Europarecht

Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Junglandwirte für landwirtschaftliche Flächen

Aktenzeichen  6 ZB 19.1755

Datum:
4.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20684
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO 2013/1307/EU Art. 30 Abs. 6, Abs. 11, Art. 50 Abs. 2
VO 2014/639/EU Art. 49 Abs. 1 lit. a, lit. b; Art. 50

 

Leitsatz

1. Für die Qualifikation als „Junglandwirt“ ist nicht auf die klagende Gesellschaft selbst, sondern maßgeblich auf die dahinter stehenden natürlichen Personen abzustellen. (Rn. 8 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Gewährung einer Basisprämie für Junglandwirte (ebenso wie die Bewilligung einer Förderung des ländlichen Raums) in Fällen, in denen sich der Junglandwirt unter Rückgriff auf eine juristische Person niederlässt, setzt voraus, dass der Junglandwirt, von dem die juristische Person ihre Berechtigung zum Zugang zur Basisprämienregelung für Junglandwirte ableitet, mehr als die Hälfte der Anteile der juristischen Person besitzt und diese Anteile auch mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 5 K 18.1415 2019-07-11 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Juli 2019 – RN 5 K 18.1415 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 110.429,42 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet
1. Die Klägerin begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der nationalen Reserve für Junglandwirte für die von ihr von mehreren Vorbewirtschaftern gepachteten und bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen und die Auszahlung der entsprechenden Direktzahlungen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gegründete, aus drei Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihr Geschäftsführer, der 1991 geborene Landwirt M.R. – Gesellschafter zu 1) – hält 25% der Gesellschaftsanteile, wobei ihm aber 50% der Stimmrechte eingeräumt wurden. Als weitere Anteilseignerin hält seine Frau, die Grundschullehrerin S.R. – Gesellschafterin zu 2) – ebenfalls 25% der Gesellschaftsanteile mit 25% der Stimmrechte; die übrigen 50% Gesellschaftsanteile samt 25% der Stimmrechte hält deren Schwiegermutter/Mutter, Frau A.R. – Gesellschafterin zu 3). Gegenstand und Zweck der GbR ist das Betreiben eines landwirtschaftlichen Betriebes, Kauf oder Pachtung von landwirtschaftlichen Flächen und die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Die hierfür benötigten grundsätzlich beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen hat die Klägerin von verschiedenen Vorbewirtschaftern – u.a. vom Schwiegervater/Vater/Ehemann der Gesellschafter – gepachtet, ohne jedoch die diesen Flächen bereits zugewiesenen ZA durch Kauf oder Pacht zu übernehmen. Stattdessen beantragte der Geschäftsführer der Klägerin für diese im Zuge einer Mehrfachantragstellung am 17. Mai 2016 die Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve für Junglandwirte im Umfang von 200,26 für die gepachteten Flächen und die Gewährung entsprechender Direktzahlungen. Mit Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Weiden i.d.OPf. vom 27. Oktober 2016 wurden der Klägerin lediglich 1,99 ZA zugewiesen und hierfür mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 Direktzahlungen in Höhe von insgesamt 734,97 Euro gewährt.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Zuweisung von ZA und Gewährung von Direktzahlungen im beantragten Umfang hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Juli 2019 aus zwei die Entscheidung jeweils für sich tragenden Gründen abgewiesen. Zum einen seien – erster Begründungsstrang – schon die Voraussetzungen für die Zuweisung von ZA und damit auch für die Gewährung von Direktzahlungen an die Klägerin nicht erfüllt. Bei der Klägerin sei nur der Gesellschafter und Geschäftsführer M.R. ein Junglandwirt im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Verordnungen. Lasse sich – wie vorliegend – ein Junglandwirt unter Rückgriff auf eine Vereinigung natürlicher Personen nieder, von denen er der einzige Junglandwirt sei, hänge die Gewährung von Zahlungen für Junglandwirte an die juristische Person insbesondere davon ab, ob er die Kontrollbefugnis innerhalb dieser Personenvereinigung innehabe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setze dies voraus, dass er mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile halte und mehr als die Hälfte der Stimmrechte habe. Da das vorliegend nicht der Fall sei, fehle es Herrn M.R. im ersten Jahr der Antragstellung an der erforderlichen starken Stellung bei der Kontrolle der Gesellschaft in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve habe. Darüber hinaus sei – zweiter Begründungsstrang – die beantragte Förderung in Ansehung der von den Beteiligten gewählten Gestaltung auch wegen eines Verstoßes gegen die Umgehungsklausel des Art. 60 VO (EU) Nr. 1306/2013 ausgeschlossen.
2. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ist die erstinstanzliche Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.956 – juris Rn. 3 m.w.N.). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.2018 – 4 BN 44.17 – juris Rn. 3; B.v. 9.9.2009 – 4 BN 4.09 – juris Rn. 5). Es kann vorliegend dahinstehen, ob der zweite Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (missbräuchliche Gestaltung) für sich betrachtet zutrifft. Denn schon im Hinblick auf den ersten Begründungsstrang zeigt die Klägerin keinen Zulassungsgrund auf.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die begehrte Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die von ihr gepachteten landwirtschaftlichen Flächen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die gegen diesen ersten Begründungsstrang vorgebrachten Einwände der Klägerin ergeben weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.
(1) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Qualifikation als „Junglandwirt“ nicht auf die klagende Gesellschaft selbst, sondern maßgeblich auf die dahinter stehenden natürlichen Personen abzustellen ist.
Anspruchsgrundlage für die beantragte Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve für Junglandwirte zur Beantragung von Direktzahlungen ist Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. 347 S. 608) in der für das Antragsjahr 2016 maßgeblichen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/581 der Kommission vom 27. März 2015 (ABl. Nr. L 135 S. 7) – VO (EU) Nr. 1307/2013 – in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. Nr. L 181 S. 1) in der für das Antragsjahr 2016 maßgeblichen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1383 der Kommission vom 28. Mai 2015 (ABl. Nr. 214 S. 1) – VO (EU) Nr. 639/2014.
Nach Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationale Reserve vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. „Junglandwirte“ im Sinn dieser Bestimmung sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Art. 50 Abs. 2 dieser Verordnung (natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen und nicht älter als 40 Jahre sind) erfüllen, wobei nach Art. 30 Abs. 11 lit. b) VO (EU) Nr. 1307/2013 – der Legaldefinition dieses Begriffes in Art. 4 VO (EU) Nr. 1307/2013 folgend – Betriebsinhaber neben natürlichen Personen grundsätzlich auch juristische Personen sein können, deren Zweck die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c) VO (EU) Nr. 1307/2013 ist.
Die Voraussetzungen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann, hat die Kommission in Ausübung der ihr in Art. 50 Abs. 11 VO (EU) Nr. 1307/2013 eröffneten Befugnis in Art. 49 VO (EU) Nr. 639/2014 festgelegt. Danach setzt die Zahlung für Junglandwirte an eine juristische Person u.a. voraus, dass ein Junglandwirt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 (natürliche Person) die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung kontrolliert. Sind am Kapital oder der Betriebsführung mehrere natürliche Personen beteiligt, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben. Diese Regelung gilt gemäß Art. 50 VO (EU) Nr. 639/2014 sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf der Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 639/2014 erfüllt sind.
Der Begriff „Junglandwirt“ bezeichnet gemäß Art. 50 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 ausschließlich eine – nicht älter als 40 Jahre alte – natürliche Person, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlässt. Eine als Betriebsinhaberin fungierende Vereinigung natürlicher Personen kann aus diesem Grund nicht selbst als „Junglandwirt“ angesehen werden, sondern muss ihre Berechtigung zum Zugang zur Betriebsprämienregelung für Junglandwirte vielmehr von (mindestens) einem ihrer Gesellschafter ableiten können, der die oben genannten Voraussetzungen eines Junglandwirtes in seiner Person erfüllt.
