Aktenzeichen 306 XVII 627/13
Leitsatz
Die Betreuung ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer leichten Intelligenzminderung und einer affektiven Labilität zu verlängern, da die Betreute nicht in der Lage ist, die Angelegenheiten ausreichend selber zu besorgen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Betreuung wird verlängert.
Die Betreuung umfasst weiterhin folgende Aufgabenkreise:
– Vermögenssorge
– Wohnungsangelegenheiten
– Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
Der bestehende Einwilligungsvorbehalt wird verlängert.
Das Gericht wird spätestens bis zum 14.05.2020 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts entscheiden.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Betreuung und des bestehenden Einwilligungsvorbehalts (§ 295 FamFG) sind gegeben.
Die Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer leichten Intelligenzminderung und einer affektiven Labilität, Diagnosen nach ICD10-Nr. F 70.0 und F 38.0, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
– dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. G. P. vom 15.05.2017 – zu welchem die Betreute mit 4 Schreiben vom 09.06.2017 (Bl. 160/163) Stellung genommen hat,
– dem Bericht der Betreuungsbehörde Betreuungsstelle Landratsamt L. vom 08.03.2017,
– der Stellungnahme der Betreuerin Dipl. Soz. P M. H. vom 03.03.2017 und
– dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung der Betreuten am 23.03.2017 verschafft hat. Auch hier zeigte sich, dass die Betreute deutliche Defizite im Bereich der Kritikfähigkeit und des Urteilsvermögens hat.
Auch der bestehende Einwilligungsvorbehalt ist hiernach weiterhin erforderlich.
Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Landshut vom 23.11.2016 und des Landgerichts Landshut vom 23.01.2017 Bezug genommen.
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wird abgesehen, weil die Betreute ihre Interessen im Verfahren selbst wahrnehmen kann. Sie teilte mit Schreiben vom 09.06.2017 auch mit, sie habe sich einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin genommen.