Familienrecht

Ist Kindergeld für ein volljähriges Kind zu gewähren, welches ein eigenes Kind betreut?

Aktenzeichen  4 K 435/17

Datum:
14.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20097
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1, § 70 Abs. 2
SGB III § 10, § 122

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die Klage wird abgewiesen.
Die Tochter des Klägers, A, war im Zeitraum von Januar 2016 bis Mai 2016 nicht arbeitsuchend bzw. nicht als arbeitsuchend gemeldet. Ihre (bereits begonnene) Berufsausbildung konnte sie nicht mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen.
1. Die Tochter A des Klägers war im Zeitraum von Januar 2016 bis Mai 2016 nicht arbeitsuchend bzw. nicht als arbeitsuchend gemeldet und aus diesem Grund nicht gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG als Kind zu berücksichtigen.
1. a. Als Kinder werden berücksichtigt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt, wenn sie noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet sind. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen (§ 15 Satz 2 SGB III). Erforderlich ist die Bekundung des Willens, in der Zukunft auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung aufzunehmen (BFH-Urteil vom 07.07.2016 III R 19/15, BStBl. II 2017, 124). Die Einschränkung oder vorübergehende Aufhebung des Leistungsvermögens steht einem Arbeitsgesuch nicht entgegen (BFH-Urteil vom 07.07.2016 III R 19/15, BStBl. II 2017, 124). Als Arbeitsuchender gemeldet ist auch, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt (BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 V R 22/15, BFH/NV 2016, 914). Der Nachweis, dass tatsächlich eine Arbeit gesucht wird und Verfügbarkeit besteht, ist nicht erforderlich, sondern wird vom Gesetz in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG typisierend unterstellt. Die Registrierung bei der Agentur für Arbeit hat keine Tatbestandswirkung (BFH-Urteil vom 07.07.2016 III R 19/15, BStBl. II 2017, 124; Selder, jurisPR-SteuerR 51/2016 Anm. 5). Entscheidend ist, dass sich das Kind bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend gemeldet hat. Die Arbeitssuche ist auf eine Beschäftigung als Arbeitnehmer gerichtet (Janda in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 15 SGB III, Rn. 13), Zweck der (frühzeitigen) Meldung als arbeitsuchend ist die Förderung des „Wechsels von Beschäftigung in Beschäftigung“ (BT-Drs. 16/109, S. 6 f.).
1. b. Ausbildungssuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen (§ 15 Satz 1 SGB III). Diese streben ein Berufsausbildungsverhältnis an, welches der beruflichen Bildung dient (Janda in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 15 SGB III, Rn. 18 ff.).
1. c. Im Streitfall stellt die persönliche Vorsprache der Tochter des Klägers bei der Agentur für Arbeit am 22.12.2015 keine Meldung als arbeitsuchend dar. Nicht jede Vorsprache bei der Agentur für Arbeit beinhaltet eine solche Meldung.
Zum einen betraf die Vorsprache nicht die Suche nach Arbeit, sondern die Suche nach einem Ausbildungsplatz. Die Tochter A legte dort die Kündigung des Auszubildendenvertrages vom 17.12.2015 vor und teilte mit, im September des nächsten Jahres ihre Ausbildung fortsetzen oder eine neue beginnen zu wollen; mangels Kinderbetreuungsplatz könne sie derzeit nicht arbeiten. Bei der Familienkasse teilte der Kläger mit Antwortschreiben vom 06.09.2016 mit, das Amt habe darauf hingewiesen, dass ohne Kindertagesplatz eine Bewerbung für eine Ausbildung keinen Sinn mache. Der von der Bundesagentur für Arbeit erstellte Vorsprachevermerk vom 12.09.2016 beschreibt eine Suche der Tochter A nach einem Ausbildungsplatz zur „MFA“ oder „ZMFA“. Auch aus dem Vorbringen im Klageverfahren ergibt sich keine Suche der Tochter A nach einem Arbeitsplatz gleich welcher Art bzw. Arbeitszeit oder auch geringfügiger Beschäftigung, sondern deren Wille zur Fortsetzung und Beendigung der von ihr bereits begonnenen Berufsausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten. Auch in der Klageschrift ist ausgeführt, die Tochter A wolle ihr Kind in eine Kinderkrippe geben, um ihre Ausbildung fortzusetzen (S. 2 Mitte), sie habe im Dezember 2015 ihre Elternzeit beendet und daher ihre Ausbildung wiederaufnehmen wollen (S. 4 oben und Mitte). In der mündlichen Verhandlung führt der Kläger ebenfalls aus, aufgrund des Alters und bisherigen Bildungsweges der Tochter sei Ziel der Bemühungen in erster Linie eine Berufsausbildung mit Erwerb eines Berufsabschlusses gewesen. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass von der Tochter A eine anderweitige versicherungspflichtige Beschäftigung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angestrebt worden war. Nachweise darüber, dass sich die Tochter A auch in der Zeit bis zum Juni 2016 „mehrfach“ um einen Arbeitsplatz bemüht habe, hat der Kläger trotz Ankündigung in seinem Schreiben vom 14.12.2016 nicht vorgelegt.
Zum anderen ist die Vorsprache der Tochter des Klägers bei der Agentur für Arbeit vom 22.12.2015 nicht als Meldung als „arbeitsuchend“ einzustufen. Neben den Daten der Elternzeit und der Kündigung vom 17.12.2015 hatte die Tochter dort mitgeteilt, wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit nicht arbeiten zu können. Die Zusage eines Kinderbetreuungsplatzes ab einem bestimmten Termin lag ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Entscheidet ein Kind, sich zugunsten der Betreuung des eigenen unter drei Jahre alten Kindes vorerst nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, ist es – selbst bei ungekürztem Bezug von ALG II – nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27.12.2011 III B 187/10, BFH/NV 2012, 1104; vgl. BT-Drs. 15/1749, S. 31). Erst dann, wenn sich das Kind für die Aufnahme von Arbeit entscheidet und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, erfolgt eine Berücksichtigung (BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204).
2. Die Tochter A ist auch nicht als Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (insb. lit. c)) EStG zu berücksichtigen.
2. a. Die Anerkennung von Kindern wegen Berufsausbildung wird von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a) – c) EStG geregelt. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen, die für einen Beruf ausgebildet werden (lit. a), sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden (lit. b) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können (lit. c).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 26.04.2013 III S 34/12 (PKH), BFH/NV 2013, 1231 m.w.N.; BFH-Urteil vom 13.06.2013 III R 58/12, BStBl. II 2014, 834) befindet sich ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit unterbricht, in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung. Ein Kind, welches ein eigenes Kind betreut, kann auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn es durch den Mangel an Betreuungsplätzen zur Eigenbetreuung des Kindeskindes „gezwungen“ und hierdurch eine Unterbrechung der Ausbildung bedingt ist (BFH-Beschluss vom 26.04.2013 III S 34/12 (PKH), BFH/NV 2013, 1231). Der Mangel an Krippenplätzen bzw. Fremdbetreuungsmöglichkeiten reicht nicht aus, in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c) EStG ist der objektive Mangel an Ausbildungsplätzen gesetzlich gefordert.
2. b. Im Streitfall hatte die Tochter A in den streitgegenständlichen Monaten keine Ausbildungsstelle. Die Fortsetzung der Berufsausbildung der Tochter zur zahnmedizinischen Fachangestellten scheiterte jedoch nicht an einem fehlenden Ausbildungsverhältnis. Denn die Auffassung des Klägers, die Ausbildung könne nur zum Beginn des Berufsschuljahres bzw. jeweils im September fortgesetzt werden, ist unzutreffend. Die Ausbildung zur (zahn-) medizinischen Fachangestellten kann zu jedem Zeitpunkt eines Jahres begonnen werden. So hatte die Tochter A bereits zum 01.12.2012 eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten begonnen. Auch listet die Agentur für Arbeit mit Stand 08.06.2018 mindestens 50 freie Ausbildungsplätze zur zahnmedizinischen Fachangestellten mit Eintrittstermin „ab sofort“ auf. Darüber hinaus wird von einem Zahnarzt bei Kenntnis der Schwangerschaft einer seiner Mitarbeiterinnen aus Haftungsgründen i.d.R. sofort ein generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen mit der Folge, dass eine Auszubildende ab diesem Zeitpunkt bis zum Beginn des Mutterschutzes lediglich zum Besuch der Berufsschule verpflichtet ist. Nicht ersichtlich ist, dass einer sofortigen Fortsetzung der Ausbildung durch die Tochter des Klägers im Dezember 2015 insoweit Hindernisse entgegengestanden haben.
Soweit für den Kläger die zunächst vergebliche Suche der Tochter A nach einem Betreuungsplatz für deren Kind – das Enkelkind des Klägers – dargelegt und nachgewiesen wurde, ist dies für die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c) EStG nicht entscheidungserheblich. Denn dies betrifft nicht einen Mangel an Ausbildungsplätzen.
Ergänzend fließt in die Beurteilung ein, dass dem Kläger grundsätzlich während der Ausbildungszeit der Tochter A bis zu deren Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gewährt wird. Die Betreuung bzw. Erziehung eines eigenen Kindes durch das Kind verlängert nicht den Ausbildungszeitraum des Kindes bzw. erfüllt nicht die Merkmale einer Ausbildung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.


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