedsgerichtsbarkeit greife nicht durch. Die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung sei im professionalisierten Wettkampfsport in der Bundesrepublik Deutschland absolut üblich. Die von den Antragstellern angeführten Nichtigkeitsgründe seien auf der Grundlage höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung abwegig. Der Bundesgerichtshof habe in der Pechstein-Entscheidung dargelegt, dass die Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung mit einem Sportverband grundsätzlich freiwillig erfolge. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs ließen sich auf die vorliegende Konstellation übertragen. Das Schiedsgericht des Antragsgegners sei ein echtes Schiedsgericht im Sinne des § 1029 ZPO. Das Verlangen des Antragsgegners gegenüber den Teilnehmern der Regionalliga Bayern, einen solchen Schiedsvertrag abzuschließen, führe nicht zur Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung, da die schutzwürdigen Interessen der Antragsteller durch den Abschluss der Schiedsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt würden. Gerade bei der vorliegenden Streitigkeit zeige sich, dass es im eigentlichen Interesse aller Beteiligten sein müsse, die streitgegenständliche Frage, nämlich, wer der bestplatzierte Amateurverein der Regionalliga Bayern 2019/2020 und damit für den DFB-Pokal qualifiziert sei, durch ein einstufiges Schiedsverfahren zeitnah und rechtssicher in der Hauptsache zu klären. Bis auf die Regionalliga Nord hätten alle weiteren Regionalligen bereits ein ständiges Schiedsgericht eingerichtet.
Die Schiedsvereinbarung umfasse die vorliegende Streitigkeit. Es sei nicht ersichtlich, wie sich aus dem Regelungswerk Unklarheiten über die Reichweite der Schiedsvereinbarung ergeben sollten. Die Schiedsvereinbarung sei nicht wegen Intransparenz unwirksam. Die Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dürfe keinen strengeren Maßstab ansetzen, als es im Rahmen der Regelungen über die Schiedsvereinbarungen der Zivilprozessordnung bereits erfolgt sei. Ziffer 3 des Schiedsgerichtsvertrags sei nicht mehr als eine deklaratorische und konkretisierende Darstellung dessen, was bei richtiger Auslegung des § 9 Zulassungsvertrag bereits als Schiedsklausel vereinbart war. Ein Widerspruch sei nicht ersichtlich.
Ziffer 4 des Schiedsgerichtsvertrags ändere nichts daran, dass die streitgegenständliche Angelegenheit von der getroffenen Schiedsvereinbarung umfasst sei. Dies folge aus dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung. Die Herausnahme der Antragstellerin zu 1) aus der Wertung der Regionalliga Bayern Saison 2019/2020 sei noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss des Antragsgegners hinsichtlich der Herausnahme der Antragstellerin zu 1) aus der Wertung der Regionalliga Bayern Saison 2019/2020 hätten die Antragsteller (selbst) Beschwerde zum Verbands-Sportgericht eingelegt, wie sich dies aus der Anlage AG 11 ergebe. Hinzu komme, dass sich der 1. FC Sch. 05 als unmittelbar betroffene Partei theoretisch auch noch am schwebenden Beschwerdeverfahren beteiligen könnte, sofern er die Berechtigung der Antragsteller zum Aufstieg in die 3. Liga grundlegend in Frage stelle. Es sei außerdem nicht ersichtlich, dass die Beschlüsse des DFB hinsichtlich der Zulassung der Mannschaft der Antragsteller zum Spielbetrieb der 3. Liga vom 17. Juli 2020 sowie die Nichtzulassung des 1. FC Sch. 05 rechtskräftig seien. Hinsichtlich der Frist für die Erhebung einer dahingehenden Feststellungsklage sei lediglich zu beachten, dass das Recht, die Nichtigkeit eines Beschlusses geltend zu machen, nach sechs Monaten verwirkt sein könne (Palandt, BGB, § 32 Rn. 11). Der 1. FC Sch. 05 wäre auch unmittelbar betroffen. Auch der Regelungszusammenhang, in dem Ziffer 4 des Schiedsgerichtsvertrags stehe, spreche klar gegen die Annahme der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Der Zulassungsvertrag werde gemäß § 7 für die Saison 2019/2020 geschlossen. Diese laufe nach wie vor. Ziffer 4 des Schiedsgerichtsvertrags sei als Teil des Schiedsgerichtsvertrags, der die Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Parteien konkretisiere, nicht dazu geeignet, den Zulassungsvertrag samt Schiedsklausel als beendet anzusehen.
Die Auslegung zu Gunsten der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung werde durch die teleologische Auslegung bestätigt. Beim Abschluss der Schiedsvereinbarung seien die Parteien davon ausgegangen, dass die Saison 2019/2020 regulär nach 34 Spieltagen bis Ende Mai/Anfang Juni 2020 beendet werde und sich entsprechend alle Klassifikations- und Qualifikationsfragen aus dem Tabellenbild der beendeten Saison 2019/2020 ergeben würden. Es sei aber sicherlich nicht Sinn und Zweck der Ziffer 4 des Schiedsgerichtsvertrags, Streitigkeiten über eine Qualifikationsfrage aufgrund der erfolgten Zulassung zur Regionalliga Bayern für die Saison 2019/2020 in Verbindung mit einem frühzeitigen Ausscheiden aus der immer noch laufenden Saison 2019/2020 auszunehmen. Die Streitigkeit habe sich gerade aus dem Entzug bzw. der Begrenzung der Berechtigung zur Nutzung der Regionalliga Bayern in der Saison 2019/2020 ergeben, wie es Ziffer 3 des Schiedsgerichtsvertrags vorsehe. Die von den Antragstellern als rechtswidrig angesehene Nichtmeldung der Antragstellerin zu 1) betreffe eine angebliche Pflichtverletzung des Antragsgegners aus seiner Rechtsbeziehung zu den Antragstellern, die aus der Eigenschaft der Antragstellerin zu 1) als Regionalliga-Teilnehmerin der Saison 2019/2020 resultiere. Genau für solche Streitigkeiten sei die Schiedsvereinbarung abgeschlossen worden.
