Familienrecht

Beschwerde, Erkrankung, Krankheit, Unterbringung, Gutachten, Aufhebung, Genehmigung, Betreuung, Vergleich, Notwendigkeit, Form, Klinikum, Schriftsatz, Dauer, geschlossene Unterbringung, weitere Unterbringung, Beschwerde einlegen

Aktenzeichen  24 T 2868/20

Datum:
19.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49322
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

16 XIV 486/20 L 2020-09-17 AGINGOLSTADT AG Ingolstadt

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 17.09.2020, Az. 16 XIV 486/20 L, wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 03.08.2020 (Bl. 2/3 d. A.) regte das Klinikum I. beim Amtsgericht Ingolstadt im Verfahren Az. 16 XIV 486/20 L die Veränderung der Unterbringung der Betroffenen nach PsychKHG an. Zuvor war die Betroffene bereits durch das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm im Verfahren Az. 02 XVII 141/20 zivilrechtlich untergebracht gewesen und befand sich zum Zeitpunkt der Anregung auf der beschützt geführten, allgemeinpsychiatrischen Station 26 des Klinikums Ingolstadt. Der leitende Oberarzt Dr. G. Bühler begründete seine Anregung damit, dass die Betroffene an einer schizofaffektiven Erkrankung, gegenwärtig einer manischen Episode, nach ICD-10: F25.0 leide. Sie zeige weiterhin Erregungszustände, verweigere die Medikation und sei vor allem aggressiv im Grade einer Fremdgefährdung gegenüber dem Personal auf der Station. Es komme zu Konflikten mit Mitpatienten. Aufgrund dessen seien bereits mechanische Beschränkungen notwendig gewesen. Sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, adäquat auf Situationen und Gefahren zu reagieren und könne ihre Handlungen und Entscheidungen nicht nach vernünftigen, von der Krankheit unabhängigen Erwägungen ausrichten. Sie gefährde v.a. andere, aber auch sich selbst. Sie könne ihre Affekte nicht ausreichend kontrollieren.
Mit Schreiben vom 05.08.2020 (Bl. 6a d. A.) beantragte das Ordnungsamt der Stadt Ingolstadt die weitere Unterbringung der Betroffenen nach Art. 15 Abs. 3 PsychKHG für die Dauer von mindestens sechs Wochen.
Mit Beschluss vom 05.08.2020 (Bl. 7/11 d. A.) ordnete das Amtsgericht Ingolstadt nach Anhörung der Betroffenen am 04.08.2020 (Bl. 12/13 d. A.) die vorläufige Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum Ablauf des 14.09.2020 an. Weiter genehmigte das Amtsgericht Ingolstadt nach Anregung durch Herrn Dr. B. vom Klinikum I. mit Schreiben vom 07.08.2020 (Bl. 14/15 d. A.) mit Beschluss vom 07.08.2020 (Bl. 16/19 d. A.) die Unterbringung der Betroffenen in einem besonders gesicherten Raum der geschlossenen Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses ohne gefährdende Gegenstände mit lückenloser Kameraüberwachung bis zum Ablauf des 17.09.2020. Auf die Gründe wird jeweils Bezug genommen.
Mit ärztlicher Stellungnahme vom 07.08.2020 (Bl. 20/21 d. A.) befürwortete Herr Dr. B. die Unterbringung der Betroffenen weiterhin. Mit Schreiben vom 17.08.2020 bestellte sich für die Betroffene ein Prozessbevollmächtigter, welcher für sie gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Ingolstadt vom 05.08.2020 und 07.08.2020 jeweils Beschwerde einlegte (Bl. 24a/25 d. A.). Das Amtsgericht half diesen Beschwerden jeweils nicht ab (Bl. 30/35 d. A.) und legte sie dem Landgericht Ingolstadt vor. Das Landgericht hörte die Betroffene am 09.09.2020 (Bl. 51/55 d. A.) persönlich an; inhaltlich wird auf den Anhörungsvermerk Bezug genommen. Mit Beschlüssen vom 12.10.2020 (Bl. 165/173 d. A.) verwarf das Landgericht die beiden Beschwerden als unzulässig, da sie sich durch Zeitablauf erledigt hatten und zuvor dem Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 18.09.2020 (Bl. 50 d. A.) Gelegenheit zur Umstellung der Anträge gegeben worden war, dies aber nicht erfolgte.
