Europarecht

Zulassung einer Rechtsbeschwerde bei Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Aktenzeichen  3 Ss OWi 1806/17

Datum:
29.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 153949
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BDSG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 2 Abs. 4 S. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 1
OWiG § 46, § 80 Abs. 1, Abs. 4 S. 1, 3

 

Leitsatz

Auch bei einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darf die Rechtsbeschwerde bei einer verhängten Geldbuße von nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). (Rn. 1 und 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag der Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts xxx vom 9. August 2017 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene am 09.08.2017 wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung in Tateinheit mit vorsätzlicher unbefugter Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 4 Satz 1, 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BDSG zu einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro verurteilt. Der hiergegen in zulässiger Weise angebrachte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 04.12.2017 abgegebene Stellungnahme des Verteidigers der Betroffenen vom 26.12.2017 lag dem Senat vor.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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