Sähe man dies anders und würde der Vorstand des Antragsgegners nun nicht den 1. FC Sch. 05, sondern die Mannschaft der Antragstellerin zu 1) melden, würde sicherlich der 1. FC Sch. 05 gegen diese Meldung juristisch vorgehen und selbstverständlich das Schiedsgericht anrufen. Es käme dann also zu unterschiedlichen Rechtswegzuständigkeiten bei selbigem Streitgegenstand. Und genau dies solle durch eine grundsätzlich weite Auslegung von Schiedsvereinbarungen vermieden werden.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Der zuletzt gestellte Antrag der Antragsteller ist – vor dem Hintergrund der von den Antragstellern so bezeichneten „Änderung“ mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 – dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller weiterhin begehren festzustellen, dass ein Schiedsverfahren unzulässig sei über die Frage, ob der Antragsgegner die Mannschaft des 1. FC Sch. 05 statt der Mannschaft der Antragstellerin zu 1) zum DFB-Pokal melden durfte, wie am 5. oder 6. September 2020 geschehen. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 haben die Antragsteller diesen Antrag lediglich an den im Schiedsverfahren zwischenzeitlich zugestellten Schiedsklageantrag angepasst. Denn das Urteil des Verbands-Sportgerichts vom 24. September betrifft gerade die Frage der Rechtmäßigkeit der Meldung vom 5. bzw. 6. September 2020. Die Neufassung des Antrags gemäß Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 ist daher weder eine Antragserweiterung noch -beschränkung, sondern lediglich eine Antragsumformulierung.
b) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 BayGZVJu in der seit dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt. Die in § 1062 ZPO geregelte Zuständigkeit gilt auch dann ohne Modifikationen, wenn kartellrechtliche Fragen anstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Juni 2020, 26 Sch 1/20, MDR 2020, 1060 [juris Rn. 68 m. w. N.]).
c) Der Antrag ist rechtzeitig gestellt und seinem Inhalt nach statthaft. Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Im Rahmen eines solchen Antrags prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt. Eine danach zulässige, gezielte Zulässigkeitsprüfung auch im Hinblick auf den Streitgegenstand folgt aus dem einheitlichen Prüfungsumfang von § 1032 Abs. 2 und § 1032 Abs. 1 ZPO und entspricht der Prozessökonomie, weil sie der frühzeitigen Klärung der Zuständigkeitsfrage dient (BGH, Beschluss vom 19. September 2019, I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 Rn. 11).
aa) Bei einem ständigen Schiedsgericht, wie hier, kommt es für die Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht auf die Bildung des Schiedsgerichts an, sondern darauf, ob sich das Schiedsgericht bereits mit der Sache befasst hat (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018, I ZB 53/17, NJW-RR 2018, 1402 – Skatgericht Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. November 2019, 26 SchH 7/19, juris Rn. 12). Dies war hier nicht der Fall. Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist am 9. Oktober 2020 beim Bayerischen Obersten Landesgericht anhängig geworden, während eine Befassung des Ständigen Schiedsgerichts mit der Sache frühestens am 11. Oktober 2020 anzunehmen ist. Dass zur Antragsbegründung herangezogene Unterlagen erst mit späteren Schriftsätzen vorgelegt worden sind, ist unschädlich.
bb) Der Feststellungsantrag, der konkret die Frage der Zulässigkeit der Meldung vom 5. oder 6. September 2020 des 1. FC Sch. 05 statt der 1.
Herrenmannschaft der Antragsteller zur 1. Hauptrunde des DFB-Pokals 2020/2021 betrifft, zielt auch auf die Feststellung der Wirksamkeit und der Reichweite der Schiedsvereinbarung. Damit stellt er auch insoweit in zulässiger Weise die Frage, inwieweit eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist, zur Entscheidung durch das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. BGH, SchiedsZV 2020, 50 Rn. 12).
d) Der Umstand, dass im Streitfall zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Bayerischen Obersten Landesgericht das Urteil des Landgerichts München I vom 30. September 2020 bereits ergangen war und gegen dieses zudem möglicherweise bereits Berufung eingelegt worden war, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Dies folgt bereits daraus, dass mit der Entscheidung des Landgerichts München I im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine vorläufige und sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens ergangen ist, die gemäß § 1033 ZPO durch eine Schiedsvereinbarung nicht ausgeschlossen ist. Das Verfahren beim Landgericht München I betraf nicht eine Klage in der Hauptsache vor den ordentlichen Gerichten (vgl. zu einem solchen Fall: BGH, NJW-RR 2018, 1402 – Skatgericht Rn. 9).
e) Der Zulässigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO stehen schließlich auch die Einleitung und Fortsetzung des schiedsgerichtlichen Verfahrens wie auch ein etwaiger Schiedsspruch nicht entgegen, § 1032 Abs. 3 ZPO. Das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung besteht fort (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011, III ZB 59/10, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 11 f).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a) Das vom Antragsgegner als ständige Einrichtung unterhaltene Ständige Schiedsgericht (§ 1 Nr. 1 Schiedsgerichtsordnung für den Spielbetrieb in der Regionalliga Bayern, Anlage Ast 18; im Folgenden: SchO) ist ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO und nicht lediglich ein Verbands- oder Vereinsgericht oder eine sonstige Schlichtungsstelle.
aa) Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Dementsprechend muss ein Schiedsgericht als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 1402 Rn. 12; Urt. v. 7. Juni 2016, KZR 6/15, BGHZ 210, 292 – Pechstein/International Skating Union Rn. 24; Beschluss vom 27. Mai 2004, III ZB 53/03, BGHZ 159, 207 [juris Rn. 18]; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte, München 2018, Rn. 20 f.).
bb) Das Ständige Schiedsgericht ist als „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO zu qualifizieren.
Die Bildung des vom Antragsgegner bereitgestellten Schiedsgerichts ist in der SchO geregelt. Sie enthält alle wesentlichen Punkte, insbesondere zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zur Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1983, KZR 27/82, BGHZ 88, 314 [juris Rn. 13] zu einer Regelung in einer Satzung).
