Familienrecht

4 BN 35/20

Aktenzeichen  4 BN 35/20

Datum:
23.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:230321B4BN35.20.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28. Februar 2020, Az: 1 C 10752/19.OVG

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2020 erlassenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.
3
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 – ZfBR 2020, 173 Rn. 4).
4
Die Beschwerde möchte grundsätzlich klären lassen,
5
ob eine Baugenehmigung ihre Wirksamkeit verliert und sich damit nach § 43 Abs. 2 VwVfG in sonstiger Weise erledigt, wenn die durch sie zugelassene Nutzung durch eine neue Nutzung abgelöst wird. Es müsse geklärt werden, ob das von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zeitmodell auf einen Nutzungswechsel anwendbar ist, so dass mit einer Nutzungsunterbrechung von mehr als zwei Jahren die Wirksamkeit der Baugenehmigung entfällt.
6
Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist.
7
Die Beschwerde nimmt Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 – (BVerwGE 98, 235 ), die die Grundsätze des sogenannten “Zeitmodells” als Orientierungshilfe für die Frage heranzieht, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den Bestandsschutz durchschlägt. Das Zeitmodell ist zu § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG (nunmehr § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) entwickelt worden, der eine erleichterte Zulassung der alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle vorsah. Nach dem Modell rechnet die Verkehrsauffassung im ersten Jahr nach der Zerstörung eines Bauwerks stets mit dem Wiederaufbau. Im zweiten Jahr besteht eine Regelvermutung für die Erwartung des Wiederaufbaus. Diese Vermutung kehrt sich nach Ablauf von zwei Jahren um: Der Bauherr hat dann besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 65.80 – BVerwGE 64, 42 ).
8
Der zitierten Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass bei einer Nutzungsunterbrechung von mehr als zwei Jahren die Wirksamkeit einer zugrundeliegenden Baugenehmigung stets und gleichsam automatisch entfällt, sondern allenfalls, dass die Verkehrsauffassung nach einem Zeitablauf von etwa zwei Jahren nicht mehr mit der Wiederaufnahme einer unterbrochenen Nutzung rechnet, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Prüfung, ob ein konkludenter Verzicht auf die Genehmigung vorliegt, zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist, sondern im Gegenteil Umstände vorliegen, die auf die Absicht der Antragsteller schließen lassen, den als Nebenerwerb angelegten landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern (UA S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde darlegen müssen, dass es auf die Übertragbarkeit des Zeitmodells auf den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommt.
9
Ob dem Zeitmodell im Falle einer Nutzungsunterbrechung bei genehmigten Vorhaben Bedeutung zukommt, bleibt offen (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 – 4 BN 2.15 – juris Rn. 18 m.w.N.).
10
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712).
11
a) Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1988 – 4 C 21.85 – (Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47) ist nicht dargetan. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 – 8 B 38.10 – ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 – 1 B 3.15 – juris Rn. 7). Daran fehlt es. Die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, mit dem sich das Oberverwaltungsgericht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt haben könnte, sondern kritisiert der Sache nach die Rechtsanwendung. Hierauf kann eine Zulassung der Revision nicht gestützt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 16 und vom 24. August 2017 – 4 B 35.17 – juris Rn. 10). Davon abgesehen betraf das von der Beschwerde angeführte Urteil einen Sachverhalt, in dem eine Genehmigung für die beabsichtigte Nutzung nicht vorlag und damit eine andere Fallgestaltung, als sie dem angegriffenen Urteil zugrunde liegt.
12
b) In Bezug auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1995 – 1 BvR 1713/92 – (BauR 1996, 235) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 – (BVerwGE 98, 235) fehlt es ebenfalls an der Herausarbeitung und Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze. Mit der Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe die höchstrichterlichen Vorgaben nicht beachtet oder jedenfalls unzutreffend umgesetzt, kann eine Divergenz nicht dargelegt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53.19 – juris Rn. 3).
13
c) Es liegt auch keine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2007 – 4 B 20.07 – (ZfBR 2007, 696) vor. Diese Entscheidung ist zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB und damit zu einer anderen Rechtsvorschrift ergangen als die angegriffene Entscheidung.
14
3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
15
a) Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt. Gleiches gilt, wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind. Diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 8 B 12.18 – juris Rn. 23 m.w.N.).
16
Die Beschwerde rügt die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, für eine Erledigung der beiden Baugenehmigungen vom 20. Februar 1962 und vom 23. September 1974 sei nichts ersichtlich. Hätte das Oberverwaltungsgericht den Inhalt der Baugenehmigungen, die Nutzungsänderung einer Garage zu Wohnzwecken sowie den Inhalt der Stellungnahmen und Einwendungen im Verfahren in seine Erwägungen einbezogen, hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass die alten Genehmigungen durch Aufnahme einer neuen Nutzung erloschen seien. Diese Rüge greift nicht durch. Einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt legt die Beschwerde nicht dar (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 – 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat den Sachverhalt zur Kenntnis genommen. Dass es die Sach- und Rechtslage anders würdigt als die Beschwerde, begründet keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 14. Oktober 2004 – 6 B 6.04 – Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 51).
17
b) Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen den aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör vor, weil das Oberverwaltungsgericht Vortrag der Antragsgegnerin aus der mündlichen Verhandlung nicht gewürdigt hätte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 35.13 – NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Solche Umstände fehlen.
18
Die Beschwerde meint, anders als von dem Oberverwaltungsgericht angenommen seien Gründe vorgetragen worden, die darauf hindeuteten, dass die genehmigte Nutzung dauerhaft nicht mehr gewollt sei, nämlich die derzeitige Grundstücksnutzung, das Verhalten der Antragsteller im Planungsverfahren sowie die fehlende Geltendmachung konkreter Erweiterungsabsichten. Die Vorinstanz hat sich mit allen drei Aspekten auseinandergesetzt und diese lediglich anders bewertet als die Antragsgegnerin. Die Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht aber nicht, der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u.a. – BVerfGE 64, 1 ; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 4 B 45.15 – juris Rn. 86).
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.


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