Familienrecht

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses- Unterbringungsanordnung

Aktenzeichen  2 T 101/19

Datum:
2.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 43945
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, § 1906a
FamFG § 64 Abs. 3, § 68 Abs. 3 S. 2, § 331 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Ist die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung während der laufenden Beschwerdeverfahren durchgängig nicht krankheitseinsichtig und kann sie deshalb nicht beurteilen, dass sie sich ohne Behandlung einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, so besteht kein Bedürfnis die Unterbringungsanordnung auszusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es bei der vorläufigen Unterbringung gerade nicht um die Erzwingung einer Einsichtsfähigkeit, sondern um die erforderliche Begutachtung und ggf.um die  Heilbehandlung selbst geht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

404 XVII 249/17 2019-08-08 Bes AGFREYUNG AG Freyung

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freyung vom 08.08.2019, Az. 404 XVII 149/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 08.08.2019 wird zurückgewiesen.
3. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Geschäftswert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Betroffene wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freyung vom 08.08.2019, Az.: 404 XVII 249/17 (Bl. 111 ff d. Beihefts), mit dem die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 18.09.2019 genehmigt wurde.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Freyung vom 28.06.2019 (Bl. 16 des Beihefts) wurde die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 08.08.2019 angeordnet. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 31.07.2019 zurückgewiesen.
Am 11.07.2019 (Bl. 44 d. Beihefts) beantragte Stationsärztin…, Bezirkskrankenhaus …, die Zwangsmedikation mit dem Medikament Benperidol sowie Lorazepam sowie eine 5-Punkt-Fixierung für die Durchführung der Zwangsmedikation, regelmäßigen Blutentnahmen und EKG-Kontrollen.
Mit Beschluss vom 17.07.2019 (Bl. 541 d. Hauptakte) wurde die Betreuung der Betroffenen angeordnet und … als Betreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Gesundheitsfürsorge und Zuführung und Einwilligung zur medizinischen Zwangsbehandlung bestellt.
Am 01.08.2019 übersandte Stationsarzt …, Bezirksklinikum …, den „Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung bei bestehender Betreuung/wirksamer Bevollmächtigung (§ 1906 BGB). (…). Der Betreuer ist informiert und unterstützt mündlich die Unterbringung“ (Bl. 89A d. Beihefts). Die Betroffene leide an einer paranoiden Schizophrenie F20.0. Die Behandlung auf einer offenen Station sei wegen des Realitätsverlustes mit Eigengefahr nicht möglich. Die voraussichtliche Dauer der Unterbringung wurde mit 8 Wochen angegeben (Bl. 89 B f des Beihefts).
In der ärztlichen Stellungnahme von Oberarzt … vom 03.08.2019 (Bl. 94 ff d. Beihefts) ist ausgeführt, dass sich eindeutig ein paranoides Erleben mit Beziehungs- und Beeinträchtigungswahn erkennen lasse. Das in der letzten Zeit offenkundig zunehmende paranoide Erleben sei damit vereinbar, dass Frau … seit 4 Jahren keinerlei Medikament mehr für ihre Erkrankung einnimmt. Eine Krankheitseinsicht sei nicht gegeben. Es solle in einem weiteren Gutachten über die Durchführung der schon beantragten Zwangsbehandlung entschieden werden (Bl. 96 d. Beihefts).
Zur Beschwerdebegründung wird von dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen mit Schriftsatz vom 09.08.2019 (Bl. 117 ff d. Beihefts) vorgetragen, dass keine besondere Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Unterbringung im Sinne von §§ 331, 332 FamFG vorliege und aus der Begründung des Beschlusses nicht hervorgehe, warum ein Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehe.
Außerdem sei das Vorbringen der Betroffenen in den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten vom 05.08.2019 (Bl. 100 ff d. Beihefts) und 07.08.2019 (Bl. 106 d. A.) bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden, so dass das Recht der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt sei. Es sei darauf hingewiesen worden, dass ein Antrag der Betreuerin auf Unterbringung der Betroffenen sowie eine Einwilligung der Betreuerin in eine Zwangsbehandlungsmaßnahme nicht vorliege.