Mit Beschluss vom 28.08.2020 (Bl. 67/70 d. A.) ordnete das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm im Verfahren Az. 02 XVII 141/20 die Betreuung der Betroffenen an und bestellte Frau S. W. zur Betreuerin. Weitere genehmigte das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm mit Beschluss vom 28.08.2020 (Bl. 71/75 d. A.) die Unterbringung der Betreuten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 27.02.2021 und die Einwilligung der Betreuerin in ärztliche Zwangsmaßnahmen.
Nach Anhörung am 03.09.2020 (Bl. 82/83 d. A.) genehmigte das Amtsgericht Ingolstadt mit Beschluss vom 04.09.2020 (Bl. 84/88 d. A.) die Aufhebung der Bewegungsfreiheit der Betroffenen an allen Gliedmaßen im Wegen der Fünfpunktfixierung bis zum Ablauf des 14.09.2020.
Mit Schreiben vom 04.09.2020 (Bl. 89 d. A.) gab der Oberarzt Dr. M. L. vom Klinikum I. nochmals eine fachärztliche Stellungnahme bezüglich der Betroffenen ab, auf welche inhaltlich Bezug genommen wird.
Mit Beschluss vom 04.09.2020 (Bl. 91/93 d. A.) hob das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm seinen Beschluss vom 28.08.2020 im Hinblick auf die Genehmigung der Unterbringung auf, da die Unterbringung der Betroffenen mittlerweile durch das Amtsgericht Ingolstadt angeordnet worden war.
Mit Schreiben vom 09.09.2020 (Bl. 100/101 d. A.) gab Herr Dr. B. vom Klinikum I. nochmals eine fachärztliche Stellungnahme zur Unterbringung sowie zur Unterbringung der Betroffenen in einem Isolationszimmer ab und regte dies an. Inhaltlich wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 09.09.2020 (Bl. 102 d. A.) beauftragte das Amtsgericht Ingolstadt hierzu die Einholung eines Gutachtens durch Herrn Dr. med. M. Z..
Herr Dr. med. Z. erstattete dieses Gutachten am 10.09.2020 (Bl. 105/122 d. A.). Nach diesem Gutachten leidet die Betroffene an einer floriden manischen Episode einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.0), die zu von psychotischem Erleben motivierten Handlungen ohne Rücksicht auf die hierdurch entstehenden Gefährdungen der eigenen Gesundheit oder derjenigen anderer führt und sowohl eine erheblich beeinträchtigte Einsichts- als auch Steuerungsfähigkeit bedingt. Die Betroffene erkenne den Krankheitscharakter der Störung nicht und könne vorgeschlagene Behandlungsoptionen nicht nutzen. Sie gefährde andere, insbesondere Mitpatienten und Pflegekräfte, erheblich, da sie aufgrund einer ausgeprägten Störung der Impulskontrolle nicht in der Lage sei, sich situationsadäquat zu verhalten. Es gäbe keine weniger einschneidende Maßnahme als die Unterbringung. Die Unterbringung der Betroffenen in einem Isolationszimmer sei im Vergleich zu einer Fixierung die mildere Maßnahme und erforderlich, da die Betroffene nicht in der Lage sei, ihre Krankheit und die Notwendigkeit beschützender Maßnahmen zu erkennen und daher eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter, nämlich in Form tätlicher Übergriffe auf andere, darstelle.
Mit Schreiben vom 11.09.2020 (Bl. 125 d. A.) beantragte das Ordnungsamt der Stadt Ingolstadt die Unterbringung der Betroffenen für vorerst 12 Monate. Am 14.09.2020 (Bl. 128 d. A.) wurde die Betroffene durch das Amtsgericht Ingolstadt zur Verlängerung der vorläufigen Unterbringung angehört; inhaltlich wird auf den Vermerk Bezug genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 14.09.2020 (Bl. 130/132 d. A.) wurde zunächst die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses weiterhin bis zum Ablauf des 17.09.2020 angeordnet.
