Europarecht

Zuschuss zur Behebung der Hochwasserschäden

Aktenzeichen  RN 5 K 16.1660

Datum:
22.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3104
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 154 Abs. 1, § 167 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr für das Bayerische Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2016 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat im Landkreis R.-I. (Zuschussprogramm Wohngebäude Hochwasser 2016) vom 29. Juni 2016 (AllMBl. S. 1636); Art. 3 GG
Besteht auf die Förderung nach einer Verwaltungsvorschrift kein Anspruch, kann sich eine Rechtsverletzung nur aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 GG oder gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte ergeben (Anschluss an BVerwG BeckRS 9998, 170937). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da kein Fehler in der Bearbeitung des Förderantrags festgestellt werden kann, der unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Förderung zu einem positiven Saldo führen würde. Der Ablehnungsbescheid ist daher nicht aufzuheben und es ist keine zusätzliche Förderung zu gewähren.
1. Die bereits erhaltene Förderung beträgt 4.989,98 €. Zwar bestreitet die Klägerseite 1.500 € Sofortgeld erhalten zu haben und legt einen Kontoauszug mit einer Überweisung von 3.489,98 € vor. Nach dem Beklagtenvortrag wurde das Sofortgeld in Höhe von 1.500 € auch ausbezahlt, allerdings bar. Hierzu finden sich in der Behördenakte S. 6 und 7 der von der Klägerin und ihrem Mann unterzeichnete Antrag auf Sofortgeld sowie die Auszahlungsanordnung, auf der der Mann der Klägerin den Erhalt in bar mit seiner Unterschrift quittiert. Zudem enthielt auch der gegenständliche Antrag die Angabe, 1.500 € Sofortgeld erhalten zu haben.
Bei dem hier gegenständlichen Antrag wurde eine Fördersumme von 4.109 € ermittelt (bzw. 4.100 €, wenn man die Abrundung aus Ziffer 6.2 Satz 3 der Förderrichtlinien mit einbezieht). Für einen Erfolg der Klage müsste sich also ein Fehler in der durchgeführten Berechnung oder ein weitergehender Schaden feststellen lassen, der die zu berechnende Fördersumme um mehr als 880,98 € (4.989,98 € – 4.109 €) anwachsen lässt. Schließlich sind Sofortgeld und Soforthilfe anzurechnen, Ziffer 5 Satz 3 der Richtlinien.
2. Ein Fehler in der Berechnung bzgl. der anerkannten Gegenstände ist jedoch nicht ersichtlich.
Insbesondere hat das Landratsamt in Übereinstimmung mit Ziffer 3.3 der Richtlinie, insbesondere Satz 3, einheitlich Beträge für Hausratsgegenstände festgelegt, die als angemessen anerkannt werden. Der zudem stattfindende Abgleich, ob nur ein niedrigerer Schaden als der Pauschalbetrag geltend gemacht wurde und ob die Förderung auf diese Weise niedriger ist als die Hausratpauschalen nach Ziffer 3.3 S.1 und S.2, der auf Blatt 44 der Behördenakte vorgenommen wurde, ist zudem nicht fehlerhaft. Zwar wird das Verhältnis von Förderbetrag nach Pauschalen (A und C) und Förderbetrag nach Erklärung Antragsteller (B) nicht explizit in den Richtlinien vorgegeben, ebenso wenig wie das Vorgehen, dass die Pauschalen nach Ziffer 3.3 Satz 3 mit den geltend gemachten Werten abgeglichen werden und der niedrigere herangezogen wird. Nicht nur lässt sich aber ein solches Vorgehen mit Ziffer 6.3 Satz 1 begründen, der regelt, dass im Bewilligungsverfahren Sorge zu tragen ist, dass keine Überkompensation stattfindet. Wenn aber schon niedrigere Werte als die Pauschalen beantragt werden oder der so errechnete Betrag unter der umfassenden Hausratspauschale liegt, so lässt sich in diesen Fällen in einer höheren Förderung durchaus eine Überkompensation sehen (so auch Bl. 41 der Behördenakte, drittletzte Zeile). Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist aber, dass sich darin, dass das Landratsamt Checklisten und Excel-Tabellen zur Ermittlung der Förderbeträge verwendet (insb. Bl. 41 bis 44 der Behördenakte), zeigt, dass die genannte Berechnung in allen Förderfällen so erfolgen sollte. Da auf die Förderung schon nach der Präambel der Richtlinie, Satz 5, kein Anspruch besteht, könnte sich allenfalls unter dem Aspekt des Verstoßes gegen Art. 3 GG oder gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte ein im Wege der Klage geltend zu machender Fehler ergeben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6/95 –, BVerwGE 104, 220-230, Rn. 19). Wie dargelegt wurde die Berechnung aber unter Beachtung der Richtlinienvorgaben, v.a. Ziffer 6.3., derart entwickelt und gleichförmig angewandt, dass hier kein relevanter Fehler erkennbar wird. Für ein schutzwürdiges Vertrauen, das sich in eine bestimmte Richtung gebildet hätte, ist ebenfalls nichts erkennbar.
