Familienrecht

Beschwerde, Berufung, Beschwerdeverfahren, Streitwert, Beschwerdewert, Verwerfung, Voraussetzungen, Verbescheidung, Verweis, Interesse, Vortrag, Berufungsverfahrens, Norm, Nebenentscheidungen

Aktenzeichen  29 W 1050/20

Datum:
13.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42396
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

20 S 5405/20 2020-06-22 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers vom 28.07.2020 (Bl. 49 d.A.) wird als unzulässig verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.800,30 festgesetzt.

Gründe

I.
Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft und daher gem. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO zu verwerfen.
1. Der Kläger hat mit seinem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 28.07.2020 (Bl. 49 d.A.) Beschwerde eingelegt und verfolgt mit dieser das Ziel, dass eine Entscheidung über seinen gegenüber dem Landgericht gestellten „Berichtigungsantrag“ vom 26.06.2020, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 38/39 d.A. Bezug genommen wird, getroffen wird. Er lege mit seinem Schreiben Verspätungs-Beschwerde ein wegen der Entscheidung, was zulässig sei nach § 68 A. 1 Nr. 6 GKG. Obwohl er eine Entscheidung mehrmals angemahnt habe, sei diese nicht ergangen.
2. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zu Recht beanstandet, dass eine Entscheidung durch das Landgericht über das im Schreiben vom 26.06.2020 zum Ausdruck gebrachte Begehr nicht ergangen sei.
a) Inhaltlich handelt es sich bei der hier zu verbescheidenden Beschwerde vom 28.07.2020 um eine Untätigkeitsbeschwerde. Daran ändert auch der Verweis des Klägers auf die hier nicht einschlägige Norm des § 68 GKG nichts.
b) Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 03.12.2011 ist eine solche nicht mehr statthaft (BGH NJW 2013, 385; OLG München, Beschluss v. 27.06.2016, Az. 15 W 920/16, juris; Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 567 Rn. 22). Mit der in § 198 Abs. 3 GVG vorgesehen Verzögerungsrüge und dem daran anknüpfenden Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 GVG hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine Kompensationslösung entschieden, woraus sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig ergibt, dass der Gesetzgeber gegen die Untätigkeit des Gerichts keine Rechtsmittelmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorsehen wollte (BGH NJW 2013, 385, 386).
c) Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 198 GVG als erfüllt anzusehen sind, ist für das hiesige Beschwerdeverfahren unerheblich und bedarf daher keiner Prüfung.
III.
Zu den Nebenentscheidungen:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert ist nach § 47 Abs. 1 GKG zu bemessen. Da der Kläger das Ziel verfolgt, die bislang seitens des Landgerichts seinem Vortrag nach nicht erfolgte Verbescheidung seines Gesuchs vom 26.06.2020 zu erreichen, mit dem er sich gegen die im Beschluss des Landgerichts vom 22.06.2020, Az. 20 S 5405/20, erfolgte Verwerfung seiner Berufung wendet, ist das für den Beschwerdewert relevante Interesse mit dem Streitwert des Berufungsverfahrens gleichzusetzen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (vgl. § 574 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 ZPO).


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