Am 15.09.2020 (Bl. 136/139 d. A.) wurde die Betroffene durch das Amtsgericht Ingolstadt erneut angehört unter Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten zur Frage der Unterbringung sowie zum Isolationszimmer. Inhaltlich wird auf den Vermerk Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2020 (Bl. 140/143 d. A.) nahm der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen nochmals Stellung, worauf ebenfalls Bezug genommen wird.
Mit Beschluss vom 17.09.2020 (Bl. 144/150 d. A.) ordnete das Amtsgericht Ingolstadt die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum Ablauf des 15.03.2021 an und genehmigte zudem die Unterbringung der Betroffenen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und Isolierung in einem verschlossenen Zimmer der geschlossenen Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses mit lückenloser Kameraüberwachung in Fällen von Erregungszuständen, Unruhezuständen, Verhaltensauffälligkeiten, distanzlosem Verhalten gegenüber Dritten sowie eigen- und fremdgefährlichen Handlungen bis zum Ablauf des 15.03.2021, wobei die Maßnahme durch einen Arzt/Ärztin anzuordnen ist und eine ausreichende ärztliche Überwachung sicherzustellen ist. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Auf die Gründe des Beschlusses wird inhaltlich Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Betroffenen am 21.09.2020 und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 17.09.2020 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17.09.2020 (Bl. 152 d. A.), beim Amtsgericht per Fax eingegangen am selben Tag, ließ die Betroffene Beschwerde einlegen gegen den Beschluss vom 17.09.2020. Mit Schriftsatz vom 02.10.2020 (Bl. 157/160 d. A.) wurde die Beschwerde begründet und beantragt, den Beschluss aufzuheben; inhaltlich wird hierauf Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 05.10.2020 (Bl. 161/163 d. A.) half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht Ingolstadt zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde der Betroffenen ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und ist damit insgesamt zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die geschlossene Unterbringung der Betroffenen nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 BayPsychKHG liegen vor, ebenso die Genehmigungsvoraussetzungen für das Isolationszimmer nach Art. 29 BayPsychKHG.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vollumfänglich Bezug und macht sich diese insgesamt zu eigen (Bl. 144/150 d. A.).
1.) Die Betroffene leidet gegenwärtig an einer manischen Episode einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.0). Diese Störung führt zu einer relevanten Beeinträchtigung der Betroffenen, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Es liegt eine floride affektive psychotische Störung vor, die zu von psychotischem Erleben motivierten Handlungen ohne Rücksicht auf die hierdurch entstehenden Gefährdungen der eigenen Gesundheit oder derjenigen anderer führt.
Dieser bei der Betroffenen festgestellte psychopathologische Befund bedingt sowohl eine erheblich beeinträchtigte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Zudem erkennt die Betroffene den Krankheitscharakter ihrer Störung nicht und vermag vorgeschlagene Behandlungsoptionen nicht zu nutzen. Von ihr geht aufgrund ihrer Erkrankung eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern anderer aus, insbesondere von Mitpatienten und Pflegekräften. Sie ist aufgrund ihrer Impulskontrolle nicht in der Lage, sich situationsadäquat zu verhalten.
Dies ergibt sich für die Kammer ohne vernünftigen Zweifel aus dem inhaltlich überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Z., welches mit der Vorgeschichte sowie den fachärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte im Klinikum I. schlüssig in Einklang zu bringen ist.
Auch der Anhörungsvermerk des Amtsgerichts Ingolstadt vom 15.09.2020 stützt diese Feststellungen, insbesondere ist auch dort die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie das Krankheitsbild der Betroffenen klar ersichtlich. Sie hat im Rahmen der Anhörung ausdrücklich eine Erkrankung verneint; sie werde in der Klinik bewusst provoziert, eine Medikation sei nicht erforderlich und sie sei nicht bereit, Medikamente einzunehmen.