Von dem ermittelten Schadensbetrag wurden schließlich grundsätzlich 80% gefördert. Auch hier ist dieser Prozentsatz nicht unmittelbar in der Richtlinie abzulesen, da diese in ihrer Systematik eigentlich nach Ziffer 2 (Gebäudeschäden) und Ziffer 3 (Hausratsschäden) differenziert und sich dieser Prozentsatz nur in Ziffer 2.4.1 S.1 findet. Dieser wurde ausweislich Bl. 44 der Akte aber auch gleichförmig für alle Berechnungen so angewandt und trägt auch dem Zweck der Förderung nach Ziffer 1 der Richtlinie Rechnung, dass es sich um eine Anteilsfinanzierung handelt. Auch insofern ergibt sich also kein relevanter Fehler in der Berechnung, der einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstellen könnte.
Soweit von der Klägerseite geltend gemacht wurde, es sei nicht nur ein Teil der Hausratspauschale (Ziffer 3.3 Satz 2), sondern die volle Pauschale nach Satz 1 anzusetzen, ergibt sich hierdurch schon keine Auswirkung auf das Förderergebnis. Nach der gleichförmigen Handhabung der Landratsamts über die Tabelle auf Blatt 44 der Behördenakte ist nämlich nur der niedrigere Betrag maßgeblich. Da aber der „Förderbetrag nach Erklärung Antragsteller“ schon niedriger als die Teil-Hausrat-Pauschale ist (jeweils Buchstabe B. und C. in der Tabelle auf Blatt 44 der Behördenakte), würde allein die Erhöhung der Teil-Hausrat-Pauschale (evtl. auf eine Pauschale für den ganzen Hausrat) die Förderung nicht erhöhen. Der Betrag „nach Erklärung Antragsteller“ wäre weiterhin niedriger. Zudem erscheint aber der Vortrag, der gesamte Hausrat hätte sich aufgrund des bevorstehenden Umzugs schon in Keller und Garage befunden, wenig überzeugend, da es sich bei einigen Gegenständen um solche handelt, die erst für die Wohnung in … bestimmt waren und dort bisher nur zwischengelagert waren. Dann müssen sich aber in der Wohnung nach wie vor Bett, Küche, Kleiderschränke mit Kleidung etc. befunden haben.
3. Ein Fehler in der relevanten Höhe ergibt sich aber auch nicht daraus, dass zu Unrecht beschädigte Gegenstände nicht anerkannt worden wären.
Dies ergibt sich jeweils über die Definition von Hausrat in Ziffer 3.2 Satz 2 der Richtlinie: „Zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen.“
Die Gegenstände 1, 2, 3, 4, 5, 7 (Lattenrost, Matratze, Küche, Geschirrspülmaschine, Eckbadewanne Whirlpool, Kinderschlafzimmer) waren schon nach dem Vortrag der Klägerseite für den zu errichtenden Haushalt in … bestimmt. Gegenstände 1, 2, 5, und 7 wurden explizit von der Klägerseite als originalverpackt bezeichnet. Dies zeigt, dass sie nicht Teil des Hausrats der Familie zum Zeitpunkt des Hochwassers waren, sondern dies erst zu einem späteren Zeitpunkt an einem anderen Ort werden sollten. Hinsichtlich der Küche (Ziffer 3) ist festzuhalten, dass in der Wohnung im ersten Stock eine Küche des Vermieters mitvermietet war, sodass eine im Keller eingelagerte weitere Küche nicht zum konkreten Hausrat gehört. Dass allgemein betrachtet, wie von der Klägerseite geltend gemacht, Küchen z. B. in Partykellern stehen können, ist vorliegend demgegenüber nicht maßgeblich, da nicht einmal behauptet wurde, die konkrete Küche hätte im konkreten Keller diese Funktion erfüllt. Vielmehr war sie ja für das Haus in … gedacht und als neu bezeichnet worden. Auch die Geschirrspülmaschine (Ziffer 4) war nach dem Vortrag der Klägerseite für … gekauft worden. Dass sie also zur Wohnungseinrichtung im Sinne der Hausratdefinition zählt, ist nicht erkennbar, vielmehr war sie dort eingelagert.
