Familienrecht

Keine Abhilfe der Beschwerde eines Betreuers

Aktenzeichen  1 XVII 103/19

Datum:
7.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 51323
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Lindau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO §§ 304 ff.

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 XVII 103/19 2019-06-04 Bes AGLINDAU AG Lindau

Tenor

1. Der Beschwerde des Betreuers (Bl. 37 d.A.) gegen den Beschluss vom 04.06.2019 (Bl. 29-32 d.A.) wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.

Gründe

Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auf die weiterhin zutreffende Begründung wird Bezug genommen.
Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen. Insbesondere enthält der Beschwerdevortrag keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, mit denen sich die angefochtene Entscheidung nicht befasst hat. Daher hält das Gericht an der Begründung dieser Entscheidung fest und nimmt auf die Gründe Bezug.


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