Aktenzeichen 3 W 24/21
Leitsatz
Verfahrensgang
5 HK 0 14/13 2020-10-30 Bes LGSCHWEINFURT LG Schweinfurt
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 30.10.2020, Az. 5 HK O 14/13, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18.01.2021 hat das Landgericht den Streitwert auf bis zu 396.226,05 € festgesetzt.
In ihrer am 11.02.2021 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde hat die Klägerin beantragt,
den Streitwert allein betreffend die Streithelferin anderweitig auf 150.000,00 € festzusetzen.
Dies entspreche dem wirtschaftlichen Interesse der Streithelferin. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug. Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei oder in dem betreffenden Rechtszug keine eigenen Anträge stellt (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – X ZR 109/12 –, NJW-RR 2016, 831, 832; ausführlich hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2019 – 8 W 39/19).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).