Familienrecht

Bescheid, Insolvenzverfahren, Eintragung, Restschuldbefreiung, Frist, Wiedereinsetzung, Insolvenztabelle, Verschulden, Antragstellung, Zustellung, Rechtsbehelfsbelehrung, Verbraucherinsolvenzverfahren, Glaubhaftmachung, Ablehnung, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, rechtliches Interesse

Aktenzeichen  102 VA 74/21

Datum:
19.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24993
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung lückenhaft, weil sie das zuständige Gericht nicht bezeichnet, kommt eine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn der Mangel der Belehrung für die Fristversäumung kausal geworden ist.
2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:, die das für den Rechtsbehelf zuständige Gericht nicht bezeichnet, ist nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf das zuständige Gericht zu schaffen.
3. Die Kausalität des Verschuldens für die eingetretene Fristversäumung entfällt trotz später Weiterleitung des beim unzuständigen Gericht angebrachten Rechtsbehelfs dann nicht, wenn auch bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht mit einem fristgerechten Eingang bei dem zuständigen Gericht hätte gerechnet werden können.

Tenor

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Geschäftswert wird auf 820,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt über seinen Betreuer, einen Rechtsanwalt, Einsicht in die Gerichtsakte eines abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Insolvenz seiner mittlerweile verstorbenen Ehefrau (im Folgenden: Schuldnerin).
Über das Vermögen der Schuldnerin war im Jahr 2004 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, das im Jahr 2009 aufgehoben worden war.
Mit Schriftsatz vom 10. November 2020 bat der Betreuer des Antragstellers unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Bestellungsbeschlusses um kurzfristige Überlassung der Insolvenzakte des genannten Verfahrens. Zur Begründung des Einsichtsinteresses trug er vor, die Kreissparkasse Kelheim verweigere die Freigabe bzw. Herausgabe der Mietkaution unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Während er als Betreuer die Auszahlung des Guthabens auf einem Mietkautionskonto mit der Begründung verlange, die von den Mietern – der Schuldnerin und dem Antragsteller – gestellte Kaution habe ausschließlich der Sicherung des Vermieters, nicht hingegen der Sicherung der Sparkasse aus sonstigen Vertragsbeziehungen (mit den Mietern) gedient, mache die Kreissparkasse an dem Guthaben ein eigenes Pfandrecht geltend, das ihr nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehe. Zum Beleg dafür, Inhaberin einer Forderung gegen die Schuldnerin und den Antragsteller zu sein, beziehe sie sich auf Tabellenauszüge, die ihr in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und dem weiteren Verfahren über das Vermögen des Antragstellers erteilt worden seien.
Das Amtsgericht wies den Antragsteller darauf hin, dass ein rechtliches Interesse des Betreuten an der Einsicht nicht dargelegt sei, und gab Gelegenheit vorzutragen, dass und inwiefern die erbetene Auskunft für die rechtlichen Belange von rechtlicher Bedeutung sei. Erforderlich sei eine schlüssige Darlegung nebst Glaubhaftmachung.
Der Betreuer führte darauf mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021 aus, er sei vom Betreuungsgericht beauftragt, die von der Kreissparkasse zu Unrecht zurückgehaltene Kaution zurückzuholen. Vermieterseitig sei der Auszahlungsanspruch unstreitig. Zur sach- und fachgerechten Ausübung des Betreueramts gehöre eine Überprüfung der behaupteten Forderung der Kreissparkasse gegenüber dem Betreuten und Miterben der verstorbenen Schuldnerin sowie die Prüfung, ob die Kreissparkasse zum Einbehalt der ausschließlich im Sicherungsinteresse des Vermieters, nicht jedoch im Interesse der Sparkasse gestellten Kaution befugt sei.
