Familienrecht

Betreuungssache: Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Beschwerdegericht

Aktenzeichen  XII ZB 499/21

Datum:
16.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:160222BXIIZB499.21.0
Normen:
§ 276 Abs 1 S 1 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen, wobei es hierfür weiterhin auf den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand ankommt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. Mai 2018 – XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193).

Verfahrensgang

vorgehend LG Zwickau, 12. Oktober 2021, Az: 9 T 278/20vorgehend AG Zwickau, 22. November 2020, Az: 25 XVII 886/19

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 12. Oktober 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Oktober 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Werts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.
1
Für die im Jahr 1943 geborene, unter einer Demenz leidende Betroffene hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. März 2020 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Stellung von Strafanträgen sowie Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet und den Beteiligten zu 4, den Sohn der Betroffenen, zum Betreuer bestellt. Nachdem eine auf die Tochter der Betroffenen (Beteiligte zu 1) lautende Vorsorgevollmacht vorgelegt worden war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. November 2020 die Betreuung um die Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber seinen Bevollmächtigten einschließlich des Widerrufs erweitert und anstelle des Beteiligten zu 4 die Beteiligte zu 2, eine Berufsbetreuerin, bestellt.
2
Die hiergegen eingelegte, nach erfolgtem Vollmachtwiderruf auf die Betreuerauswahl beschränkte Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt, selbst zur Betreuerin ihrer Mutter bestellt zu werden.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Denn die Rechtsbeschwerde rügt zutreffend, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Betroffene rechtsfehlerhaft unterblieben ist.
4
1. Gemäß dem nach § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch in Verfahren über die Erweiterung der Betreuung anwendbaren § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 – XII ZB 577/17 – FamRZ 2018, 1193 Rn. 10 mwN), wobei es hierfür weiterhin auf den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand ankommt.
5
§ 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG bestimmt, dass die Bestellung in der Regel erforderlich ist, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 244/20 – FamRZ 2021, 220 Rn. 11 mwN).
6
Nach diesen Maßgaben ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen. Anders liegt es nur dann, wenn eine Verfahrenspflegschaft nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 244/20 – FamRZ 2021, 220 Rn. 12 f. mwN).
7
2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe war im vorliegenden Fall die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG für das auf eine Erweiterung des Aufgabenkreises und einen Betreuerwechsel gerichtete Verfahren erforderlich. Das Amtsgericht hat in der ersten Instanz keinen Verfahrenspfleger bestellt, obwohl dies mit Blick auf den von der Betreuung erfassten umfangreichen Aufgabenkreis, durch den die Betreuerin in allen wesentlichen Lebensbereichen maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung der Betroffenen hat, evident geboten war. Da die Interessen der Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 276 Abs. 4 FamFG vertreten worden sind, hätte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden können.
8
Indessen enthält weder der angefochtene Beschluss des Landgerichts noch die Entscheidung des Amtsgerichts eine tragfähige Begründung für die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers. Weil das Landgericht entgegen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prüfen, ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist. Dass die vor dem Landgericht anwaltlich nicht vertretene Betroffene ihre Interessen hätte selbst wahrnehmen können, erscheint schon angesichts des für beinahe alle Angelegenheiten angenommenen Betreuungsbedarfs fernliegend. Dass ein Betreuungsbedarf für das erkennende Gericht offensichtlich ist, steht als solches der Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 244/20 – FamRZ 2021, 220 Rn. 16 mwN).
9
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen.
10
Dieses wird sich nach der Zurückverweisung auch mit den weiteren verfahrens- und materiell-rechtlichen Rügen der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen haben. Dabei weist der Senat darauf hin, dass für die Frage, ob ein nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu berücksichtigender Betreuervorschlag der Betroffenen vorliegt, grundsätzlich – wie das Landgericht richtig gesehen hat – auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung und damit auf die Äußerungen der Betroffenen in der abschließenden persönlichen Anhörung abzustellen sein wird. Allerdings können wegen § 1897 Abs. 4 Satz 3 BGB auch frühere Vorschläge der Betroffenen maßgeblich sein, wenn sich nicht feststellen lässt, dass sie an diesen erkennbar nicht festhalten will (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 – XII ZB 601/17 – FamRZ 2018, 1602 Rn. 13 ff.). Sollte danach ein Betreuervorschlag der Betroffenen feststellbar sein, können sich Umstände von erheblichem Gewicht, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen, nicht nur aus deren fehlender persönlicher Eignung, sondern grundsätzlich auch aus familiären Spannungen ergeben, welche die Bestellung der gewünschten Person als Betreuer hervorrufen würde. Die Bestellung eines Familienangehörigen, den die Betroffene als Betreuer wünscht, kann deshalb – wie das Landgericht im Ausgangspunkt ebenfalls richtig gesehen hat – auch dann mit ihrem Wohl unvereinbar sein, wenn sie entweder persönlich unter den Spannungen zwischen ihren Familienangehörigen leidet oder wenn die Regelung ihrer wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 – XII ZB 475/19 – FamRZ 2020, 778 Rn. 28 mwN).
11
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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