Aktenzeichen 1 XVII 103/19
Leitsatz
Verfahrensgang
1 XVII 103/19 2019-06-04 Bes AGLINDAU AG Lindau
Tenor
1. Der Beschwerde des Betreuers (Bl. 37 d.A.) gegen den Beschluss vom 04.06.2019 (Bl. 29-32 d.A.) wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
Gründe
Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auf die weiterhin zutreffende Begründung wird Bezug genommen.
Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen. Insbesondere enthält der Beschwerdevortrag keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, mit denen sich die angefochtene Entscheidung nicht befasst hat. Daher hält das Gericht an der Begründung dieser Entscheidung fest und nimmt auf die Gründe Bezug.