Mit Bescheid vom 2. März 2021 hat das Amtsgericht den Antrag auf Einsicht in die Akte des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen. Der Antrag sei abzulehnen, weil ein rechtliches Interesse an der begehrten Einsicht nicht vorgetragen und zudem nicht glaubhaft gemacht sei. Eine konkrete rechtliche Bedeutung des abgeschlossenen Verfahrens für die rechtlichen Belange des Antragstellers sei auch nicht ersichtlich. Die Eintragung in der Insolvenztabelle wirke gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass dem Antragsteller bereits eine entsprechende Kopie zugeleitet worden sei. Das Informationsinteresse sei mithin bereits befriedigt. Die Kenntnis über eine etwaige Restschuldbefreiung sei für die rechtlichen Interessen des Antragstellers ohne Belang, denn die Sparkasse berufe sich auf ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, welches gemäß § 50 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtige. Rechte der Insolvenzgläubiger aus einem Recht, das zur abgesonderten Befriedigung berechtige, würden gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO von einer Restschuldbefreiung nicht berührt. Für die Frage, ob die Kreissparkasse wegen ihrer durch die Insolvenztabelle titulierten Forderung auf ein Pfandrecht am Kautionsguthaben zurückgreifen dürfe, sei das Insolvenzverfahren ohne jeden erkennbaren rechtlichen Belang.
Die Rechtsbehelfsbelehrung:zu diesem Bescheid hat folgenden Wortlaut:
Gegen die Entscheidung kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 23 EGGVG) gestellt werden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts Schleißheimer Straße 141 80797 München 
oder eines Amtsgerichts gestellt werden.
Der Antrag ist von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Antragsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Entscheidung gestellt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (…).
Der Bescheid ist dem Antragsteller über seinen Betreuer, dem laut Bestellungsbeschluss als Aufgabenkreise unter anderem die Wohnungsangelegenheiten, die Vertretung gegenüber Behörden, die Vermögenssorge und die Entgegennahme von Post in den übertragenen Aufgabenkreisen zugewiesen sind, am 4. März 2021 zugestellt worden.
Hiergegen hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz seines Betreuers vom 31. März 2021, adressiert an das Amtsgericht Regensburg – Insolvenzgericht – und dort eingegangen als elektronisches Dokument am selben Tag um 17:45:30 Uhr, gewandt. Darin heißt es, er stelle im Hinblick auf den Bescheid vom 2. März 2021 Antrag zum Bayerischen Obersten Landesgericht auf gerichtliche Entscheidung. Er beantrage, dem Antrag auf Einsicht in die Akte des Insolvenzverfahrens unter Aufhebung des Bescheids stattzugeben und nehme zur Begründung vorab Bezug auf seinen Antrag vom 10. November 2020 und die weitere Begründung vom 23. Februar 2021.
Aufgrund Weiterleitungsverfügung vom 14. April 2021 ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 19. April 2021 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.
Auf den am 26. April 2021 zugestellten Hinweis, dass der Antrag nicht innerhalb der einmonatigen Frist gestellt worden ist, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. April 2021 Wiedereinsetzung beantragt mit der Begründung, die Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheids sei unklar. Sie beinhalte keinen klaren Hinweis darauf, dass ein schriftlicher, an das Amtsgericht als Ausgangsbehörde gestellter Antrag nicht fristwahrend wirke. Aus der Belehrung sei nach objektivem Empfängerhorizont nicht erkennbar, dass der Antrag lediglich mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, nicht aber auch schriftlich zum Amtsgericht eingereicht werden dürfe.
Im Übrigen hat der Betreuer für den Antragsteller die Sachanträge wiederholt, gerichtet auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und auf Gewährung von Einsicht in die Akte des bezeichneten Insolvenzverfahrens. Der Antragsteller sei durch die Maßnahme der Justizbehörde in seinen Rechten verletzt. Zusammen mit der Schuldnerin sei er Mieter eines Anwesens gewesen. Im Zuge der Auflösung des Mietverhältnisses hätten die Vermieter die Kaution freigegeben. Die Kreissparkasse weigere sich dennoch, das Sparguthaben an ihn zu überweisen mit der gegenwärtig nicht überprüfbaren Behauptung, dass sie wegen einer Forderung gegen die Eheleute (den Antragsteller und die verstorbene Schuldnerin) den Kautionsbetrag nicht freigeben könne. Die Sparkasse behaupte, zu ihren Gunsten sei gemäß den Eintragungen in die jeweilige Tabelle der Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers (Gz. 4 IK 331/04) und der Ehefrau (Gz. 4 IK 482/04) eine Forderung gegen beide Personen festgestellt worden. Weitere Kenntnisse seien aufgrund des Gesundheitszustands des Antragstellers nicht vorhanden. Zwar ergäben sich aus den Kopien der Insolvenztabelle Anhaltspunkte für zwei Insolvenzverfahren; jedoch sei daraus der weitere Verfahrensgang im Hinblick auf die Behauptungen der Kreissparkasse betreffend die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht weiter nachvollziehbar und insbesondere in rechtlicher Hinsicht nicht überprüfbar. Um eine sachgerechte und verantwortungsvolle Überprüfung vornehmen zu können, werde vor diesem Hintergrund Einsicht in die Insolvenzakte benötigt. Er sehe, so wörtlich, „eine Rechtswirkung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die – vermeintlichen – Pfandrechte der Bank; auch gegenüber der Schulden der verstorbenen Ehefrau“. In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass Sinn und Zweck der Vermieter-Kaution ausschließlich die Sicherung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis und nicht von etwaigen Ansprüchen der Sparkasse sei, weder gegenüber der Schuldnerin noch gegenüber dem Antragsteller. Datenschutzgesetze würden durch die Gewährung von Einsicht nicht verletzt, weil der Antragsteller – nach den dem Betreuer vorliegenden Informationen – zumindest Miterbe nach der Schuldnerin geworden sei.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.