Darin ist nicht nur postuliert, dass die Schiedsrichter unparteiisch und unabhängig sein müssen und ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben haben (§ 4 Nr. 2 SchO). Vielmehr ist zugleich dadurch für die unparteiische und unabhängige Besetzung des Schiedsgerichts Sorge getragen, dass das Schiedsgericht nicht von einem Organ des Vereins berufen wird, sondern durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg als neutralen Dritten (§ 4 Nr. 3 SchO). Damit ist eine von den Parteien unabhängige Besetzung des Ständigen Schiedsgerichts (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 1402 – Skatgericht Rn. 12 f.; BGHZ 210, 292 Rn. 30) gewährleistet. Dasselbe gilt für die Mitglieder des jeweiligen Spruchkörpers; eine Einflussnahme des Antragsgegners ist auch insofern ausgeschlossen. Das Schiedsgericht gibt sich danach zu Beginn der Amtsperiode einen internen Geschäftsverteilungsplan, in dem auch eine Stellvertreterregelung zu treffen ist (§ 4 Nr. 4 Satz 3 SchO). Auch im Übrigen gewährleistet die SchO eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter.
Die Schiedsgerichtsordnung enthält eine differenzierte Regelung, wonach jedes einzelne Mitglied von jeder Partei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann und sie legt das Verfahren zur Entscheidung über einen Befangenheitsantrag fest (§ 4 Nr. 5 SchO).
In § 5 Nr. 1 SchO wird in Übereinstimmung mit § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO festgelegt, dass im Verfahren der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu wahren ist. Die im Schiedsverfahren darüber hinaus einzuhaltenden Grundsätze eines fairen Verfahrens sind in den weiteren Regelungen in § 5 SchO zusammengefasst.
Damit ist gewährleistet, dass das Ständige Schiedsgericht den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht und im Verfahren rechtsstaatliche Mindeststandards gewahrt sind. Das Ständige Schiedsgericht ist als eine unabhängige und unparteiliche Instanz im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO organisiert. Das Schiedsverfahren vor dem Ständigen Schiedsgericht läuft nicht auf ein Richten des Antragsgegners in eigener Sache hinaus; es ist nicht bloße Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet (vgl. BGHZ 210, 292 – Pechstein/International Skating Union Rn. 35). Auch gemäß § 1 Nr. 1 Satz 2 SchO wird es nicht als Organ des Antragsgegners oder seiner Gliederungen tätig (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2018, 1402 – Skatgericht Rn. 11).
b) Die Parteien haben in § 9 Abs. 1 des Zulassungsvertrags (Anlage Ast 18) in Verbindung mit dem – gemäß § 9 Abs. 2 Zulassungsvertrag als dessen Bestandteil anzusehenden – Schiedsgerichtsvertrag (Anlage Ast 19) eine Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 ZPO getroffen. Bestandteil des Schiedsgerichtsvertrags ist außerdem die SchO (Anlage Ast 8). Als Regelwerk betreffend die Durchführung des Schiedsverfahrens in den dem Schiedsgericht durch Schiedsklausel und Schiedsgerichtsvertrag zugewiesenen Streitigkeiten dient sie insbesondere der Festlegung des einzuhaltenden Verfahrens (vgl. § 1042 Abs. 3, § 1059 Abs. 2 Buchst. b ZPO; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 38. Edition Stand: 1. September 2020, § 1042 Rn. 17 f.; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 1042 Rn. 79, 88 ff.), auf das sich die potentiellen Schiedsgerichtsparteien gemäß Ziffer 9 des Schiedsgerichtsvertrags zugleich mit dem Abschluss der Schiedsvereinbarung verbindlich verständigt haben. Die SchO ist die Verfahrensordnung des Ständigen Schiedsgerichts für alle Fälle denkbarer Schiedsangelegenheiten, also nicht nur für diejenigen Fälle, die durch § 9 Zulassungsvertrag in Verbindung mit dem Schiedsgerichtsvertrag der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen worden sind.
Die Schiedsvereinbarung entfaltet unabhängig davon, ob die Antragstellerin zu 1) als Rechtsnachfolgerin des Antragstellers zu 2) anzusehen ist (vgl. Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, § 1029 Rn. 16), zumindest wegen deren Erklärung im Schreiben Anlage Ast 9 Wirkung auch im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1), da die Antragstellerin zu 1) – wie auch der Antragsteller zu 2) – mit dem Schreiben den vom Antragsteller zu 2) abgeschlossenen Zulassungsvertrag und den Schiedsgerichtsgerichtsvertrag bestätigt und deren Geltung ausdrücklich akzeptiert hat.
Da an der Schiedsvereinbarung kein Verbraucher nach der auch im hier vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Legaldefinition des § 13 BGB beteiligt war, musste die Vereinbarung grundsätzlich nicht in einer vom Hauptvertrag getrennten Urkunde erfolgen (vgl. § 1031 Abs. 1, Abs. 5 ZPO). Auch der Antragsgegner zu 2) als Idealverein ist kein Verbraucher. Nach dem Wortlaut des § 13 BGB können nur natürliche Personen Verbraucher sein. Juristische Personen wie der Antragsteller zu 2) genießen daher bereits per definitionem keinen Schutz als Verbraucher, auch wenn sie nicht oder noch nicht beruflich oder gewerblich tätig sind (Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 13 Rn. 13). Soweit erwogen wird, hiervon eine Ausnahme für Idealvereine zu machen, wenn es sich um Organisationen mit wenigen Mitgliedern ohne organisatorischen Apparat handelt (hierzu Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O. Rn. 15), trifft dies auf den Antragsgegner zu 2) ersichtlich nicht zu.
