Aktenzeichen 4 F 1298/16
Leitsatz
Verfahrensgang
4 F 1298/16 2017-04-04 Bes AGASCHAFFENBURG AG Aschaffenburg
Tenor
1. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 04.04.2017 (Bl. 32 d.) wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
Gründe
Beziehen beide Beteiligte ALG II so kommt – unabhängig von der konkreten Höhe der Leistungen – nur der Mindeststreitwert in Betracht. Ansonsten wären praktisch keine Fälle denkbar, die zum Mindeststreitwert führen. Es ist keinesfalls gerechtfertigt die vom Amt bezahlte Miete auf Seiten der Beteilgten als „Einkommen“ zu werten.