Familienrecht

Keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Urteilsverkündung

Aktenzeichen  8 C 19.2257

Datum:
20.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30519
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 60, § 104 Abs. 3 S. 2, § 116 Abs. 1 S. 1, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist ausgeschlossen, wenn in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ein Endurteil verkündet worden ist (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO).  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 K 19.3089 2019-10-07 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine bereits ohne Prozessbevollmächtigten erhobene Beschwerde (8 C 19.2248) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Oktober 2019, mit der sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die mündliche Verhandlung abgelehnt wurde.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Prognosemaßstab bereits keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Das Verwaltungsgericht hat aller Voraussicht nach zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die mündliche Verhandlung abgelehnt. Zum einen ist Anknüpfungspunkt des § 60 VwGO eine versäumte gesetzliche Frist und nicht – wie hier – die Wiederholung eines versäumten Verhandlungstermins. Zum anderen ist die vom Antragsteller eigentlich begehrte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ausgeschlossen, wenn in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ein Endurteil verkündet worden ist (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das folgt aus der Funktion der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Diese besteht darin, die Prozesslage (wieder-)herzustellen, in der die durch Verfassung und einfaches Prozessrecht für das gerichtliche Erkenntnisverfahren geforderten bzw. gewährleisteten Handlungen und Erklärungen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten noch stattfinden können. Ist aber eine die Instanz abschließende Entscheidung verkündet worden, kann das Gericht, schon weil es gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO an dieses Endurteil gebunden ist, es also auch nicht ändern oder aufheben kann, keine der Urteilsfindung vorausgehenden Verfahrenshandlungen mehr vornehmen (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D – NVwZ-RR 2017, 635 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, U.v. 7.12.2017 – 13 A 17.329 u.a. – NVwZ-RR 2018, 374 = juris Rn. 28 m.w.N.).
Der Antragsteller beantragte die Wiedereröffnung erstmals mit Schreiben vom 12. September 2019, nachdem das Urteil am 8. August 2019 am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet und ihm schriftlich am 16. August 2019 zugestellt worden war. Das Verwaltungsgericht war daher ab Verkündung an die Entscheidung gebunden und die weitere Berücksichtigung von Parteivorbringen bzw. eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung scheiden aus (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2017 a.a.O.).
2. Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden und eine Erstattung der außergerichtlichen Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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