c) Die Schiedsvereinbarung der Parteien gemäß Anlagen Ast 18 und Ast 19 in Verbindung mit den Erklärungen der Antragstellerin zu 1) gemäß Anlage Ast 9 erfasst das mit der Schiedsklage des Antragsgegners geltend gemachte Feststellungsbegehren. Dieses betrifft im Kern die Frage, ob die Meldung vom 5. oder 6. September 2020 des 1. FC Sch. 05 anstelle der Mannschaft der Antragsgegnerin zu 1) zur 1. Hauptrunde des DFB-Pokals 2020/2021 rechtmäßig gewesen ist, wobei der umstrittenen Meldung zur 1. Hauptrunde des DFB-Pokals vorausging, dass die Mannschaft der Antragstellerin zu 1) am 22./23. Juli 2020 wegen ihrer Zulassung zur 3. Liga aus der Wertung der Regionalliga Bayern genommen worden ist.
aa) Da es sich bei dem Zulassungsvertrag und dem Schiedsgerichtsvertrag um vom Antragsgegner gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sind diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Denn nach § 157 BGB sind Verträge auszulegen; dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ausgangspunkt der Auslegung ist zwar der Wortlaut. Eine Beschränkung der Auslegung auf den Wortlaut ist jedoch weder geboten noch zulässig. Vielmehr sind der mit der Regelung erkennbar verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang zusätzlich zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, NJW 2020, 399 Rn. 34 bis 36 m. w. N.).
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst eine Vereinbarung, wonach „alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag oder über seine Gültigkeit“ von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen, auch Streitigkeiten anlässlich der Beendigung des Vertrags (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018, I ZB 17/18, juris Rn. 9 ff.). Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen. In der genannten vertraglichen Regelung kommt der Wille der Parteien zum Ausdruck, eine möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu begründen (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018, I ZB 17/18, juris Rn. 11). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze auf die vorliegende Abrede ergibt sich, dass die Schiedsklausel des § 9 Zulassungsvertrags, wonach Streitigkeiten, die aus dessen Auslegung und Umsetzung entstehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entschieden werden, in derselben Weise weit auszulegen ist. Die Schiedsklausel des § 9 Zulassungsvertrag erfasst sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Zulassungsvertrags, der wiederum Voraussetzung für die Teilnahme der betreffenden Mannschaft an der Regionalliga für das Spieljahr 2019/2020 ist (§ 7 Zulassungsvertrag).
Entsprechendes ergibt sich aus Ziffer 3 des Schiedsgerichtsvertrags, wonach das Ständige Schiedsgericht über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Antragsgegner und dem Regionalligateilnehmer entscheidet – wobei beispielhaft Sachverhalte, aus denen sich Streitigkeiten ergeben können, genannt werden (“insbesondere“) -. Aus der Bezeichnung des Streitbeteiligten als Regionalligateilnehmer ergibt sich, dass davon nur solche Streitigkeiten erfasst werden, die sich aus der Teilnahme an der Regionalliga Bayern ergeben. Die Bestimmung deckt sich somit inhaltlich mit § 9 Zulassungsvertrag. Die Schiedsvereinbarung ist deshalb auch hinreichend bestimmt.
Aus Ziffer 4 Schiedsgerichtsvertrag ergibt sich nichts anderes. Ausgehend vom Wortlaut der Ziffer 4 Schiedsgerichtsvertrag erfasst der Vertrag alle Phasen von der Abgabe der Bewerbung zur Teilnahme an der Regionalliga bis zum „rechtskräftigen Ausscheiden aus der Regionalliga“. Dem verständigen und redlichen Vertragspartner mit den durchschnittlichen Verständnismöglichkeiten ist dabei bewusst, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens aus einer Liga normalerweise nach dem Ende des Spieljahrs (vgl. § 7 Zulassungsvertrag) in dieser Liga liegt und daher entsprechende, das Ausscheiden betreffende Streitigkeiten erst nach dem Ende der betreffenden Spielzeit entstehen können; er versteht die Bestimmung daher so, dass auch derartige Streitigkeiten noch von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, bis das Ausscheiden „rechtskräftig“ feststeht.
Ziffer 4 Schiedsgerichtsvertrag besagt mithin unmissverständlich, dass die Schiedsabrede Geltung haben soll für solche Streitigkeiten, die aus der Phase der Bewerbung zur Teilnahme an der Regionalliga resultieren, wie auch für solche Streitigkeiten, die erst das Ausscheiden aus der Regionalliga Bayern betreffen, also solche, die erst nach dem Abschluss der Regionalliga Bayern (Spieljahr 2019/2020) entstehen, bis zur „Rechtskraft“ des Ausscheidens. Sinn und Zweck der Ziffer 4 Schiedsgerichtsvertrag ist es, einen weiten zeitlichen Rahmen für die Geltung des Schiedsgerichtsvertrags zu verdeutlichen, so dass erst nach „rechtskräftigem“ Ausscheiden aus der Regionalliga Bayern neu entstehende Streitigkeiten zwischen dem Mitgliederverein und dem Antragsgegner nicht mehr unter die spezifisch für die Zulassung zur Einrichtung Regionalliga Bayern abgeschlossene Schiedsvereinbarung fallen.
Der Begriff des „rechtskräftigen Ausscheidens“ ist objektiv so zu verstehen, dass das Ausscheiden unangefochten blieb und auch nicht mehr angefochten werden kann oder ein über das Ausscheiden entstandener Streit rechtskräftig entschieden ist.
bb) Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen handelt es sich bei dem Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens um eine von der Schiedsvereinbarung umfasste Streitigkeit.
(1) Es liegt eine Streitigkeit im Sinne des § 9 Zulassungsvertrag, Ziffer 3 Schiedsgerichtsvertrag vor. Gemäß § 7 Zulassungsvertrag wird der Vertrag „für das Spieljahr 2019/2020“ geschlossen. Sowohl die Herausnahme aus der Wertung der Regionalliga am 22./23. Juli 2020 als auch die Meldung des 1. FC Sch. 05 für die 1. Hauptrunde des DFB-Pokals 2020/2021 fanden während dieses Spieljahrs statt. Die Antragsteller nehmen für sich in Anspruch, dass sie die Vereinseinrichtung Regionalliga Bayern im Sinne der Ziffer 3 Schiedsgerichtsvertrag nicht so benutzen konnten, wie es vertraglich vorgesehen gewesen ist, da ihnen die Qualifikation für die Teilnahme am DFB-Pokal durch rechtswidrige Anwendung des § 19 Nr. 1.2. Regionalligaordnung im Rahmen der Prüfung, wer als Regionalligateilnehmer für den DFB-Pokal nach § 68 Nr. 7 Spielordnung zu melden ist, genommen worden sei.