Die Versäumung der Frist beruhe auf einem Verschulden, denn der Bescheid sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen gewesen. Dass sie missverstanden worden sei, entschuldige daher die Fristversäumung nicht.
Der Antragsteller hat daran festgehalten, die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung:sei missverständlich und irreführend, weil aus ihr nicht hervorgehe, dass eine schriftliche Antragstellung zu einem Amtsgericht nicht ausreiche.
II.
Der gegen den Bescheid vom 2. März 2021 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist verfristet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar zulässig, aber unbegründet. Daher sind der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.
1. Gegen den Bescheid ist der Antrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft, denn bei der angefochtenen Ablehnung der beantragten Akteneinsicht für den Antragsteller als Dritten (§ 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO) handelt es sich um eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne der genannten Vorschrift. Zur Antragstellung für den Betreuten ist dessen Betreuer gemäß § 1902 BGB befugt, denn betroffen ist eine Angelegenheit der Vermögenssorge.
2. Der eine hinreichende Begründung enthaltende Antragsschriftsatz ist nicht fristgemäß (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.
a) Die einmonatige Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs, § 26 Abs. 1 EGGVG, endete mit Ablauf des Dienstags, 6. April 2021. Weil der Betreuer für die Aufgabenkreise der Vermögenssorge und Entgegennahme der Post in den ihm zugewiesenen Wirkungskreisen bestellt ist, war die an ihn am 4. März 2021 bewirkte Zustellung des Bescheids wirksam (§ 1902 BGB) und hat die gesetzliche Frist in Lauf gesetzt.
b) Binnen dieser Frist hätte der Antrag nach § 23 EGGVG, der hier nicht mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder eines Amtsgerichts angebracht worden ist, bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht gestellt werden müssen.
Er ist jedoch am 31. März 2021 über das besondere elektronische Anwaltspostfach gemäß § 14 Abs. 2 FamFG, § 130a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 ZPO beim Amtsgericht eingereicht worden und erst am 19. April 2021, somit nach Ablauf der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Ein schriftlicher, an das Amtsgericht als Ausgangsbehörde gerichteter Antrag wirkt nicht fristwahrend. Nichts anderes gilt für einen als elektronisches Dokument beim unzuständigen Gericht eingereichten Antrag, denn § 14 Abs. 2 FamFG, der im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016, IX AR [VZ] 1/15, WM 2016, 837 Rn. 15; IX AR [VZ] 2/15, NJW 2016, 2037 Rn. 14; IX AR [VZ] 3/15, juris Rn. 14; IX AR (VZ) 4/15, KTS 2017, 57 Rn. 14), erlaubt den Beteiligten lediglich, Dokumente in elektronischer Form einzureichen, auch wenn Schriftform vorgeschrieben ist (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 14). Nach § 14 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 130 a Abs. 5 Satz 1 ZPO gelten elektronische Dokumente als eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts sie gespeichert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021, VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18; Beschluss vom 25. August 2020, VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7). Eine Speicherung auf dem für das Amtsgericht im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingerichteten EmpfängerIntermediär bewirkt den Eingang nur dort. Entscheidend für die Fristwahrung ist der – nach Weiterleitung erfolgte – Eingang beim Bayerischen Obersten Landesgericht (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 26 EGGVG Rn. 1; Köhnlein in BeckOK GVG, 11. Ed. Stand: 15. Mai 2021, § 26 EGGVG Rn. 7; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 26 EGGVG Rn. 19 f.; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 26 EGGVG Rn. 8).
3. Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG gehindert.
a) Die dem Bescheid beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung:ist inhaltlich nicht unrichtig, sondern lückenhaft. Aufgrund ihrer Unvollständigkeit war sie nicht geeignet, zugunsten des von einem anwaltlichen Betreuer vertretenen Antragstellers einen Vertrauenstatbestand dahingehend zu schaffen, der Antrag auf gerichtliche Überprüfung könne bei der Ausgangsbehörde gestellt werden.
aa) Die Justizbehörden sind zwar nicht verpflichtet, ihre Justizverwaltungsmaßnahmen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:zu versehen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Mai 2021, 101 VA 44/21, juris Rn. 44 m. w. N.). Allerdings hat der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bestimmt, dass ein Fehlen des Verschuldens an der Versäumung der Einlegungsfrist vermutet wird, wenn in dem Bescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist.
Die im Streitfall erteilte Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt zwar Angaben über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG sowie die einzuhaltende Frist (von einem Monat) und Form (schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder eines Amtsgerichts) gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG, hingegen keine Angabe zu dem nach § 25 EGGVG zuständigen Gericht, an das der Antrag zu richten ist. Insoweit kann der Belehrung allenfalls eine Andeutung entnommen werden, weil sie (zutreffend) darüber informiert, dass der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle (unter anderem) des Bayerischen Obersten Landesgerichts gestellt werden könne.
Die Belehrung erweist sich deshalb als lückenhaft, jedoch nicht als unrichtig. Sie gibt mit der Aussage, der Antrag sei innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder eines Amtsgerichts zu stellen, den Inhalt des § 26 Abs. 1 EGGVG zutreffend wieder. Bereits deshalb kann sie nicht als fehlerhaft oder irreführend bezeichnet werden, denn eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Belehrung kann weder unrichtig noch irreführend sein. Dass der Rechtsbehelf auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts, allerdings nicht zwingend desjenigen Amtsgerichts, dessen Justizverwaltungsakt angefochten werden soll, eingelegt werden kann, hat der Gesetzgeber entschieden. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung:auf diese Möglichkeit hin, so gibt sie lediglich die Rechtslage zutreffend wieder. Die Meinung des Antragstellers, auf den Zusatz „oder eines Amtsgerichts“ hätte zur Vermeidung von Missverständnissen verzichtet werden müssen, geht deshalb fehl.
Allerdings beschränkt sich diese Aussage der Rechtsbehelfsbelehrung:auf die einzuhaltende Form. Über das zuständige Gericht, bei dem der Antrag zu stellen ist, macht sie keine Angabe. Diese Lückenhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:bewirkt gleichfalls keine Irreführung. Maßgeblich ist in entsprechender Auslegung der §§ 133, 157 BGB, wie die Rechtsbehelfsbelehrung:aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2021, 9 C 8/19, NVwZ 2021, 1061 Rn. 53). Nach diesem Maßstab ist die Formulierung „schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines … Gerichts“, die auch in zahlreichen Vorschriften Verwendung findet, jedenfalls für einen anwaltlichen Vertreter eindeutig als Aufklärung nur über das Formerfordernis zu verstehen. Die Fehlinterpretation des anwaltlichen Betreuers, die dem Antragsteller als eigenes Verschulden zuzurechnen ist, beruht darauf, dass der durch den Genitiv grammatikalisch eindeutig bezeichnete Zusammenhang zwischen dem Gericht und der Geschäftsstelle, zu deren Niederschrift der Antrag erklärt werden kann, außer Acht gelassen wurde.
Die Rechtsbehelfsbelehrung:war daher nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zugunsten des von einem anwaltlichen Betreuer vertretenen Antragstellers dahingehend zu schaffen, der Antrag könne wirksam bei dem Amtsgericht, dessen Verwaltungsabteilung den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Schriftform eingelegt werden (hingegen zu inhaltlich fehlerhaften, aber nicht offensichtlich unrichtigen Belehrungen: BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020, 1 BvR 2427/19, NJW 2021, 915 Rn. 36 f.; BGH, Beschluss vom 25. November 2020, XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 7; Beschluss vom 24. Januar 2018, XII ZB 534/17, NJW-RR 2018, 385 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012, V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 f.). bb) Die Unvollständigkeit der Belehrung führt im Streitfall nicht zur Wiedereinsetzung, denn dieser Belehrungsmangel war nicht allein ursächlich für die Fristversäumung.
Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG wird zwar ein Fehlen des Verschuldens an der Versäumung der Frist vermutet, wenn in dem Bescheid eine Belehrung über das Gericht, bei dem der Antrag zu stellen ist, unterblieben ist. Die gesetzliche Vermutung hebt jedoch nicht das Erfordernis auf, dass der Belehrungsmangel den Rechtsbehelfsführer an der Fristwahrung gehindert hat. Vielmehr bedarf es eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013, XII ZB 6/13, NJW 2013, 1308 Rn. 7 zu § 17 Abs. 2 FamFG; NJW 2012, 2443 Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 12. Mai 2021, 101 VA 44/21, juris Rn. 31; Sternal in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 17 Rn. 37; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, Rn. 29).
An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es, wenn der Rechtsbehelfsführer wegen eigener Rechtskenntnis keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung:bedarf. Dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn die vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung:insgesamt fehlt, denn durch das Fehlen einer entsprechenden Belehrung wird keinerlei Vertrauenstatbestand geschaffen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Mai 2021, 101 VA 44/21, juris Rn. 32 m. w. N.). Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung:- wie hier – ersichtlich lückenhaft ist.
Die Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:machte es notwendig, sich durch eigene Recherche Kenntnis darüber zu verschaffen, bei welchem Gericht der Antrag nach § 23 EGGVG zu stellen war. Dabei bezeichnete die erteilte Belehrung den statthaften Rechtsbehelf zutreffend und unter Nennung der gesetzlichen Bestimmung. Damit war es jedenfalls für einen Rechtsanwalt möglich, sich ausgehend von der zutreffend mitgeteilten Norm, nach der sich der Rechtsbehelf richtet, unter Zuhilfenahme der eigenen juristischen Fachkunde durch einen Blick in das Gesetz Kenntnis über das Gericht zu verschaffen, bei dem der Antrag anzubringen ist. Ein Rechtsanwalt bedarf hierfür nicht der Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung:. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der für den Antragsteller auftretende Rechtsanwalt in seiner Funktion als Betreuer tätig wird und kein Mandat für ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG übernommen hat, ist keine andere Wertung gerechtfertigt, denn die im Übrigen zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:zeigte bereits den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die notwendige Nachforschung auf. Eine etwaige Unkenntnis über das Gericht, zu dem der Antrag zu stellen ist, war deshalb im Streitfall nicht unverschuldet.
Zudem hat der Antragsteller selbst formuliert, er stelle „Antrag zum Bayerischen Obersten Landesgericht auf gerichtliche Entscheidung“. Ein Irrtum über das Gericht, an das der Antrag zu richten ist, ist deshalb nicht ersichtlich.
b) Die Kausalität dieses Verschuldens für die eingetretene Fristversäumung ist nicht dadurch entfallen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst mit Verfügung vom 14. April 2021 an das Bayerische Oberste Landesgericht weitergeleitet worden ist.
Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) folgt die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung, die statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht eingeht, im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995, 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99 [juris Rn. 47 f.]; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020, IV ZB 18/19, NJOZ 2020, 796 Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017, VI ZB 37/16, NJW-RR 2018, 314 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016, XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; Beschluss vom 16. Januar 2014, XII ZB 571/12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 14; Beschluss vom 23. Mai 2012, XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; Beschluss vom vom 15. Juni 2011, XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12; auch BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018, 9 B 20/17, NJW 2018, 1272 Rn. 6). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen (nicht durch besondere Eilmaßnahmen beschleunigten) Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; NJW 2012, 2814 Rn. 26; Beschluss vom 6. November 2008, IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 7).
Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Frage, ob der Antrag nach § 23 EGGVG so frühzeitig bei dem unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass er im ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Bayerische Oberste Landesgericht hätte weitergeleitet werden können.
