Familienrecht

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs

Aktenzeichen  21 ZB 15.2765

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 152a
GG GG Art. 103 I
GVG GVG § 17a III 2, V

 

Leitsatz

1 Das Gericht ist verpflichtet, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzustellen. Es ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als dies der Beteiligte für richtig hält (Anschluss an VGH München BeckRS 2010, 31744). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Zulassungsverfahren ist nicht fortzusetzen, weil der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2015 nicht verletzt wurde (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Beteiligten ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, insbesondere sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und diese zu begründen. Das Gericht ist verpflichtet, diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzustellen. Es ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch dann nicht verletzt, wenn das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als dies der Beteiligte für richtig hält (vgl. BayVGH, B. v. 20.9.2010 – 15 ZB 10.2055 – juris m. w. N.). Daran gemessen liegt ein Gehörsverstoß nicht vor.
Der Kläger führt aus, der Senat übergehe in den Gründen des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 das Zulassungsvorbringen, dass die örtliche Zuständigkeit ausnahmsweise auch noch im Rechtsmittelverfahren gerügt werden könne, weil das Verwaltungsgericht insoweit entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab entschieden habe. Das lässt unberücksichtigt, dass sich der Senat in seinem Beschluss mit der Rüge befasst hat, das Verwaltungsgericht habe als örtlich unzuständiges Gericht entschieden. Dazu hat der Senat ausgeführt, dass nach § 83 Satz 1 VwGO für die örtliche Zuständigkeit § 17a Abs. 5 GVG entsprechend gilt, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung befindet, diesen Gesichtspunkt nicht prüft. Ein weiteres Eingehen auf das Zulassungsvorbringen bedurfte es schon deshalb nicht, weil der für die Auffassung des Senats genannte Beleg (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 83 Rn. 12) ausdrücklich darauf verweist, dass die Rechtsprechung zur unterbliebenen Vorabentscheidung über den Rechtsweg und die wegen Wegfalls der Beschwerdemöglichkeit in einschränkender Auslegung des § 17a Abs. 5 GVG ausnahmsweise mögliche Prüfung dieser Frage durch das Rechtsmittelgericht für die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht gilt. Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge im Einzelnen die Richtigkeit dieser Auffassung bestreitet und auf eine nach seiner Auffassung insoweit bestehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verweist, kann das ersichtlich einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht begründen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der unter Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das Verfahren der Anhörungsrüge vorgesehenen Festgebühr entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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