Zwar hatte der Antragsteller zu 2) sein Recht auf Teilnahme an der Regionalliga auf die Antragstellerin zu 1) übertragen. Er blieb jedoch weiterhin Mitglied des Antragsgegners; die Mannschaft der Antragstellerin zu 1) nahm für den Antragsteller zu 2) an der Regionalliga Bayern teil. Damit liegt auch im Verhältnis zum Antragsteller zu 2) eine Streitigkeit im Sinne des § 9 Zulassungsvertrag, Ziffer 3 Schiedsgerichtsvertrag vor.
(2) Eine andere Bewertung folgt nicht aus Ziffer 4 Schiedsgerichtsvertrag. Der Umstand, dass die Mannschaft der Antragstellerin zu 1) nicht mehr in der Regionalliga spielt und sich der Streit hinsichtlich der Meldung vom 5. oder 6. September 2020 um die Auswirkungen der Zulassung der Mannschaft der Antragstellerin zu 1) zur 3. Liga im Juli 2020 rankt, führt nicht dazu, dass die Streitigkeit nicht mehr von der Schiedsvereinbarung umfasst wäre.
(a) Der zwischen den Parteien geschlossene Schiedsvertrag ist für die das Schiedsverfahren betreffende Streitigkeit noch wirksam, weil während bestehender Schiedsvereinbarung eine Streitigkeit über das Ausscheiden entstanden und hierüber noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Es handelt sich damit nicht um eine Streitigkeit, die nach rechtskräftigem Ausscheiden der Antragstellerin zu 1) aus der Regionalliga Bayern neu entstanden wäre. Es liegt aber auch keine Streitigkeit vor, die das Ausscheiden der Mannschaft der Antragsteller erst nach Ende des Spieljahrs 2019/2020 betrifft; vielmehr ist die Streitigkeit während des Spieljahrs 2019/2020 entstanden.
Die in die Antragstellerin zu 1) ausgegliederte, vormalige 1. Herrenmannschaft des Antragstellers zu 2) war zum Zeitpunkt der im Streit stehenden Meldung zur 1. Hauptrunde des DFB-Pokals noch Regionalligateilnehmer – wenn auch nicht mehr am Spielbetrieb teilnehmend – der (nach der unbestritten gebliebenen Behauptung des Antragsgegners) noch nicht abgeschlossenen Saison 2019/2020. Die dem streitgegenständlichen Schiedsverfahren zugrunde liegende Streitigkeit ist spätestens am 5. oder 6. September 2020 mit der Meldung des 1. FC Sch. 05 zur 1. Hauptrunde des DFB-Pokals entstanden. Weder zu diesem Zeitpunkt noch am 23. Juli 2020, als von dem Antragsgegner das Herausnehmen der Mannschaft der Antragstellerin zu 1) aus der Wertung der Regionalliga Bayern entsprechend § 19 Nr. 1.2. der am 5. Mai 2020 geänderten Regionalligaordnung bekannt gemacht worden ist, war das Spieljahr 2019/2020 abgeschlossen. Zwar heißt es in § 19 Nr. 1.2. Regionalligaordnung, dass diejenige Mannschaft, die zum Zeitpunkt des Datums des Ablaufs der offiziellen Meldefrist Tabellenerster ist und in die 3. Liga aufsteigt, mit diesem Tag „aus dem Spielbetrieb der Regionalliga ausscheidet“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der Streitigkeit für die betreffende Mannschaft die Regionalliga Bayern, also das Spieljahr 2019/2020, bereits abgeschlossen gewesen und die Mannschaft aus der Regionalliga Bayern im Sinne der Ziffer 4 Schiedsgerichtsvertrag (rechtskräftig) ausgeschieden wäre. Die Mannschaft wird nach wie vor in der Tabelle der im Jahr 2019 begonnenen Regionalligasaison geführt, wenn auch mit 0 Punkten und 0 Toren (Anlage AG 15). Soweit der Vorstandsbeschluss vom 22. Juli 2020 in Ziff.1 Satz 2 lautet „Damit gilt der Klub ab sofort nicht mehr als Teilnehmer der Regionalliga Bayern“, handelt es sich lediglich um eine Fiktion.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zulassungsvertrag für die Regionalliga Bayern beendet ist. Ersichtlich greift keiner der in § 4 dieses Vertrags genannten Erlöschensgründe ein. Dem Sachvortrag der Antragsteller lässt sich zu einer Beendigung des Zulassungsvertrags nichts entnehmen.
(b) Zudem ist es nicht Sinn und Zweck der Bestimmung in Ziffer 4 Schiedsgerichtsvertrag, Streitigkeiten von der Schiedsgerichtsbarkeit auszunehmen, die eine auf der Teilnahme an der Regionalliga Bayern, aber mit Blick auf die COVID-19-Pandemie zu treffende Qualifikationsfrage (Teilnahme an der 1. Hauptrunde des DFB-Pokals) zum Gegenstand haben. Die Entscheidung zur Meldung zum DFB-Pokal kann nicht losgelöst von der Frage über den Entzug/die Begrenzung der Berechtigung zur Nutzung der immer noch laufenden Regionalligasaison 2019/2020 sowie den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Regelanpassungen vom 5. Mai 2020 beurteilt werden, wofür § 9 Zulassungsvertrag und ausdrücklich auch Ziffer 3 Schiedsgerichtsvertrag ein Verfahren vor einem Schiedsgericht vorsehen. Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist auch zu berücksichtigen, dass es regelmäßig im objektiven Interesse beider Seiten liegt, ein Auseinanderfallen von Zuständigkeiten zu vermeiden.
