Familienrecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde teils wegen prozessualer Überholung, teils mangels hinreichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)

Aktenzeichen  1 BvR 2134/19

Datum:
28.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201028.1bvr213419
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Bamberg, 29. Juli 2019, Az: 7 UF 272/18, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 15. Mai 2019, Az: 7 UF 272/18, Beschlussvorgehend AG Coburg, 11. Oktober 2018, Az: 002 F 510/16, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil sie durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt ist (vgl. dazu BVerfGK 7, 312 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2008 – 1 BvR 1265/08 -, Rn. 26). Das Oberlandesgericht hat als Beschwerdegericht die Sache in vollem Umfang geprüft und eine eigene Sachentscheidung getroffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 – 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 69, Rn. 2; Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 68, Rn. 86 ff.). Es hat auch die im erstinstanzlichen Verfahren unterbliebene Anhörung der damals 5- und 6-jährigen Kinder und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt (vgl. dazu BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 – 1 BvR 728/09 -, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 – 1 BvR 886/20 -, Rn. 5 ff. m.w.N.). Eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung des Familiengerichts ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2010 – 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2020 – 1 BvR 2434/19 -, Rn. 13).
2
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts richtet, hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben