Familienrecht

Kindesschutzverfahren: Bejahung einer Kindeswohlgefährdung im einstweiligen Anordnungsverfahren bei gesteigerter Aggressivität und fehlender Impulskontrolle des Kindes; Entziehung der elterlichen Sorge

Aktenzeichen  1 F 920/19

Datum:
1.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 45484
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1666, § 1666a, § 1697a, § 1909
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3, § 53 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1. Tritt ein etwa 12-jähriger Junge bei gesteigerter Aggressivität im schulischen Alltag einem bereits auf der Treppe liegenden Mitschüler mit dem Fuß in’s Gesicht, so dass dieser dort einen Bruch erleidet, würgt er eine Mitschülerin, und erschlägt er auf dem Schulgelände einen Vogel, kann dies im einstweiligen Anordnungsverfahren den Rückschluss auf eine kindeswohlgefährdende dringend therapiebedürftige Entwicklungsstörung mit fehlender Impulskontrolle und großer seelischer Not des Jungen (§ 1666 BGB) tragen.  (Rn. 18 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist die alleinsorgeberechtigte Mutter mit erheblichen Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit in allen wesentlichen Aspekten, mit einer Persönlichkeitsstörung mit unreifen und impulsiven Wesenszügen und mit einer eigenen Störung der Impulskontrolle nicht in der Lage die Kindeswohlgefährdung des Jungen zu erkennen und ihr entgegenzuwirken, so ist ihr die elterliche Sorge einstweilen zu entziehen, wenn sie niederschwelligere Maßnahmen wie Erziehungsbeistandschaft oder eine psychotherapeutische Anbindung des betroffenen Kindes ablehnt.  (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der allein sorgeberechtigten Mutter wird
das Recht zur Aufenthaltsbestimmung,
das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung,
das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen,
das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII,
das Recht zur Regelung des Umgangs,
das Recht zur Regelung behördlicher und gerichtlicher Angelegenheiten und
das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für das Kind …, vorläufig entzogen.
2. Soweit die Rechte der Mutter entzogen wurden, wird die Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen Rechte übertragen auf
Stadtjugendamt L, L1. straße …
3. Die Herausgabe des Kindes … an den Ergänzungspfleger wird angeordnet.
Zur Vollstreckung der Herausgabe des Kindes an den Ergänzungspfleger wird unmittelbarer Zwang angeordnet.
4. Die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an die Mutter wird angeordnet.
5. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
6. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Das Betroffene Kind, … ist das leibliche Kind seiner allein sorgeberechtigten Mutter … Wer der Vater ist, ist bei Gericht nicht bekannt. Rein faktisch übernimmt wohl teilweise der Ex-Ehemann der Kindsmutter, …, die Vaterrolle. Das betroffene Kind besucht die 6. Klasse der Mittelschule Schönbrunn. Bis Ende des vergangenen Schuljahres war es im Anschluss an die Schule stets im … Hort in der F. in L. Für das laufende Schuljahr erfolgte im Hort keine erneute Anmeldung durch die Kindsmutter. Die Kindsmutter arbeitet nach eigenen Angaben seit kurzem bei der Essensausgabe im Klinikum L. Sie stammt ursprünglich aus Jamaika und kam vor mehr als 20 Jahren mit ihrem damaligen Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland. Sie bewohnt mit ihrem Sohn alleine eine Wohnung.
Mit Verfügung vom 08.07.2018 wurde durch die zuständige Richterin von Amts wegen ein Verfahren wegen Entzugs der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB eingeleitet. Grundlage war hierfür der Bericht des Sozialarbeiters, welcher die Umgänge zwischen der Kindsmutter und ihrer weiteren Tochter … im Verfahren 1 F 307/17 begleitet hatte. Aus diesen ergaben sich Hinweise darauf, dass die Kindsmutter grundsätzlich nicht erziehungsgeeignet ist und dass das hier betroffene Kind ebenfalls darunter zu leiden hat. Mit Beschluss vom 27.07.2018 im Verfahren 1 F 695/18 wurde von der Anordnung vom Maßnahmen nach § 1666 BGB derzeit abgesehen, da nach Angaben des Stadtjugendamtes L. es dem hier betroffenen Kind noch gelang, mit den Verhaltensweisen der Mutter umzugehen. Zum damaligen Zeitpunkt waren dem Gericht die Auffälligkeiten nicht bekannt, die das hier betroffene Kind in der Schule und im Hort zeigte und welche durch die Stellungnahme des Stadtjugendamts L. 05.08.2019 erstmals dem Gericht dargelegt wurden. Auf Grund der Anregung des Stadtjugendamtes vom 05.08.2019 wurde erneut ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet.
Im Zuge dieses Verfahrens wurde am 19.09.2019 das betroffene Kind angehört. In der Anhörung gab … an, es gebe nun keine Schwierigkeiten mehr in der Schule mit anderen Mitschülern. Auch im Hort gebe es keine Schwierigkeiten mehr, da er dort nicht mehr sei. Er wolle weiterhin bei der Mutter wohnen bleiben.
In der Anhörung vom 01.10.2019 im hiesigen Verfahren wurden die ehemalige Klassenlehrerin, Frau L2., der Leiter des Kinderhortes P., Herr F. sowie die dortige Gruppenerzieherin, Frau M. als Zeugen gehört.
Die Zeugin L3. gab an, Markus sei zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 vorallem im sozialen und emotionalen Bereich aufgefallen. Er sei sehr oft in Streitigkeiten mit Mitschülern verwickelt gewesen. Auf die Hautfarbe könne sie dies nicht zurückführen. Markus sei sehr impulsiv. Er habe, direkt darauf angesprochen, wo er derart aggressives Verhalten sehe, ihr keine Antwort gegeben. In Gesprächen mit der Kindsmutter habe diese bemüht gewirkt. Der Ex-Ehemann, welcher als sorgeberechtigter Vater aufgetreten sei, sei nicht zugänglich gewesen. Er sei im Elterngespräch extrem aggressiv gewesen, eine Kommunikation sei mit ihm nicht möglich gewesen. Im Dezember 2018 habe … in der Schule mit dem Fuß in das Gesicht eines anderen Jungen getreten, welcher bereits auf der Treppe gelegen sei. Der Ex-Ehemann der Kindsmutter, welcher sodann zum Gespräch erschienen sei, habe das Geschehene abgestritten. Er habe die Schuld ausschließlich bei den Betreuern des P. Horts gesehen. Zudem habe er angegeben, … sei viel alleine, er habe keine Zeit, sich um diesen zu kümmern. Im Juli 2019 habe … eine Mitschülerin gewürgt. Trotzallem sei ihr der Schüler ans Herz gewachsen.
Der Zeuge F. gab an, … sei an sich fröhlich, nett und lebendig. In Konfliktsituationen neige er allerdings zu Gewalt in Form von Schubsen, Schlagen und Beleidigen. Die Abstände, in welchen solche Gewaltausbrüche aufträten, seien mal größer, d.h. mehrere Monate und mal kleiner, d.h. wenige Tage … könne seine Impulsivität nicht kontrollieren. Er sei „eine Zeitbombe“. Mal sei er der Provozierende, mal werde er provoziert und reagiere nicht angemessen. Im Kontakt mit den Betreuungspersonen könne er sein Verhalten reflektieren. Man habe den Eltern verschiedene Hilfsangebote gemacht und versucht diese einzubeziehen. Die Hilfe von außen sei immer abgelehnt worden. Die Kindsmutter sei gegenüber den weiteren Betreuern sehr massiv und unangemessen aufgetreten. Sie habe Drohungen ausgesprochen und habe verlangt, man solle ihr den Namen anderer Kinder, die bei Streitereien mit ihrem Sohn beteiligt gewesen waren, nennen, damit sie mit diesen reden bzw. schimpfen könne. In der 3. oder 4. Klasse habe … eingenässt. Seiner Meinung nach, habe dies psychische Ursachen gehabt. Die Eltern seien jedoch nur zu einer organischen Abklärung bereit gewesen. Mit der Zunahme seiner physischen Stärke hätte auch die Stärke der Gewaltausbrüche von … zugenommen. Im Oktober 2018 habe … auf dem Schulhof einen Vogel erschlagen. Der Vorfall habe das gesamte Haus schockiert. Man habe sich sogar schützend vor … stellen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm als Betreuer klar geworden, es müsse nun etwas passieren. … selbst habe nichts zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe die Tat auch nicht abgestritten. Lediglich einem Kollegen gegenüber habe er geäußert, er habe den Vogel gerettet. Der Ex-Ehemann der Kindsmutter habe in einem Gespräch zwei Tage später mitgeteilt, … brauche keine Hilfe, eine Psychotherapie lehne man ab, denn … solle kein Weichei werden.
Die Zeugin M. gab an, … sei sehr herzlich, er suche auch körperliche Zuneigung. Er sei höflich, bedanke sich und grüße. Wenn er sich verbal nicht zu helfen wisse, dann schlage er jedoch zu oder werde ebenfalls verbal übergriffig. Die aggressiven Reaktionen kämen auch bei völlig normalen Unstimmigkeiten zwischen Kindern wie beispielsweise einem Streit um einen Ball. Im Dezember 2018 sei … auf einen anderen Jungen massiv losgegangen sei, nachdem dieser ihn nicht für die Teilnahme im Jugendraum ausgewählt habe. Die beiden hätte sich gegenseitig im Gesicht verletzt. Man habe die Streitenden nur mit Gewalt trennen können und nur durch Festhalten davon abhalten können, erneut aufeinander loszugehen. Man habe daher die beiden Streitenden nicht alleine heimgehen lassen wollen. Die Mutter von … habe man nicht erreichen können. Der Ex-Mann der Mutter habe gesagt, er habe keine Zeit, … abzuholen, man solle ihn allein nach Hause schicken. Die Eskalationen habe sie immer als Hilferuf gewertet. … habe sich im Hort sicher gefühlt. Er habe Sanktionen angenommen. Er sei erstaunt gewesen, erneut eine Chance zu bekommen, nachdem man ihm auf Augenhöhe zugehört habe.
Der Verfahrensbeistand gab an, der Verbleib des Kindes bei der Kindsmutter sei kritisch, sollte diese keine niederschwelligen Hilfsangebote wie eine Erziehungsbeistandschaft, eine Psychotherapie und einen Integrativplatz im Hort annehmen.
Die Vertreterin des Stadtjugendamtes gab an, mit der Kindsmutter sei keine Kooperation möglich ebensowenig mit dem Ex-Ehemann der Kindsmutter. Niederschwellige Maßnahmen wie eine Erziehungsbeistandschaft würden vorliegend nicht greifen, da die Kindsmutter nicht mitarbeiten würde bzw. derartige Maßnahmen ablehne. Das Erziehungsverhalten der Kindsmutter sei ungeeignet. Gleiches gelte für ihr Kommunikationsverhalten. Das betroffene Kind sei akut gefährdet, es sei seelisch vernachlässigt und werde emotional misshandelt.
Die Kindsmutter gab an, es gehe … gut bei ihr und sie wolle, dass alles so bleibe wie es sei.
Im Verfahren 1 F 951/13 wegen elterlicher Sorge betreffend ein weiteres Kind der Kindsmutter wurde im Gutachten von Frau Dr. S. vom 17.08.2014 ausgeführt, die Mutter leide an einer Persönlichkeitsstörung mit unreifen und impulsiven Wesenszügen. Gegeben sei zudem die Störung einer Impulskontrolle. Die Mutter sei nicht bereit, an diesen psychischen Defiziten zu arbeiten. Ihre Erziehungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Im Gutachten vom 20.10.2014, erstellt von Frau Krankenhagen, wurde ausgeführt, die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei in allen wesentlichen Aspekten erheblich eingeschränkt und es sei dadurch von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen. Manche Schwächen der Mutter würden jedoch durch ein funktionierendes Sozialsystem in Form einer großen Familie ausgeglichen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die beiden Anhörungsvermerke vom 19.09.2019 und 01.10.2019 sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Der allein sorgeberechtigten Mutter sind die aus der Entscheidung ersichtlichen Teilbereiche der elterlichen Sorge zur Abwendung der bestehenden Gefahr für das Kind …, geboren am …, zu entziehen, §§ 1666, 1666a BGB.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihres Kindes gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Ein Kind darf gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigen den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit zugleich die Trennung des Kindes von ihnen ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschlus 17.06.2009, 1 BvR 467/09).
Mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1666a BGB wurde eine Regelung geschaffen, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen. Nach § 1666 Abs. 1 BGB kommt eine Entziehung der Personensorge für ein Kind nur in Betracht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dabei muss es sich um eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes handeln, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine Beeinträchtigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Legt man diese Maßstäbe vorliegend an, so war der Kindsmutter das Sorgerecht teilweise zu entziehen.
Das Wohl des Kindes ist zur Überzeugung des Gerichts gefährdet. Es besteht die begründete Besorgnis, dass bei Nichteingreifen das Kindeswohl beeinträchtigt wird. Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich ohne Maßnahmen des Familiengerichts bei einer weiteren aktuellen Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Die Kindsmutter ist zur Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage, die bestehende Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden. Weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht geeignet, die Gefahr für das Kind abzuwenden.
Wie die Anhörungen ergaben, fiel das betroffene Kind im vergangenen Schuljahr 2018/2019 imschulischen Alltag als sehr aggressiv auf. Nahezu täglich war es in Streitereien mit Beleidigungen, Schlägen und Schubsereien verwickelt. Als Spitze eines Eisberg ragen zwei Taten hervor: Im Dezember 2018/Januar 2019 trat das betroffene Kind mit dem Fuß in das Gesicht eines anderen Jungen, welcher bereits auf der Treppe lag. Dieser erlitt einen Bruch im Gesicht, Polizei und Notarzt kamen. Mitte Juli 2019 würgte das betroffene Kind eine Mitschülerin.
Im sich an die Schule anschließenden Hort zeigte das betroffene Kind das gleiche Verhalten.
Auch hier reagierte es auf gängige Alltagsgeschehnisse mit physischer und verbaler Aggression. Zu einem Vorfall besonderer Art kam es im Oktober 2018: Das betroffene Kind schlug mit einem Stock auf einen Vogel ein, der immer wieder versuchte, davon zu fliegen, schließlich aber durch die Schläge starb. Dieser Vorfall war für die Erzieher und die anderen Kinder im Hort sehr schockierend. Das betroffene Kind musste sogar vor strafenden Übergriffen der anderen Kinder geschützt werden. Zu einer weiteren physischen Eskalation mit einem Jungen aus dem Hort kam es im Dezember 2018. Beide wurde erheblich im Gesicht verletzt.
Das betroffene Kind wurde durch die Zeugen als sehr impulsiv und unfähig diese Impulsivität zu kontrollieren geschildert. Sein soziales Verhalten schwankt. Wenn es sich verbal nicht mehr zu helfen weiß, dann greift es an, verbal oder schlagend/schubensend/tretend. Auf der anderen Seite wurde das betroffene Kind als fröhliches, nettes und lebendiges Kind dargestellt, das von sich aus Kontakt und körperliche Nähe sucht. Darüber hinaus hat es den Anschein, dass das betroffene Kind es nicht gewohnt ist, dass sich in seiner Familie jemand Zeit nimmt und auf Augenhöhe mit ihm spricht. Nach kritischen Anmerkungen oder Sanktionen der mit ihm befassten Erzieher schien es erstaunt, noch eine weitere Chance zu bekommen.
Es ist also davon auszugehen, dass die physischen und verbalen Gewalttätigkeiten Hilferufe eines sich in großer seelischer Not befindenden Kindes darstellen.
Das Gericht schließt sich nach den Schilderungen der Zeugen und der Wahrnehmung der Kindsmutter in der heutigen Anhörung der Einschätzung der Sachverständigen Dr. S. in einem Vorgutachten vom 17.08.2014 aus einem der zahlreichen vorangegangenen Verfahren an, derzufolge die Mutter an einer Persönlichkeitsstörung mit unreifen und impulsiven Wesenszügen leidet und darüber hinaus an einer Störung der Impulskontrolle. Die impulsiven Ausbrüche der Mutter wurden von sämtlichen Zeugen geschildert. Die Unreife ihrer Persönlichkeit zeigte sich darin, dass sich ihre Ausführungen zu den Schilderungen der verschiedenen Zeugen zum aggressiven Verhalten ihres Sohnes und den unangemessenen bzw. unzureichenden Reaktionen ihrerseits darauf beschränkten, anzumerken, es gehe ihrem Sohn gut und es solle alles so bleiben wie es sei. Eine Erziehungsbeistandschaft und eine psychotherapeutische Behandlung lehne sie ab. Auch ihre eigene Behandlungsbedürftigkeit erkannte sie in der Vergangenheit nicht und erkennt sie weiterhin nicht. Die von ihr selbst vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 27.03.2017 belegt dies, denn es ist ausgeführt, dass eine tiefergehende Behandlung aus verschiedenen Gründen nicht möglich gewesen sei.
Im einem weiteren Vorgutachten vom 20.10.2014, erstellt von Frau Krankenhagen, wurde ausgeführt, die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei in allen wesentlichen Aspekten erheblich eingeschränkt. Manche Schwächen der Mutter würden allerdings durch ein funktionierendes Sozialsystem in Form einer großen Familie ausgeglichen. Das Gericht geht dagegen davon aus, dass ein Ausgleich der erheblich eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter durch die weitere Familie nicht stattfindet. Im Gegenteil, der Ex-Ehemann, der faktisch teilweise die Vaterrolle übernimmt, hat sich ebenfalls als erziehungsungeeignet erwiesen. Er selbst tritt gegenüber Lehrern, Erziehern und dem Stadtjugendamt beleidigend, unsachlich und beschuldigend, und damit verbal aggressiv auf. Probleme des betroffenen Kindes, die sich in Einnässen und physischen wie verbalen Aggressionen zeigen, verleugnet er ebenso wie die Kindsmutter. Auch die Verantwortung für das Verhalten des Kindes seiner Exfrau weist er für diese und sich selbst zurück. Schuld seien vielmehr die Schule, die Lehrer, die Erzieher der Hort und der Staat. Darüber hinausgehend lehnt er eine psychotherapeutische Behandlung des betroffenen Kindes mit der Begründung ab, „Markus solle kein Weichei werden“. Beide verkennen offenbar, in welcher seelischen Notlage sich das betroffene Kind befindet.
Niederschwelligere Maßnahmen wie eine Erziehungsbeistandschaft oder eine psychotherapeutische Anbindung des betroffenen Kindes scheitern schon an der Akzeptanz der Kindsmutter. Sie lehnt diese Maßnahmen ab. Zudem hat sie ihr Kind nicht erneut im Hort angemeldet. Der Aufenthalt im Hort würde für das betroffene Kind einen Rückhalt bieten. Es könnte dort die Erfahrung konstanter wertschätzender Beziehungen machen und möglicherweise geeignete soziale Verhaltensweisen erlernen.
Nach alledem war der alleinsorgeberechtigten Kindsmutter daher teilweise die elterliche Sorge zu entziehen.
Ob die vorläufige Maßnahme als endgültige Maßnahme bestätigt wird, richtet sich nach den weiteren Ermittlungen.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten entspricht diese Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten, § 1697 a BGB.
Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft beruht auf § 1909 BGB.
Die Anordnung der Kindesherausgabe beruht auf § 1666 BGB. Es ergeht gemäß § 89 FamFG der richterliche Hinweis, dass für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung der Kindesherausgabe das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen.
Die Anordnung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung beruht auf § 90 FamFG.
Die Anordnung der Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung beruht auf § 53 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Entscheidung wird mit Erlass wirksam, §§ 38 Abs. 3 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.


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