(c) Außerdem ist die am 23. Juli veröffentlichte Entscheidung vom 22. Juli 2020 bis heute noch nicht „rechtskräftig“ im Sinne der Ziffer 4 des Schiedsgerichtsvertrags. Gegen den betreffenden Beschluss des Antragsgegners hat zumindest der Antragsteller zu 2) Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Es wird auf die Anlage AG 11 in Verbindung mit den Ausführungen des Verbands-Sportgerichts zu dieser Beschwerde im Urteil vom 24. September 2020 Bezug genommen. Soweit die Antragsteller ausführen lassen, der Einspruch gegen den Beschluss hätte sich beschränkt auf die „Tabellenanpassung hinsichtlich des DFB-Pokals“, kann der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung auf ein „rechtskräftiges“ Ausscheiden aus der Regionalliga nicht gefolgt werden. Der am 23. Juli 2020 veröffentlichte Beschlusstenor vom Vortag (Anlage AG 9) besteht aus zwei Ziffern. Was den von den Antragstellern nach ihrem Vortrag nicht angegriffenen Satz „Damit wird der Klub ab sofort nicht mehr als Teilnehmer der Regionalliga Bayern geführt“ anbelangt, kann dieser Beschlussbestandteil, der eine Folge beschreibt („damit“), nicht losgelöst von dem vorangestellten Satz der Ziffer 1 „Der vom DFB bestätigte Drittliga-Aufsteiger T. M. wird satzungsgemäß aus der Wertung der laufenden Spielzeit 2019/2020 genommen.“ betrachtet werden. Ziffer 2 des Beschlusses ist selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragsteller mit dem Einspruch angegriffen worden, da diese sich gegen die „Tabellenanpassung hinsichtlich des DFB-Pokals“ wenden wollten. Die im Vorstandsbeschluss vom 22. Juli 2020 formulierte Fiktion, der Klub der Antragsteller gelte ab sofort nicht mehr als Teilnehmer der Regionalliga Bayern, ist untrennbar mit der Tabellenanpassung verknüpft. Dass in der Begründung des Einspruchs § 19 Nr. 1.2. Regionalligaordnung nicht ausdrücklich erwähnt wird, spielt für die Auslegung der Reichweite des Einspruchs keine Rolle.
Soweit die Antragsteller einwenden, das Verbands-Sportgericht des Antragsgegners habe bisher nicht über den Einspruch entschieden und dieses habe sich monatelang geweigert, über den Einspruch zu entscheiden, lässt das unspezifizierte Vorbringen nichts erkennen, was die Wertung rechtfertigen würde, der Antragsgegner handele treuwidrig, wenn er sich auf fehlende „Rechtskraft“ beruft.
d) Die Schiedsvereinbarung der Parteien ist wirksam.
aa) Sie verstößt nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des § 19 GWB und ist daher nicht nach § 134 BGB nichtig.
Auch wenn wegen der Monopolstellung des Antragsgegners bei der Organisation und Durchführung der Regionalliga Bayern und bei der Meldung bayerischer Mannschaften zur wirtschaftlich bedeutsamen Teilnahme am DFB-Pokal davon ausgegangen wird, dass dieser Normadressat des § 19 GWB ist, begegnet die Schiedsvereinbarung keinen durchgreifenden kartellrechtlichen Bedenken. Denn das Verhalten des Antragsgegners stellt bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen keinen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung dar. Das Verlangen nach einer Schiedsvereinbarung zugunsten des Ständigen Schiedsgerichts ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und widerspricht nicht den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen.
Insbesondere steht dieses Verlangen nicht im Widerspruch zu dem Anspruch der Antragsteller auf Justizgewährung oder den Grundrechten der Antragsteller. Damit scheidet auch eine Nichtigkeit nach § 138 BGB aus.
(1) Der Justizgewährungsanspruch der Antragsteller, der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG, hergeleitet wird, garantiert den Zugang zu Gerichten, die in staatlicher Trägerschaft stehen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind. Auf diesen Zugang zu staatlichen Gerichten kann jedoch zugunsten einer Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet werden, sofern die Unterwerfung der Parteien unter die Schiedsvereinbarung und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans freiwillig erfolgt ist (vgl. BGHZ 210, 292 – Pechstein/International Skating Union Rn. 52 m. w. N.).
(a) Ein in diesem Sinne unfreiwilliger Verzicht auf die Grundrechtsausübung liegt dann vor, wenn physische oder psychische Gewalt, zum Beispiel durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, ausgeübt wird, wenn der Verzichtende getäuscht wird, wenn er sich der Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung nicht bewusst ist oder wenn es gar an der (bewussten) Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung fehlt.
Ist der Verzicht auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen dagegen in einer vertraglichen Vereinbarung enthalten, ist diese das maßgebliche rechtliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. Die Vertragspartner bestimmen damit selbst, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat. Im Fall einer vertraglichen Vereinbarung liegt daher vom Grundsatz her die erforderliche Freiwilligkeit vor (vgl. BGHZ 210, 292 – Pechstein/International Skating Union Rn. 54).
(b) Auch die sich aus der faktischen Monopolstellung eines der Vertragspartner ergebende Fremdbestimmtheit der Unterwerfung unter eine Schiedsvereinbarung durch den anderen steht der Freiwilligkeit in diesem Sinne nicht entgegen, wenn eine an der Sicherung des Grundrechtsschutzes orientierte Abwägung nach den zivilrechtlichen Generalklauseln, insbesondere des § 19 GWB, zu einer Billigung der Vereinbarung führt (vgl. BGHZ 210, 292 – Pechstein/International Skating Union Rn. 55 – 57).
(2) Vorliegend haben sich die Antragsteller der Schiedsvereinbarung in dem dargestellten Sinn freiwillig und damit wirksam unterworfen.
(a) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie hierzu durch eine widerrechtliche Drohung oder Täuschung oder gar durch physischen Zwang veranlasst worden wären.
