Familienrecht

Erfolglose sofortige Beschwerde

Aktenzeichen  13 W 1050/17

Datum:
11.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 120379
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 116 Nr. 2, § 127 Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1
GKG § 22 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

6 O 18532/15 2017-06-29 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 09.05.2017 gegen den Prozesskostenhilfeversagungsbeschluss des LG München I vom 21.04.2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Gerichtskosten zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts München I vom 21.04.2017 (Bl. 160/163 d. A.). Gegen diesen der Beklagten unter dem 02.05.2017 zugestellten Beschluss legte dieselbe mit Schriftsatz vom 09.05.2017, bei der allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in München am 10.05.2017 eingegangen, Beschwerde ein (Bl. 166/167 d. A.). Mit Schriftsatz vom 02.06.2017 (Bl. 171/176 d. A.) begründete die Beklagte ihre Beschwerde ergänzend. Mit Beschluss vom 29.06.2017 (Bl. 179/182 d. A.) half das Erstgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten mit Verfügung vom gleichen Tag dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor.
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde auszulegen und als solche gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 HS 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist allerdings unbegründet.
Der Senat nimmt Bezug auf den Nichtabhilfebeschluss des Erstgerichts vom 29.06.2017 (Bl. 179/182 d. A.) und macht sich dessen Begründung zu Eigen. Das Erstgericht hebt zutreffend hervor, dass der Gesetzgeber mit der Fassung von § 116 Nr. 2 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen an engere Voraussetzungen geknüpft hat als an Privatpersonen. An diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist auch der Senat gebunden.
2. Gemäß § 22 Abs. 1 GKG hat der Antragsteller die Gerichtskosten zu tragen, was im Tenor klarstellend auszusprechen war (OLG München, Beschluss vom 21.10.2014 – 10 W 1835/14). Gemäß Nr. 1812 KV-GKG beträgt die Gerichtsgebühr 60,- €. Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO erfolgt keine Erstattung von außergerichtlichen Kosten.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.


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