Aktenzeichen KVR 96/20
§ 78 GWB 2015
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 30. November 2020, Az: VI-Kart 13/20 (V)
Tenor
Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2020 ist gegenstandslos.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des Rechtsbeschwerdeführers.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Nachdem die Betroffenen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen haben, ist die Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht klarstellend aus, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung (“Hängebeschluss”) durch das Beschwerdegericht gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1982 – KVR 5/81, BGHZ 84, 320, 321; Beschluss vom 4. Dezember 2012 – KVR 49/12, juris Rn. 1; § 92 Abs. 3 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 71 GWB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsteller bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, seinen Antrag zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 – KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde-rücknahme; Beschluss vom 4. Dezember 2012 – KVR 49/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. März 2015 – KVR 75/13, WuW 2015, 1009). Dies gilt, sofern – wie hier – keine besonderen Umstände vorliegen, auch für die Kosten des Antragsgegners (vgl. BGH, WuW/E DE-R 1982 Rn. 3 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme; Beschluss vom 4. Dezember 2012 – KVR 49/12, juris Rn. 2).
3
Es entspricht dagegen nicht der Billigkeit, den Betroffenen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat sich weder an dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch am Rechtsbeschwerdeverfahren durch Sachanträge beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 – KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, 2643 – Sportübertragungen, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 110, 371).
Meier-Beck
Kirchhoff
Berg
Picker
Rombach