Familienrecht

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

Aktenzeichen  I S 14, 15/13, I S 14/13, I S 15/13

Datum:
11.9.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 73 Abs 1 S 1 FGO
§ 133a Abs 1 S 1 Nr 2 FGO
§ 133a Abs 2 S 5 FGO
§ 133a Abs 4 S 1 FGO
Art 103 Abs 1 GG
Spruchkörper:
1. Senat

Leitsatz

1. NV: Neben der Anhörungsrüge ist eine Gegenvorstellung gegen änderbare Gerichtsentscheidungen statthaft. Dies gilt insbesondere für ablehnende Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2. NV: Eine zulässige Gegenvorstellung erfordert eine substantiierte Begründung, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.
3. NV: Für das Fehlen jeglicher gesetzlichen Grundlage ist nicht allein die Darstellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung ausreichend; notwendig ist die substantiierte Erläuterung, dass die Entscheidung in einer mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbarenden Weise objektiv willkürlich ist.

Verfahrensgang

vorgehend BFH, 4. Juni 2013, Az: I S 17/12 (PKH), Beschluss

Tatbestand

1
I. Zu entscheiden ist über eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung gegen einen ablehnenden Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
2
Der Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) beantragte PKH für seine unter dem Aktenzeichen I B 179/12 geführte Beschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 9. November 2012  3 K 931/12.
3
Diesen Antrag lehnte der Senat durch Beschluss vom 4. Juni 2013 I S 17/12 (PKH) ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Die Beschwerde war nach Auffassung des Senats unstatthaft, soweit der Antragsteller beantragt hat, eine Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt –FA–), des Sächsischen Landesamts für Steuern und Finanzen sowie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen auszusprechen, sich über den Zustand der Steuerakten zu erklären und die Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Insoweit lag keine Entscheidung des FG vor, die mit der Beschwerde angegriffen werden konnte. Im Übrigen fehlte es dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hatte sein Rechtsschutzziel durch die an zwei Terminen erfolgte Akteneinsicht bereits erreicht.
4
Gegen den Senatsbeschluss hat der Antragsteller eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung erhoben. Er beantragt,1. den Senatsbeschluss aufzuheben und ihm antragsgemäß PKH für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung zu bewilligen und weiterhin2. dem FG aufzugeben, dem Bundesfinanzhof (BFH) die mit Schreiben des FA vom 21. August 2012 vorgelegten Steuerakten zu übersenden und den Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht in die dem FG mit Schreiben vom 21. August 2012 übersandten Akten zu gewähren und die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme an das Amtsgericht A zu übersenden.


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