(b) Die Entscheidung der Antragsteller, die Schiedsvereinbarung abzuschließen, war zwar fremdbestimmt, denn hätten sie diese nicht abgeschlossen, so wäre deren 1. Herrenmannschaft die Teilnahme an der Regionalliga Bayern faktisch unmöglich gewesen. Das steht indes der Freiwilligkeit der Entscheidung nicht entgegen, weil die Interessenabwägung zu dem Ergebnis führt, dass der Antragsgegner mit seinem Verlangen, die von ihm vorgegebene Schiedsvereinbarung abzuschließen, seine Marktmacht nicht i. S. d. § 19 GWB missbraucht hat.
Bei dieser Abwägung sind auf Seiten der Antragstellerin zu 1) deren Recht auf Gewerbefreiheit, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, und auf Seiten des Antragstellers zu 2) möglicherweise die Verbandsautonomie, Art. 9 Abs. 1 GG, zumindest aber dessen Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, zu berücksichtigen, die durch die Schiedsvereinbarung berührt werden.
Auf Seiten des Antragsgegners ist dessen Interesse an einer funktionierenden Schiedsgerichtsbarkeit für die Regionalliga Bayern zu berücksichtigen. Durch den Zwang zur Schiedsgerichtsbarkeit erfolgt eine verfahrensrechtliche Absicherung der gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Verbandsautonomie des Antragsgegners, Art. 9 Abs. 1 GG. Vereine wie der Antragsgegner fördern den Sport allgemein und insbesondere ihre Sportart, indem sie die Voraussetzungen für einen organisierten Sportbetrieb schaffen. Es ist auch ein elementares Interesse des Antragsgegners, dass die Regelwerke für die Regionalliga Bayern in ihrer Gesamtheit gelten und flächendeckend nach einheitlichen Maßstäben durchgesetzt werden. Schiedsgerichte sind in der Lage, Streitigkeiten zeitnah auch in der Hauptsache einer endgültigen Entscheidung zuzuführen, um so für den schnelllebigen Fußballsport, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu leisten. Der Antragsgegner kann ins Feld führen, dass aufgrund der sportspezifischen Besonderheiten gerade erst die Schiedsvereinbarung eine interessengerechte Organisation des Sports ermöglicht. Langandauernde Verfahren vor staatlichen Gerichten werden vermieden (vgl. BGHZ 210, 292 – Pechstein/International Skating Union Rn. 59; BT-Drs. 18/4898 S. 38).
Danach kann in dem Verlangen des Antragsgegners nach Abschluss der Schiedsvereinbarung kein Missbrauch dessen marktbeherrschender Stellung gesehen werden. Maßgeblich ist hierfür zum einen, dass die bereits genannten Vorteile einer Sportschiedsgerichtsbarkeit nicht nur für den Antragsgegner, sondern gerade auch für die Antragsteller gelten (vgl. BGHZ 210, 292 – Pechstein/International Skating Union Rn. 62). Weiter ist der gesetzgeberische Wille zu berücksichtigen, in Fällen der vorliegenden Art den Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung zu ermöglichen. In der Gesetzesbegründung zu § 11 AntiDopG (BGBl. I 2015, S. 2210) ist auch für einen Fall der vorliegenden Art – also für den nationalen Bereich und ohne dass es sich um ein Schiedsgericht handelt, das speziell mit Dopingfragen befasst wäre – bekräftigt, dass die von Sportverbänden vorgegebenen Schiedsvereinbarungen nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich nicht wegen unfreiwilliger Unterzeichnung unwirksam sind (BT-Drs. 18/4898 S. 38 f.). Der Antragsgegner hat den Antragstellern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung deren Bedeutung und Reichweite verdeutlicht (vgl. BT-Drs. 18/4898 S. 39; § 9 Zulassungsvertrag „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges“; Ziffern 3 bis 5 des Schiedsgerichtsvertrags; Schiedsgerichtsordnung, die dem Schiedsgerichtsvertrag beigefügt und gemäß Ziffer 9 Schiedsgerichtsvertrag dessen Bestandteil war). Die Unabhängigkeit und Neutralität des Ständigen Schiedsgerichts ist hinreichend dadurch gesichert, dass dessen Mitglieder von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg bestimmt werden. Bei konkreten Bedenken gegen einen Schiedsrichter sind die Antragsteller nicht rechtlos gestellt. Die Schiedsgerichtsordnung sieht eine Befangenheitsregelung vor. Den Erfordernissen an die besondere Fachkunde der Schiedsrichter kann bei der Bestellung der Schiedsrichter Rechnung getragen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, den Schiedsspruch in bestimmtem Umfang überprüfen zu lassen, § 1059 ZPO. Die Schiedsvereinbarung ermöglicht damit die kollidierenden Grundrechtspositionen so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.
(c) Aus dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV kann eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung der Parteien ebenfalls nicht hergeleitet werden. Die Interessenabwägung ergibt wie im Rahmen des § 19 GWB, dass eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung durch den Antragsgegner nicht vorliegt (vgl. BGHZ 210, 292 – Pechstein/International Skating Union Rn. 66).
bb) Der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung stehen auch die Rechte der Antragsteller aus Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen.
(1) Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert jedem das Recht, alle Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen vor einem Gericht verhandeln zu lassen; darin ist das „Recht auf ein Gerichtsverfahren“ verankert.
(a) Das Recht auf Zugang zu einem Gericht bedeutet nicht notwendigerweise das Recht, den klassischen, in die ordentlichen Justizstrukturen des Landes eingebetteten Rechtsweg zu beschreiten; daher kann ein Organ, das mit der Beilegung einer begrenzten Anzahl spezifischer Streitigkeiten beauftragt wird, als Gericht entscheiden, vorausgesetzt es bietet die erforderlichen Garantien. Art. 6 Abs. 1 EMRK spricht daher nicht gegen die Einrichtung von Schiedsgerichten zur Beilegung von bestimmten Streitigkeiten; vertragliche Schiedsklauseln, die unbestreitbar Vorteile für die betroffenen Parteien sowie für die Rechtspflege bieten können, widersprechen nicht grundsätzlich der Konvention (vgl. EGMR, Urt. v. 2. Oktober 2018, 67474/10, BeckRS 2018, 23523 – Mutu u. Pechstein/Schweiz, Rn. 94 m. w. N.).
