Familienrecht

Beschwerde gegen Erinnerungsentscheidung betreffend den Kostenansatz

Aktenzeichen  11 W 881/20

Datum:
30.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24482
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 2, Abs. 8

 

Leitsatz

Verfahrensgang

43 T 2089/19 — LGKEMPTEN LG Kempten

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 19.11.2019 wurde ein Ablehnungsgesuch des Beklagten vom Amtsgericht als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 21.11.2019 legte der Beklagte Beschwerde gegen den Beschluss ein. Sie wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 04.12.2019 zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Schlusskostenrechnung (VI) Nr. 878010340490 vom 05.12.2019 wurde dem Beklagten eine Beschwerdegebühr nach Nr. 1812 KV GKG in Höhe von 60,00 € in Rechnung gestellt. Das Landgericht wies die Erinnerung gegen die Kostenrechnung mit Beschluss vom 08.06.2020 zurück.
Der Beklagte wendet sich mit Schreiben vom 11.06.2020 gegen den Beschluss und verlangt die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht. Für die Begründung wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen.
II.
Das als Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung nach § 66 Abs. 2 GKG auszulegende Schreiben war als unzulässig zu verwerfen, der erforderliche Beschwerdewert ist nicht erreicht.
Nach § 66 Abs. 2 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde in dem Beschluss zugelassen hat. Beides ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller ist durch die Gerichtskosten in der Beschwerdeinstanz lediglich in Höhe von 60,00 € beschwert, der Beschwerdewert von 200,00 € ist nicht erreicht. Das Landgericht hat die Beschwerde im Beschluss vom 08.06.2020 auch nicht zugelassen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).


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