Familienrecht

Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei mangelnder Auseinandersetzung mit Beschwerdeentscheidung

Aktenzeichen  19 C 21.2398

Datum:
5.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30629
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114, § 121 Abs. 1

 

Leitsatz

Bei einer Beschwerde, die sich nicht mit der genannten Beschwerdeentscheidung auseinandersetzt, sondern nur auf den Akteninhalt und die (vor der Entscheidung des Senats) gewechselten Schriftsätze verweist, kann von einer weiteren Begründung abgesehen und auf die frühere Entscheidung des Senats verwiesen werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 6 K 21.392 2021-08-16 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat insbesondere unter Verweis auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 2. August 2021 im Verfahren 19 CS 21.1637, durch den die Beschwerde gegen die mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 18. Mai 2021 erfolgte Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2021 zurückgewiesen worden ist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage der Klägerin zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Nachdem sich die Beschwerde nicht mit der genannten Beschwerdeentscheidung auseinandersetzt, sondern nur auf den Akteninhalt und die (vor der Entscheidung des Senats) gewechselten Schriftsätze verweist, hält der Senat an seinen Ausführungen im Beschluss vom 2. August 2021 fest.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).


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