Aus dem Ergebnis der Anhörung durch das Amtsgericht ergibt sich eindrücklich, dass die Betroffene großteils überhaupt nicht in der Lage ist, ihre Situation einzuschätzen und sinnvoll zu handeln oder zu argumentieren.
2.) Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. Z., dem sich die Kammer vollumfänglich anschließt, kann die Unterbringung der Betroffenen nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden, da die Betroffene auf freiwilliger Grundlage keinerlei Kontakt, Gespräch oder gar Behandlung zulässt. Dies zeigte sich ebenfalls bei der Anhörung des Amtsgerichts am 15.09.2020.
Ein Krisendienst beispielsweise kann mangels kaum herstellbaren persönlichen Kontakts nicht wirksam helfen, ebenso wenig die gesetzliche Vertreterin. Die Betroffene ist krankheitsbedingt nicht aufgeschlossen gegenüber Ratschlägen und Hilfestellungen in Bezug auf ihr Verhalten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses ist daher unabdingbar erforderlich, da nur durch die dort sicherstellte ständige Beaufsichtigung und Betreuung die Gefährdung anderer Personen abgewendet werden kann durch geeignete Behandlung ihrer Erkrankung.
In Anbetracht der Erheblichkeit der bestehenden Gefahr ist die angeordnete Unterbringung auch angemessen und die Maßnahme insgesamt verhältnismäßig. Ein erheblicher Nachteil entsteht für die Betroffene hierdurch nicht, vielmehr ist Ziel der Unterbringung, die Betroffene vor den aus dem psychotischen Erleben, der Kritikminderung, der eingeschränkten Realitätsprüfung und der mangelnden Impulskontrolle resultierenden Gefährdungen zu schützen und ihr durch geeignete Behandlung wieder ein höheres Maß an Selbstbestimmtheit zu ermöglichen. Der Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses ist vor diesem Hintergrund unabdingbar, um der Betroffenen überhaupt eine Behandlungsoption zu eröffnen.
3.) Auch die Dauer der angeordneten Unterbringung erscheint aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes angemessen. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden und ausgewogenen Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 17.09.2020 (Bl. 147 d. A.) explizit Bezug genommen. Angesichts des bereits seit längerer Zeit andauernden Krankheitsbildes der Betroffenen, die fehlende Behandlungseinsicht der Betroffenen und des dementsprechend kaum gebesserten Gesundheitszustandes des Betroffenen ist die Unterbringungsdauer jedenfalls nicht zu beanstanden.
4.) Die Genehmigungsvoraussetzungen für das Isolationszimmer nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4, Abs. 8 BayPsychKHG, wie vom Klinikum I. beantragt, liegen ebenfalls vor. Der in der Akte dokumentierte Verlauf des Verhaltens der Betroffenen seit März 2020 belegt, dass von ihr aufgrund ihrer Erkrankung mit hoher Frequenz Gewalttätigkeiten insbesondere gegen andere Personen ausgehen und in Form dieser tätlichen Angriffe eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter vorliegt. Die Maßnahme Isolationszimmer ist insofern als mildere Maßnahme zu einer Fixierung anzusehen und als solche verhältnismäßig. Weniger einschneidende Mittel, die ebenso geeignet sind dieser Gefahr zu begegnen, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind Behandlungsmaßnahmen aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht der Betroffenen aussichtslos.
5.) Auch das Vorbringen im Beschwerdeschreiben vom 02.10.2020 führt zu keiner anderen Einschätzung der Kammer. Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 17.09.2020 24 T 2868/20 – Seite 7 – entspricht daher vollumfänglich der Sach- und Rechtslage mit der Folge, dass die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen war.
6.) Die Kammer konnte ohne eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen entscheiden, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die persönliche Anhörung wurde in erster Instanz ausführlich durchgeführt. Das Amtsgericht hat das Ergebnis der Anhörung auch sehr umfassend dokumentiert und seinen eigenen Eindruck von der Betroffenen geschildert. Von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Jedenfalls ist derzeit eine andere Entscheidung als die Zurückweisung der Beschwerde nicht denkbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84, 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.


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