Bei den Gegenständen 8, 9 und 10 handelt es sich um Fahrzeuge und deren Zubehör. Darauf, ob dies zur Lebensführung notwendig ist, kommt es somit gar nicht an, da nach obiger Definition nur Möbel, Geräte und sonstige Bestandteile der Wohnungseinrichtung unter den Begriff Hausrat fallen. Durch die Formulierung sonstige Bestandteile wird klar, dass auch Möbel und v.a. Geräte nur solche Gegenstände bezeichnet, bei denen es sich um Wohnungseinrichtung handelt. Fahrzeuge und Zubehör zu deren Restaurierung sind jedoch schon nach dem allgemeinen Wortsinn nicht als Einrichtung zu sehen. Sie erfüllen für die Wohnung und das dort stattfindende Leben keine Funktion, sei es auch nur eine dekorative. Vielmehr dienen sie gerade der Fortbewegung außerhalb der Wohnung. Dem Richtliniengeber steht es frei, für die von ihm freiwillig gewährte Förderung die Bedingungen festzusetzen und den Kreis der geförderten Gegenstände derart zu definieren.
Bei dem Gegenstand 11 (Flügel Sammlerstück), den nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung die Mutter der Klägerin ihr geschenkt hätte, nachdem ihn zuvor die Mutter besessen hatte, handelt es sich aber um einen Gegenstand, der über den angemessenen Bedarf hinausgeht. Ein teures Sammlerstück stellt schon aufgrund der Seltenheit eines solchen keinen angemessenen Bedarf mehr dar. Zudem erklärte die Behörde, dass es keine Anträge auf Förderung eines regulären Klaviers gegeben hätte und sich insofern keine Förderpraxis bilden konnte. Dieses auch als nicht zur Haushalts- und Lebensführung notwendig zu zählen, wie in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite argumentiert wurde, und so auch nicht einen kleinen Betrag zu erstatten, stellt damit keinen Gleichheitsverstoß dar. Nur ein solcher wäre aber wie dargelegt beachtlich. Überdies sind hochwertige Musikinstrumente als nicht berücksichtigungsfähig in der Tabelle zu Hausrat-Obergrenzen (Bl. 41 der Behördenakte) genannt, was eine gleichheitsgerechte Handhabung sicherstellen soll. Dass nach dem Informationsflyer z.B. Gitarre und Fußballschuhe erstattungsfähig sind, mag für den vorliegenden Fall nichts zu ändern (auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten), da der geringe Wert dieser Gegenstände und der hohe Wert eines Sammlerstücks durchaus einen erheblichen Unterschied bei der Beurteilung darstellen, ob ein Gegenstand als notwendig oder angemessener Bedarf eingeordnet werden kann.
Schließlich verbleibt allein Gegenstand 6, die Hifi-Anlage in der Garage, welche für Grillfeste oder ähnliches dort genutzt worden sein soll. Dies mag einerseits eine tatsächlich übliche Nutzung einer Garage darstellen, während sich andererseits eventuell argumentieren lässt, dass eine Garage hierzu schon baurechtlich nicht genehmigt ist. Ob eine tatsächliche oder rechtliche Betrachtungsweise insofern maßgebend ist, kann jedoch dahinstehen. Bei einem angegebenen Wert von 250 € und einer Förderung von maximal 80%, werden die nötigen 880,98 € zusätzlich zu gewährende Förderung offensichtlich nicht erreicht. Das Gesamtergebnis der Antragsablehnung würde sich dadurch nicht mehr ändern.
Nach alledem war die Klage also mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.


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