Familienrecht

Beschwerde, Kostenentscheidung, Beweisverfahren, Hauptsacheverfahren, Streitwert, Beweiserhebung, Gegenstand, Beweisbeschluss, Rechtsprechung, Richterin, identisch, Instanz, Beschwerdeverfahrens, II

Aktenzeichen  5 W 67/21

Datum:
3.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44009
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

43 OH 14/21 2021-09-17 LGBAYREUTH LG Bayreuth

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 17.09.2021, Az. 43 OH 14/21, in Ziffer II. (Kostenentscheidung) aufgehoben.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.626,30 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung aufzuheben ist. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und dieser daher unzulässig ist.
Abzustellen ist bei der Frage der Prüfung, ob das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung vorliegt, auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung durch das Landgericht bzw. durch das Beschwerdegericht.
Nachdem das Landgericht im Hauptsacheverfahren zwischen den Parteien einen Beweisbeschluss über den gleichen Beweisgegenstand erlassen hat, der auch Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren (vgl. Musielak-Huber, ZPO, 18. Aufl., § 485 Rn. 8), so dass die Beschwerde insoweit unbegründet und zurückzuweisen ist.
2. Jedoch konnte das Landgericht im selbständigen Beweisverfahren keinen isolierten Ausspruch über die Kosten treffen. Vielmehr ist die Kostenentscheidung im Rahmen des zwischen den Parteien anhängigen Hauptsacheverfahrens zu treffen.
a) Im selbständigen Beweisverfahren ergeht in der Regel keine Kostenentscheidung. Denn die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zählen zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in diesem entschieden wird (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.07.2009 – VII ZB 3/07, juris Tz. 12). Zwar werden in der Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen. Solche kommen aber nur in Betracht, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 – VII ZB 1/04, Tz. 4; Beschluss vom 28.04.2015 – VI ZB 36/14, juris Tz. 8), in dem über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden kann.
b) Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien ein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem – ggf. unter Anwendung von § 96 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2015 aaO) – über die Kosten entschieden werden kann, so dass für eine isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren kein Bedürfnis besteht. Daran ändert die Tatsache, dass das selbständige Beweisverfahren im vorliegenden Fall unzulässig ist, nichts. Den vom Landgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln, Naumburg, Karlsruhe, Frankfurt, Stuttgart und Schleswig lagen sämtlich Fallgestaltungen zugrunde, in denen – anders als im vorliegenden Fall – kein Hauptsacheverfahren anhängig war bzw. ein solches zwar anhängig war, aber von den Parteien nicht mehr betrieben worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist hingegen ein Hauptsacheverfahren anhängig, das auch betrieben wird.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerde ist lediglich hinsichtlich einer Nebenentscheidung (Kosten) erfolgreich, während sie in der Hauptsache keinen Erfolg hat. Es ist daher gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist mit dem der ersten Instanz identisch.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 574 Abs. 2 ZPO.


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