(b) Darüber hinaus muss zwischen einem freiwilligem und einem erzwungenen Schiedsverfahren unterschieden werden.
Den Streitparteien steht es frei, bestimmte Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung eines Vertrags ergeben können, von der ordentlichen Gerichtsbarkeit auszunehmen. Durch die Vereinbarung einer Schiedsklausel verzichten die Parteien freiwillig auf bestimmte durch die Konvention garantierte Rechte. Ein solcher Verzicht steht nicht im Widerspruch zur Konvention, solange er frei, rechtmäßig und eindeutig ist (vgl. EGMR, BeckRS 2018, 23523 – Mutu u. Pechstein/Schweiz, Rn. 94).
Dagegen ist von einem erzwungenen Schiedsverfahren auszugehen, wenn zumindest eine Partei keine Möglichkeit hat, den Rechtsstreit der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu entziehen, sei es, weil das Schiedsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. EGMR, BeckRS 2018, 23523 – Mutu u. Pechstein/Schweiz, Rn. 95), sei es, weil sie faktisch lediglich die Wahlmöglichkeit hat, entweder die Schiedsklausel anzunehmen und auf dem entsprechenden Gebiet tätig zu sein oder sie nicht anzunehmen und vollständig auf diese Tätigkeit zu verzichten (vgl. EGMR, BeckRS 2018, 23523 – Mutu u. Pechstein/Schweiz, Rn. 113 – 115). Handelt es sich danach um ein Zwangsschiedsverfahren, so fehlt es an der Freiwilligkeit in dem soeben dargestellten Sinn, auch wenn die Fremdbestimmtheit, die dieser Zwang begründet, der Annahme der Freiwilligkeit im Rahmen des innerstaatlichen Justizgewährungsanspruchs nicht zwingend entgegensteht (s. o. unter aa] [1] [b]).
Auch eine erzwungene Schiedsvereinbarung verstößt jedoch nicht als solche gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Vielmehr folgt aus deren Zwangscharakter lediglich, dass das Schiedsgericht alle in Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehenen Garantien bieten muss (vgl. EGMR, BeckRS 2018, 23523 – Mutu u. Pechstein/Schweiz, Rn. 95 u. 115). Der Unterschied in der Beurteilung, ob eine von einem monopolistischen Sportverband vorgegebene Schiedsvereinbarung als zwar fremdbestimmt, aber gleichwohl freiwillig anzusehen sei (so BGHZ 210, 292 – Pechstein/International Skating Union) oder als erzwungen und daher unfreiwillig (so EGMR, BeckRS 2018, 23523 – Mutu u. Pechstein/Schweiz), führt daher nicht notwendigerweise zu gegenläufigen Ergebnissen.
(2) Im Streitfall verletzt die Schiedsvereinbarung die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das nach der Schiedsvereinbarung berufene Ständige Schiedsgericht den Anforderungen dieser Vorschrift nicht genügte. Anhaltspunkte dafür können weder dem Vorbringen der Antragsteller entnommen werden noch sind sie angesichts der dargestellten Ausgestaltung des Ständigen Schiedsgerichts ersichtlich.
cc) Die schiedsvertraglichen Klauseln sind nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig. Dahinstehen kann dabei, ob eine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB mit Blick auf § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB überhaupt stattfindet und die Regelungen nicht nur einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018, I ZB 52/17, NJW-RR 2018, 1331 Rn. 12; Urt. v. 28. November 1994, II ZR 11/94, BGHZ 128, 93/101 bis 103 [juris Rn. 17]; Ellenberger in Palandt, BGB, § 25 Rn. 9; Grüneberg in Palandt, BGB, § 310 Rn. 49).
Selbst bei Anlegung eines AGBrechtlichen Kontrollmaßstabs erweisen sich die Regelungen als wirksam. In diesem Fall ist die Inhaltskontrolle nur an § 307 Abs. 1 BGB auszurichten, weil es sich sowohl bei der Antragstellerin zu 1) als auch bei dem Antragsteller zu 2) um Unternehmer handelt, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für einen Idealverein, der wie der Antragsgegner zu 2) auftritt, ist davon auszugehen, dass dieser als Unternehmer angesehen werden muss (vgl. Böhr, RNotZ 2003, 278/285; Alexander in BeckOGK, Stand: 1. Juli 2018, § 13 BGB Rn. 356 f.). Ein Fall des § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht gegeben.
Jedoch liegen keine intransparenten Regelungen vor. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein (Grüneberg in Palandt, BGB, § 307 Rn. 21). Dies ist hier der Fall. Die Schiedsklauseln sind klar und verständlich. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Aus den genannten Gründen liegt auch kein Verstoß gegen die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB vor.
e) Das Schiedsverfahren ist auch durchführbar. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ständige Schiedsgericht zur Schiedsklage vom 8. Oktober 2020 keine Entscheidung wird treffen können.
III.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Der Senat teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 29. März 2018 (I ZB 12/17), wonach dieser in Angelegenheiten nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Regel 1/5 der Hauptsache beträgt. Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Höhe des Streitwerts erachtet der Senat als nicht durchgreifend. Sie selbst haben im Antrag vom 9. Oktober 2020 einen vorläufigen Streitwert von 40.000,00 € angegeben. Die Höhe des Streitwerts orientiert sich dabei an der Teilnahmeprämie, die der DFB jedem Teilnehmer der 1. Hauptrunde des DFB-Pokals zukommen lässt, wie auch an Einnahmen, die dadurch erzielt werden können, dass eine Fernsehübertragung des für den 3. oder 4. November 2020 angesetzten Spiels gegen den FC Schalke 04 geplant ist.
Es ergeht folgende


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