Gemessen daran konnte der Antragsteller nicht erwarten, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch bis zum 6. April 2021 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingehen würde. Für die Weiterleitung des erst am späten Nachmittag des 31. März 2021 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatzes standen mit Gründonnerstag, dem 1. April 2021 und sodann Dienstag, dem 6. April 2021 lediglich zwei Arbeitstage zur Verfügung. Mit einer Vorlage beim zuständigen Bearbeiter wäre im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs frühestens am 1. April 2021 zu rechnen gewesen (vgl. BGH NJOZ 2020, 796 Rn. 18). Selbst wenn sodann die Weiterleitung noch am selben Tag verfügt worden wäre, wäre eine Bearbeitung der Verfügung durch die Geschäftsstelle im ordentlichen Geschäftsgang erst am folgenden Werktag zu erwarten gewesen, der hier wegen der Kar- und Osterfeiertage dem Tag des Fristablaufs am 6. April 2021 entspricht. Auch wenn der Verfahrensbeteiligte auf einen regulären Postlauf innerhalb von einem Werktag, längstens innerhalb von zwei Werktagen vertrauen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016, V ZB 126/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Juni 2013, V ZB 226/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 12. September 2013, V ZB 187/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217 [1218, juris Rn. 11] m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018, 1 WB 48/17, BeckRS 2018, 25784 Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 2021, 18 A 3481/20, NVwZ-RR 2021, 551 Rn. 9), wäre daher nicht mit einem rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift beim Bayerischen Obersten Landesgericht zu rechnen gewesen.
4. Da dem Antrag bereits aus Zulässigkeitsgründen der Erfolg versagt bleibt, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller ein nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO erforderliches rechtliches Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, IX AR [VZ] 2/19, NJW-RR 2021, 48 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 VA 132/19, NZI 2020, 491 Rn. 22 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2021, 3 VA 14/19, NJW-RR 2021, 838 Rn. 22 f.) an der begehrten Einsicht in die Akte des abgeschlossenen Insolvenzverfahrens nicht dargelegt hat.
Die Frage, ob die Sparkasse aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an dem Sparguthaben, mithin an dem Anspruch des Sparers auf Einlagenrückgewähr, erworben hat, lässt sich nicht mit dem Inhalt der Insolvenzakte beantworten, sondern ist auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Sparer und Sparkasse sowie §§ 1274, 1279 ff. BGB zu beurteilen (dazu: Servatius in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts Kommentar, 3. Aufl. 2020, 35. Kapitel „Einlagengeschäft“ Rn. 225 ff.; Fest in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2019, N. „Einlagengeschäft“ Rn. 485, 488, 491, 493 ff.; Wiegand in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1279 Rn. 4; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 71 „Besonderheiten bei Spareinlagen, Bedingungen für den Sparverkehr“ Rn. 19 f.; auch Brinkmann in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 50 Rn. 14 und 17; Thole in K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, 50 Rn. 8 f.). Die Eintragung der zugunsten der Sparkasse festgestellten Forderung in die Insolvenztabelle ist dem Antragsteller bekannt. Eine der Schuldnerin etwa erteilte Restschuldbefreiung, § 1 Satz 2, § 286 InsO, wirkt zwar gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO auch gegen die Kreissparkasse als Insolvenzgläubigerin, führt aber nicht zum Erlöschen ihrer Forderung. Deren Forderung wird vielmehr zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 2020, IX ZR 24/20, NJW-RR 2021, 303 Rn. 9; Sternal in Uhlenbruck, InsO, § 304 Rn. 16). Aus der Akzessorietät des rechtsgeschäftlichen Pfandrechts zur gesicherten Forderung (vgl. §§ 1252, 1273 Abs. 2 BGB) lässt sich deshalb nicht von einer erteilten Restschuldbefreiung auf das Erlöschen des Pfandrechts schließen. Vielmehr gilt nach § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO, dass die Rechte der Insolvenzgläubiger aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, durch die Restschuldbefreiung nicht berührt werden. Diese Bestimmung erfasst auch ein etwaiges rechtsgeschäftliches Pfandrecht der Kreissparkasse an dem Sparguthaben, denn ein solches Pfandrecht fällt unter § 50 Abs. 1 InsO (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. November 2020, IX ZR 210/19, NJW-RR 2021, 238 Rn. 14 zu einem Pfändungspfandrecht).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Verfahrens bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen hat (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG) und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt, § 30 Satz 1 EGGVG.
Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 GNotKG-KV erforderliche Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers wird ausgehend von einem im Jahr 1997 auf ein Kautionssparbuch einbezahlten Guthabensbetrag von 1.000,00 DM unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins auf rund 820,00 € geschätzt.
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.


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