Die Unterbringungsmaßnahme sei im Übrigen rechtswidrig, da keine rechtswirksame Unterbringungsanordnung durch die Betreuerin vorliege. Der „Antrag“ des Bezirksklinikums habe keine rechtliche Relevanz, da das Bezirksklinikum nicht antragsberechtigt sei.
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung seien nicht erfüllt, da es keine objektivierbaren und konkreten Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens bei der Betroffenen ohne die Unterbringung gebe.
Die Betroffene sei mit einer Behandlung nicht einverstanden. Es liege weder eine Einwilligung der Betreuerin in eine Zwangsmaßnahme vor noch eine gerichtliche Genehmigung. Dazu komme, dass eine medizinische Maßnahme gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur notwendig sei, wenn der Betreuten ohne ihre Durchführung schwere Gesundheitsschäden drohen. Dazu gebe es keine tatrichterlichen Feststellungen.
Eine Unterbringung zur Erzwingung einer Krankheits- oder Behandlungseinsicht sei unzulässig.
Da davon auszugehen sei, dass die Beschwerde nach der gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, sei die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.
Die Anhörung der Betroffenen wurde nach Beschlusserlass durch das Amtsgericht Freyung am 13.08.2019 nachgeholt.
Mit Schreiben vom 13.08.2019 (Bl. 143 d. Beihefts) beantragte die Betreuerin die Genehmigung der ärztlichen Zwangsbehandlung gem. § 1906a BGB und die Erstellung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Zwangsbehandlung.
Mit Beweisbeschluss vom 19.08.2019 beauftragte das Amtsgericht Freyung des Sachverständigen … mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Zwangsmedikation der Betroffenen.
Das Amtsgericht Freyung hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Landgericht Passau zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt. (Beschluss vom 14.08.2019, Bl. 154 f d. Beihefts).
Der Verfahrenspfleger Rechtsanwalt … hat am 02.09.2019 eine Stellungnahme abgegeben und sich für die weitere Unterbringung ausgesprochen.
Die Betreuerin erklärte mit Schreiben vom 02.09.2019, dass sie am 01.08.2019 telefonisch vom Bezirkskrankenhaus … informiert worden sei, dass die weitere Unterbringung aus ärztlicher Sicht notwendig sei. Sie habe dem zugestimmt und insoweit einen Antrag gestellt. Mit Schreiben vom 02.09.2019 beantragte sie zusätzlich die Genehmigung der geschlossenen psychiatrischen Unterbringung der Betroffenen.
Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorgelegten Akte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 08.08.2019 durch einstweilige Anordnung ist zurückzuweisen.
1. Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.08.2019
1.1 Zulässigkeit
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.08.2019 ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.
Die Beschwerdeführerin ist gem. § 59 FamFG beschwerdeberechtigt.
Die Frist- und Formvorschriften gem. §§ 63 und 64 FamFG sind gewahrt.
Die Beschwerdekammer des Landgerichts Passau ist gem. § 72 Abs. 1 GVG für die Beschwerdeentscheidung zuständig.
1.2. Begründetheit
Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses gem. §§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, 331 FamFG liegen vor.
1.2.1 Mit Schreiben vom 01.08.2019 (Bl. 89 ff d. Beihefts) teilte das Bezirkskrankenhaus … dem Amtsgericht Freyung mit, dass „Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung bei bestehender Betreuung/wirksamer Bevollmächtigung (§ 1906 BGB)“ erfolge. „Der Betreuer ist informiert und unterstützt mündlich die Unterbringung“ (Bl. 89A d. Beihefts).
Die mit Beschluss vom 17.07.2019 bestellte Betreuerin … stellte mit Schreiben vom 02.09.2019 klar, dass sie in dem Telefonat mit dem Bezirkskrankenhaus … nicht nur erklärt hatte, dass sie die weitere Unterbringung „unterstützt“, sondern das dies als Antrag zu verstehen sei. Diesen Antrag hat das Bezirkskrankenhaus … an das Amtsgericht Freyung weitergeleitet. Aus dem Antrag, den sich die Betreuerin zu eigen gemacht hat, ergeben sich die notwendigen Angaben zur voraussichtlichen Art, Umfang und Dauer der geschlossenen Unterbringung. Dementsprechend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Betreuerin einen Antrag gestellt hat, der zu genehmigen war. Zusätzlich liegt mit dem Schreiben der Betreuerin vom 02.09.2019 nunmehr auch ein schriftlicher Antrag vor, so dass etwaige Mängel geheilt sind.
