Aktenzeichen 2 UF 139/18
Leitsatz
Tenor
1. Die Kindsmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen – für die 1. Instanz in Abänderung des Beschlusses vom 22.6.2018, Ziffer 5. – auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 4, 84 FamFG. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden.
Der Festsetzung des Verfahrenswertes liegen §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Ziffer 1, Ziffer 4 FamGKG zugrunde. Gegenstand der Entscheidung waren sowohl der Antrag der Kindesmutter auf Herausgabe der Kinder, den das Amtsgericht konkludent zurückgewiesen hat, als auch der Entzug der Teilbereiche der elterlichen Sorge. Der Verfahrenswert für die erste Instanz war gem. § 55 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 FamGKG in Abänderung des Beschlusses vom 22.6.2018 ebenfalls auf 3.000,00 Euro festzusetzen.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle
am 19.10.2018.