(2) Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Bestimmungen zutreffend angenommen, dass bei der Klägerin allein der 1991 geborene Gesellschafter M.R. die Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, weil er der einzige Landwirt unter den an der GbR beteiligten Gesellschaftern ist und nur er die Stellung des Betriebsleiters des von der Gesellschaft ausgeübten landwirtschaftlichen Betriebes innehat. Dies stellt die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage. Soweit sie insoweit geltend macht, neben dem Betriebsleiter M.R. sei auch dessen Ehefrau S.R., die Gesellschafterin zu 2), als Junglandwirtin anzusehen, weil diese sich mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ebenfalls dazu verpflichtet habe, das Betreiben des landwirtschaftlichen Betriebes zu fördern und damit ebenfalls eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe, vermischt sie die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Begriffe „Junglandwirt“, „Betriebsinhaber“ und „Betriebsleiter“. Die Ehefrau ist keine Landwirtin, sondern als Grundschullehrerin tätig und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen, die in den maßgeblichen Verordnungen an einen Junglandwirt gestellt werden. Die Klägerin führt in der Zulassungsschrift im Übrigen selbst aus, dass die Ehefrau des Betriebsleiters rein faktisch kaum in der Lage sein dürfte, den landwirtschaftlichen Betrieb zu führen.
(3) Ohne Erfolg greift der Zulassungsantrag schließlich die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts an, der Betriebsleiter und Gesellschafter M.R. habe nicht die in Art. 49 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 639/2014 für die Ausübung der langfristigen und wirksamen Kontrolle über die GbR geforderte ausreichend starke Stellung, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für den Zugang der Gesellschaft zur Förderung für Junglandwirte nicht erfüllt seien.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 (Rs. C-592/11 Rn. 57 zum Fall der Niederlassungshilfe für Junglandwirte im Rahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds nach Art. 22 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 1698/2005) den Begriff der tatsächlichen und dauerhaften Kontrolle über eine juristische Person ausgelegt und dazu festgestellt, dass diese voraussetzt, dass der betreffende Junglandwirt, von dem die juristische Person ihre Berechtigung zum Zugang zu Fördermitteln für Junglandwirte ableitet, mehr als die Hälfte der Anteile an der Gesellschaft hält und dass seine Anteile mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren. Nur wenn derjenige, der über die erforderliche berufliche Qualifikation verfüge, auch eine solche Kontrollbefugnis besitze, sei eine Gewähr für die Erreichung der speziellen Ziele gegeben, die mit den fraglichen Rechtsvorschriften der Union verfolgt würden. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die gleichen Voraussetzungen auch für das in Art. 49 Abs. 1 lit b) VO (EU) Nr. 639/2014 aufgestellte Erfordernis der wirksamen und langfristigen Kontrolle der juristischen Person durch den Junglandwirt gelten. Das ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht vielmehr dem ausdrücklich erklärten Willen des europäischen Verordnungsgebers. Denn im Erwägungsgrund 62 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird für den Fall, dass sich der Beihilfeantrag auf eine mittels einer juristischen Person ausgeübte Tätigkeit bezieht, die Festlegung des Gerichtshofs zu den vom Junglandwirt zu erfüllenden Voraussetzungen einer tatsächlichen wirksamen und langfristigen Kontrolle über diese juristische Person ausdrücklich auch für die Beihilfefähigkeitsprüfung für Zahlungen für Junglandwirte nach der VO (EU) Nr. 1304/2013 zur Grundlage gemacht: „Bei juristischen Personen ist es angezeigt, dass diese Bedingungen von allen natürlichen Personen erfüllt werden, die entsprechend der Festlegung des Gerichtshofs der Europäischen Union die tatsächliche und langfristige Kontrolle über diese juristische Person ausüben.“
Damit hat der Europäische Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass die Gewährung einer Basisprämie für Junglandwirte (ebenso wie die Bewilligung einer Förderung des ländlichen Raums) in Fällen, in denen sich der Junglandwirt unter Rückgriff auf eine juristische Person niederlässt, voraussetzt, dass der Junglandwirt, von dem die juristische Person ihre Berechtigung zum Zugang zur Basisprämienregelung für Junglandwirte ableitet, mehr als die Hälfte der Anteile der juristischen Person besitzt und diese Anteile auch mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren. Dies entspricht auch dem Erwägungsgrund 47 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach durch die Gewährung von Direktzahlungen auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden soll, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Durch die geforderte starke Stellung des Junglandwirts sollen Umgehungen dieser speziellen, von der Europäischen Union verfolgten Ziele der Betriebsbeihilfe (Unterstützung der Junglandwirte, nicht juristischer Personen) verhindert und dieser auch davor geschützt werden, dass der Landwirt sein Humanpotential durch seine Arbeit und berufliche Qualifikation in die Gesellschaft einbringt, aber nur geringfügig am Gewinn beteiligt wird.