1.2.2
Aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen von … vom 31.08.2018 (Bl. 1 ff d. Beihefts), … vom 27.06.2019 (Bl. 8 ff d. Beihefts), …, … und … ergibt sich, dass die Betroffene bereits seit 1998 an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Zwischendurch konnte mit Medikamenten erreicht werden, dass die Betroffene symptomfrei leben konnte. Eine früher angeordnete Betreuung konnte dadurch aufgehoben werden. Da die Betroffene allerdings seit ca. 4 Jahren die notwendigen Medikamente nicht mehr einnimmt, verschlechterte sich ihr gesundheitlicher Zustand insbesondere dadurch, dass zunehmend wahnhaftes Erleben auftritt.
Bei der Anhörung am 31.07.2019 führte … aus, dass die Betroffene nach seiner Einschätzung noch behandelbar ist, da noch keine vorzeitige Demenz eingetreten und Frau … im kognitiven Bereich noch sehr vital sei. Der Eintritt einer vorzeitige Demenz sei allerdings zu erwarten, wenn keine medikamentöse Behandlung erfolgt. Sie könne dann nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. Protokoll vom 31.07.2019, S.8, Bl. 77 d. A.).
Die Betroffene war aufgrund ihrer Erkrankung während der laufenden Beschwerdeverfahren durchgängig nicht krankheitseinsichtig. Sie kann deshalb nicht beurteilen, dass sie sich ohne Behandlung einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Entgegen dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin geht es bei der vorläufigen Unterbringung gerade nicht um die Erzwingung einer Einsichtsfähigkeit, sondern um die erforderliche Begutachtung und ggf. Heilbehandlung.
Mit Beweisbeschluss vom 09.08.2019 ist die Begutachtung zur Zwangsmedikation bereits veranlasst. Das Gutachten wird in den nächsten Tagen erwartet, so dass eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag der Betreuerin erfolgen kann. Bis die Begutachtung abgeschlossen ist, ist die vorläufige Unterbringung erforderlich. Sollte die Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsmedikation gem. § 1906a BGB gerichtlich genehmigt werden, wird möglicherweise die weitere Unterbringung zur Heilbehandlung erforderlich sein.
In Anbetracht der Eigengefährdung der Betroffenen dadurch, dass eine Begutachtung und ggf. eine Behandlung mit Medikamenten ohne Unterbringung unterbleiben, sind mildere Mittel nicht ersichtlich.
1.2.3 Es bestehen daher gem. § 331 Abs. 1 Nr. 1 FamFG dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gem. § 1906 BGB bestehen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
Die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens führt zu einem Zuwarten, das zu einem schweren Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin führen kann.
Das erforderliche dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden gem. § 331 Abs. 1 Nr. 1 FamFG liegt daher vor.
Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen wurde gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da diese bereits in der ersten Instanz am 13.08.2019 ohne Verfahrensfehler erfolgt ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch aus der Stellungnahme der Betreuerin und des Verfahrenspflegers jeweils vom 02.09.2019 nach einem persönlichen Gespräch mit der Betroffenen haben sich keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben. Die Entscheidung kann daher nach Aktenlage erfolgen.
2. Antrag auf einstweilige Anordnung gem. § 64 Abs. 3 FamFG Für den Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da bereits eine abschließende Beschwerdeentscheidung getroffen wurde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Der Beschwerdewert orientiert sich an § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Da eine vorläufige Entscheidung getroffen wird, wird nach billigem Ermessen der Auffangwert in Höhe von 5.000 € halbiert.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen