Familienrecht

Keine Nichtzulassungsbeschwerde in Beschwerdesachen

Aktenzeichen  5 W 1711/20

Datum:
9.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42842
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 544

 

Leitsatz

Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) kann allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht sein. Dies ist nicht der Fall, wenn das Landgericht nicht als Berufungs-, sondern als Beschwerdegericht entschieden hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

13 T 13718/20 2020-12-04 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 30.11.2020 und 04.12.2020, Az. 13 T 13718/20, werden verworfen.

Gründe

Die als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten weiteren Beschwerden vom 30.11.2020 gegen den Beschluss vom 25.11.2020 und vom 08.12.2020 gegen den Beschluss vom 04.12.2020 sind offensichtlich unzulässig und daher zu verwerfen. Zulässiger Beschwerdegegenstand ist nur ein im ersten Rechtszug erlassener Beschluss, § 567 Abs. 1 ZPO. Der angefochtenen Beschlüss des Landgerichts München I sind jedoch ihrerseits Beschwerdeentscheidungen und daher mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar.
Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) kann allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht sein. Das Landgericht München I hat nicht als Berufungs-, sondern als Beschwerdegericht entschieden.
Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) vor.
Überdies ist das angerufene Oberlandesgericht weder für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde noch über eine Rechtsbeschwerde zuständig. Diese sind vielmehr von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt zum Bundesgerichtshof zu erheben (§ 133 GVG).
Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV sind nicht gegeben, worauf das Amts- und das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen haben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Thomas/Putzo-Seiler, 40. Auflage 2019, § 118 ZPO Rn. 11 f.). Daher bedarf es auch keiner Streitwertfestsetzung.


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