In Umsetzung des Erwägungsgrunds 64 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014, wonach zur Vermeidung von Diskriminierung zwischen juristischen Personen und Vereinigungen natürlicher Personen, die die Regelung für Junglandwirte als Vereinigung in Anspruch nehmen wollen, gleichwertige Vorschriften gelten sollen, gelten die Regelungen des Art. 49 VO (EU) Nr. 639/2014 gemäß Art. 50 der Verordnung sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen, wie hier der klagenden GbR. Die Zulassungsschrift behauptet zwar, dies gelte nicht für die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage, unter welchen Umständen eine wirksame und dauerhafte Kontrolle einer juristischen Person möglich ist. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür liefert sie jedoch nicht.
Dies zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Junglandwirt M.R. nicht die erforderliche Kontrollbefugnis über die Klägerin hat. Dieser hält lediglich 25% der Gesellschaftsanteile und ist daher auch nur in diesem Umfang am Gewinn der GbR beteiligt (vgl. § 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags). Zudem repräsentieren seine Anteile nicht wie erforderlich mehr als die Hälfte der Stimmrechte. Der im Zulassungsantrag hervorgehobene Umstand, dass Herr M.R. allein zur Geschäftsführung berechtigt ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ein Geschäftsführer leitet den Betrieb der GbR; ohne eine entsprechende Stellung im landwirtschaftlichen Betrieb wäre Herr M.R. bereits kein „Junglandwirt“ im Sinn der maßgeblichen Vorschriften (vgl. Art. 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) Nr. 1307/2013). Davon ist jedoch die Kontrolle über die den Betrieb führende Gesellschaft zu unterscheiden, die nach Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 50 VO (EU) Nr. 639/2014 eine zusätzliche Bedingung für die Gewährung von Zahlungen für Junglandwirte an eine Vereinigung natürlicher Personen darstellt.
b) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen würden, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die zum ersten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts aufgeworfenen Fragen zur erforderlichen Kontrollmöglichkeit eines Junglandwirts innerhalb einer Vereinigung natürlicher Personen lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.
c) Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die im Zulassungsantrag zum ersten Begründungsstrang aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne weiteres bereits anhand der einschlägigen Vorschriften und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung im oben dargelegten Sinn beantworten.
3. Da somit gegen den ersten, das Urteil selbständig tragenden Begründungsstrang kein durchgreifender Zulassungsgrund dargelegt wird, muss die Zulassung der Berufung von vornherein ausscheiden, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Hinblick auf den zweiten Begründungsstrang geltend gemachten Zulassungsgründen erforderlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.2018 – 4 BN 44.17 – juris Rn. 3; B.v. 9.9.2009 – 4 BN 4.09 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.8.2017 – 6 ZB 17.31024 – Rn. 4; B.v. 3.1.2006 – 9 ZB 05.30959 – juris Rn. 5; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 37 m.w.N.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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